Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 10.11.2025 – 9 K 2557/25
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:1110.9K2557.25.00
Orientierungssatz
Für den Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung gelten hohe Anforderungen. Im Zweifel kann, wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers, nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden.
Das Beweismaß der Behörde wird nicht dadurch herabgesenkt, weil es ihr trotz intensiver Recherche, u.a. in ihren Archiven, nicht gelingt, einen Sachverhalt vollständig aufzuklären. Das Nichtauffinden von Behördenakten fällt nicht in die Sphäre des Bürgers mit der Folge, dass ein Sachverhaltsdefizit nicht zu einer erleichterten Eingriffsbefugnis in grundrechtlich geschützte Rechte (hier: Art. 14 GG) führt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 07.07.2025 und 17.07.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2025 in Gestalt des Bescheids vom 14.07.2025 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 14.07.2025 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieses Bescheids angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verfügungen der Antragsgegnerin, mit denen ihr Maßnahmen zur Sperrung eines über ihr Grundstück verlaufenden Weges untersagt werden.
Die xxx geborene Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Flst.Nr. 675, xxx) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Der streitgegenständliche Fußweg wurde u.a. anlässlich der Erschließung des westlich hieran angrenzenden Grundstücks (Flst.Nr. 92/1, xxx) straßenmäßig befestigt; zuvor verlief zwischen xxx und xxx nur ein unbefestigter Trampelpfad (siehe nachstehende Abbildung). Die Örtlichkeit stellt sich wie folgt dar (Quelle: www.geoportal-bw.de):
2013 und in den Folgejahren sanierte die Antragsgegnerin u.a. die Fußwegeflurstücke 92 xxx und 66/2 xxx. Seither nimmt den Angaben der Antragstellerin zufolge der Fuß-, Rad- und motorisierte Verkehr über das Grundstück der Antragstellerin zu; bis 2013/2014 gab es lediglich einen von Fußgängern genutzten Trampelpfad (siehe Bl. 12 der elektronischen Behördenakte).
Die Verkehrszunahme veranlasste die Antragstellerin ihr Grundstück zu umzäunen (siehe Bl. 6 der elektronischen Behördenakte).
Mit - ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - „Bescheid über die Beseitigung von Absperrungen“ vom 04.07.2025 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin folgendes auf:
„Die Absperrungen sind unzulässig und müssen bis spätestens 7. Juli entfernt oder so umfunktioniert werden, dass ein weitestgehend barrierefreier Durchgang für Fußgänger möglich ist“.
Zur Begründung führte sie aus, dass der zwischen xxx und xxx verlaufende C.-Weg seit über 100 Jahren ein stark frequentierter, von der Öffentlichkeit genutzter Weg sei. Als die Antragstellerin vor etwa 65 Jahren dort ihr Haus gebaut habe, sei ihr diese Nutzung bereits bekannt gewesen. Entsprechend habe sie diese über Jahrzehnte geduldet. In einem Gesprächsprotokoll vom September 2013 sei dokumentiert, dass ihr verstorbener Mann F. unter Zeugen den Fußweg auch als solchen anerkannt habe. Deshalb sei mit der Gemeinde vereinbart worden, dass diese fortan den Winterdienst für diesen Fußweg übernehme. Die betreffende Verkehrsfläche sei eine wichtige Verkehrsachse und habe über die Jahrzehnte eine außerordentliche, nicht wegzudenkende Bedeutung für die Gemeinde xxx und seine Einwohner gewonnen; das Gemeinwohl stehe hier an oberster Stelle.
Mit weiterem Bescheid vom 14.07.2025 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung hinsichtlich ihres Bescheids vom 04.07.2025 an (Ziffer 1) und drohte der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 800 Euro an, sofern sie die Absperrung nicht bis zum 22.07.2025 entferne (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Bescheid vom 04.07.2025 auf Grundlage von §§ 3, 1 PolG ergehe. Durch die Errichtung einer Absperrung habe die Antragstellerin verhindert, dass die Allgemeinheit die öffentliche Straße „C.-Weg“ nutzen könne. Damit habe sie die öffentliche Sicherheit gestört. Das Ermessen werde dahingehend ausgeübt, dass die Sperrung des C.-Wegs beseitigt werden müsse Diese Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung ihrer nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützter Stellung als Grundstückseigentümerin verhältnismäßig. Es stehe kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, um die Benutzung des C.-Wegs durch die Allgemeinheit sicherzustellen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei durch das besondere Interesse infolge der Störung des Fußwegs gegeben. Die Einfriedung bedeute für die Verkehrsteilnehmer große Umwege. Im öffentlichen Interesse sei es nicht hinnehmbar, dass der Verkehr über den C.-Weg auch nur vorübergehend unterbunden werde.
Am 17.07.2025 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch.
Am gleichen Tage hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Bescheid vom 04.07.2025 sei rechtswidrig. Die mit gesondertem Bescheid vom 14.07.2025 verfügte Anordnung des Sofortvollzugs sei ermessensfehlerhaft. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Der streitgegenständliche Weg sei kein öffentlich gewidmeter Weg im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (nachfolgend: StrG). Anhaltspunkte für eine vor Inkrafttreten des StrG 1964 erfolgte Widmung seien nicht ersichtlich. Gegenteiliges habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen (wird ausgeführt).
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
„die aufschiebende Wirkung [ihres] Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025, Az. xxx, wird in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides angeordnet“.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Weg bestehe seit unvordenklicher Zeit, jedenfalls aber seit 1860. Dies zeigten die Flurkarten von 1860 und 1863. Auch in einem Lageplan aus 1908 sei der Weg verzeichnet. In den 1940er Jahren sei der Weg für den Weg zum Kindergarten genutzt worden. Die Antragsgegnerin suche derzeit intensiv nach dem Gemeinderatsbeschluss über die Öffentlichkeit des Fußweges aus dem Jahr 1963/1964 und der damals im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen getroffenen außergerichtlichen Einigung (siehe Bl. 28 der beigezogenen Prozessakte des Verwaltungsgerichts II 347/64).
Für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin erklärt, von Vollzugsmaßnahmen abzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten in elektronischer Form, die Bauakten betreffend das Grundstück der Antragstellerin sowie das Grundstück xxx und die aus dem Staatsarchiv Sigmaringen beigezogenen Prozessakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen II 273/64 und II 347/64.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
1. Der im tenorierten Umfang sachdienlich gefasste Antrag der Antragstellerin vom
17.07.2025 ist gemäß §§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin innerhalb eines Monats (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Bescheid vom 14.07.2025 respektive - weil der „Bescheid über die Beseitigung von Absperrungen“ vom 04.07.2025 ohne Rechtsbehelfsbelehrung geblieben ist - innerhalb eines Jahres (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) nach Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide erhoben.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a (hier: hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung) ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 (hier: hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzugs) ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch keine Widerspruchsentscheidung erfolgt ist, schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Bei Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des betroffenen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt bei dieser Abwägung den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Die lediglich summarische Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren bedeutet, dass, auch wenn hier gleichfalls der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gilt und keine grundsätzliche Beschränkung auf präsente Beweismittel besteht, in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, erfolgt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, einen von der Behörde - entgegen § 24 LVwVfG - unzureichend geklärten oder jedenfalls nicht nachvollziehbar aktenkundig gemachten Sachverhalt umfassend aufzuklären. Andernfalls würde das Eilverfahren zum Hauptsacheverfahren, was nicht im Sinne der Systematik der Prozessordnung ist. Vielmehr kann die ohne hinreichende Faktenlage auf Vermutungen gestützte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts das Gericht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs veranlassen. Dies entspricht dem rechtsstaatliche Verteilungsprinzip, wonach die materielle Beweislast für die Richtigkeit der ihre Entscheidung tragenden streitigen oder offenen Tatsachenbehauptungen bei der Behörde liegt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 47. Ergänzungslieferung Februar 2025, § 80 VwGO, Rn. 407; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 103; vgl. auch OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 B 1731/19 -, juris Rn. 7).
b) Hieran gemessen geht die Interessenabwägung mit Blick auf die nach Auffassung der Kammer derzeit offene Rechtslage zulasten der Antragsgegnerin.
Das Gericht kann nach dem jetzigen Kenntnisstand und der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Ob die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin vorliegen, erscheint vielmehr offen.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auf öffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
05.06.2025 - 5 S 707/24 -, juris Rn. 65, siehe auch Rn. 41 ff.; Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, juris Rn. 20). Jedoch ist nicht geklärt, ob es sich beim streitigen Wegestück um einen öffentlichen Weg handelt.
Angesichts der nach Lage der Akten offenkundig noch nicht abgeschlossenen Tatsachenermittlung seitens der Antragsgegnerin vermag die Kammer derzeit nicht die Überzeugung darüber gewinnen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen über das Grundstück der Antragstellerin verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg im Sinne von § 2 StrG handelt.
Zunächst ist nach Lage der Akten weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Widmung des maßgeblichen Wegabschnitts nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 erkennbar oder sonst substantiiert vorgetragen (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 6 StrG).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfolgte eine Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung. Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den in der Zeit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 förmlich gewidmeten Straßen auch solche damals vorhandenen Straßen, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren. Nach dem vorherigen Wegerecht konnte die Widmung durch einen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des Wegs seit unvordenklicher Zeit, das heißt seit mindestens zwei Generationen, ersetzt werden. Nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gilt der Nachweis demzufolge als erbracht, wenn der Weg seit Menschengedenken als öffentlicher tatsächlich besteht und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts begangen worden ist und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Dabei muss das Recht seit 40 Jahren - zurückgerechnet vom Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahr 1964 - ständig ausgeübt worden sein und darf eine gegenteilige Erinnerung aus den vorangegangenen 40 Jahren nicht bestehen. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers gelten für den Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung allerdings hohe Anforderungen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2025, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 30.08.2008, a.a.O., Rn. 22).
Hieran gemessen fehlen aus Sicht der Kammer jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Eine solche Beziehung kann durch Grundeigentum an der Wegefläche oder dadurch begründet werden, dass die Gemeinde die Unterhaltung des Weges, etwa durch eine seitens der Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung oder Beschotterung, übernimmt. Denn diese Maßnahme offenbart die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2008, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rn. 26; vgl. auch die hier nicht einschlägige Rückausnahme in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, juris Rn. 33). Für eine solche Unterhaltsübernahme ist nach Lage der Akten bislang nichts ersichtlich. Gegenteiliges scheint nach der Klagebegründung vom 15.07.1964 im Verfahren II 347/64 der Fall gewesen zu sein. Danach hat der damalige Grundstückeigentümer selbst „den Fußweg mit seinem Steinsatz versehen und beschottert“, um den „Weg auch bei nassem Wetter begehbar“ zu halten (vgl. Bl. 5 der Prozessakte). Demnach ist es im Sinne der Antragsgegnerin bestenfalls offen, ob der streitige Weg tatsächlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer offenlassen, ob die weiteren Voraussetzungen einer sogenannten Widmung kraft unvordenklicher Verjährung vorliegen. Es obliegt der Antragsgegnerin, im weiteren (Widerspruchs-)Verfahren Zeugen zu vernehmen und sachverständige Historiker oder Vermessungstechniker zu befragen sowie die gemeindlichen Archive zu durchsuchen, wenn sie am angefochtenen Bescheid festhalten will. Die Kammer weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die seitens des Berichterstatters erbetenen Auskünfte (siehe die gerichtliche Schreiben vom 18.08.2025) hinsichtlich der Behördenakte der Antragsgegnerin sowie der korrespondierenden Widerspruchsakte des Landratsamts Hechingen betreffend das Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Fußwegs in Jungingen und des in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.10.1963 sowie des Widerspruchsbescheids vom 10.06.1964 (Aktenzeichen des Landratsamts Hechingen II/6-3681) hin. Weiter weist die Kammer die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch die weitere Dokumentation zur außergerichtlichen Streitbeilegung des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (siehe Bl. 28 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen II 347/64) Aufschluss geben kann; Unterlagen hierzu müssten sich im Gemeindearchiv befinden.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.5 Satz 1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2019 - 5 S 1052/18 -, juris Rn. 52.