Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 23.01.2026 – 9 K 262/26
ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0123.9K262.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der … (im Folgenden: der Antragsteller), wendet sich im Eilverfahren gegen ein Aufenthaltsverbot.
Die Antragsgegnerin erteilte der Partei AfD mit Bescheid vom 05.01.2026 eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand (3m x 3m) im Bereich des Oberen Marktplatzes (Wilhelmstraße; zwischen der Kreissparkasse und dem Edeka Markt) für den 24.01.2026. Der Informationsstand dient zur Wahlkampfwerbung für die Landtagswahl 2026. Am 17.01.2026 kam es bei einem Informationsstand der AfD in Reutlingen in der Fußgängerzone zu einer Störaktion aus dem linken politischen Spektrum. Der Stand wurde von einer Polizeistreife überwacht. Nach dem Polizeibericht erschien gegen 09:50 Uhr eine 20- bis 25-köpfige Personengruppe. Die Gruppe war mit Banner, Megaphon und Fahne ausgerüstet und lief lautstark mit Parolen auf den Stand zu. Die Polizeistreife zog Verstärkung hinzu und hinderte die Personengruppe am weiteren Zulaufen auf den Stand. Es kam zu einem mehrere Minuten dauernden Stillstand, bei dem ca. 3 – 4 m neben dem Infostand eine Kette aus Polizisten der Gruppe gegenüberstand und die Gruppe lautstark mit Megaphon diverse politische Parolen skandierte (u.a. "Polizisten schützen die Faschisten"). Zu einem direkten Aufeinandertreffen der Gruppe mit den Betreibern des Infostandes kam es wegen des Polizeieinsatzes nicht. Die Polizei drängte die Personengruppe mit einfacher Gewalt schließlich zurück und führte bei allen Personen eine Identitätsfeststellung durch und erteilte Platzverweise. Sie stellte 3 Banner sowie 4 Fahnen sicher. Nach dem Polizeibericht war unter anderem der Antragsteller Teil der Personengruppe.
Mit Schreiben vom 21.01.2026 informierte das Polizeirevier Reutlingen die Antragsgegnerin hierüber und bat um Erlass eines Aufenthaltsverbots.
Mit Bescheid vom 21.01.2026 verfügte diese gegenüber dem Antragsteller folgendes:
1. Ihnen wird untersagt, sich in Pliezhausen, am Samstag, 24.01.2026 von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr in folgenden Bereichen aufzuhalten:
In der Wilhelmstraße zwischen der Friedrichstraße und der Straße Marktplatz, in der Straße Marktplatz zwischen dem Kreuzungsbereich Bachenbergstraße/Wilhelmstraße/Esslinger Straße bis zur Rathausstraße, in der Rathausstraße zwischen der Straße Marktplatz und der Friedrichstraße, auf dem oberen Marktplatz zwischen der Kreissparkasse und EDEKA, sowie im gesamten Bereich des Marktplatzes.
Die Geltungsbereiche des Aufenthaltsverbotes sind auf dem Lageplan, der dieser Verfügung beigefügt ist, mit pinker Farbe gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, d.h. Sie dürfen sich in diesen Bereichen auch dann nicht aufhalten, wenn Sie Rechtsmittel gegen diese Verfügung einlegen.
3. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht, bzw. nicht fristgerecht nachkommen, drohen wir Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an.
Dem Bescheid ist folgende Karte beigefügt:
(Auszug aus der Anlage des Bescheids)
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Antragsteller habe am 17.01.2026 in Reutlingen an einer Störaktion gegen einen AfD-Infostand teilgenommen. Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre er zu einer Gruppe, die auch weitere AfD-Infostände im Wahlkampf behindern und sabotieren wolle. Die Veranstaltung am 24.01.2026 sei genehmigt. Zur Gefahrenabwehr sei es erforderlich, ein zeitlich und örtlich begrenztes Aufenthaltsverbot anzuordnen. Dies verhindere die zu erwartende Straftat des Antragstellers nach § 21 VersG. Das Ermessen aus § 30 Abs. 2 PolG werde hin zum tenorierten Aufenthaltsverbot ausgeübt. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, das Aufenthaltsverbot gelte nur für wenige Stunden und einen örtlich eng umgrenzten Bereich. Von einer vorherigen Anhörung werde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG abgesehen.
Mit Schreiben vom 21.01.2026 erhob der Antragsteller Widerspruch.
Der Antragsteller hat am 23.01.2026 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid enthalte keine Angaben darüber, welche Erkenntnisse zum Antragsteller vorlägen, und beruhe auf einem bloßen Verdacht. Es gebe zahlreiche weitere wortgleiche Bescheide, offenbar wollten die Ortspolizeibehörden die AfD-Infostände vor Protest bewahren. Es bestehe keine tragfähige Gefahrenprognose. Der Antragsteller habe nur an einer verbalen Protestaktion gegen die AfD teilgenommen, sei aber nicht wegen Gewaltdelikten auffällig geworden. Dies genüge nicht für ein Aufenthaltsverbot. Offenbar werde versucht, schon im Vorfeld per Aufenthaltsverbot Demonstrationen gegen die AfD zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot greife massiv in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers ein. Die Aktion vom 17.01. sei ein lautstarker Protest gewesen, erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 21 VersG. Aufenthaltsverbote seien auf einzelne, besonders gefährliche Personen (Straftäter) zu beschränken und dürften nicht flächendeckend gegenüber friedlichen Teilnehmern einer (Gegen-)Demonstration ausgesprochen werden. Der ggf. erhöhte Personalaufwand des Polizeivollzugsdienstes zur Kontrolle bei derartigen Demonstrationen sei hinzunehmen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.01.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2026 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin wurde telefonisch über den Eilantrag informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, auch in den Parallelverfahren 6 K 261/26 und 9 K 264/26.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell ordnungsgemäß erfolgt (1.). Das Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 21.01.2026 beruht mit § 30 Abs. 2 PolG auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anwendbarkeit nicht gesperrt ist (2.). Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch als voraussichtlich rechtmäßig (3.).
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 89). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris Rn. 3).
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. 2 des Bescheids vom 21.01.2026 ist formell ordnungsgemäß. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 -, 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 8). Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, NVwZ-RR 2012, 54, juris Rn. 3). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris Rn. 6).
Diesen Maßstäben wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs des angefochtenen Bescheids noch gerecht. Es wird in der dortigen Begründung zwar sehr knapp darauf abgehoben, es drohe eine grobe Störung einer genehmigten Parteiveranstaltung sowie bei Ausschreitungen Sach- und Personenschäden. Der Ausgang eines Rechtsmittels könne deshalb nicht abgewartet werden. Aber hiermit gibt die Antragsgegnerin noch ausreichend zu erkennen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist dagegen für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO unerheblich.
2. Das Aufenthaltsverbot in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 30 Abs. 2 PolG, dessen Anwendbarkeit nicht aufgrund von § 15 Abs. 1 VersG gesperrt ist.
Polizeiliche Maßnahmen können nach Beginn einer Versammlung zur Abwehr von versammlungsspezifischen Gefahren, die ihre Ursache in der Versammlung und ihrem Ablauf haben, grundsätzlich nur auf die im Versammlungsgesetz besonders und abschließend geregelten Befugnisse gestützt werden, die insoweit als Spezialgesetz den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften vorgehen (sog. "Polizeifestigkeit" der Versammlung). Die im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz - wie etwa hinsichtlich der Störerauswahl oder der Vollstreckung von auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen - Regelungslücken aufweist, ist ein ergänzender Rückgriff auf polizeirechtliche Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Findet danach das Versammlungsgesetz Anwendung, darf auf andere Rechtsgrundlagen, die zu einem polizeilichen Einschreiten ermächtigen, erst dann zurückgegriffen werden, wenn die Versammlung zuvor rechtmäßig aufgelöst worden ist (m.w.N.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 – 1 S 803/19 –, BeckRS 2021, 37249 Rn. 36).
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Versammlungsbegriff ist im Versammlungsgesetz nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Versammlung in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, der nicht gleichbedeutend mit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist, die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen.
Ausgehend hiervon vermag die Kammer nicht festzustellen, dass für den Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 21.01.2026 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist. Er trägt sinngemäß zwar vor, der angefochtene Bescheid schränke seine Versammlungsfreiheit ein. Dafür, dass er im Geltungsbereich und -zeitraum des Bescheids an einer Versammlung teilzunehmen gedenkt, bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Die lediglich hypothetische Möglichkeit, sich in der Zukunft möglicherweise einmal einer Spontanversammlung anschließen zu können, genügt nicht für die Eröffnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit, insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht.
3. Das Aufenthaltsverbot in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig.
a) Das Aufenthaltsverbot ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist als Ortspolizeibehörde für seinen Erlass zuständig (vgl. § 107 Abs. 4 S. 1 PolG und § 111 Abs. 2 PolG). Ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 LVwVfG vorliegen, kann dahinstehen, denn sie kann noch vor Beginn des Geltungszeitraumes des Bescheids heilend im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG).
b) Das Aufenthaltsverbot ist voraussichtlich materiell rechtmäßig.
Nach § 30 Abs. 2 S. 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist gemäß Satz 2 der Norm zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 30 Abs. 2 S. 3 PolG). Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.5.2017 – 1 S 160/17 –, BeckRS 2017, 111998 Rn. 35 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2018 – 11 LC 288/16 –, BeckRS 2018, 11334 Rn. 27 f.). Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Da die vorzunehmende Prognose das Vorliegen von "Tatsachen" erfordert, reichen reine Vermutungen oder subjektive Einschätzungen nicht aus. Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Die befürchteten Straftaten müssen dabei ihrerseits noch nicht genau bestimmbar sein. Bei der Gefahrenprognose können auch sog. Indiztatsachen berücksichtigt werden, also indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen. Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (m.w.N.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.5.2017 – 1 S 160/17 –, BeckRS 2017, 111998 Rn. 35 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2018 – 11 LC 288/16 –, BeckRS 2018, 11334 Rn. 27 f.).
Dies zugrunde gelegt ist die Prognose zutreffend, der Antragsteller werde am 24.01.2026 an einer weiteren Störaktion gegen einen Wahlkampfstand der AfD (in Pliezhausen) teilnehmen und hierdurch eine Straftat begehen. Hierdurch ist der Tatbestand des § 30 Abs. 2 S. 1 PolG erfüllt. Dies ergibt sich aus den bei Erlass des Bescheids vorliegenden Erkenntnissen zum Verhalten des Antragstellers. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist prognostisch zu erwarten, dass er auch weitere AfD-Wahlkampfstände aufsuchen wird mit dem Ziel, Straftaten nach § 21 VersG zu begehen. Er hat am 17.01.2026 an der oben näher beschriebenen Störaktion gegen den AfD-Infostand in Reutlingen teilgenommen. Dies folgt aus der Identitätsfeststellung durch den Polizeivollzugsdienst.
Art und Ablauf der Störaktion am 17.01.2026 führen nach der im hiesigen Eilverfahren vorliegenden Erkenntnislage dazu, dass alle Teilnehmer der Störaktion gegen § 21 VersG verstoßen haben. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Eine grobe Störung ist jede nachhaltige Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung, der als Ausdruck der Versammlungsautonomie geschützt ist, und die zu einer erheblichen Verkürzung oder gar Negierung der Organisationsgewalt des Veranstalters, der daraus abzuleitenden Leitungsbefugnisse und der korrespondierenden Teilnahmerechte führt, da sie so schwer wiegt, dass bei andauernder Störung ernsthaft mit der Unterbrechung oder Auflösung der Versammlung zu rechnen ist. Zusammenfassend werden derart schwere Störungen daher als Elementarstörungen bezeichnet. Im Rahmen der Bewertung ist eine Gesamtbetrachtung "des Versammlungskonzepts und der konkreten Durchführungslage" vorzunehmen. Häufig genannte Beispiele sind der Einsatz von Stink- oder Rauchbomben, die Verursachung anhaltenden Lärms, die Unbrauchbarmachung von Lautsprecheranlagen oder das Sperren von Straßen durch Sitzblockaden (m.w.N.: Gerhold in BeckOK StGB, Stand: 01.11.2025, § 21 VersG Rn. 40 f.). Erforderlich ist weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Gesprengt wird eine Versammlung, wenn die den Vorstellungen des Veranstalters entsprechende Fortführung der Versammlung unmöglich gemacht wird und die bereits versammelten Teilnehmer den Versammlungsort wieder verlassen müssen. Sonst vereitelt wird die Durchführung, wenn die Versammlung zwar dem Grunde nach stattfindet, aber durch die Einflussnahme grundlegend anders als geplant (m.w.N.: Gerhold in BeckOK StGB, Stand: 01.11.2025, § 21 VersG Rn. 45 und 49).
Diese Voraussetzungen sind mit der Störaktion vom 17.01.2026 in Reutlingen erfüllt. Der AfD-Infostand fällt unter den oben genannten Versammlungsbegriff, so dass die Störung einer rechtlich geschützten Versammlung vorliegt. Bei der Störaktion lief eine Gruppe zwischen 20 und 25 Personen, unter anderem ausgestattet mit einem Banner und einem Megaphon, auf den AfD-Infostand zu, der seinerseits mit 2 Personen besetzt war. Nach Eintreffen der Verstärkung des Polizeivollzugsdienstes bildete sich über mehrere Minuten eine stabile Lage heraus, in der ca. 3 bis 4 m neben dem Infostand eine Kette aus Polizisten der Gruppe aus 20 bis 25 Personen gegenüberstand, die jeweils nach politischen Parolen durch das Megaphon lautstark weitere politische Parolen skandierte (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=MqN_Js6V1Mw; beginnend ab Sekunde 35). Sinn dieser Kulisse ist regelmäßig, das kommunikative Anliegen der Parteivertreter der AfD zu stören. Hierzu gibt es auf diversen Internetseiten und sozialen Medien Aufrufe, sich an gezielten Störaktionen gegen die AfD zu beteiligen, damit diese bei ihren Wahlkampfständen keine Passanten ansprechen kann (vgl. https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Meldungen+und+Archiv/Aktionen+von+Linksextremisten+im+Bundestagswahlkampf). Die Kombination aus Teilnehmerzahl, Auftreten und Lautstärke der Teilnehmer der Störaktion vom 17.01.2026 hat einen hohen Abschreckungseffekt für die nur wenige Meter entfernte stattfindende Versammlung in Form des Wahlkampfstandes für die AfD. Für Passanten ist es hochgradig unangenehm und akustisch schwierig, sich neben der Störaktion überhaupt mit den Parteivertretern unterhalten zu können, auch wenn es immer wieder Pausen zwischen den politischen Parolen gab. Die Art der Störaktion ist von vornherein darauf angelegt, das von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte kommunikative Anliegen der Parteivertreter der AfD an ihrem Infostand für den Wahlkampf zu verhindern. Diese sind vorliegend für den 24.01.2026 ihrerseits vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit geschützt. Das kommunikative Anliegen der Parteivertreter auf dem Infostand am 24.01.2026 besteht in Werbung um Stimmen für die AfD in der anstehenden Landtagswahl.
Ermessensfehler sind nicht dargetan aber auch nach Aktenlage nicht für das Gericht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid ist insbesondere nicht unverhältnismäßig und hierdurch ermessensfehlerhaft. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich auf 7 Stunden beschränkt (08:00 bis 15:00 Uhr) und erfasst von Beginn und Ende her auch die Zeit, in der der Wahlkampfstand der AfD am 24.01.2026 voraussichtlich auf- und abgebaut werden wird. Darüber hinausgehende Zeiträume sind nicht erfasst. Räumlich ist der Geltungsbereich auf einen Häuserblock rund um den Wahlkampfstand begrenzt. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dieser Zuschnitt nimmt dem Antragsteller – entgegen seinem Vortrag – nicht die Möglichkeit, sich einer (Gegen-)Demonstration gegen den Wahlkampf der AfD anzuschließen. Es ist ihm ohne weiteres möglich, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bescheids zu demonstrieren. Die dadurch bewirkte Distanz zum Infostand führt dazu, dass sowohl die Parteivertreter am Infostand als auch eine etwaige (Gegen-)Demonstration ihr kommunikatives Anliegen verwirklichen können, ohne das der jeweils anderen Gruppierung grob zu stören.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht setzt nach Ziff. 35.1 des Streitwertkatalogs 2025 wegen des Aufenthaltsverbots 5.000 € an und halbiert diesen Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für das Eilverfahren.