Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 27.01.2026 – 8 K 3688/25
ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0127.8K3688.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen den Vollzug einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, dem er den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenhält.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und gelangte im September 2019 nach Griechenland, wo ihm Ende 2021 internationaler Schutz gewährt wurde. Im April 2022 reiste er mit dem Flugzeug weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im März 2023 einen Asylantrag stellte.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wandte sich der Antragsgegner an Griechenland und fragte unter Hinweis auf den dort gewährten internationalen Schutz an, ob der Antragsteller dorthin überstellt werden könne und zu welchem Flughafen er transportiert werden solle. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass sie die Rückkehr des Antragstellers nach Griechenland akzeptierten, und baten darum, die Rückführung zehn Tage im Voraus anzukündigen.
Durch Bescheid vom 28. Februar 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt.
Durch Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. A 8 K 707/25), dem Antragsteller am 21. Juli 2025 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den insoweit gestellten Eilantrag des Antragstellers ab. Durch Beschluss vom 22. September 2025 stellte das Verwaltungsgericht nach Rücknahme des Asylantrags bzw. der Klage auch das Hauptsacheverfahren ein (Az. A 8 K 706/25).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 wies das Regierungspräsidium X. die untere Ausländerbehörde daraufhin an, dem Antragsteller eine auf drei Monate befristete Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. mit den Maßgaben zu erteilen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die Duldung mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt und für den Fall, dass der Betreffende bereits in der Gestattung gearbeitet hat, in die Duldung aufgenommen wird: "Beschäftigung zeitlich befristet bis zum Ablauf dieser Duldungsbescheinigung ausländerrechtlich erlaubt, vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit" sowie "Beschäftigungserlaubnis wird in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens nicht erteilt, da konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen".
Mit E-Mail vom 19. August 2025 legte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Bäcker, beginnend am 1. September 2025, vor und beantragte, ihm hierzu eine Beschäftigungserlaubnis sowie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG, hilfsweise eine Ausbildungsduldung zu erteilen.
Am 3. September 2025 teilte die untere Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium X. mit, der Antragsteller habe zum 1. September 2025 eine Ausbildung zum Bäcker angetreten. Auf Rückfrage des Regierungspräsidiums X. an die untere Ausländerbehörde, weshalb am 2. September 2025 von dort eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im AZR erfasst worden sei, nachdem bereits im Juli eine Duldungsweisung erteilt worden sei, erteilte die untere Ausländerbehörde dem Antragsteller am 12. September 2025 eine Duldung u.a. mit den Nebenbestimmungen "unselbstständige Beschäftigung und selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins."
Durch Bescheid vom 16. September 2025 lehnte das Regierungspräsidium X. den Antrag vom 19. August 2025 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Erteilung einer Ausbildungsduldung ab.
Zur Begründung führte es aus, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis richte sich bei geduldeten Ausländern nach § 60a Abs. 5b und 6 AufenthG. Dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit danach erlaubt werden solle, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig sei, gelte nicht, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stünden. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stünden bevor, wenn (Nr. 4) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet worden seien, es sei denn, es sei von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führten. Im Falle des Antragstellers seien konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden, so dass die Soll-Regelung nicht greife. In Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens werde dem Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis erteilt.
Eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG könne dem Antragsteller nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach § 60c Abs. 2 AufenthG werde die Ausbildungsduldung u.a. nicht erteilt, wenn der Ausländer im Fall des § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, d.h. bei einer Aufnahme der Berufsausbildung während der Duldung nach § 60a AufenthG, bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sei (Nr. 2) oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen (Nr. 5), was der Fall sei, wenn (d)) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es sei von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Im Falle des Antragstellers scheitere die Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits daran, dass er keine Beschäftigungserlaubnis besitze, darüber hinaus auch daran, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17. September 2025 Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sowie einer Ausbildungsduldung gegen den Antragsgegner erhoben und im vorliegenden Verfahren zugleich beantragt, den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller nicht abzuschieben.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller habe sich während der Zeit des Wartens auf die Bescheidung seines Asylantrags integriert, Deutsch gelernt und an seiner Zukunft gearbeitet. Da er gern im Handwerk arbeiten wolle, habe er sich entschieden, eine Berufsausbildung zum Bäcker zu absolvieren. Da man im Betrieb von seiner Zuverlässigkeit, seinem Fleiß und seinem Ehrgeiz beeindruckt gewesen sei, habe man mit ihm einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und die Ausbildung zum 1. Oktober 2025 begonnen. Der Bäckereibetrieb habe den Antragsteller und seine Arbeitskraft fest in die betrieblichen Abläufe eingeplant. Der Entfall der Beschäftigungserlaubnis infolge der Duldung sei für den Antragsteller und den Arbeitgeber eine Katastrophe, zumal Deutschland Fachkräfte benötige. Es sei nicht zu erkennen und werde auch für unmöglich gehalten, dass bereits vor Antragstellung am 19. August 2025 aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sein könnten. Der Arbeitgeber wolle an dem Antragsteller als Auszubildenden unbedingt festhalten, wie auch aus entsprechenden Schreiben des Arbeitgebers hervorgehe.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland bis zur Entscheidung über seine Klage in der Hauptsache vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, der Antragsteller sei seit der Ablehnung seines Eilantrags im Asylverfahren durch Beschluss vom 18. Juli 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Von diesem Zeitpunkt an sei er zunächst faktisch geduldet gewesen, bis er am 12. September 2025 die Bescheinigung über die Duldung ausgehändigt erhalten habe. Die Zustimmung der griechischen Behörden für eine Abschiebung nach Griechenland sei bereits vorsorglich zur Vorbereitung einer etwaigen Abschiebung im Oktober 2024 eingeholt worden. Da der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, bereite das Regierungspräsidium X. seine Abschiebung vor, ohne dass ein konkreter Termin derzeit feststehe. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG stünden zwei Versagungsgründe entgegen, nämlich nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 und 5 Buchst. d) Aufenthaltsgesetz. Zum einen sei der notwendige Zeitraum der Duldung (drei Monate bei Antragstellung) im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Zum anderen seien mit der Durchführung des Anbietungsverfahrens bereits vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet worden. Inzwischen sei auch die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung in die Wege geleitet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der jeweilige Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind nicht glaubhaft gemacht. Auf die im Hauptsacheverfahren zugleich streitgegenständliche Frage, ob dem Antragsteller daneben voraussichtlich eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, kommt es für das vorläufig gegen die Abschiebung gerichtete Eilverfahren nicht an, weil nur die (Ausbildungs-)Duldung der Abschiebung entgegengehalten werden könnte. Eine bloße Beschäftigungserlaubnis hindert die Abschiebung demgegenüber nicht; ihre Erteilung ist zwar ein eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 -, juris Rn. 18 (m.w.N.)), knüpft aber an die Duldung – und im vorliegenden Fall insbesondere an den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung – an (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
1. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines insoweit gestellten Antrags.
a) Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung (d.h. insbesondere eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf) aufnimmt. Dieser Anspruch scheitert hier an den Ausschlussgründen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 und (voraussichtlich) Nr. 5 Buchst. d) AufenthG.
(1) Gemäß § 60c Abs. 2 AufenthG wird die Ausbildungsduldung – ohne, dass dem Antragsgegner insoweit Ermessen eröffnet wäre, – nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist (Nr. 2). Der dreimonatige Zeitraum gibt den Ausländerbehörden Gelegenheit, die Aufenthaltsbeendigung oder Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu betreiben. Den Ausländerbehörden steht damit ein Zeitraum von drei Monaten zur Vollziehung der Ausreisepflicht zur Verfügung, bevor der Ausländer eine Ausbildungsduldung beantragen darf. Die Regelung trägt dem grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers Rechnung (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 33). Nur wer innerhalb von drei Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt werden kann, ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 -, juris Rn. 41).
Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen solchen Fall handelt. Der Antragsteller wird seit 22. Juli 2025 geduldet, zunächst faktisch infolge des Wegfalls seiner Aufenthaltsgestattung, seit dem 12. September 2025 auch mit Duldungsbescheinigung. Der Antragsteller war somit weder bei Antragstellung am 19. August 2025 noch bei der (geplanten) Aufnahme der Ausbildung, sei es zum 1. September, sei es zum 1. Oktober 2025, bereits drei Monate im Besitz einer Duldung. Dass das Landratsamt X. die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung noch am 2. September 2025 offenbar rechts- und weisungswidrig verlängert hatte, ändert daran nichts und lässt sich der Abschiebung auch nicht entgegenhalten. Denn diese Bescheinigung hat keine konstitutive Wirkung; die Aufenthaltsgestattung war vielmehr mit Bekanntgabe der gerichtlichen Ablehnung des Eilantrags kraft Gesetzes erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG).
Wollte man entgegen dieser Auffassung für das Erreichen des Vorduldungszeitraums den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich halten (so wohl VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.12.2024 - 4 K 5848/24 -, n.v. (wiedergegeben bei VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 -, juris Rn. 2)), so wäre dieser zwar zwischenzeitlich erfüllt, so dass der Antragsteller grundsätzlich aus dem Ausschlussgrund hätte "herauswachsen" können. Der Zweck des dreimonatigen Vorduldungszeitraums, es der Ausländerbehörde zu ermöglichen, sich zunächst um die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung – und damit um die Herbeiführung eines Ausschlussgrunds i.S.d. Abs. 2 Nr. 5 – zu bemühen, lässt sich indes nicht im Wege einer verfrühten Antragstellung umgehen (vgl. BeckOK MigR/Röder, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60c Rn. 30, 32; VG Münster, Beschluss vom 03.03.2020 - 8 L 7/20 -, juris Rn. 13 ff.). Der Antragsgegner hat mittlerweile – und zwar innerhalb des dreimonatigen Zeitraums seit Beginn der Duldung – die Buchung von Transportmitteln eingeleitet (vgl. Schriftsatz vom 19.09.2025), was den Anspruch des Antragstellers wiederum gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG ausschließt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung konnte deshalb auch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht entstehen, weil der Antrag entweder vor Ablauf der Vorduldungszeit gestellt worden oder jedenfalls vor ihrem Erreichen ein anderer Ausschlusstatbestand eingetreten ist.
(2) Darüber hinaus dürfte die Erteilung der Ausbildungsduldung auch gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im – hier vorliegenden – Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. am 19. August 2025, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn (d)) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers (wie die vorstehend genannten) eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen.
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen müssen, ist derjenige, in dem der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt wird (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 48 (m.w.N.)). Demzufolge soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung nicht erteilt werden (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15); vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die zeitnah konkret rückgeführt werden können, darf keine Ausbildungsduldung erteilt werden (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 41).
Bei dem Tatbestandsmerkmal der konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nachdem die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG eine "vergleichbar" konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers als Ausschlussgrund verlangt, ist die Auslegung dieses Rechtsbegriffs normsystematisch im Zusammenhang mit den davor stehenden Regelungen in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) bis c) AufenthG zu betrachten. Der Auffangtatbestand ist offen formuliert und entfällt lediglich dann, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Vorbereitungsmaßnahme absehbar ist. Aus den vorgenannten Regelungen wird ersichtlich, dass ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung noch nicht feststehen muss. Vielmehr genügt in Buchst. a) die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit und damit eine Maßnahme im Vorfeld einer Aufenthaltsbeendigung, in Buchst. b) die Antragstellung zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln und in Buchst. c) die Einleitung (!) der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung. Daran zeigt sich aber auch, dass zielgerichtete und individuelle Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des betreffenden Ausländers erforderlich sind, um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen. Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen also diejenigen Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen demzufolge bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss. Auf die Kenntnis des Betroffenen von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung kommt es nicht an (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 42). Vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind generell alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 60c AufenthG Rn. 33).
Ausgehend von diesem Maßstab liegen hier mit hoher Wahrscheinlichkeit vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG vor. Eine solch vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme kann auch die Erstellung eines Rücknahmeersuchens an einen anderen Staat durch die zuständige Behörde sein, wenn eine hinreichend individualisierte Konkretisierung vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso für das Anbietungsverfahren gegenüber den griechischen Behörden VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21.07.2025 - 3 K 3534/25 -, juris Rn. 23; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 43). Der Antragsgegner hat hier bereits im Oktober 2024 und damit vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erfolgreich das Anbietungsverfahren gegenüber den griechischen Behörden mit dem Ziel der Rückübernahme des Antragstellers durchgeführt. Damit hat der Antragsgegner individuell und konkret die Einleitung eines Abschiebungsverfahrens des Antragstellers vorbereitet. Damit standen zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevor, denn der Antragsgegner hatte das Anbietungsverfahren gegenüber Griechenland bereits erfolgreich abgeschlossen, so dass weitere Maßnahmen ausschließlich von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhingen.
b) Es liegt auch kein Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, bei dem der Antragsteller bereits als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen und diese Ausbildung nach Ablehnung des Asylantrags hätte fortsetzen wollen. Damit ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzlich ausgeschlossen, so dass es auf die vom Antragsteller vorgebrachten Ermessensgesichtspunkte nicht ankommt.
2. Darüber hinaus gehende Gründe für die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar bleibt § 60a AufenthG im Übrigen unberührt (§ 60c Abs. 8 AufenthG). Das Absolvieren einer Berufsausbildung allein kann jedoch kein Grund für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Ausbildungsduldung aus Ausschluss- oder Versagungsgründen nach § 60c nicht erteilt wird (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (AuslR), 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 63). Die Regelungen über Erteilung und Ausschluss einer Ausbildungsduldung dürften der Generalklausel des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf Ausbildungen insoweit als Spezialregelungen vorgehen, so dass für die Ausübung von Ermessen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kein Raum bleibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Streitwerts in Hauptsacheverfahren. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 29, vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6, und vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 -, juris Rn. 26).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asyl, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 -, juris).