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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 18.02.2026 – A 8 K 2370/23

ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0218.A8K2370.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf internationalen Schutzes.

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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom XX.XX.2017 wurde ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gewährt. Nach rechtskräftigem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts ... vom XX.XX.2017 wurde ihm zudem durch Bescheid vom XX.XX.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

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Mit Verfügung vom 16.08.2022 leitete die Beklagte ein Aufhebungsverfahren ein und teilte dem Kläger unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ihre Absicht mit, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Zur Begründung der Einleitung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger in asylrechtlich relevanter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insbesondere sei er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... vom 29.04.2022 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Mitteilung wurde dem Kläger am 23.08.2022 zugestellt.

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Mit Schreiben vom 28.09.2022, bei der Beklagten eingegangen am 04.10.2022, bestellte sich Rechtsanwältin ... unter Vorlage einer Vollmacht für den Kläger, die insbesondere auch die Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen für den Kläger umfasste. Rechtsanwältin ... beantragte, ihr Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Die Beklagte gab den Anträgen statt, ohne dass in der Folgezeit eine Stellungnahme des Klägers bei ihr einging.

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Durch Bescheid vom 26.07.2023 widerrief die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 1 und 2), lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers besteht (Ziff. 4). Zur Begründung des Widerrufs berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG lägen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.

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Die Beklagte gab den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mit Schreiben vom 28.07.2023 an die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin ..., am 01.08.2023 als Einschreiben zur Post. Der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung Typ „C“ zur Folge kann gegen den Bescheid „innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen […] erhoben werden“.

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Mit E-Mail vom 09.08.2023 teilte Rechtsanwältin ... der Beklagten unter Bezug auf deren Schreiben vom 28.07.2023 ohne weiteren Nachweis mit, dass sie für den Kläger seit dem 26.06.2023 nicht mehr zustellungsbevollmächtigt sei. Mit Schreiben vom 15.08.2023 übersandte die Beklagte daraufhin dem Kläger persönlich formlos (postalisch) einen „Abdruck“ des Bescheids, der keine Rechtsbehelfsbelehrung umfasste.

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Der Kläger hat am 06.09.2023 die vorliegende Klage erhoben. Er argumentiert im Wesentlichen, die Klage sei nicht verfristet. Der Bescheid sei an seine frühere Bevollmächtigte nicht wirksam zugestellt worden, weil sie den Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten habe. Auch sei die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzureichend, so dass die Jahresfrist gelte. Erst bei der Übersendung des Bescheids an den Kläger selbst handele es sich um eine wirksame Bekanntgabe. Da dem Bescheid hierbei keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, sei die Klage innerhalb der Jahresfrist rechtzeitig erhoben.

9

Jedenfalls müsse der Kläger die erste Zustellung nicht gegen sich gelten lassen, weil das Mandat der Bevollmächtigten beendet gewesen sei; er habe das Fristversäumnis aus diesem Grund nicht zu vertreten. Dem Kläger sei daher zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klage gelte insoweit als Wiedereinsetzungsantrag.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei wegen Verfristung unzulässig, und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Insbesondere sei die an die frühere Bevollmächtigte bewirkte Zustellung des Bescheids wirksam, denn die Beklagte sei von ihr erst nach Zustellung des Bescheids über die Mandatsniederlegung informiert worden. Auch der Kläger selbst habe die Mandatsbeendigung gegenüber der Beklagten nicht vorher angezeigt.

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Durch Schriftsätze vom 02.11.2023 bzw. 24.01.2025 haben die Beklagte und der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 25.04.2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

17

Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten als pdf-Dokument vor. Auf diese sowie auf die vorliegend angefallenen Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 364), in Kraft getreten am 1. Februar 2026. Für die verfahrensrechtliche Frage der Einhaltung der Klagefrist sind demgegenüber die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften maßgeblich.

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Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Sie wurde nicht fristgerecht erhoben (nachfolgend 1.), und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist ist dem Kläger nicht zu gewähren (2.).

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1. Die Klage wurde nicht fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) erhoben werden. Dies war hier nicht der Fall:

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a) Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist dem Kläger über seine frühere Bevollmächtigte am 04.08.2023 wirksam zugestellt worden.

23

Die Beklagte hat hierfür gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 VwZG die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben gewählt. Nach dem in der Akte enthaltenen Vermerk (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG) wurde der Bescheid am 01.08.2023 zur Post gegeben. Da in der Akte kein Rückschein enthalten ist, gilt der Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG (in der seinerzeit gültigen Fassung) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – also am 04.08.2023 – als zugestellt. Dass er der Adressatin, Rechtsanwältin ..., nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre, ist nicht dargetan; vielmehr hat diese mit E-Mail vom 09.08.2023 gegenüber der Beklagten auf die Zustellung reagiert.

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Zu diesem Zeitpunkt lag auch eine – jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten – wirksame Zustellungsvollmacht gemäß § 7 Abs. 1 VwZG vor. Dass Rechtsanwältin ... zu diesem Zeitpunkt im Innenverhältnis womöglich nicht mehr zustellungsbevollmächtigt war, ist unbeachtlich und berührt die Wirksamkeit der Zustellung im Außenverhältnis nicht. Denn den behaupteten – bis heute nicht nachgewiesenen oder zumindest glaubhaft gemachten – vorherigen Entfall der Zustellungsbevollmächtigung hatten zu diesem Zeitpunkt weder sie noch der Kläger selbst der Beklagten angezeigt. Die Beklagte war deshalb zum Zustellungszeitpunkt nicht nur berechtigt, sondern aufgrund Vorlage schriftlicher Vollmacht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sogar verpflichtet, den Bescheid an die Bevollmächtigte zuzustellen. Selbst noch dann, wenn – was hier vor der Zustellung nicht geschehen war – die Bevollmächtigte die Beendigung des Mandats angezeigt hätte, könnten Zustellungen in wirksamer Form nur an sie erfolgen, solange die Vollmacht im Innenverhältnis fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275.83 -, DVBl. 1984, 90, und Urt. v. 26.06.1984 - 9 CB 1092.81 -, NVwZ 1985, 337). Umgekehrt erlischt die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht im Außenverhältnis erst, wenn der Anwalt die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigt und die wirksame Kündigung nachweist; die Wirkung der Vollmacht bleibt – jedenfalls aufgrund des mit der Vorlage gegenüber der Behörde gesetzten Rechtsscheins – so lange bestehen, wie die Behörde nicht Kenntnis von dem Entfallen der Bevollmächtigung erhält (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.06.1998 - 13 TZ 4026/97 -, juris Rn. 6; L. Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. (01.01.2026), § 7 VwZG Rn. 9; Olthaus, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 7 VwZG, Rn. 20; Sander/Smollich, in: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 7 VwZG Rn. 1; vgl. – mit steuerrechtlichem Hintergrund – auch VG München, Urt. v. 09.08.2018 - M 10 K 16.3952 -, juris Rn. 26).

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b) Der Bescheid war darüber hinaus mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Soweit der Kläger deren Richtigkeit bezweifelt, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger dazu auch nichts näher ausführt. Somit wurde die zweiwöchige Klagefrist durch die Zustellung am 04.08.2023 gemäß § 57 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt.

26

c) Dass die Beklagte dem Kläger anschließend formlos noch persönlich einen „Abdruck“ des Bescheids übersandte, ist unbeachtlich; insbesondere wurde dadurch keine (weitere) Klagefrist in Lauf gesetzt. Denn zum einen ist für den Lauf der Klagefrist auch bei wiederholter Zustellung nur die erste wirksame maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 38; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 74 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt nacheinander einem Betroffenen und seinem Bevollmächtigten oder umgekehrt zugestellt wird (vgl. Tegethoff, in: VwVfG, 25. Auflage 2024, § 41 Rn. 17).

27

Zum anderen handelte es sich bei dieser Übersendung gar nicht um eine (erneute) Zustellung: Zustellung ist gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

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Die Zustellung ist für anfechtbare Bescheide der Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.S.d. § 1 Abs. 2 VwZG vorgeschrieben. Für eine solche Zustellung fehlte es bei der späteren Übersendung an den Kläger persönlich sowohl an einem „Dokument“ als auch an dessen „Bekanntgabe“ im Sinne des Gesetzes. Gegenstand einer Zustellung und damit „Dokument“ ist entweder das Originaldokument, dessen Ausfertigung, d.h. eine mit einem Ausfertigungsvermerk und der Unterschrift des ausfertigenden Beamten versehene oder eine i.S.d. § 33 VwVfG beglaubigte Abschrift des bei der Behörde verbleibenden Originals; die Übersendung einer bloßen Ablichtung genügt nicht (vgl. Tegethoff, in: VwVfG, 25. Auflage 2024, § 41 Rn. 57; auch nach dem Willen des Gesetzgebers bewirkt die Übersendung einer bloßen Kopie keine Zustellung, vgl. BT-Drs. 15/5216, S. 11). Keine dieser Varianten liegt hier vor, im Gegenteil: Mit Schreiben vom 15.08.2023 übersandte die Beklagte dem Kläger ausdrücklich lediglich einen „Abdruck“ ihres Bescheids, der weder ausgefertigt noch beglaubigt und noch dazu unvollständig war, weil ihm die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Schon aus diesen Umständen ergibt sich darüber hinaus, dass der Beklagten insoweit der erforderliche Wille zu einer (erneuten) Zustellung (vgl. hierzu Tegethoff, in: VwVfG, 25. Auflage 2024, § 41 Rn. 7a ff.) fehlte.

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d) Die danach durch Zustellung am 04.08.2023 in Lauf gesetzte Frist ist mit Ablauf des 18.08.2023 verstrichen. Die Klage ging erst am 06.09.2023 und damit nicht mehr fristgerecht bei Gericht ein.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist ist dem Kläger nicht zu gewähren.

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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Erforderlich hierzu wäre die Glaubhaftmachung, dass er von der – wie gezeigt wirksamen – Zustellung am 04.08.2023 unverschuldet keine Kenntnis erhalten hat. Nach Aktenlage haben indes weder er selbst noch seine Bevollmächtigte den (angeblichen) Wegfall ihrer Bevollmächtigung zum 26.06.2023 gegenüber der Beklagten angezeigt, um den gesetzten Rechtsschein zu beseitigen und so eine Zustellung des – zu erwartenden – Bescheids an den Kläger persönlich zu ermöglichen. Der Kläger hat schon insoweit nichts dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb weder er selbst noch seine damalige Bevollmächtigte nach der (angeblichen) Beendigung des Mandatsverhältnisses aktiv geworden sind. Diese ist auch bis heute nicht nachgewiesen.

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Der Kläger hat darüber hinaus auch nichts dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht, ob und ggf. unter welchen Umständen seine Bevollmächtigte ihn von der Zustellung des Bescheids in Kenntnis gesetzt oder dies unterlassen hat. Auch der Akte ist hierzu nichts explizit zu entnehmen. Jedenfalls aber hat die damalige Bevollmächtige des Klägers die zugestellte Ausfertigung des Bescheids nach Aktenlage nicht an die Beklagte zurückgesandt, was für deren Weiterleitung an den Kläger spricht.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Nichteinhaltung der Klagefrist auf mangelndem Verschulden des Klägers beruhen könnte, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist deshalb nicht zu gewähren.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).