Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 23.02.2026 – A 8 K 487/23
ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0223.A8K487.23.00
Orientierungssatz
1. Ein Mitgliedstaat muss unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln.(Rn.28)
2. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sein Verfolgungsschicksal auch im gerichtlichen Verfahren nochmals umfassend vorzutragen, und diese im vorbereitenden Verfahren auch ergriffen. Damit liegen auch ohne die Durchführung eines Informationsaustauschs alle für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers erforderlichen Tatsachen vor, so dass das Gericht keine weiteren Nachforschungspflichten trafen.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der XX-jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er verließ Syrien nach eigenen Angaben bereits Anfang des Jahres 2014 zunächst in die Türkei und reiste u.a. nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Griechenland am 22.05.2018 über die sogenannte „Balkan-Route“ auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 29.05.2018 einen Asylantrag stellte. Ausweislich einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 hatte der Kläger bereits am 18.10.2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt und dort am 12.06.2017 internationalen Schutz zuerkannt erhalten.
Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags am 29.05. und 01.06.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen aus, dass er von der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland keine Kenntnis habe. Zunächst erklärte er, er habe dort einen Asylantrag gestellt, von dem Ergebnis aber keine Kenntnis. Er habe keine anderen Gründe oder Beweismittel für seine Flucht, als er dort bereits vorgetragen habe. Unterlagen über sein griechisches Asylverfahren besitze er nicht. Bei der zweiten Anhörung erklärte er, man habe ihm in Griechenland zwar Fingerabdrücke abgenommen, er habe aber keinen Asylantrag gestellt. Er habe eine Anhörung gehabt, die aber nicht so ausführlich gewesen sei. Syrien habe er aufgrund des Krieges sowie einer familieninternen Streitigkeit verlassen, weil die Verwandten seiner Freundin nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen seien. In Griechenland habe er die Schwierigkeiten mit den Verwandten seiner Freundin nicht erwähnt. Dort habe pauschal gegolten, dass alle Syrer wegen des Krieges geflohen seien.
Durch Bescheid vom 25.06.2018 lehnte das Bundesamt diesen Asylantrag als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab, weil der Kläger in Griechenland bereits im Jahr 2017 internationalen Schutz erhalten habe, und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an. Die hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage (Az. A 5 K XXX/18) hatte Erfolg: Durch rechtskräftiges Urteil vom 08.03.2022 hob das Gericht diesen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unionsrechtswidrig sei, weil dem Kläger in Griechenland eine Verletzung von Art. 4 GRCh drohe.
Bei seiner nachfolgenden Anhörung vor dem Bundesamt am 06.02.2023 gab der Kläger als Gründe für seine Flucht im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem befürchte er, von der Familie seiner zweiten Ehefrau getötet zu werden, weil er sie ohne Einverständnis der Familie geheiratet habe und mit ihr ausgereist sei.
Der Kläger ist mit zwei Ehefrauen verheiratet. Seiner ersten Ehefrau, XXX, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.01.2023 subsidiärer Schutz zuerkannt. Seiner zweiten Ehefrau, XX, wurde mit Bescheid vom 04.04.2022 ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt; ihre auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage (Az. beim VG Sigmaringen: A 5 K XXX/22) blieb ohne Erfolg (rechtskräftiges Urteil vom 02.03.2023). Frau XX hatte sich in ihrem Verfahren darauf berufen, ihr drohe flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch ihren Stamm bzw. ihre Großfamilie. In Syrien würde sie gezwungen, einen Mann nach der Wahl ihrer Eltern zu heiraten, wobei es im Rahmen der Zwangsheirat zu Dauervergewaltigungen komme. Bei der Eheschließung mit dem Kläger handele es sich um eine Ehrverletzung für die gesamte Familie, die vom sozialen Umfeld sehr streng – bis hin zur Tötung – sanktioniert werde; nur der Tod dessen, der den Makel in die Familie getragen habe, könne diese wieder von dem Makel befreien.
Mit Bescheid vom 07.02.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Zur Begründung der Ablehnung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger sei zwar bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Es sei dem Bundesamt jedoch verwehrt, deshalb eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen, weil dem Kläger angesichts der dort zu erwartenden Lebensverhältnisse ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh drohe. Die inhaltliche Prüfung des Antrags erfolge aufgrund der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse, ohne dass die Entscheidung Griechenlands für die Beklagte Bindungswirkung entfalte.
Dem Kläger drohe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger Verfolgung durch die Familie seiner zweiten Ehefrau fürchte, fehle es an einem solchen Anknüpfungsmerkmal nach § 3b AsylG. Auch auf Vorverfolgung könne sich der Kläger insoweit nicht berufen. Subsidiärer Schutz sei ihm in Ableitung von seiner ersten Ehefrau XXX nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG zuzuerkennen. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung verweist das Gericht auf den angefochtenen Bescheid.
Gegen den mit Schreiben vom 17.02.2023 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 22.02.2023 Klage erhoben, soweit ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt wurde. Zur Begründung beruft er sich darauf, wehrdienstpflichtig zu sein. Er sei aus Syrien geflohen, um sich dem Militärdienst zu entziehen und nicht an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen im syrischen Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen. Er stehe in Opposition zum syrischen Regime. Die Verweigerung des Militärdienstes sei Ausdruck politischer und religiöser Überzeugung des Klägers und habe ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer politischen Bewegung bzw. bestimmten sozialen Gruppe. Der Kläger habe insoweit asylrelevante Verfolgung zu befürchten, falls er nach Syrien zurückkehre, weil das Regime die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition auslegen werde. Offen sei zudem, ob die Beklagte daran gebunden sei, dass Griechenland dem Kläger wohl Flüchtlingsschutz gewährt habe. Im Übrigen beziehe er sich auf das Vorbringen seiner zweiten Ehefrau XX in deren Verfahren; auch er sei wegen der Eheschließung Verfolgung durch deren Großfamilie ausgesetzt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sachdienlich gefasst),
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Schriftsätzen vom 14.07.2025 bzw. 25.07.2025 haben der Kläger und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten der Verfahren A 5 K XXX/18 und A 5 K XXX/22. Ihm lagen die Akten des Bundesamts als pdf-Datei vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 364), in Kraft getreten am 1. Februar 2026.
Die zulässige Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher folgt nicht aus der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland (nachfolgend 1.) und besteht auch im Übrigen nicht (2.). Die insoweit ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 7. Februar 2023 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt, wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 7.24 -, juris), schon grundsätzlich nicht aus der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes. Eine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Staat getroffenen Statusentscheidung ergibt sich weder aus nationalem Recht (a)) noch aus dem Unionsrecht (b)).
a) Die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland ausge-henden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 12 ff.).
b) Ein Kläger kann auch aus dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein aus dem Umstand ableiten, dass ihm ein solcher Status bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C753/22 - juris Rn. 56).
c) Demnach durfte das Bundesamt und darf in der Folge das Gericht eigenständig über den Asylantrag des Klägers entscheiden, ohne an die griechische Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes gebunden zu sein. Zwischen den Beteiligten ist zudem durch Urteil vom 08.03.2022 rechtskräftig geklärt, dass der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden darf, sondern eine Entscheidung in der Sache zu ergehen hat.
2. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Er hat dies unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Anhaltspunkte (vgl. dazu nachfolgend a)) und insbesondere auch seines individuellen Vortrags (b)) nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Aus Art. 10 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgt zunächst, dass diese Prüfung einzeln, objektiv und unparteiisch anhand genauer und aktueller Informationen zu erfolgen hat. Hierbei sind alle mit dem Herkunftsland der klagenden Person verbundenen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, die maßgeblichen Angaben der klagenden Person und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie ihre individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, juris Rn. 72 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass in Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, dem Schutzsuchenden aber in einem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates verpflichtet ist, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Sie muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 15).
Aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt, dass die Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates sowie die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte bei der Entscheidung über einen Asylantrag zu berücksichtigen, nicht nur für die zur Entscheidung über den Asylantrag berufenen Behörden gilt, sondern sich auch auf das sich anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 16).
Die bei der Prüfung nach Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU sodann zu berücksichtigenden und vom Gerichtshof der Europäischen Union herausgehobenen Umstände sind neben den mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) RL 2011/95/EU) die die klagende Person selbst betreffenden Umstände, ihre Angaben und von ihr vorgelegten Dokumente (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) RL 2011/95/EU), ihre individuelle und persönlichen Umstände (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) RL 2011/95/EU), sowie ihre Aktivitäten seit Verlassen des Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d) RL 2011/95/EU). Hiernach stehen die Person der klagenden Person, ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Dokumente sowie die Tatsachen im Herkunftsland im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Zentrum der Prüfung.
b) Hieran gemessen, sieht das Gericht im Rahmen der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung, zunächst einen auf die in Griechenland – vor fast neun Jahren – getroffene Entscheidung zur Zuerkennung internationalen Schutzes bezogenen Informationsaustausch mit den für Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nachzuholen (insoweit von einem unbeachtlichen Fehler im behördlichen Verfahren ausgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2025 - 17 K 44/23.A -, juris
Rn. 11 ff.). Es bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Griechenland überhaupt – abweichend von der hiesigen Zuerkennung subsidiären Schutzes – gerade die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Der Kläger selbst gab in seinen Anhörungen zunächst an, er habe in Griechenland gar keinen Asylantrag gestellt, von der Entscheidung keine Kenntnis und auch keine entsprechenden Unterlagen. Später ergänzte er, sie seien in Griechenland pauschal wegen des Krieges in Syrien anerkannt worden, ohne dass individuelle Gründe erfragt worden seien. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland bezogen auf den Kläger geprüft worden sein könnten, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Aus sämtlichen dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich auch nur, dass Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt hat; dieser umfasst indes auch den subsidiären Schutzstatus. Keiner der Akten ist (spezifisch) zu entnehmen, dass dem Kläger, einer seiner Ehefrauen oder den Kindern in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Dies hat die Klägerseite auch nicht substantiiert behauptet. Damit fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten, die das Erfordernis eines Informationsaustauschs nach der o.g. Rechtsprechung überhaupt erst auslösen könnten.
Für das Gericht ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, welchen Informationsgewinn ein solcher Informationsaustausch heute noch mit sich bringen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akten aus dem griechischen Asylverfahren aus dem
Jahr 2017 stammen dürften und schon nicht klar ist, ob sie heute noch existieren. Auch die Beteiligten haben einen solchen Informationsaustausch weder angeregt noch sich auf dessen Erfordernis berufen. Der Kläger gab in seinen Anhörungen auch an, in Griechenland zu seinen individuellen Fluchtgründen nicht befragt worden zu sein. Danach ist ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden im Lichte seines vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgezeigten Zwecks objektiv ungeeignet, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich zu vervollständigen; es stellt vielmehr offensichtlich eine bloße Förmelei dar, weil dadurch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (vgl. zur Verzichtbarkeit in einem derartigen Fall auch VG Regensburg, Urteil vom
03.09.2025 - RN 11 K 25.33328 -, juris Rn. 21 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
17.07.2024 - 15a K 1766/22.A -, juris Rn. 54 ff.). Hinzu kommt, dass weitere Ermittlungsakte mit dem Grundsatz der zügigen Verfahrensbearbeitung nicht zu vereinbaren wären. Denn nach dem 18. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Dem folgend stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Zeitlich nicht absehbare Verzögerungen durch in der Sache offensichtlich ungeeignete Ermittlungsmaßnahmen wären damit nicht zu vereinbaren.
Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil es sich um in der Sache offensichtlich ungeeignete Ermittlungsmaßnahmen handeln würde. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegend und umfassend geprüft. Hierbei hat es den Kläger am 06.02.2023 vollumfänglich persönlich befragt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel getroffen. Der Kläger hatte zudem die Möglichkeit, sein Verfolgungsschicksal auch im gerichtlichen Verfahren nochmals umfassend vorzutragen, und diese im vorbereitenden Verfahren auch ergriffen. Damit liegen auch ohne die Durchführung eines Informationsaustauschs alle für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers erforderlichen Tatsachen vor, so dass das Gericht keine weiteren Nachforschungspflichten trafen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2025 - 17 K 44/23.A -, juris Rn. 39). Eine Verletzung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit vermag das Gericht im Ergebnis nicht festzustellen. Es konnte mithin entscheiden, ohne dass die Akten der griechischen Behörden dem Bundesamt und dem Gericht vorlagen.
Bei der danach gebotenen Prüfung sämtlicher maßgeblicher Umstände ist nicht erkennbar, dass der Kläger in Syrien gerade wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals („Verfolgungsgrund“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, wie es §§ 3a Abs. 3, 3b AsylG voraussetzen.
(1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger sich darauf beruft, sich in Syrien dem Wehrdienst entzogen zu haben. Das syrische Regime, auf dessen (drohende) Verfolgungshandlungen sich der Kläger insoweit beruft, existiert nicht mehr. Dem Gericht liegen keine Erkenntnismittel vor, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Kläger anlässlich seiner Anhörung geltend gemachten Verfolgungsgefahren unter den gegenwärtigen Umständen in Syrien fortbestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund zurückzuführen sein könnten. Auch der Kläger hat dies weder behauptet noch Quellen dafür vorgelegt.
Eine Verfolgung wegen (früherer) Wehrdienstentziehung oder der übrigen vom Kläger geschilderten Umstände durch die neuen in Syrien aktiven Akteure ist danach nicht beachtlich wahrscheinlich, jedenfalls nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes.
(2) Soweit der Kläger sich auf das von seiner zweiten Ehefrau XX geltend gemachte Verfolgungsschicksal beruft, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründet. Das Gericht folgt insoweit der Begründung im Urteil im Verfahren der Ehefrau (Urteil des VG Sigmaringen vom 02.03.2023 - A 5 K XXX/22 -), in dem ausgeführt wird:
„Die Klägerin zu 1) ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, sodass ihr auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugutekommt. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG – in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal – ergeben, sind nicht ersichtlich. Sie hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, ihren Ehemann gegen den Willen ihrer Familie geheiratet zu haben. Dieser habe gegenüber ihrer Familie mehrmals um ihre Hand angehalten, jedoch hätten sie immer abgelehnt. Sie sei geschlagen worden und zu Hause wie gefangen gewesen. Nachdem sie in die Türkei geflohen sei, habe es Drohungen von Seiten ihrer Familie gegeben. Ihr Vater habe geäußert, sie töten zu wollen, sollte sie diesen Mann heiraten. Auch ihr Ehemann sei bedroht.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Vielmehr hat sie die Bedrohung durch ihre Familie darauf gestützt, dass sie gegen deren Willen geheiratet habe. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidung der Klägerin zu 1), sich dem Willen ihrer Familie ausdrücklich zu widersetzen und zu heiraten, erst durch ihre Ausreise manifestiert hat. Dafür, dass sie aufgrund ihres geäußerten Wunsches, den Mann heiraten zu wollen, den sie selbst gewählt hat, bereits in Syrien mit dem Tode bedroht wurde, gibt es keine Anhaltspunkte. Dergleichen hat die Klägerin zu 1) auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie angegeben, dass die Drohungen erst nach ihrer Ausreise erfolgt seien. Gestützt wird dies auch durch den weiteren Vortrag, erst im Ausland geheiratet zu haben, wenngleich sich die Berichterstatterin von der Wahrheit dieses Vortrags nicht hat überzeugen können, nachdem die Klägerin zu 1) noch beim Bundesamt und am Anfang ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, am XX.XX.XXXX geheiratet zu haben und erst danach, am XX.XX.XXXX, ausgereist zu sein. Im Übrigen ist die Angabe, sie sei immer geschlagen worden und Zuhause wie gefangen gewesen, inhaltlich zu unsubstantiiert, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. […]
Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine – insoweit unterstellte – (Vor-) Verfolgung durch die Familie an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal i.S.d. § 3b AsylG anknüpfen würde. Zwar kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG etwa auch dann vorliegen, wenn sie an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4a und 4b AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin zu 1) als Frau ist hier jedoch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in Syrien die Zuständigkeit in Familienangelegenheiten, die auch die Eheschließung umfasst, den Männern der Familie übertragen ist und Zwangsehen nicht unüblich sind (vgl. […]), rechtfertigt nicht die Annahme, dass Frauen in Syrien generell einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen geschlechtsbezogenen Verfolgung unterliegen würden. Entscheidend sind vielmehr die konkreten
Umstände des Einzelfalls (vgl. VG München, Urteil vom 19.12.2022 - M 15 K 22.31619 -, juris). Hiervon ausgehend ergibt sich bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gerade keine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) selbst vorgetragen hat, dass sich die Drohungen auch gegen ihren Ehemann richteten, dessen Familie von ihrer Familie angegriffen worden sei und auch einer ihrer Brüder in Ungnade gefallen sei, weil er ihr geholfen habe, das Land zu verlassen.“
Der Kläger hat diesen überzeugenden Ausführungen nichts weiter entgegengehalten. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ist seinem Vortrag – bezogen auf ihn persönlich – nach alledem nicht zu entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.