Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade

Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 11.04.2007 – 1 A 2692/06

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung des Rates der Stadt Stade vom 6. November 2006, durch die ein Wahleinspruch des Klägers gegen die Wahl des Beigeladenen zum Ortsrat der Ortschaft Stade-W. zurückgewiesen wurde.

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Der Beigeladene wurde in der Ortsratswahl für die Ortschaft W. am 10. September 2006 mit 775 persönlichen Stimmen in den Ortsrat gewählt. Auf die Liste der CDU, für die der Beigeladene kandidiert hatte, entfielen 422 Stimmen. Die zweithöchste persönliche Stimmenzahl erreichte ebenfalls ein Bewerber dieser Liste, nämlich A. Sch. mit 272 Stimmen. Der Beigeladene ist mit Hauptwohnsitz in der A. in Stade-W. gemeldet. Als seinen Zweitwohnsitz hat er die Anschrift B. in Stade angegeben. Der Beigeladene betreibt in Stade-W. selbstständig eine Schlachterei. In dem Haus befinden sich im Obergeschoss zwei Wohnungen, von denen er eine selbst bewohnt.

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Der Kläger, der ebenfalls in Stade-W. wohnt, wandte sich bereits während der Vorbereitung der Kommunalwahlen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2006 an die Stadt Stade mit dem Hinweis, dass er Zweifel daran hege, ob der Beigeladene berechtigt sei, für den Ortsrat in W. zu kandidieren. Ihm sei bekannt, dass der Beigeladene dort ein Geschäft betreibe, bereits seit mehreren Jahren Mitglied im Ortsrat sei und seit einiger Zeit den Posten des Ortsbürgermeisters bekleide. Wegen der Lebensumstände sei allerdings zu bezweifeln, dass der Beigeladene in W. wählbar sei, weil als sein Hauptwohnort die Anschrift B. anzusehen sei. In W. unterhalte er keine Wohnung, sondern betreibe dort ein Geschäft. Tatsächlich lebe er mit seiner Familie in der B., die dementsprechend als sein Erstwohnsitz anzusehen sei. Während der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Stadt Stade ein Antwortschreiben des damaligen Wahlleiters vom 5. Mai 2006 verlesen, in dem dieser den Einspruch des Klägers zurückgewiesen hat.

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Mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2006 wandte sich der Kläger an das Nds. Ministerium für Inneres und Sport und wiederholte die Aufforderung, eine entsprechende Ummeldung zu veranlassen. Dieses Schreiben wurde am 31. Juli 2006 an den Landkreis Stade als für das Melderecht zuständige Fachaufsichtsbehörde weitergeleitet. Der Landrat des Landkreises Stade teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 15. August 2006 mit, dass er weder Anlass zu fachaufsichtlichem noch zu kommunalaufsichtlichem Einschreiten sehe. Es liege keine vorwiegend gemeinsam genutzte Wohnung der Familie des Beigeladenen in der B. vor. Der Beigeladene wohne werktags in W., wo er eine der zwei Wohnungen im Obergeschoss seines Geschäftes bewohne. Selbst wenn Zweifel darüber vorliegen würden, welcher Wohnsitz als Hauptwohnsitz anzusehen sei, würde im vorliegenden Fall W. als Hauptwohnsitz anzunehmen sein, weil dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beigeladenen liege. Der Beigeladene betreibe dort nicht nur seit 1972 sein Geschäft, er sei auch Jagdpächter und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr W.. Die Wählbarkeit des Beigeladenen für den Ortsrat in W. sei somit gegeben.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2006 hat der Kläger die Ortsratswahl vom 10. September 2006 für die Ortschaft W. angefochten, weil der Beigeladene kandidiert habe, obwohl er seinen ersten Wohnsitz nicht in Stade-W. habe und deshalb dort nicht wählbar sei.

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Durch Beschluss vom 6. November 2006 hat der Rat der Stadt Stade den Wahleinspruch des Klägers zurückgewiesen. Der zulässige Antrag sei unbegründet, weil eine vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung der Familie des Beigeladenen in der C. nicht vorliegt. Der Beigeladene wohne nach eigenen Angaben unter der Woche in W., wo er sein Geschäft betreibe. Dort sei eine separate Wohnung vorhanden. Eine eindeutige Zuordnung der Hauptwohnung sei deshalb nicht möglich. In einem derartigen Zweifelsfall sei die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung liege. Der Beigeladene sei in der Ortschaft W. fest verwurzelt, nehme am Vereinsleben teil, sei Jagdpächter und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr W.. Ein Verstoß gegen das Melderecht liege somit nicht vor, so dass eine Wählbarkeitsbescheinigung für den Beigeladenen ausgestellt werden konnte. Der Beigeladene hätte sein Wahlrecht im Übrigen auch am Ort einer Nebenwohnung ausüben können, wenn dort sein Lebensmittelpunkt liege. Am Ergebnis seiner Wählbarkeit würde somit auch eine fehlerhafte melderechtliche Bescheinigung nichts ändern.

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Am 13. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Der Beigeladene sei nicht wählbar für den Ortsrat der Ortschaft Stade-W., weil er seinen Hauptwohnsitz in der B. in Stade habe. Dort habe er über Jahrzehnte mit seinen Kindern gelebt und hier befinde sich seine Familienwohnung. Es sei daher unerheblich, ob er in Stade-W. eine weitere Wohnung unterhalte, die fälschlicherweise als Hauptwohnsitz deklariert werde. Auch auf die Frage, ob er im öffentlichen Leben der Ortschaft W. verankert sei, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass er nicht mit seiner Familie dort lebe. Dies allein sei nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich für die Bestimmung, wo der Hauptwohnsitz eines nicht getrennt lebenden verheirateten Mannes liege. Der Beigeladene behaupte selbst nicht, dass er die Wohnung als Familienwohnung nutze. Vielmehr stelle er darauf ab, dass er hier sein Geschäft betreibe und für sich eine Wohnung im Haus unterhalte. Es sei darüber hinaus fraglich, ob dies den Tatsachen entspreche, weil die Wohnung für den gesamten Wahlkampf an den Bürgermeisterkandidaten T. vermietet worden sei. Auch das Verwaltungsgericht Stade habe hinsichtlich des Erstwohnsitzes in einem Urteil darauf abgestellt, welche Wohnung von der Familie vorwiegend benutzt wird. Auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen und die anderen Aktivitäten im örtlichen Bereich komme es danach nicht an. Vielmehr sei rein quantitativ auf die Aufenthaltszeiten abzustellen. Der Beigeladene nutze für sich und seine Familie überwiegend sein Einfamilienhaus außerhalb von W., während er sich in W. überwiegend zu Zwecken der Berufsausübung aufhalte. Der Kläger habe im Übrigen in der C. eine Patenschaft übernommen, um dort den vor seinem Haus befindlichen neuen Kreisverkehr zu pflegen. Er mähe die Grünanlage in der Mitte des Kreisverkehrs. Auch dies mache deutlich, dass der Beigeladene auch außerhalb W. verwurzelt sei.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Wahl des Ortsrates vom 10. September 2006 für die Ortschaft W. fehlerhaft und deshalb zu wiederholen ist,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass das Ortsratsmitglied D., B., 21682 Stade, nicht für die Ortsratswahl am 10. September 2006 für die Ortschaft W. hätte kandidieren dürfen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass das Ortsratsmitglied D., B., 21682 Stade, seinen Erstwohnsitz nicht in Stade-W., E., hat, sondern seinen Hauptwohnsitz nach § 8 Abs. 1 NMG unter der Anschrift B. in 21682 Stade hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Hauptantrag sei nicht schlüssig, weil eine Wiederholungswahl selbst dann nicht erreicht werden kann, wenn die Unwählbarkeit festgestellt würde, weil dies lediglich einen Sitzverlust und den Übergang des Sitzes auf eine andere Person zur Folge hätte. Der erste Hilfsantrag sei unbegründet. Bei der kommunalen Wählbarkeit komme es nicht nur auf die Frage an, wo jemand seinen Hauptwohnsitz hat. Vielmehr könne eine Person auch am Ort der Nebenwohnung wählen oder wählbar sein, wenn sich dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet. Dies sei hier ohne Zweifel der Fall, was sich aus den vielfältigen Aktivitäten des Beigeladenen im Bereich W. ergebe. Auch die Ehefrau und der Sohn seien in W. verwurzelt und aktiv tätig. Die Familie nehme ihre Mahlzeiten unter der Woche in W. gemeinsam ein und unterhielte auch in W. auf dem neuen Friedhof eine Familiengrabstätte. In dem Geschäftshaus befänden sich zwei Wohnungen. Dem Bürgermeisterkandidaten T. sei lediglich ein Zimmer für die Wochenenden kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Aus der Tatsache, dass der Beigeladene auch im Bereich der C. engagiert sei, könne nicht geschlossen werde, dass sein Lebensmittelpunkt sich nicht in W. befinde. Vielmehr sei er als Ratsmitglied der Stadt Stade und als Vorsitzender des Ausschusses für Feuerwehr, Sicherheit und Ordnung der Stadt Stade in diesem Bereich aktiv geworden. Eigentümerin des Einfamilienhauses in der C. sei die Ehefrau des Beigeladenen, die dieses Haus schon vor der Heirat besessen habe. Der Beigeladene sei nicht aus W. weggezogen. Der weitere Hilfsantrag sei unzulässig, weil man die Meldepflicht eines Dritten nicht feststellen lassen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weder in ihrem Hauptantrag noch mit einem der Hilfsanträge Erfolg, weil die Beklagte in ihren Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene für die Ortsratswahl in W. bei der Kommunalwahl vom 10. September 2006 passiv wahlberechtigt war.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 NGO ist zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn wählbar, wer am Wahltage seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 NGO gilt hinsichtlich des Wohnsitzes § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 NGO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Eine Bestimmung, dass diese Regelungen unmittelbar auch für die Ortsräte Anwendung finden, findet sich weder in den Vorschriften der NGO (§ 55e und 55f) noch in der Hauptsatzung der Stadt Stade (i.d.F. vom 25. Juni 2001), die in § 8 Abs. 1 vorschreibt, dass in der Ortschaft W. ein Ortsrat gebildet wird. Dass in diesem lediglich Einwohner der Ortschaft gewählt werden können, kann zwar aus § 8 Abs. 2 der Satzung mittelbar geschlossen werden. Danach sind maßgebend für die Zahl der Mitglieder der Ortsräte die von der Stadt ermittelten Einwohnerzahlen. Aus dem Sinn der Bildung von Ortschaften, der dem § 55e Abs. 1 NGO sowie dem Aufgabenkatalog des § 55g NGO entnommen werden kann, kann jedoch nicht zwingend entnommen werden, dass lediglich Personen mit einem Hauptwohnsitz in der Ortschaft in den Ortsrat gewählt werden können. Vielmehr lässt sich dem an die Bildung einer engeren Gemeinschaft anknüpfenden Sinn der Bildung von Ortsräten durchaus auch entnehmen, dass es insoweit mehr noch als bei den Mitgliedern des Rates darauf ankommt, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Mitgliedes des Ortschaftsrates befindet. Dies ist im Falle des Beigeladenen zweifellos, und letztlich auch von dem Kläger unbestritten, die Ortschaft W.. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung die vielfältigen Vereinsaktivitäten des Beigeladenen aufgeführt. Darüber hinaus führt der Beigeladene in diesem Bereich, in dem er schon seit Geburt verwurzelt ist, sein seit 1972 bestehendes Fleischereigeschäft. Auch das überaus deutliche Votum der Bürger bei den Ortschaftswahlen macht deutlich, dass der Beigeladene in diesem Bereich intensiv verwurzelt sein muss.

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Selbst wenn man der vorgenannten Auffassung nicht folgen wollte und direkt auf den Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 2 NGO abstellt, hat die Klage keinen Erfolg. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 NGO ist der Wohnsitz der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Mit dieser Vorschrift soll den Wahlorganen eine eigenständige tatsächliche Ermittlung des Wohnortes erspart werden (vgl. Thiele, Nds. Gemeindeordnung, 7. Aufl., Anmerkung 3 zu § 34), so dass regelmäßig dasjenige zugrunde zu legen ist, was die Melderegister aussagen. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass sich die Hauptwohnung des Beigeladenen in W. vermutet werden muss. Sofern diese Meldung den Tatsachen nicht entspricht, ist es Aufgabe der Meldebehörde, den Bürger zu der den Tatsachen entsprechenden Anmeldung aufzufordern. Eine derartige Aufforderung war auch allein Gegen-stand des Urteils der Kammer vom 12. Dezember 2003 (1 A 876/03), das der Kläger zur Begründung seiner Auffassung heranzieht. Die Kammer hat in jenem Fall entschieden, dass es auf die Frage des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse melderechtlich nicht ankommt, wenn eine gemeinsame Familienwohnung eines von seiner Familie nicht dauern getrennt lebenden Mannes existiert. Diese Rechtsauffassung ergibt sich auch aus der Entscheidung des ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 (NJW 2002, 2579). Aus dieser Auffassung kann jedoch nicht unmittelbar ein Schluss auf die Wählbarkeit im Sinne der Nds. Gemeindeordnung gezogen werden.

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Selbst wenn man auch dieser Auffassung nicht folgen sollte, führt die Klage nicht zum Erfolg, weil davon auszugehen ist, dass der Beigeladene im vorliegenden Fall die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 NGO ergebende Vermutung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 NGO in zulässiger Weise widerlegt hat. Ihm steht es nämlich dann, wenn er zwei Wohnungen innehat, zu nachzuweisen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet. Diese gilt dann als sein Wohnsitz im Sinne der Nds. Gemeindeordnung, ohne dass es auf die melderechtliche Frage ankommt. Der Beigeladene hat im vorliegenden Fall ohne Zweifel nachgewiesen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Ortschaft W. befand und befindet. Selbst wenn er sich zeitweise aus persönlichen Gründen öfter in der C. aufgehalten hat, was möglicherweise auch zu der Übernahme der Grünpatenschaft am Kreisel geführt hat, kann daraus noch nicht auf eine Verlagerung des langjährigen Lebensmittelpunktes aus W. in die C. nach Stade geschlossen werden.

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Die Klage ist nach der hier vertretenen Auffassung insgesamt abzuweisen.

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