Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade

Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 14.11.2024 – 3 A 1221/18

ECLI:DE:VGSTADE:2024:1114.3A1221.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Wirkung für die Zukunft verfügte Rücknahme der Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 als Dienstunfall mit der Folge "distale Dissektion der rechten Arterie vertebralis".

Die 1955 geborene Klägerin war bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand als Lehrerin für Fachpraxis (A 10) im Landesdienst tätig und verrichtete ihren Dienst an der Berufsbildenden Schule K..

Mit Unfallanzeige vom 28. April 2010 zeigte die Klägerin den Unfall vom 20. April 2010 an, der sich während einer Klassenfahrt zugetragen habe. Sie habe in der Bundeswehrkaserne an der Übung "einfacher Seilsteg" teilgenommen. Noch am gleichen Abend hätten wahnsinnige Kopfschmerzen eingesetzt.

Der Unfallanzeige war ein ärztliches Attest des Chefarztes Dr. L. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - der M. Kliniken, Klinik für Neurologie, vom 3. Mai 2010 beigefügt. Danach sei es bei der Klägerin zu einer distalen Dissektion der rechten Arteria vertebralis gekommen, die zusammen mit einer kollateralen Überlastung der linken Arteria vertebralis stechende Kopfschmerzattacken erkläre, die seit dem Abend des 20. April 2010 aufgetreten seien. Die Klägerin habe die Teilnahme an einer körperlich anstrengenden, für sie ungewohnten Übung während eines Besuchs bei einer Bundeswehreinheit geschildert. Der Ablauf der Übung "einfacher Seilsteg" bedeute eine starke Reklination des Kopfes während des Tragens eines ungewohnten Schutzhelms, starke Anstrengungen der Schultergürtelmuskulatur und ebenso eine starke Bauchpresse. Diese ungewohnte Körperbelastung komme durchaus als Ursache der Vertebralis-Dissektion in Betracht. In Zusammenhang mit dem engen zeitlichen Bezug zwischen Übung und Beginn der Beschwerden werde ein kausaler Zusammenhang für sehr wahrscheinlich gehalten.

Unter dem 17. Mai 2010 teilte die N. O. (nachfolgend: die Funktionsvorgängerin des Beklagten) der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Anerkennung als Dienstunfall abzulehnen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall sei ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Ein solch äußeres Ereignis sei der Unfallschilderung nicht zu entnehmen. Dr. L. attestiere zwar, dass die ungewohnte Körperbelastung als Ursache der Vertebralis-Dissektion in Betracht komme. Ein Unfallereignis im Wortsinn sei jedoch nicht zu erkennen.

Daraufhin legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme des Dr. L. vom 20. Mai 2010 vor, in der es heißt, Arterien-Dissektionen könnten spontan am gesunden Gefäß auftreten. Es sei nicht notwendig, eine anlagebedingte Gefäßwandschwäche anzunehmen, die mechanischen Faktoren nur die Rolle eines Auslösers zuweise. Traumatische Einwirkungen könnten am gesunden Gefäß Dissektionen auslösen und seien dann als alleinige Ursache dieser Dissektion anzusehen. Ohne die Übung "einfacher Seilsteg" wäre die Dissektion nicht entstanden. Die geltend gemachten mechanischen Einwirkungen bei der anstrengenden und ungewohnten Übung seien in dem Attest vom 3. Mai 2010 beschrieben und in der Lage, eine traumatische Vertebralis-Dissektion auszulösen. Der zeitliche Zusammenhang sei stringent. Es liege somit ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vor, das einen Körperschaden verursacht habe. Eine neurologische Zusammenhangsbegutachtung sei erforderlich.

Unter dem 1. Juni 2010 beauftragte die Funktionsvorgängerin des Beklagten das Gesundheitsamt des Landkreises P. mit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 führte der Amtsarzt Dr. Q. aus, er habe in einem Telefonat am 5. Juli 2010 die gesamte Sachlage noch einmal mit Dr. L. erörtert. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, dass die für erforderlich gehaltene zusätzliche Begutachtung nicht in der Neurologischen Klinik von Herrn Dr. L. durchgeführt werden könne. Hierfür seien größere Untersuchungen erforderlich, die auch entsprechende Kosten verursachen würden. Herr Dr. L. sei der Meinung, dass "höchstwahrscheinlich" der Gutachter zu demselben Ergebnis kommen werde, da die Dissektion durch diese extreme Belastung entstanden sei. Es sei weiter mit ihm diskutiert worden, ob es sich eventuell auch um eine Gelegenheitsursache bei entsprechender Vorschädigung handeln könne. Dies habe Herr Dr. L. mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Da Herr Dr. L. als Leiter der Neurologischen Klinik ein erfahrener und hochqualifizierter Neurologe sei, werde sein Votum diesbezüglich für ausreichend gehalten und dementsprechend empfohlen, auf die zusätzliche Begutachtung zu verzichten. Nach der vorgegebenen Definition handele es sich zwar nicht um einen Unfall in dem Sinne, dass es sich um ein auf äußere Einwirkung beruhendes Ereignis handele. Alle anderen dargestellten Kriterien seien aber zutreffend. Er empfehle daher die Schädigung als Dienstunfall oder entsprechend anzuerkennen, da es sich um ein plötzliches Ereignis gehandelt habe, welches in Erfüllung des Dienstes der Klägerin eingetreten sei und ihre Gesundheit wesentlich geschädigt habe.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 erkannte die Funktionsvorgängerin des Beklagten den angezeigten Unfall mit der Folge "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" als Dienstunfall im Sinne der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes an. Es werde bis zum 10. Dezember 2010 um erneute Mitteilung zum Stand des unfallbedingten Heilverfahrens gebeten. Sollte diese unterbleiben, werde davon ausgegangen, dass die unfallbedingte Heilbehandlung ohne wesentliche erwerbsmindernde Folgen im Sinne des § 35 BeamtVG beendet sei und der Abschluss des Heilverfahrens förmlich festgestellt.

Unter dem 14. April 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie aktuell noch Beschwerden habe, nämlich Kopfschmerzen morgens sowie Gleichgewichtsstörungen, welche sie vor dem Unfall nicht gekannt habe. Bezüglich dieser Beschwerden befinde sie sich noch in Behandlung.

Auf Anordnung der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 31. Mai 2011 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt, Dr. Q., führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2012 unter Bezugnahme auf ein fachneurologisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Dr. L., vom 12. März 2012 u. a. aus, es würden im Wesentlichen noch pulsierende dumpfe Kopfschmerzen, insbesondere nachts, und auch ein pulsierender Tinnitus von der Klägerin geklagt. Diese Erscheinungen führe Herr Dr. L. auf die Folgen des Dienstunfalls zurück. Nachgewiesene degenerative Halswirbelsäulenveränderungen seien altersentsprechend und hätten mit dem Dienstunfall nichts zu tun. Durch den Unfall sei die rechte Halsarterie praktisch geschlossen. Die linke Halsarterie habe die Funktion praktisch vollständig übernommen, sodass das Gehirn durch die linke Halsarterie völlig ausreichend durchblutet sei. Die diesbezügliche Heilbehandlung sei abgeschlossen. Durch weitere Therapie etc. könne eine Verbesserung nicht mehr erreicht werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass bei krankhaften Geschehen in der linken Halsarterie die Rechte nicht als "Ersatzgefäß" zur Verfügung stehe. Insofern müsse bei etwaigen zerebralen Durchblutungsstörungen im Lebensverlauf bezüglich einer "(Mit-)Ursächlichkeit" des Unfalls geprüft werden, ob diese Schäden relevant mit dem Unfall zusammenhingen.

Mit Bescheid vom 12. April 2012 stellte die die Funktionsvorgängerin des Beklagten fest, dass das unfallbedingte Heilverfahren abgeschlossen sei und dass keine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch den Unfall eingetreten sei; es bestehe kein Anspruch auf Unfallausgleich. Der Bescheid enthielt den Hinweis, es sei zu berücksichtigen, dass bei krankhaften Geschehen in der linken Halsarterie die rechte Arterie nicht als "Ersatzgefäß" zur Verfügung stehe. Sollte es im weiteren Lebensverlauf zu zerebralen Durchblutungsstörungen kommen, müsse überprüft werden, ob eine Mitursächlichkeit des Dienstunfalls relevant werde. Sollten also unfallbedingt zu einem späteren Zeitpunkt erneut Beschwerden auftreten, könne die Wiederaufnahme des Heilverfahrens beantragt werden. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 4. Mai 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2012 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 wandte sich die Klägerin an die die Funktionsvorgängerin des Beklagten und übersandte ein Gutachten der sie behandelnden Ärztin, Dr. R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 9. März 2015 und bat um Wiederaufnahme des Dienstunfalles unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und erneuter Überprüfung eines Unfallausgleichs, da sich erhebliche Dienstunfallfolgen eingestellt hätten.

In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 kam Frau Dr. R. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Störungen auf neurologischem Gebiet mit deutlicher Beeinträchtigung der Koordinationsleistungen mit einer sicher erworbenen Hirnleistungsschwäche mit mnestischen, konzentrativen und Störungen des divergenten Denkens, dass hohe Anforderungen an exekutive Funktionen stelle, auf den am 20. April 2010 stattgehabten Unfall im Sinne einer Conditio-sine-qua-non zurückzuführen seien. Konkurrierende Erkrankungen könnten ausgeschlossen werden. Der unfallbedingte Verschluss der rechten Arteria vertebralis sei als Primärschaden anzusehen.

In der Zeit vom 24. August 2015 bis zum 5. Dezember 2015 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der S. Fachklinik, Fachkrankenhaus für Psychosomatik, Psychotherapie und Psychiatrie.

Unter dem 29. Januar 2016 wandte sich die Klägerin erneut an die Funktionsvorgängerin des Beklagten und bat um Entscheidung über ihren Antrag vom 20. März 2015. Bei ihr seien folgende Diagnosen festzustellen:

Mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung,

leichtgradige Enzephalopathie bei Zustand nach distaler Dissektion der rechten Arteria vertebralis am 20. April 2010.

Sämtliche Leistungsstörungen seien als neurologische Erkrankung einer leichtgradigen Enzephalopathie einzuordnen. Die Depression sei in der Gesamtwürdigung als Traumafolgestörung zu bewerten. Dies hätten die Untersuchung ergeben, die während ihres stationären Aufenthaltes in der S. Klinik durchgeführt worden seien.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beauftragte die Funktionsvorgängerin des Beklagten das Gesundheitsamt des Landkreises P. erneut mit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin aufgrund des Dienstunfalls vom 20. April 2010.

In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 führte der Amtsarzt, Dr. Q., aus, dass unter Hinzuziehung des vorliegenden Vorganges, erneuter Untersuchungen der Klägerin am 6. Juli 2016 und 22. Dezember 2016 mit vorwiegend diagnostischen Gesprächen, des Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet des Herrn Dr. T. aus dem BG Klinikum U., der sich auf ein neuropsychologisches Zusatzgutachten vom 20. Oktober 2016 ebenfalls aus dem BG Klinikum berufe, die Fragen gemäß Schreiben vom 31. Mai 2016 dahingehend beantwortet würden, dass die bislang noch geklagten Beschwerden nicht im Wesentlichen im ursächlichen Zusammenhang mit dem genannten Dienstunfall gesehen würden (zu 1.). Die Frage zu 2. entfalle. Ein GdS von 25 oder mehr liege nicht vor und habe auch nicht durch den Unfall bedingt vorgelegen (zu 3.). Eine Nachuntersuchung sei aus hiesiger Sicht nicht erforderlich (zu 4.).

Der Gutachter, Dr. T., führte in seinem Gutachten vom 23. November 2016 unter anderem aus, damals sei durch den Neurologen Dr. L. ein ursächlicher Zusammenhang mit der Übung "einfacher Seilsteg" mit der im weiteren Verlauf als Dissekat eingeschätzten Gefäßschädigung festgestellt worden. Die Frage einer gegebenenfalls zu diskutierenden Gelegenheitsursache bei Vorschädigungen sei aufgrund einer "Nachfrage" bei Herrn Dr. L. zurückgewiesen und insofern ein Dienstunfall anerkannt worden. Es sei zu dieser Frage zumindest darauf hinzuweisen, dass hier bereits zum damaligen Zeitpunkt diese Diagnose neurologisch gesehen auf "tönernen Füßen" gestanden habe.

Hinsichtlich des aktuell zu beurteilenden Unfallfolgezustandes bzw. Störungsbildes auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei auszuführen, dass ein Zusammenhang der jetzt angegebenen kognitiven Beschwerden, insbesondere Gedächtnisstörungen sowie abnormer Erschöpfbarkeit mit dem Ereignis vom 20. April 2010 nicht begründbar sei. Es fehle hier neben dem anerkannten Ereignis (Dienstunfall) ein weiterer Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Symptomkriterien im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität. Die Dissektion eines hirnversorgenden Gefäßes sei definitionsgemäß ein plötzliches Ereignis mit in der Regel Nachweis einer Einblutung zwischen einzelnen, die Gefäßwand bildende Gewebeschichten mit der Folge einer mehr oder weniger vollständigen Verlegung dieses Gefäßes. Dieser Pathomechanismus führe häufiger zu einer Minderdurchblutung der abhängigen Hirngebiete und könne bis hin zu einem Schlaganfall reichen. Es resultiere fast immer ein extremer, akuter lokaler Schmerz. Neben offensichtlichen Verletzungen der Halsweichteile könnten auch kleinere Traumata, z. B. bei sportlichen Aktivitäten, längerer ungewöhnlicher Kopfhaltung sowie Manipulation an der Halswirbelsäule (Einrenken) zu einer Dissektion dieser hirnversorgenden Gefäße führen (selten). In einer größeren Anzahl von Fällen könne auch kein äußerer Anlass gefunden werden. Nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand würden die meisten Dissektionen spontan und ohne erkennbaren Grund auftreten. Eine Veranlagung sei wahrscheinlich, es würden hier erhebliche Bindegewebsanomalien angenommen. Die Dissektion der Arteria vertebralis verursache in der Regel die genannten Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich mit Ausstrahlung in die Schultern. Es komme unter Umständen zu Schwindel, Doppelbildern etc.. Die Dissektion könne auch symptomlos verlaufen und werde vermutlich auch häufig nicht diagnostiziert. Eine Rekanalisation des Gefäßes trete bei 55-80 % der Patienten innerhalb von sechs Wochen ein. Um weitere thromboembolische Komplikationen zu vermeiden, werde in der Regel eine Antikoagulation durchgeführt. Eine solche Behandlung sei auch im Falle der Klägerin mit dem Gerinnungshemmer Marcumar eingeleitet worden.

In dem vorliegenden Fall seien Folgen einer gestörten Hirndurchblutung nach vorliegender Befundlage im Verlauf nicht beobachtet worden. Durch den Neurologen Dr. L. sei eine anhaltende Kopfschmerzsymptomatik sowie ein pulsierender Tinnitus als Folge des Dienstunfalls angesehen worden. Eine solche Symptomatik sei allerdings als ungewöhnlich und keinesfalls spezifisch einzuordnen und werde auch als typische Spätfolge eines Dissekates nicht gesehen.

Hinsichtlich der jetzt geklagten Beschwerden im Sinne einer Verschlechterung der Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, raschen Erschöpfbarkeit, Sehstörungen, Wortfindungsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen sei ein Zusammenhang mit der als Dienstunfall anerkannten Krankheitsfolge sicher nicht gegeben, da hier eine Zunahme etwa einer cerebral bedingten Minderperfusion als Folge des Ereignisses aus April 2010 gänzlich unwahrscheinlich erscheine und hier der erforderliche Kausalbeweis nicht gelingen könne.

Die Situation stelle sich hier nach Aktenlage und vorliegenden Befunden vielmehr dahingehend dar, dass hier eine bereits bestehende Minderperfusion der Vertebralarterie bereits im Rahmen eines hypoplastisch ausgeprägten Gefäßes vorgelegen habe. Eine solcher Befund werde in einem Prozentsatz von etwa 15 % in der Normbevölkerung gesehen, ohne dass hier jedoch klinisch relevante neurologische Ausfallsymptome vorlägen. Es werde in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass selbst ein Ausfall des Vertebralgefäßes auf einer Seite in der Regel ohne klinische Symptomatik verlaufe aufgrund der vorliegenden Kollateralverbindungen durch den Circulus arteriosus willisii.

Insofern sei hinsichtlich der jetzt im Querschnittsbefund abgrenzbaren depressiven Symptomatik ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ergebnis nicht begründbar. Es sei auch hinsichtlich der stattgehabten SAB und Marcumar keinesfalls ein Hirnschaden im Bereich frontaler Hirnabschnitte ableitbar, da in dieser Form leichtgradige ausgeprägte Blutungen im SAB-Raum in der Regel folgenlos resorbiert würden, was ja auch bildgebend bei Kontrollen nachgewiesen worden sei. Hinsichtlich des jetzt insgesamt vorfindbaren Störungsbildes sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei in erster Linie um eine hohe Anzahl subjektiv erlebter Beschwerden handele, welche im Zusammenhang mit einer chronisch-depressiven Störung einzuordnen seien. Dieses Störungsbild sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unfallunabhängig einzuordnen.

Unter dem 27. März 2017 wandte sich die Klägerin erneut an die Funktionsvorgängerin des Beklagten und legte eine Stellungnahme der Frau Dr. R. vom 7. März 2017, einen Befundbericht von Herrn Dr. V. vom 20. Februar 2017 sowie ein Hals-Nasen-Ohren-fachärztliches, neurootologisches Gutachten von Dr. W. -X. vom 8. August 2016 unter Hinweis darauf vor, dass sich aus diesen Gutachten ergebe, dass die bei ihr vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre wesentliche Ursache im Unfall vom 20. April 2010 hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Befundbericht sowie die Gutachten Bezug genommen.

Daraufhin beauftragte die Funktionsvorgängerin des Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2017 erneut das Gesundheitsamt des Landkreises P. mit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin aufgrund des Dienstunfalls vom 20. April 2010 und bat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. "Welche Verletzungen wurden durch die Vorfälle jeweils (unfallbedingt) hauptsächlich hervorgerufen? Besteht bei Frau Y. insbesondere eine "mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung und eine "leichtgradige Enzephalopathie"?

2. Welche der noch geklagten Beschwerden stehen in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem o.g. Vorfall, handelt es sich im Wesentlichen um Folgen unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen oder sind die ggf. vorliegenden unabhängigen Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen annähernd gleichwertig kausal für (noch) geklagte Beschwerden?

Ich bitte dies insbesondere in Bezug auf die unter 1. genannten Diagnosen zu untersuchen.

3. Kann die unfallbedingte Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden (bitte ggf. Zeitpunkt angeben)? Wann wäre ggf. mit einem Abschluss zu rechnen oder handelt es sich um einen behandlungsbedürftigen Dauerschaden?

4. Besteht durch den o. g. Unfall eine Beschränkung der individuellen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 39 NBeamtVG (GdS länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H.)? Geben Sie bitte konkrete Zeiträume und konkrete Grade eines evtl. GdS an.

5. Bedarf es einer Nachuntersuchung? Wenn ja, geben Sie bitte einen Termin an."

In seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 führte der Amtsarzt, Dr. Q., aus, er habe bezüglich der ursprünglichen Fragestellung der Folgen des Dienstunfalls das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. T. durchführen lassen. Dieses Gutachten vom 23. November 2016 sei für ihn sehr gut nachvollziehbar. Die nunmehr von der Klägerin eingereichten Stellungnahmen bzw. Gutachten würden diesem allerdings widersprechen. Die Klägerin sei am 5. Juli 2017 erneut bei ihm vorstellig gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass bei ihr eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt worden sei. Die Befunde in diesem Verfahren habe er einsehen wollen, die Klägerin habe aber eine Schweigepflichtentbindung nicht abgegeben. Insofern könne er sich auch nicht erneut zu den gestellten Fragen äußern. Er verweise auf seine Stellungnahme vom 15. Dezember 2016. Der Sachverhalt sei letztlich unverändert und seine diesbezügliche Einschätzung bleibe dementsprechend bestehen.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 lehnte die Funktionsvorgängerin des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des unfallbedingten Heilverfahrens (Ziffer 1) sowie auf ergänzende Anerkennung einer "mittelgradigen, klinisch bis schwergradige depressiven Episode mit deutlicher Somatisierung" und eine "leichtgradige Enzephalopathie" als weitere Unfallfolge ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass die durch den Dienstunfall hervorgerufenen Unfallfolgen nicht wesentlich i.S.d. § 39 Abs. 1 NBeamtVG sind und kein Anspruch auf Unfallausgleich besteht (Ziffer 3). Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeit geklagten Beschwerden nach amtsärztlicher Einschätzung nicht in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 20. April 2010 stünden. Vielmehr handele es sich um Beschwerden, die auf eine bereits vorbestehende Minderperfusion der rechten Vertebralarterie aufgrund eines hypoplastisch ausgeprägten Gefäßes zurückzuführen seien. Zudem bestünden nach fachärztlicher Einschätzung weder eine "mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung" noch eine "leichtgradige Enzephalopathie". Herr Dr. T. stelle in seinem Gutachten fest, dass aufgrund der geklagten Beschwerden von einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode auszugehen sei. Ein wesentlich somatisch-depressives Syndrom mit gravierender Anhedonie, organischer Störung von Schlaf und Appetit bzw. Merkmalen einer vitalen Stimmung im Sinne einer "Herabgestimmtheit" liege nicht vor. Die leicht bis mittelgradige depressive Episode sei als unfallunabhängig einzustufen. Ihre Entstehung sei auf ein Zusammenspiel von Umweltfaktoren, genetischen Komponenten sowie organisch-körperlichen Faktoren zurückzuführen. Der Unfall sei somit höchstens der Auslöser, aber nicht die wesentliche Ursache der Beschwerden. In Bezug auf die "leichte Enzephalopathie" habe diese Diagnose durch den Fachgutachter ebenfalls nicht bestätigt werden können. Es sei hinsichtlich der stattgehabten Subarachnoidalblutung (SAB) und der Einnahme von Marcumar keinesfalls ein Hirnschaden im Bereich frontaler Hirnabschnitte ableitbar, da in dieser Form leichtgradige ausgeprägte Blutungen in den Subarachnoidalraum in der Regel folgenlos resorbiert würden, was auch bildgebend bei Kontrollen nachgewiesen worden sei. Ein Anspruch auf Unfallausgleich setze voraus, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mindestens 25 betrage. Der Dienstunfall habe keine Folgen hervorgerufen, die einen GdS begründeten. Es liege bei der Klägerin keine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.

Dagegen legte die Klägerin mit bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten am 29. August 2017 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Sämtliche Diagnosen sowie weitere Erkrankungen, die vorliegend eine Rolle spielten, seien auf den Dienstunfall zurückzuführen, der eine wesentliche Ursache im Sinne des Gesetzes für die Folgen darstelle. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahmen von Frau Dr. R. vom 9. März 2015 und vom 7. März 2017 sowie von Dr. W. -X. vom 8. August 2016 verwiesen. Aus dem Gutachten des Herrn Dr. L. vom 12. März 2012 gehe hervor, dass im April 2010 (laut Kernspintomografie) lediglich eine geringe degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vor dem Unfall sichtbar geworden, somit eine Ursächlichkeit gegeben sei, sodass die maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Spätfolge des Dienstunfalles anzusehen seien. Die von der Funktionsvorgängerin des Beklagten beauftragten Sachverständigen hätten sich nicht hinreichend mit den vorgelegten Stellungnahmen der Fachärzte auseinandergesetzt. Das Gutachten vom 12. März 2012 belege eindeutig, dass durch die dissektionsbedingt hochgradige Lumenminderung der rechten Arteria vertebralis eine "Risikosituation" entstanden sei und es dadurch zu Gefäßveränderungen in Zukunft kommen könne.

Unter dem 12. Oktober 2017 beauftragte die Funktionsvorgängerin des Beklagten Dr. T. vom BG Klinikum Hamburg mit der fachärztlichen Untersuchung der Klägerin und Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

1. "Welche Körperschäden sind durch das Ereignis vom 20. April 2010 hauptsächlich hervorgerufen worden? War das "über ein Stahlseil ziehen" geeignet, eine Dissektion der rechten Arteria vertebralis zu verursachen? Falls bei Frau Y. Vorschäden/Vorerkrankungen bestehen, war das Geschehen mindestens annähernd gleichwertig kausal für die Dissektion oder handelt es sich im Wesentlichen um Folgen unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen?

2. Besteht bei Frau Y. eine "mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung" und eine "leichtgradige Enzephalopathie"? War der o.g. Vorfall geeignet, diese Erkrankungen hauptursächlich hervorzurufen?

3. Welche der noch geklagten Beschwerden stehen in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem o.g. Vorfall, handelt es sich im Wesentlichen um Folgen unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen oder sind die ggf. vorliegenden unabhängigen Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen annähernd gleichwertig kausal für die (noch) geklagten Beschwerden)?

Ich bitte dies insbesondere in Bezug auf die unter 2. genannten Diagnosen zu untersuchen.

4. Kann die unfallbedingte Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden (bitte ggf. Zeitpunkt angeben)? Wann wäre ggf. mit einem Abschluss zu rechnen oder handelt es sich um einen behandlungsbedürftigen Dauerschaden?

5. Besteht durch den Unfall eine Beschränkung der individuellen Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 39 NBeamtVG (GdS länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H.)? Geben Sie bitte konkrete Zeiträume und konkrete Grade eines evtl. GdS an.

6. Bedarf es einer Nachuntersuchung? Wenn ja, geben Sie bitte einen Termin an."

Unter dem 31. Oktober 2017 gab Dr. T. seine gutachterliche Stellungnahme ab und führte aus, die Frage des eingetretenen Körperschadens als Kausalfolge des Unfallereignisses vom 20. April 2010 sei äußerst komplex. Es werde auf die Ausführungen in dem Gutachten vom 23. November 2016 verwiesen. Es sei aus neurologischer Sicht darauf hingewiesen worden, dass die Diagnose einer Dissektion der Arteria vertebralis letztlich aufgrund von Verdachtsdiagnosen erfolgt sei. Kritisch sei in diesem Kontext zu bewerten, dass bereits die klinische Initialsymptomatik nicht als typisch bezeichnet werden könne. Charakteristisch für einen akuten Einriss des Gefäßes sei ein akut einsetzender und intensiver Schmerz am Hals im Bereich des verletzten Gefäßes. Eine solche Befundkonstellation sei hier auch nach den vorhandenen Informationen nicht gegeben. Hinzu komme, dass auch im Rahmen der durchgeführten apparativen Untersuchungsmethoden durchgehend allenfalls Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien. Es könne festgehalten werden, dass die Frage des Unfallzusammenhangs mit der neurologischen Diagnose letztlich nicht geklärt worden sei.

Selbst bei Anerkennung eines Dienstunfalles sei die in der Folge geltend gemachte Symptomatik im Sinne einer "Enzephalopathie" bzw. einer "mittelgradig schwer ausgeprägten depressiven Episode" keinesfalls auf die Schädigung des Gefäßes am Hals zurückzuführen. Eine Ischämie etwa als Folge dieser pathologischen Veränderungen im Bereich abhängiger, an dieses Gefäß angeschlossener Hirnabschnitte sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2017 wies die Funktionsvorgängerin des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. T. gehe hervor, dass die derzeit geklagten Beschwerden im Sinne einer Verschlechterung des Konzentrationsvermögens, anhaltende Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Erschöpfbarkeit, Sehstörungen, Wortfindungsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen und eine depressive Symptomatik nicht in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. April 2010 stünden. Insbesondere seien mit Ausnahme der subjektiven Beschwerden sonstige organneurologische Ausfall-Symptome im Verlauf nicht belegt. Hinsichtlich der Anträge auf ergänzende Anerkennung einer "leichtgradigen Enzephalopathie" und einer "mittelgradigen, klinisch bis schwergradigen depressiven Episode mit deutlicher Somatisierung" als weitere Unfallfolgen bleibe noch zu ergänzen, dass diese Diagnosen nach Einschätzung von Herrn Dr. T. nicht auf eine Schädigung des Gefäßes am Hals zurückzuführen seien. Die Entstehung der depressiven Episoden sei auf ein Zusammenspiel von Umweltfaktoren, genetischen Komponenten sowie organisch-körperlichen Faktoren zurückzuführen. Zudem seien auch die in dem Gutachten von Dr. L. vom 12. März 2012 genannten Beschwerden in Form von Kopfschmerzen und Ohrgeräuschen und die von Frau Dr. R. gestellten Diagnosen als unfallunabhängig einzustufen, da es sich auch hier nicht um direkte Folgen einer einseitig dissezierenden Gefäßverletzung handeln könne. Da es sich bei dem Ereignis vom 20. April 2010 nicht um einen Dienstunfall handele, bestehe auch kein Anspruch auf Unfallausgleich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 A 3/18.

Mit Bescheid ebenfalls vom 27. November 2017 hob die Funktionsvorgängerin des Beklagten die Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 als Dienstunfall mit der Folge "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" mit Wirkung für die Zukunft auf. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. T. vom 31. Oktober 2017 gehe hervor, dass es sich bei der Diagnose "distale Dissektion der rechten Arterie vertebralis" lediglich um eine Verdachtsdiagnose handele. Bereits in seinem Gutachten vom 23. November 2016 habe Herr Dr. T. ausgeführt, dass Folgen einer gestörten Hirndurchblutung nicht beobachtet worden seien. Zudem sei das akut aufgetretene klinische Störungsbild nicht hinreichend typisch für eine Dissektion der Arteria vertebralis. Charakteristisch würde ein akut einsetzender und intensiver Schmerz am Hals im Bereich der verletzten Gefäße sein. Nach der Beschreibung der Klägerin habe diese unmittelbar nach der Durchführung der Übung lediglich unter Schwindelsymptomen gelitten. Erst im Laufe der folgenden Nacht seien Kopfschmerzen aufgetreten. Eine ärztliche Behandlung habe sogar erst nach der Rückkehr von der Klassenfahrt am 24. April 2010 stattgefunden.

Gemäß § 34 NBeamtVG setze die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass in Ausübung des Dienstes durch die plötzliche Einwirkung eines örtlich und zeitlich bestimmten, äußeren Ereignisses ein Körperschaden eingetreten sei. Innere Erkrankungen oder Verschleißerscheinungen, die zu akuten Folgen führten, stellten kein äußeres Ereignis dar. Zwischen Dienstausübung, Unfallereignis und Körperschaden müsse ein kausaler Zusammenhang bestehen, d. h. die Dienstausübung müsse wesentliche Bedingung für das Unfallereignis sein (haftungsbegründende Kausalität) und das Unfallereignis müsse wiederum wesentlich für den Körperschaden sein (haftungsausfüllende Kausalität). Hinzu komme, dass laut einschlägiger Rechtsprechung kein Dienstunfall vorliege, wenn ein Vorschaden so leicht ansprechbar sei, dass bereits eine alltägliche Belastung zu den Beschwerden führe. Man spreche in diesen Fällen von Gelegenheitsursachen. Ein während des Dienstes aufgetretenes, aber anlagebedingtes Leiden sei kein Dienstunfall, auch wenn der Unfall eventuell Auslöser der aktuellen Beschwerden gewesen sei.

Die Klägerin habe am 20. April 2010 zwar die Übung "einfacher Seilsteg" durchgeführt und dabei einen Helm getragen, jedoch sei diese Situation nach fachärztlicher Einschätzung nicht geeignet gewesen, eine Dissektion der rechten Vertebralarterie hervorzurufen. Es handele sich dabei vielmehr um eine Folge der fortbestehenden Minderperfusion im Rahmen eines hypoplastisch angelegten Gefäßes. Zudem träten die meisten Dissektionen spontan und ohne erkennbaren Grund auf. Herr Dr. T. gehe hier von einer erblich bedingten Bindegewebsanomalie aus. Somit bestehe zwischen der Durchführung der Übung und der diagnostizierten Dissektion der rechten Arteria vertebralis lediglich eine zufällige Beziehung. Es fehle somit an dem Tatbestandsmerkmal eines "äußeren Ereignisses".

Da es sich bei dem Ereignis vom 20. April 2010 nicht um einen Dienstunfall gemäß § 34 NBeamtVG handele, sei die Anerkennung der Dissektion der rechten Arteria vertebralis als Unfallfolge zu Unrecht erfolgt und damit gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Da es sich um einen begünstigenden Bescheid handele, dürfe dieser nur unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden, da der Bescheid eine laufende Geldleistung seitens des Z. in Form von Heilfürsorgeleistungen impliziere. Da es sich um eine Rücknahme für die Zukunft handele, werde die Klägerin im Hinblick auf die Vergangenheit nicht schlechter gestellt und habe keine (finanziellen) Einschränkungen aufgrund der Rücknahme. Bei der Rücknahme handele es sich um eine "Kann-Vorschrift", es sei nach Abwägung des Ermessens gemäß § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft stelle das mildeste Mittel dar, um den Zweck, nämlich die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse, zu erfüllen und zudem den Begünstigten am wenigsten zu belasten. Somit sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Bescheid vom 21. Juli 2010 über die Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 mit der Diagnose "distale Dissektion der rechten Arterie vertebralis" als Dienstunfallfolge mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Dagegen legte die Klägerin mit bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten am 8. Dezember 2017 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Zur Begründung nehme sie, die Klägerin, auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und insbesondere auf das Vorbringen im Klagverfahren zu dem Aktenzeichen 3 A 3/18 Bezug. Zudem beziehe sie sich zur Begründung auf die Stellungnahme von Frau Dr. R. vom 12. Februar 2018.

In dieser Stellungnahme wird u.a. ausgeführt, entscheidend im Sinne einer Conditio-sine-qua-non für die Folgeerscheinungen des am 20. April 2010 von der Klägerin erlittenen Dienstunfalls sei das unfallbedingte Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, das bestätigt worden sei durch das Ergebnis der Upright-Magnet-Resonanztomografie der Schädelbasis und des cranio-zervikalen Übergangs vom 20. Februar 2017. Bei diesem Upright-MRT vom 20. Februar 2017 habe sich die rechte Arteria vertebralis nicht darstellen lassen. Der unfallbedingte Verschluss der rechten Arteria vertebralis stehe außer Zweifel. Zusammenfassend habe sich die Klägerin bei einer sportlichen dienstlichen Aktivität am 20. April 2010 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen mit Ausbildung eines unfallbedingten zerviko-encephalen Syndroms und Verschluss der Arteria vertebralis rechts. Die bei der Klägerin vorliegende anhaltende zwischenzeitlich chronifizierte Symptomatik sei nicht nur durch den im Rahmen der Distorsion der Halswirbelsäule ausgelösten Verschluss der rechten Arteria vertebralis ausgelöst, sondern durch die Schädigung des propriozeptiven Systems der Halswirbelsäule sowie des Stammhirns mit Nackenschmerz, Einschränkung der Beweglichkeit, Hinterkopfschmerz, Schwindelattacken, Sehstörungen sowie durch psychometrische Tests wiederholt angeführte kognitive Einbußen. Mittels des am 20. Februar 2017 durchgeführten funktionellen MRTs der Halswirbelsäule in sitzender Position hätten traumabedingte irreversible Veränderungen des cranio-zervikalen Übergangs weitreichend objektiviert werden können. Erfahrungsgemäß sei bei Distorsionstraumen des cranio-zervikalen Übergangs insbesondere bei Bandverletzungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen würden, eine Remission ausgeschlossen, sondern ein rasches Fortschreiten von altersüblichen degenerativen Erscheinungen der Halswirbelsäule zu beobachten, gerade auch, worauf Dr. L. bereits 2010 und 2012 hingewiesen habe, sei jegliche Mangelperfusion im Bereich der arteriellen Versorgung der Hirnbasis immer im Kontext mit dem unfallbedingten Verschluss der rechten Arteria vertebralis zu sehen.

Unter dem 7. März 2018 forderte die Funktionsvorgängerin des Beklagten Dr. T. zur ergänzenden Stellungnahme und Beantwortung der folgenden Fragen auf:

1. Welche Verletzungen wurden durch den Vorfall (unfallbedingt) hauptursächlich hervorgerufen?

2. War das "über ein Stahlseil ziehen" geeignet, eine HWS-Distorsion zu verursachen? Falls bei Frau Y. Vorschäden/Vorerkrankungen bestanden, war das Geschehen mindestens annähernd gleichwertig kausal für die Distorsion oder handelt es sich im Wesentlichen um Folgen unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen?"

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19. März 2018 führte Dr. T. u.a. aus, hinsichtlich der gutachterlichen Bewertung der genannten Unfallsache sei zu verweisen auf das vorgelegte Gutachten vom 23. November 2016. Er habe bereits auf den Umstand hingewiesen, dass in der vorliegenden Unfallsache der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und physischem und schon gar nicht "psychischem" Primärschaden nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen worden sei. Es seien in diesem Kontext die somatischen Diagnosen, sämtlich als "Verdachtsdiagnosen" formuliert, lediglich im Einzelnen zitiert worden. Nicht mehr und nicht weniger sei zu dieser Problematik in diesem Gutachten dargelegt worden. Entscheidend bleibe jedoch, dass der Befund einer nicht perfundierten Arteria vertebralis auf der rechten Seite die behaupteten Folgeerscheinungen aus medizinischer Sicht nicht begründen könne.

Bezeichnenderweise werde auf den Einwand, wonach die initial bestehende klinische Symptomatik nicht als typisch für ein akutes Dissektionsereignis angesehen werden könne (Schwindel, kein akuter Schmerz, Kopfschmerzen später am Abend), nicht eingegangen. Die von der Klägerin in dem Gutachten aus März 2015 als Langzeitfolge beschriebene Symptomatik mit eingeschränkter Beweglichkeit, Hinterkopfschmerz, Schwindelattacken, Sehstörungen und durch psychometrische Tests wiederholt festgestellte kognitive Einbußen seien sämtlich keine spezifischen Krankheitsfolgen einer nicht perfundierten rechten Vertebralarterie. Des Weiteren schon gar nicht hinsichtlich der umfangreich geltend gemachten chronischen Schmerz- und Schwindelbeschwerden sowie geklagter Beeinträchtigungen in kognitiver Hinsicht. Die nochmals hervorgehobene Hypothese, wonach "jeglicher Perfusionsmangel im Bereich der arteriellen Versorgung der Hirnbasis" zu solchen Krankheitserscheinungen führe, entspreche nicht neurologisch/psychiatrischer Konsensbildung.

Soweit nunmehr in der Stellungnahme der Frau Dr. R. ein ganz anderer Aspekt in den Vordergrund gerückt werde und im Zusammenhang mit den noch bestehenden Unfallfolgen als "conditio sine qua non" eine unfallbedingte Distorsion der Halswirbelsäule angeschuldigt werde, finde sich diese Diagnose interessanterweise in den initial bzw. unfallnah erhobenen Befunden nicht. Als "Beweis" für diese Einschätzung werde eine durchgeführte Upright-Magnet-Resonanztomografie der Schädelbasis und des cranio-zervikalen Übergangs vom 20. Februar 2017 zitiert, die weit über sechs Jahre nach dem Unfallereignis liege. Aus neurologischer Sicht sei anzumerken, dass hier eine Differenzierung degenerativer Veränderungen von möglichen Schädigungsfolgen nach so langer Zeit schwierig sein dürfte

Folgen einer HWS-Distorsion wie in den dargelegten Ausführungen von Frau Dr. R. postuliert im Sinne einer "Schädigung des propriozeptiven Systems der Halswirbelsäule sowie des Stammhirns" seien ebenfalls als gänzlich unbewiesen einzuschätzen. Diese Behauptungen stellten eine absolute Mindermeinung im Kontext der neurologisch-evidenzbasierten Medizin dar.

Insofern sei aus neurologischer Sicht im Hinblick auf die jetzt geltend gemachten Erkrankungsfolgen einer HWS-Distorsion eine Veränderung der gutachterlichen Einschätzung nicht vorzunehmen. Ein unfallbedingter Grad der Schädigung, welcher ein Prozentsatz von 25 erreiche, liege nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 wies die Funktionsvorgängerin des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Frage, ob die diagnostizierte Dissektion der Arteria vertebralis rechts aufgrund der Durchführung der Übung "einfacher Seilstieg" hauptursächlich hervorgerufen worden sei, sei zunächst zu beachten, dass in § 51 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG die Untersuchungspflicht des Dienstherrn normiert sei, dies jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Antragsteller führe. Der Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden sei durch den Beamten zu erbringen. Dies werde auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass zunächst eine Anerkennung als Dienstunfallfolge erfolgt sei und diese nachträglich zurückgenommen worden sei. Es gehe somit zulasten der Klägerin, wenn sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden (somit auch bereits das Bestehen von Verletzungen) trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären lasse. Hierzu werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 6. März 2017 - 3 ZB 14.1047 - verwiesen. Zwar sei auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landkreises P. und von Herrn Dr. L. vom 12. März 2012 ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der diagnostizierten Dissektion der rechten Arteria vertebralis angenommen worden, jedoch habe sich im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Dr. T. herausgestellt, dass die Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei. Nach gutachterlicher Einschätzung sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei der Diagnose "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" nur um eine Verdachtsdiagnose handele. Dies sei insbesondere unter dem Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin nach dem Ereignis nicht die für ein akutes Dissektionsereignis als typisch angesehene Symptomatik bestanden habe und das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, die Dissektion hauptursächlich hervorzurufen. Es bestehe somit lediglich die Möglichkeit, dass es bei der Durchführung der Übung zu einer Dissektion der rechten Arteria vertebralis gekommen sei. Ein Nachweis dafür könne jedoch nicht vorgelegt werden. Ebenso könne die Kausalität in Bezug auf das diagnostizierte Distorsionstrauma der Halswirbelsäule nicht nachgewiesen werden. In den bisherigen Unterlagen sei eine HWS-Distorsion lediglich auf der Grundlage des MRT vom 20. Februar 2017 benannt. Unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest in einem engeren zeitlichen Zusammenhang sei diese Diagnose nicht festgestellt worden. Auch in den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtsarztes und von Herrn Dr. L. werde eine HWS-Distorsion als Folge des Ereignisses vom 20. April 2010 nicht erwähnt. Dr. L. gehe in seinem Gutachten vom 12. März 2012 sogar ausdrücklich auf bestehende Veränderungen an der HWS ein, benenne jedoch lediglich geringfügige altersentsprechende Veränderungen und verneine die Frage nach weiteren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anerkannten Unfallfolgen. Somit sei das Eintreten der HWS-Distorsion dem Grunde nach und auch der Zusammenhang mit der Durchführung der Übung nicht hinreichend nachgewiesen.

Die Klägerin hat am 4. Mai 2018 Klage erhoben.

Unter dem 18. Juni 2018 gab Frau Dr. R. eine weitere Stellungnahme ab. Darin heißt es, es werde zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass der Dienstunfall vom 20. April 2010 geeignet gewesen sei, eine Distorsion der Halswirbelsäule mit insbesondere Beteiligung des cranio-zervikalen Übergangs hervorzurufen. Darüber hinaus sei die fehlende Darstellung der Arteria vertebralis bereits am 26. April 2010 in der neurologischen Abteilung des Klinikums P., erneut am 6. Mai 2010 wie auch am 17. Februar 2012 vom Radiologischen Institut Dr. AA. und am 20. Februar 2017 durch die Untersuchung im Upright-MRT erfasst worden. Es sei nahezu absurd, die unfallbedingte Dissektion der rechten Arteria vertebralis, eine Dissektion grundsätzlich, bei viermaligem Ergebnis röntgenologischer Untersuchungen zu verneinen, sondern zudem noch indirekt dem Erstbehandler Dr. L. zu unterstellen, er habe ohne strenge Indikation eine antikoagulative Behandlung eingeleitet, die in tragischer Weise zu einer Subarachnoidalblutung geführt habe. Die Argumentation, dass die Erstuntersuchung am 26. April 2010 eine Distorsion der Halswirbelsäule nicht beschrieben habe, heiße nicht, dass sie nicht vorhanden gewesen sei. Bei Würdigung insbesondere des Unfallmechanismus mit extremer Retroversion des Kopfes, wie bei dem Unfall der Klägerin abgelaufen, führe dies häufig zu einer Dissektion der Arteria vertebralis. Der Versuch einer Einordnung der Funktionseinbußen der Halswirbelsäule in den degenerativen Bereich sei in keiner Weise haltbar.

Die Klägerin legte weitere Stellungnahmen der Frau Dr. R. vom 22. August 2018, 19. November 2020, 15. Februar 2021 sowie 22. März 2021 vor. In der Stellungahme vom 15. Februar 2021 führte Frau Dr. R. aus, bei der Klägerin zeichne sich eine deutliche Zunahme der Gleichgewichtsstörungen und das Auftreten einer Halbseitensymptomatik links mit Schwäche der gleichseitigen Arm- und Beinmuskulatur korrespondierend zum Versorgungsbereich der unfallbedingten Dissektion der Arteria vertebralis ab. Es ergebe sich der Verdacht, auch unter Berücksichtigung der verstärkten Gleichgewichtsstörungen, die von neuro-otologischer Seite auch zentral ausgelöst würden, dass der Blutfluss durch die linke Arteria vertebralis bei Unterbrechung des Flusses der rechten Arteria vertebralis nicht mehr kompensiert werde und zu einer Mangelperfusion der Gefäße der Hirnbasis führe. Unterstrichen werde nochmals der Hinweis, dass Defizite im Blutversorgungsbereich der Hirnbasis immer im Kontext mit der unfallbedingten Distorsion der Halswirbelsäule mit Dissektion der Arteria vertebralis rechts vom 20. April 2010 zu sehen seien.

Zudem legte die Klägerin im Verfahren zum Aktenzeichen 3 A 3/18 ein Radiologisches Zusammenhangsgutachten des Herrn Dr. AB., Facharzt für Radiologie, vom 24. März 2021 vor. Danach sei entgegen der Aussage im Gutachten des Herrn Dr. T. vom 31. Oktober 2017 der kernspintomographische Verlauf der Darstellung der Arteria vertebralis rechts als Beweis für eine akute Dissektion der Arteria vertebralis anzusehen. Die primär einsetzende Schwindelsymptomatik korreliere typischerweise mit der Verletzung und dem Verschluss des V3/V4 Segments der rechten Arteria vertebralis und der PICA. Die verzögerte subokzipitale Schmerzsymptomatik sei ebenfalls als typisch für die Dissektion V2/3 anzusehen. Die Arteriendissektion sei an der knöchernen Atlaskante in Höhe V3/V4 durch verstärkte Reklination des Kopfes erfolgt.

Am 21. April 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Sitzungstages Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das Gericht durch den Vorsitzenden beschlossen, dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2022 dahingehend berichtigt wird, dass der Satz "Dies sei durch die Kraftanstrengung erfolgt, indem man sich nämlich mit den Handgelenken dann mithilfe der Oberarmmuskulatur rüber gezogen habe." durch folgenden Satz ersetzt wird: Dies sei durch die Kraftanstrengung erfolgt, indem ich mich mit den Händen und mithilfe der Oberarmmuskulatur rüber gezogen habe. Im Übrigen wurde der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2022 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 legte die Klägerin auf Anforderung des Gerichts die Berichte des MVZ für Radiologie und Nuklearmedizin - Klinik Dr. AA. - vom 27. April 2010, 28. April 2010, 29. April 2010, 7. Mai 2010, 10. Mai 2010, 1. Juni 2010, 2. Juni 2010 und vom 17. Oktober 2017 vor sowie erneut den Bericht des Dr. med. V. /AC. vom 20. Februar 2017 und das radiologische Zusammenhangsgutachten des Dr. med. AB. vom 24. März 2021. Gleichzeitig wurden die dazugehörigen radiologischen Aufnahmen übersandt.

Mit Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023 hat das Gericht durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu nachfolgenden Fragen Beweis erhoben:

1) Kann bei der Klägerin für den Tag des Ereignisses am 20. April 2010 eine distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis diagnostiziert werden? Falls ja, ist diese distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis kausal auf die von der Klägerin am 20. April 2010 durchgeführte Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms zurückzuführen (adäquates Unfallereignis)? Falls ja, war das Durchführen der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms mindestens annähernd gleichwertig kausal für die distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis oder handelt es sich im Wesentlichen um eine Folge unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen (Gelegenheitsursache bei entsprechender Vorschädigung)?

2) Besteht bei der Klägerin eine Distorsion der Halswirbelsäule? Falls ja, ist die Distorsion der Halswirbelsäule kausal auf den Vorfall vom 20. April 2010 - Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms - zurückzuführen (adäquates Unfallereignis)? Falls ja, war das Durchführen der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms mindestens annähernd gleichwertig kausal für die Distorsion der Halswirbelsäule oder handelt es sich im Wesentlichen um eine Folge unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen bzw. ist die Distorsion der Halswirbelsäule als unfallunabhängig einzuordnen?

3) Besteht bei der Klägerin eine leichtgradige Enzephalopathie sowie eine mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung? Falls ja, hat der Vorfall vom 20. April 2010 - Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms - dazu geführt, diese Erkrankungen als Unfallfolge hauptursächlich hervorzurufen bzw. sind diese Erkrankungen als kausale Unfallfolgen auf die distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis zurückzuführen oder sind diese Erkrankungen als unfallunabhängig einzuordnen?

4) Stehen die jetzt noch beklagten Beschwerden der Klägerin in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorfall am 20. April 2010 - Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms - oder handelt es sich im Wesentlichen um Folgen unfallunabhängiger Vorschädigungen und/oder Verschleißerscheinungen?

5) Falls die Frage zu 4) bejaht werden kann, kann die unfallbedingte Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden (bitte ggf. Zeitpunkt angeben)? Wann wäre ggf. mit einem Abschluss zu rechnen oder handelt es sich um einen behandlungsbedürftigen Dauerschaden?

6) Bestand/besteht durch den Vorfall am 20. April 2010 - Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms - eine unfallbedingte Beschränkung der individuellen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 39 NBeamtVG, d.h. hat der Vorfall am 20. April 2010 - Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelms - zu einer länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. geführt, wobei sich die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad der Schädigungsfolgen bemisst? Geben Sie bitte konkrete Zeiträume und konkrete Grade eines eventuellen Grads der Schädigung an.

Zum Gutachter auf dem Gebiet der Neuroradiologie wurde bestimmt:

Frau Dr. med. AE. - AF. AG. GmbH - Fachärztin für Diagnostische Radiologie mit der Zusatzbezeichnung für Neuroradiologie

AH. 174/3

AG..

Zum Gutachter auf dem Gebiet Neurochirurgie wurde bestimmt:

Prof. Dr. med. habil. AI. AJ. AK. - AF. AG. GmbH -Facharzt für Neurochirurgie und zertifizierter Wirbelsäulenchirurg mit den Zertifikaten des DGNC und der DWG

AH. 174/3

AG..

Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, "den Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023 dahingehend abzuändern, dass zum Gutachter auf dem Gebiet der Neurochirurgie Dr. AL. bestimmt und beauftragt wird", abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 1. März 2023 hat die Kammer den wiederholten Antrag der Klägerin, "den Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023 dahingehend abzuändern, dass zum Gutachter auf dem Gebiet der Neurochirurgie Dr. AL. bestimmt und beauftragt wird", abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss ebenfalls vom 1. März 2023 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, den Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023 zu ergänzen, abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit neuroradiologischem Gutachten vom 24. Juli 2023 nahm die Gutachterin Frau Dr. med. AE. zu den Beweisfragen 1. bis 3. des Beweisbeschlusses vom 3. Februar 2023 Stellung und gab unter dem 4. März 2024 zu ihrem neuroradiologischen Gutachten eine ergänzende Stellungnahme ab. Wegen des Inhaltes wird auf das Gutachten sowie die Stellungnahme Bezug genommen.

Unter dem 17. September 2023 hat der Gutachter Prof. Dr. med. habil. AI. AJ. AK. auf Basis des Beweisbeschlusses vom 3. Februar 2023 sein neurochirurgisches Gutachten erstattet sowie unter dem 3. März 2024 eine neurochirurgische Stellungnahme zu seinem Hauptgutachten vom 17. September 2023 abgegeben. Wegen des Inhaltes wird auf das Gutachten sowie die Stellungnahme Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Bescheid vom 21. Juli 2010 sei zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Selbst wenn die Diagnose "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" wegfallen würde, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass kein Dienstunfall vorliege, weil weitere Störungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 20. April 2010 zurückzuführen seien. Der Beklagte gehe mithin von falschen Voraussetzungen aus, wenn er allein auf die vorgenannte Diagnose abstelle. Bei der Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Amtsarzt, Dr. Q., mit Schreiben vom 15. Juli 2010 empfohlen habe, auf die zusätzliche Begutachtung zu verzichten, da er die Ausführungen des Herrn Dr. L. als Leiter der Neurologischen Klinik für ausreichend gehalten habe und deshalb auch die Empfehlung ausgesprochen habe, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Dass weitere Untersuchungen damals nicht erfolgt seien, könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Es werde bestritten, dass die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten worden sei. Erst nach über sieben Jahren wolle die Beklagtenseite festgestellt haben, dass kein Dienstunfall vorgelegen habe. Die N. O. habe im Bescheid nicht dargelegt, wann sie die entscheidungserheblichen Tatsachen erfahren haben wolle. Es werde dort nur ausgeführt, "das Gutachten liege jetzt vor".

Die Ausführungen des Herrn Dr. T. vom 19. März 2018 seien keinesfalls nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Dies gehe aus den Stellungnahmen der Frau Dr. R. vom 18. Juni 2018, 22. August 2018, 19. November 2020 sowie 15. Februar 2021 hervor. Auf diese Stellungnahmen werde voll inhaltlich verwiesen. Danach sei der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und dem Körperschaden gegeben. Bei einem Abgleich der Stellungnahmen von Frau Dr. R. mit den von der Beklagtenseite erstellten Gutachten sei festzustellen, dass die von der Behörde vorgelegten Gutachten erkennbare Mängel aufwiesen. Herr Dr. T. verfüge nicht über die Fachkenntnisse, die für die Beurteilung der Zusammenhänge vorliegend notwendig wären. Der Beklagte widerspreche sich im Übrigen selbst, wenn er unterstelle, dass alles zu ihren Lasten gehe, da sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis am 20. April 2010 und dem genannten Körperschaden "trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären ließe". Zum einen habe Frau Dr. R. immer dargelegt, dass hier eine andere Sichtweise fundiert angebracht sei. Darüber hinaus führe Herr Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 in Bezug auf die Distorsion der Wirbelsäule aus, dass hier eine "fachradiologische Begutachtung" bzw. eine "chirurgisch-orthopädische Stellungnahme" erforderlich sei. Für Laien sei es nicht erklärlich, dass Herr Dr. T. abschließende Stellungnahmen abgebe, eine Wertung vornehme auf einem Gebiet, auf welchem er nach seinen eigenen Darlegungen keine fachspezifischen Kenntnisse habe. Es werde angeregt, zusätzliche Gutachten einzuholen.

Durch den streitgegenständlichen Unfall seien ausweislich der von ihr vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten folgende Verletzungen verursacht worden: Eine HWS-Distorsion im Bereich des cranio-zervikalen Übergangs, ein proximaler Verschluss der Arteria vertebralis innerhalb der Schädelkalotte im Bereich V3 und V4 bzw. des cranio-zervikalen Übergangs, eine proximale Dissektion der Arteria vertebralis innerhalb der Schädelkalotte im Bereich V3 und V4 bzw. des cranio- zervikalen Übergangs, somit eine Dissektion der Gefäßinnenwände der Arteria vertebralis, ein Verschluss der Kleinhirnarterie sowie eine subarachnoidale Blutung (Hirnblutung). Ursache hierfür sei ein Trauma bei Reklination des Kopfes und gleichzeitigem Druck des Stahlhelms auf den Nacken bzw. den cranio-zervikalen Übergang anlässlich der Übung "einfacher Seilsteg" gewesen. Dieser Umfang der aufgeführten Verletzungen hätte anlässlich der radiologischen Untersuchung nach dem Unfall am 20. April 2010 unschwer festgestellt werden können, insbesondere im MRT vom 26. April 2010, dem MRT vom 6. Mai 2010 sowie dem CT vom 7. Mai 2010. Die Verletzungen seien zum einen durch die unfallbedingte HWS-Distorsion im Bereich des cranio-zervikalen Übergangs und zum anderen durch die Druckerhöhung des venösen Abflusses im Bereich des Hinterkopfes verursacht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Klägerin, vor dem streitgegenständlichen Unfall keine Vorschäden im Bereich der HWS, des cranio-zervikalen Übergangs und des Schädels, insbesondere keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Arterien gehabt habe. Sie habe auch keine Enzephalopathie oder eine depressive Episode mit Somatisierung gehabt.

Das neuroradiologische Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. AE. vom 24. Juli 2023 sowie das neurochirurgische Gutachten des Herrn Prof Dr. AK. vom 17. September 2023 seien nicht verwertbar, da diese an schwerwiegenden Mängeln bezogen auf die Auswertung des vorliegenden Bildmaterials und der anatomischen Gegebenheiten im Bereich der oberen HWS und des cranio-zervikalen Übergangs litten.

Zur Untermauerung ihres Vortrages legte die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. AB., Facharzt für Radiologie, vom 24. Oktober 2023 vor, deren Inhalt sie vollumfänglich zum Gegenstand ihres Vorbringens macht. Aus der Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 ergebe sich insbesondere, dass Prof. Dr. AK. den Unfallmechanismus und die biomechanischen Belastungen anlässlich der Seilstegübung verkenne, die zu den von ihr, der Klägerin, angegebenen und festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Der Sachverständige Prof. Dr. AK. gehe von einer unzutreffenden Belastung des Kopf-Halsübergangs aus. Die Fehler und Defizite des Gutachtens ergäben sich explizit aus der Beschreibung des Unfallmechanismus in der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. AB., die sie, die Klägerin, vollumfänglich zum Gegenstand ihres Vortrages mache. Danach handele es sich bei der Übung am Seilsteg um eine Ausnahmesituation, in der aufgrund hoher Impulskräfte und ungünstiger Hebelwirkungen zwischen frei pendelndem Bein und Kopf-Hals-Übergang ein Vielfaches der Pendelkräfte des Beines auf das Kopfgelenk wirkten. Zusätzlich werde der Kopf nach hinten überstreckt und die Halsmuskulatur maximal angespannt, was eine vertebrobasiläre Durchblutungsminderung begünstige. Diese hohen Impulskräfte bei gleichzeitigem ruckartigen Ausgleich der Balancebewegung auf dem Seilsteg, die in der Zeit der Überquerung des Baches auf das Kopfgelenk gewirkt hätten, hätten nach Aussage des Herrn Dr. AB. bei ihr, der Klägerin, zu einem Gesundheitsschaden an der Halsarterie, mithin zu einer Prellung zwischen Atlasbogenkante und Schädelbasisknochen geführt, wobei sie, die Klägerin, nicht in der Lage gewesen sei, muskulär zu kompensieren. Sowohl Herr Prof. Dr. AK. als auch Frau Dr. AE. würden diese biochemischen Belastungen anlässlich der von ihr, der Klägerin, durchgeführten Übung "einfacher Seilsteg" nicht erfassen und sogar verkennen. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit der Gutachten. Die Gleichgewichtskorrekturen (um nicht vom Seil zu fallen) hätten schnell mit hohen Bewegungskräften und plötzlich erfolgen müssen. Die Übung sei in voller Bundeswehrausrüstung mit Stahlhelm ausgeführt worden. Auch dies ließen beide Sachverständige unberücksichtigt, ebenso der Beklagte.

Weiter ergebe sich aus der Stellungnahme des Herrn Dr. AB., dass Prof. Dr. AK. von einem unzutreffenden Schutz der Arteria vertebralis durch den Verlauf in einem knöchernen Kanal ausgehe, was durch die Anatomie des menschlichen Körpers widerlegt werde. Die Arteria vertebralis sei nicht in ihrem gesamten Verlauf durch einen knöchernen Kanal geschützt, sondern verlaufe frei zwischen Schädelknochen und Atlasbogen als Atlasschleife in Höhe V3 vom Austritt aus dem foraminalen Segment bis zum Duraeintritt. In diesem Bereich liege der Übergang V3/V4 mit der knöchernen Atlasbogenkante, die prädisponierend für eine traumatische Verletzung der Arteria vertebralis sei, da diese bei Rückneigung des Kopfes zwischen Hinterhauptknochen und dem knöchernen Atlasbogen abgeklemmt und gequetscht werde.

Auch die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. AK. vom 3. März 2024 sei nicht verwertbar, da er infrage stelle, ob ein Unfall vom 20. April 2010 vorliege, obwohl ein solcher von dem Beklagten mit Bescheid vom 21. Juli 2010 als Dienstunfall i.S.d. BeamtVG anerkannt worden sei und zwar mit der Folge einer distalen Dissektion der rechten Arteria vertebralis. Damit disqualifiziere sich der Sachverständige selbst. Darüber hinaus sei dies ein klarer Hinweis auf die fehlende Neutralität und Objektivität des Sachverständigen, da er sich zu ihren Lasten über einen unstreitigen Sachverhalt hinwegsetze. Mit den Ausführungen des Herrn Dr. AB. in seinem radiologischem Fachgutachten vom 24. März 2021 liege der Nachweis einer massiven Schädigung im Bereich des Kopf-Hals-Übergangs bei ihr, der Klägerin, vor.

Bei dem Unfallgeschehen am 20. April 2010 bei dem Robben auf einem Seilsteg - und nicht beim Klettern, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. AK. beschreibe - hätten die Voraussetzungen einer Überstreckung der HWS von mehr als 40 Grad vorgelegen, die durch den wiederholten Aufschlag der Kante des Stahlhelms auf die HWS bzw. den Kopf-Hals-Bereich nicht nur zu einer distalen und proximalen Dissektion der rechten Arteria vertebralis, sondern auch zu einer Blutung aus dem Aneurysma des sigmoidius und zu einer Abflussstörung im Bereich des Segments V3 und V4 der Arteria vertebralis geführt hätten. Die Blutung sei auf den Bildern abgebildet.

Die Argumentation des Sachverständigen Prof. Dr. AK., dass jedes, wie auch immer geartetes Bagatelltrauma zu einer Dissektion der Arteria vertebralis bei entsprechender Disposition führen könne, sei unzutreffend und wissenschaftlich nicht haltbar. In ihrem Fall sei die äußere Gewalteinwirkung durch die Helmkante bei Reklination über 40 Grad und der Druckaufbau im Rahmen eines Valsalva-Traumas mit Blutung aus einer Varikosis des Sinus sigmoideus mit Subarachnoidalblutung eindeutig nachgewiesen.

Sie, die Klägerin, habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie vor dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei Vorschädigungen im Bereich der HWS und des Kopf-Hals-Übergangs gehabt habe. Ebenso wenig eine Arterienwandschwäche. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. AK. stellten sich als reine Spekulation dar. Nachweise hierfür lägen nicht vor. Frau Dr. R., die sie, die Klägerin, seit mehr als 15 Jahren behandele, könne bestätigen, dass es hierfür keinerlei Anzeichen vor dem streitgegenständlichen Unfall gegeben habe. Zur Untermauerung ihres Vortrages legte die Klägerin zwei Atteste der Frau Dr. Kirstein vom 11. Februar 2022 und 24. Januar 2022 sowie eine Epikrise vom 13. Oktober 2023 vor.

Darüber hinaus verkenne der Sachverständige Prof. Dr. AK. die Einwirkungen des Stahlhelms auf die HWS und den cranio-zervikalen Übergang, indem er offenbar nicht in der Lage sei, diese Übung nachzuvollziehen, insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Kopfes im Verhältnis zum Oberkörper. Er widerspreche sich hier wiederum, indem er die Schilderung der Seilstegübung zwar beschreibe, jedoch die Funktion des Stahlhelms und die Überstreckung der HWS sowie die Ausgleichsbewegungen anlässlich der Übung ignoriere.

Zum Thema Unfall übersehe der Sachverständige Prof. Dr. AK. auch, dass unkontrollierte Bewegungen und damit der Anstoß der Kante des Stahlhelms auf die HWS und den cranio-zervikalen Übergang die Anforderungen für einen Unfall erfüllten. Der Aufprall des Stahlhelms stelle eine von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper dar.

Offen bleibe darüber hinaus, welche aktuelle wissenschaftliche Literatur der Sachverständige Prof. Dr. AK. zur Begründung seiner Ausführungen heranziehe. Es fehle insbesondere eine konkrete Bezugnahme auf Literatur, die in dem der Stellungnahme anhängenden Literaturverzeichnis angegeben werde und wodurch konkret seine Auffassung belegt werde. Aus dem Gutachten selbst ergebe sich nicht, in welcher Passage er auf welche Literatur verweise.

Wie bereits erwähnt, sei die Unterstellung einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis unzulässig. Ein Nachweis hierfür fehle. Ruckartige selbstbestimmte Bewegungen seien nicht erfolgt, sondern unkontrollierte Bewegungen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts bzw. der Balance. Hier verfälsche der Sachverständige Prof. Dr. AK. den zugrundeliegenden Sachverhalt. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. AK. als Facharzt für Neurochirurgie die Frage einer unfallbedingten Enzephalopathie beurteile, liege eine Kompetenzüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor. Gleiches gelte auch für die Beurteilung einer möglichen depressiven Episode mit deutlicher Somatisierung.

Die Sachverständige Frau Dr. AE. habe den Gutachterauftrag nicht vollständig erfüllt, da sie im Wesentlichen die radiologischen Befunde beschreibe, ohne dabei auf die bei ihr, der Klägerin, vorliegenden Ausfallerscheinungen Bezug zu nehmen. So fehle eine Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation vollständig. Nach dem Gutachterauftrag habe Frau Dr. AE. das vorliegende Bildmaterial auswerten und keinen radiologischen Befund erheben sollen, wie dies im Gutachten erfolgt sei. Damit seien weder das Gutachten noch die ergänzende Stellungnahme verwertbar und durch das Gutachten des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 vollständig entkräftet.

Die Feststellung der Frau Dr. AE. in ihrem Gutachten vom 24. Juli 2023 und erneut in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2024, aus neuroradiologischer Sicht könne weder bewiesen noch ausgeschlossen werden, ob die Dissektion in kausalem Zusammenhang "mit der Übung einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundewehrstahlheimes stehe, sei nicht haltbar. Ein Vergleich der Einzelbilder der MR-Angiografie vom 26. April 2010 sowie vom 6. Mai 2010 beweise mit hoher Evidenz die Ursächlichkeit des Seilstegunfalls am 20. April 2010 mit der Vertebralisdissektion. Dies ergebe sich eindeutig aus der weiteren Stellungnahme des Herrn Dr. AB. vom 9. Oktober 2024, deren Inhalt sie, die Klägerin, vollumfänglich zum Gegenstand ihres Vortrages mache.

Frau Dr. AE. verkenne insbesondere, dass der Ausgangspunkt ihrer Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und des cranio-zervikalen Übergangs die anlässlich der Seilstegübung erlittene HWS-Distorsion sei. Die Lokalisation der Schädigung der Arteria vertebralis (distal und proximal) sei für eine spontane Dissektion untypisch, hingegen typisch für die Krafteinwirkung im Kopf/Halsbereich. Entscheidend hierfür sei die Scherkraft am Querfortsatz des Atlas von dem aus die Arteria vertebralis verlaufe. Folglich sei die Dissektion durch die anlässlich des Unfalls verursachte HWS-Distorsion verursacht, da diese die Einwirkung der Scherkraft hierdurch ausgelöst habe. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Fachgutachten des Radiologen Dr. AB.. Ferner lasse Frau Dr. AE. die Ausfallerscheinungen unmittelbar nach dem Unfall in der Klinik und zu Hause unberücksichtigt. Sie setze diese auch nicht in Relation zu den radiologischen objektiven Befunden. Folglich verkenne Frau Dr. AE. ihre Aufgabe als Sachverständige im Zusammenhang mit der Bewertung der Unfallfolgen.

Aus der Stellungnahme des Herrn Dr. AB. vom 9. Oktober 2024 ergebe sich auch, dass entgegen der Annahme der Frau Dr. AE. erkennbare Signalanhebungen traumatisch bedingter Verletzungsfolgen der Knochen, Bänder sowie des Rückenmarkskanals oder des Rückenmarks selbst vorlägen. Dies werde durch das isolierte Kapillarlecksyndrom im Bereich der Arteria Vertebralis rechts mit Kontrastmittelextravasation in die perivaskulären Weichteile gemäß den vorliegenden Bildern vom 26. April 2010 belegt. Dies spreche eindeutig für eine HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 20. April 2010.

Hinzu komme, dass beide Sachverständige, Dr. AE. und Prof. Dr. AK., Angehörige der Bundeswehr seien. Da auch eine Haftung der Bundeswehr für den von ihr, der Klägerin, anlässlich der Übung am 20. April 2010 erlittenen gesundheitlichen Schaden in Betracht komme, mangele es beiden Sachverständigen aufgrund ihrer Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber an der erforderlichen Neutralität und Objektivität.

Im Übrigen nehme der Beklagte Verfälschungen des zugrundeliegenden Sachverhaltes vor. Der streitgegenständliche Dienstunfall habe sich am 20. April 2010 ereignet. Soweit der Beklagte auf ein Attest der Frau Dr. R. vom 24. Januar 2022 Bezug nehme und versuche, hieraus eine Vorschädigung zu konstruieren, seien die dortigen Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen fast zwölf Jahre nach dem Dienstunfall getroffen worden. Insofern verwechsele der Beklagte die angegebenen prädisponierenden Faktoren, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinerlei Krankheitswert hätten und daher auch bei der Regelung der Ansprüche nicht als "Vorschädigung" gewertet werden dürften. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entgegen der Auffassung des Beklagten zumindest analog auf den streitgegenständlichen Unfall und die Haftung des Beklagten als Unfallversicherer anzuwenden.

Es sei auch darauf hinzuweisen, dass bei ihr weder eine mittelgradige noch eine schwergradige Depression und auch keine deutliche Somatisierung vorliege. Als Nachweis dafür legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme der Frau Dr. R. vom 24. Juli 2024 vor. Auch auf diese Stellungnahme nehme sie, die Klägerin, vollumfänglich Bezug und mache sie zum Gegenstand ihres Vortrages. Allerdings beziehe sich die Entschädigungspflicht des Beklagten nicht nur auf den primären Gesundheitsschaden, sondern auch auf die hieraus folgenden, also hierdurch zusätzlich verursachten weiteren Gesundheitsstörungen. Dies gelte auch für die nach dem Unfall aufgetretene, zeitlich begrenzte depressive Verstimmung, verursacht durch die körperlichen Gesundheitsstörungen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Beschwerden wie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS, Schwindel bei Kopfdrehung und Überstreckung des Kopfes sowie Lagewechsel, Ohrgeräusche, Hinterkopfschmerzen, Gangunsicherheit, Koordinationsstörungen, Abknicken des Fußes mit Fraktur des Sprunggelenks, etc. nicht nur kausal auf die distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis zurückzuführen, sondern resultierten auch aus der unfallbedingten HWS-Distorsion.

Der Beklagte habe den Unfall vom 20. April 2010 als Dienstunfall anerkannt. Insofern sei es für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte nunmehr versuche, dies infrage zu stellen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass während der Klassenreise Dienst verrichtet worden sei, auch wenn die Übung sicherlich für eine Lehrkraft nicht alltäglich gewesen sei. Damit habe der Beklagte die Klassenfahrt, auf der die Seilstegübung durchgeführt worden sei, als "Dienstverrichtung" anerkannt. Im Übrigen sei die Seilstegübung im Rahmen der Klassenfahrt zusammen mit den übrigen Aktivitäten von der Schulbehörde genehmigt worden. Die Übung sei ein Teil des Programms der Fahrt gewesen und habe damit zum Unterricht gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin insbesondere vom 31. Oktober 2023, 14. Juni 2024, 12. August 2024, 12. September 2024, 23. September 2024, 17. Oktober 2024, 22. Oktober 2024 sowie 30. Oktober 2024 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2018 aufzuheben,

hilfsweise,

durch Einholung eines biomechanischen Gutachtens Beweis zu erheben zum Nachweis, dass 1. anlässlich der Seilstegübung der Klägerin wiederholt ruckartige Ausgleichsbewegungen unter anderem des Kopfes auftraten, wobei 2. die HWS überstreckt war und der Stahlhelm immer wieder auf die Nackenmuskulatur der Klägerin schlug, und zwar im Bereich der knöchernen Atlasbogenkante, die prädisponierend für eine traumatische Verletzung der Arteria vertebralis und eine HWS-Distorsion ist sowie auch im Bereich der Atlasschleife suboccipital.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Bescheide und trägt ergänzend vor:

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei bei Erlass des Rücknahmebescheides am 27. November 2017 gewahrt worden. Diesem Bescheid hätten die Gutachten von Herrn Dr. T. vom 23. November 2016 sowie vom 31. Oktober 2017 zugrunde gelegen. Das Gutachten vom 23. November 2016 sei erst mit Begleitschreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises P. am 22. März 2017 bei der AM. O. eingegangen, sodass mit dem Rücknahmebescheid vom 27. November 2017 diesbezüglich die Jahresfrist eingehalten worden sei.

Die Aussage des Herrn Dr. T. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2018, dass zum Nachweis einer Distorsion der Halswirbelsäule eine fachradiologische Begutachtung bzw. eine chirurgisch-orthopädische Stellungnahme erforderlich gewesen sei, sei im Zusammenhang der beiden darüber stehenden Absätzen zu interpretieren und habe heißen sollen, dass dann, wenn nach dem Unfall zeitnah eine fachradiologische Begutachtung bzw. eine chirurgisch-orthopädische Stellungnahme durchgeführt worden wäre, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. April 2010 und einer möglichen Distorsion der Halswirbelsäule heute besser hätte beurteilt werden können. Derartige Stellungnahmen zu einer HWS-Distorsion aus der Zeit kurz nach dem Unfallereignis lägen jedoch nicht vor.

Es sei nicht ersichtlich, warum die von der Klägerin beauftragte Frau Dr. R., ebenfalls Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mehr Fachkenntnisse zur Beurteilung der in dem vorliegenden Fall zu beurteilenden medizinischen Fragestellungen haben sollte als Dr. T.. Insbesondere sei u. a. die Behauptung der Frau Dr. R., dass bei etwa 65 % der Distorsionstraumen der Halswirbelsäule ebenfalls eine Dissektion der Arteria vertebralis festzustellen sei, nicht durch ein wissenschaftliches Untersuchungsergebnis belegt und erscheine daher zweifelhaft.

Es werde darauf hingewiesen, dass im Dienstunfallrecht die Beweislast für die Kausalität des Unfallereignisses für den Körperschaden vollumfänglich bei dem Antragsteller, mithin hier bei der Klägerin liege. Ein Vollbeweis der Kausalität des Ereignisses am 20. April 2010, welches inzwischen mehr als 15 Jahre zurückliege, für die von der Klägerin beantragte Dienstunfallfolge einer "distalen Dissektion der rechten Arteria vertebralis" sei auch durch ein weiteres ggf. gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten nicht zu erbringen. In der Stellungnahme der Frau Dr. R. vom 15. Februar 2021 lege diese als eine feststehende Tatsache zugrunde, dass die Dissektion der Arteria vertebralis bei der Klägerin eine Folge des Vorfalls vom 20. April 2010 sei. Genau diese Tatsache sei jedoch zwischen den Beteiligten weiterhin streitig.

Auch wenn die Klägerin die besondere Übung "einfacher Seilsteg" am 20. April 2010 unbestritten während ihres Dienstes als Lehrerin ausgeführt habe und eine derartig ungewöhnliche Bewegung theoretisch nach den beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen als plötzliches Unfallereignis in Betracht käme, ergäben die beiden gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig, dass die Übung "einfacher Seilsteg" mit der Zwangshaltung der Halswirbelsäule nicht dazu geeignet gewesen sei, eine Dissektion der Arteria vertebralis als Hauptursache zu verursachen. Die Übung sei danach vielmehr als Gelegenheitsursache anzusehen, die auf dem Boden einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Klägerin der zufällige letzte Auslöser zur Dissektion gewesen sei. Weiterhin sei den beiden Gutachten zu entnehmen, dass durch die Übung "einfacher Seilsteg" weder eine HWS-Distorsion noch eine Enzephalopathie entstanden sei. Auch die mittelgradig bis schwergradige Episode der Klägerin sei nach dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. AK. nicht primär im kausalen Zusammenhang mit dieser Übung zu sehen.

Frau Dr. AE. habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme eindeutig ausgeführt, dass eine Dissektion der Arteria vertebralis rechts in dem gesamten Verlauf einschließlich V3 und V4 zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden sei. Die Sachverständige bleibe in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2024 bei ihrer Befundung wie in ihrem Gutachten, dass keine HWS-Distorsion festzustellen sei, da die Untersuchung der knöchernen Strukturen der Halswirbelsäule keine traumatisch bedingten Verletzungsfolgen der Knochen und Bänder gezeigt habe. Herr Prof. Dr. AK. setze sich in seiner ergänzenden Stellungnahme eingehend mit den Einwänden der Klägerin sowie des Privatgutachters Dr. AB. auseinander. Zusammenfassend komme Herr Prof. Dr. AK. zu dem Schluss, dass diese Einwände nicht zu einer Änderung der Gesamtbeurteilung im Rahmen seines Hauptgutachtens führten.

Ein weiteres (Ober-)Gutachten werde im vorliegenden Rechtsstreit nicht für erforderlich gehalten. Herr Prof. Dr. AK. und Frau Dr. AE. seien gut geeignet gewesen, um den Vorfall der Klägerin vom 20. April 2010 gutachterlich zu beurteilen. Da beide Ärzte an dem Bundeswehrkrankenhaus in AG. tätig seien, sei davon auszugehen, dass ihnen die Bewegungsabläufe und die normalen Gesundheitsrisiken der Übung "einfacher Seilsteg" sehr genau bekannt sein dürften.

Eine Haftung der Bundeswehr für die freiwillige und im Prinzip unnötige Teilnahme der Klägerin als ungeübter Person an einer schwierigen Übung der Bundeswehr wie dem "einfachen Seilsteg" sei nicht zu erkennen und auch nicht Thema des vorliegenden Rechtsstreits. Insofern sei davon auszugehen, dass sich Herr Prof. Dr. AK. und Frau Dr. AE., die beide auch regelmäßig als Gutachter tätig seien, bei ihren Begutachtungen von einer hypothetischen Haftung der Bundeswehr nicht haben beeinflussen lassen.

Falls der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid rechtskräftig würde, wäre der Lebenssachverhalt vom 20. April 2010 nicht mehr als Dienstunfall anzusehen, sondern als sog. Gelegenheitsursache, welche zwar umgangssprachlich noch als "Unfall" bezeichnet werden könnte, nicht jedoch als Dienstunfall.

Es möge sein, dass die die Klägerin langjährig behandelnde Frau Dr. R. bestätigen könne, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall keinerlei Vorschädigungen im Bereich der HWS und des Kopf-Hals-Überganges sowie keine Arterienwandschwäche gehabt habe und auch sonst beschwerdefrei gewesen sei. Demgegenüber ergebe sich jedoch aus dem Attest der Frau Dr. R. vom 24. Januar 2022 eindeutig, dass es bei der Klägerin eine suboccipitale Anlagevariante des Sinus sigmoidus mit einer Lakune des Condylus occipitalis rechts und ein occipitales Venenaneurysma gegeben habe, welches prädisponierende Faktoren für eine Dissektion der Arteria vertebralis darstellten. Auch in dem Attest vom 11. Februar 2022 erwähne Frau Dr. R. eine Gefäßausdehnung bei der Klägerin. Damit stehe fest, dass es bei der Klägerin in wichtigen Blutgefäßen im Gehirn auch schon vor dem Vorfall am 20. April 2010 Anomalien gegeben habe, die laut Frau Dr. R. als prädisponierende Faktoren für eine Dissektion der Arteria vertebralis in Betracht kämen und die auch in verschiedenen Lebenssituationen der Klägerin (z.B. Operationen, Friseurbesuch) eine Cervikalstütze erforderlich machten (vgl. Epikrise der Frau Dr. R. vom 13. Oktober 2023).

Zur Frage der fachlichen Qualifikation des Prof. Dr. AK. für die Diagnostizierung einer Enzephalopathie werde darauf hingewiesen, dass ein Neurochirurg ein Facharzt für die großen Nervensysteme des Körpers sei, ein Neurologe hingegen ein Facharzt für die menschlichen Nervensysteme. Der Hauptunterschied zwischen beiden Ärzten bestehe darin, dass der Neurochirurg Schäden am Nervensystem operativ behandele, der Neurologe behandele die Schäden mithilfe nicht-operativer Methoden. Somit sei davon auszugehen, dass nicht nur ein Neurologe, sondern auch ein Neurochirurg eine Enzephalopathie und ihre Ursachen diagnostizieren könne, da eine derartige Erkrankung häufig auf Dysfunktionen von Nervenzellen beruhe.

Nach alledem könne die Dissektion der Arteria vertebralis nicht - wieder - als Dienstunfall(folge) im Sinne des § 34 NBeamtVG anerkannt werden und das unfallbedingte Heilverfahren sei demgemäß nicht wiederaufzunehmen. Da Herr Prof. Dr. AK. in seinem Hauptgutachten dargelegt habe, dass als kausale Folge der Seilsteg-Übung auch sonst keine Verletzungen bei der Klägerin nachweisbar festgestellt hätten werden können (keine HWS-Distorsion, keine Enzephalopathie, keine mittelgradige, klinisch bis schwergradige depressive Episode mit deutlicher Somatisierung), könne auch kein Grad der Schädigungsfolge aus dem Ereignis vom 20. April 2010 festgestellt werden.

Die von der Klägerin zitierten zivilrechtlichen Urteile könnten im Dienstunfallrecht weder direkte noch analoge Anwendung finden. Denn in den zivilrechtlichen Urteilen gehe es letztlich um Verschuldenshaftung des Schädigers sowie die Zurechnung von bei dem Geschädigten im Schadensfall schon bestehenden Krankheitsanlagen oder Körperschäden zu dem Schädiger. Im Dienstunfallrecht gehe es demgegenüber nicht um Verschuldensfragen, sondern um die Abgrenzung von Risikosphären zwischen dem Beamten bzw. der Beamtin und dem Dienstherrn.

Mit der Klage im Verfahren 3 A 3/18 begehre die Klägerin als (weitere) Dienstunfallfolge die Anerkennung einer "mittelgradigen, klinisch bis schwergradigen depressiven Episode mit deutlicher Somatisierung". Wenn die Klägerin nunmehr die Ausführungen der Frau Dr. R. in ihrer neuen Stellungnahme vom 24. Juli 2024 vortragen lasse, dann sei wohl davon auszugehen, dass die Klägerin die Anerkennung der depressiven Episode nicht mehr begehre, da Frau Dr. R. deutlich dargelegt habe, dass heute eine mittelschwere bis schwergradige Depression bei der Klägerin sowie eine Somatisierung gerade nicht vorliege.

Weitere von Frau Dr. R. in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 genannte Beschwerden wie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS, ein Schwindel bei Kopfdrehung und Überstreckung des Kopfes sowie Lagewechsel, Ohrgeräusche, Hinterkopfschmerzen, Gangunsicherheit, Koordinationsstörungen, Abknicken des Fußes mit Fraktur des Sprunggelenks mögen alle vorliegen bzw. vorgelegen haben. Jedoch könnten alle diese Körperschäden nur dann dem Vorfall im Dienst als Dienstunfallfolgen zugerechnet werden, wenn bewiesen wäre, dass die distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis wesentlich kausal durch den Vorfall im Dienst verursacht worden wäre. Dies sei jedoch durch die beiden Gutachten des Herrn Prof. Dr. AK. und der Frau Dr. AE. widerlegt.

Abschließend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls am 20. April 2010 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 gegolten habe mit einer Gültigkeit bis zum bis zum 2. April 2018. Gemäß Ziffer 31.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift sei ein Unfall in Ausübung des Dienstes (§ 31 Abs.1 Satz 1) eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung und des den Körperschaden verursachenden Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtet habe. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen des Beamten diene (eigenwirtschaftliche Tätigkeit), werde der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst. Bei einer Verrichtung außerhalb des Dienstgebäudes oder der regelmäßigen Arbeitszeit müssten besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigten, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten habe, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dem dienstlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis stehe (Ziffer 31.1.2.). Grundsätzlich sei es zweifellos eine gute Idee der Klägerin gewesen, mit einer Schulklasse die Bundeswehr zu besuchen und sich Übungen aus ihrem praktischen Alltag vorführen zu lassen. Jedoch sei es in diesem Rahmen keinesfalls erforderlich und auch nicht im Interesse des Dienstherrn gewesen, die sehr schwierige Übung "einfacher Seilsteg" im Alter von 55 Jahren selbst auszuprobieren, um sich und den Schülerinnen die vermeintliche körperliche Fitness zu beweisen. Diese Entscheidung habe lediglich den eigenen Interessen und Bedürfnissen der Klägerin gedient, so dass man mit dieser Verwaltungsvorschrift zu dem Schluss kommen könnte, dass sich die Klägerin während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" vom Zusammenhang des Dienstes gelöst habe.

Am 14. November 2024 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2024 hat das Gericht die Gutachterin Frau Dr. med. AE. - Fachärztin für Diagnostische Radiologie und Neuroradiologie - sowie den Gutachter Prof. Dr. med. habil. AI. AJ. AK. - Facharzt für Neurochirurgie - vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom Verhandlungstag verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gegenstand dieses Verfahrens waren auch die Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen zum Aktenzeichen 3 A 3/18.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 27. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Funktionsvorgängerin des Beklagten hat die mit Bescheid vom 21. Juli 2010 erfolgte Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 als Dienstunfall mit der Folge "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" rechtsfehlerfrei mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, seitdem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen.

Bei der Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen handelt es sich um einen feststellenden begünstigenden Verwaltungsakt, der Grundlage für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 - 2 B 26.19 - juris Rn. 14 f.). Die Anerkennung von Dienstunfallfolgen kann eine Reihe von Leistungsansprüchen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 BeamtVG) auslösen. Der betroffene Beamte hat je nach Fallgestaltung und bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen, die Leistung vorsehenden Norm etwa einen Anspruch auf Heilverfahren, auf Unfallausgleich und auf Unfallruhegehalt (BVerwG, Urteil vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 - juris Rn. 11).

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Funktionsvorgängerin des Beklagten, die N. O., für die Rücknahmeentscheidung zuständig war. Denn ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 1.18 - juris Rn. 17). Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anerkennung der Dienstunfallfolge wäre die N. O. als Funktionsvorgängerin des Beklagten für eine Entscheidung über die Anerkennung solcher Folgen sachlich zuständig gewesen.

Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Denn der zurückgenommene Bescheid vom 21. Juli 2010 war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 20. April 2010 mit der Folge "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nicht vorlagen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgebend, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 - juris Rn 8; Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 - juris Rn 8). Zwar ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) in Kraft getreten; eine rückwirkende Geltung der dortigen Regelungen über die Unfallfürsorge auf zeitlich vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Unfälle ist jedoch nicht normiert. Somit bemisst sich die Frage, ob der streitgegenständliche Unfall als Dienstunfall anzuerkennen war bzw. die Anerkennung rechtswidrig war, nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, also am 20. April 2010, gegolten hat. Seinerzeit war die Versorgung der Beamten der Länder - und damit auch die Unfallfürsorge - im Beamtenversorgungsgesetz geregelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2020 - 5 LB 282/10 - BeckRS 2020, 12520).

§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier anzuwenden Fassung vom 24. Februar 2010 mit einer Gültigkeit vom 1. Juli 2009 bis zum 10. Januar 2017 (im Folgenden: BeamtVG a. F.) bestimmt, dass einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt wird. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass entgegen der - nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 geäußerten - Auffassung des Beklagten davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Unfall bzw. die Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" in Ausübung des Dienstes erfolgt ist. Denn die Klägerin befand sich mit ihrer Klasse auf einer genehmigten Klassenfahrt und besuchte die Bundeswehr, mithin das AN. AO. in AP.. Teil des Rahmenprogramms für die "Fünf Tage beim Heer mit Berlinbesuch" war ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Programms die aktive Ausbildung am 20. April 2010 mit den Übungen "Hindernisbahn, Seilsteg und Feuerstellen". Insofern teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten nicht, die Klägerin habe sich während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" vom Zusammenhang des Dienstes gelöst, da die Entscheidung, die Übung sozusagen in Vorbildfunktion durchzuführen, lediglich den eigenen Interessen und Bedürfnissen der Klägerin gedient habe.

Vorliegend ist auch davon auszugehen sein, dass mit der von der Klägerin am 20. April 2010 durchgeführten Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelmes ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. vorgelegen hat. "Äußere Einwirkungen" sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Hierauf ist der Begriff der "äußeren Einwirkungen" jedoch nicht beschränkt (Nds. OVG, Beschlüsse vom 09.05.2023 - 5 LA 191/20 - sowie vom 03.06.2019 - 5 LA 217/17 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der die Kammer folgt, hat das Merkmal den Zweck, äußere - d. h. in der Außenwelt auftretende - Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 - juris Rn. 20; Urteil vom 09.04.1970 - 2 C 49.68 - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 - juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 08.12.1993 - 2 L 87/90 - juris Rn. 5; Urteil vom 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 103; Beschlüsse vom 09.05.2023 - 5 LA 191/20 - sowie vom 03.06.2019 - 5 LA 217/17 -). Auch solche Verletzungen sind danach als Dienstunfall anzuerkennen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen des Verletzten haben, weil auch diese Bewegungen mit ihren nächsten Folgen als eine äußere gewaltsame Veranlassung betrachtet werden können. Es sind keine äußeren Einwirkungen in dem Sinne erforderlich, dass die Verletzungen von Dritten oder von elementaren Wirkungen der äußeren Welt hervorgerufen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 - juris Rn. 20). Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war (BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 - juris Rn. 13 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch ein äußerer Umstand, der zunächst eine psychische Reaktion ("Schrecken", "seelischer Schock") bewirkt, die ihrerseits zu schädlichen Vorgängen im Körper des betroffenen Beamten führt, das Tatbestandsmerkmal der "äußeren Einwirkung" erfüllen (Nds. OVG, Urteil vom 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 103 m.w.N.). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. April 1970 (- 2 C 49.68 - juris Rn. 15) herausgestellt, dass auch herabsetzende Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts qualifiziert werden können, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen können und die gestörte seelische Verfassung wiederum zu körperlichen Schäden führen kann. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, auch nicht-körperliche Einwirkungen könnten äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein; dies gelte auch für dienstliche Gespräche, sofern während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z. B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z. B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten werde (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - B 3.18 - juris m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - juris Rn. 102 ff.). Eine "äußere Einwirkung" kann auch durch eigene willensgesteuerte Handlungen des Verletzten ausgelöst werden, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt waren (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 8). Gemessen daran ist vorliegend die Durchführung der besagten Übung "einfacher Seilsteg" durch die Klägerin, mithin die sportliche Betätigung unter Kraftanstrengung und Tragen eines Bundeswehrstahlhelmes als äußere Einwirkung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zu qualifizieren.

Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die Anerkennung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn zwischen dem Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG a. F. und der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder dem Körperschaden des betroffenen Beamten kein Kausalzusammenhang besteht. Davon ist in dem vorliegenden Fall auszugehen. Denn für das Gericht steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass das Ereignis am 20. April 2010 für die bei der Klägerin festgestellte Dissektion der Arteria vertebralis rechts wesentlich ursächlich gewesen ist.

Für die Beurteilung ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts maßgebend. Dabei bedarf es für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 - juris, vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 - juris m.w.N. sowie Beschluss vom 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 6). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 - juris Rn. 15 m.w.N). Eine solche untergeordnete Bedeutung ist etwa dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 - 2 B 81/97 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, Urteil vom 28.11.2018 - 3 B 16.1262 - juris Rn. 18; Beschluss vom 30.01.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 8; Nds. OVG; Beschluss vom 20.02.2009 - 5 LA 155/07 - juris Rn. 8 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann (non liquet). Demzufolge trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. In der Situation der Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen muss deshalb grundsätzlich der Dienstherr nachweisen, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolgen rechtswidrig war. Ihm obliegt der Nachweis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den anerkannten körperlichen Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. Er trägt die materielle Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Bleibt der Kausalverlauf nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unaufklärbar, geht dies zu seinen Lasten (BVerwG, Urteile vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 - juris Rn. 19 f., vom 08.12.2009 - 1 C 16.08 - juris Rn. 36 sowie vom 30.01.2003 - 2 C 12.02. - juris Rn. 53). Dieser materiellen Beweislast kommt die Behörde - hier der Beklagte - auch dann nach, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass nach den dargestellten Grundsätzen der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt des Erlasses des den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes nicht zu führen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 53).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die bei der Klägerin diagnostizierte "distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis" nicht als kausal durch das als Dienstunfall anerkannte Ereignis vom 20. April 2010 verursacht angesehen werden, womit sich der Anerkennungsbescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 21. Juli 2010 als rechtswidrig erweist.

Zwar ist vorliegend schon nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellbar, dass die - insoweit unstreitig - erlittene Vertebralisdissektion der Klägerin am Tag des Ereignisses, mithin am 20. April 2010, während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelmes eingetreten ist. Insofern führt die Sachverständige Frau Dr. AE. in ihrem neuroradiologischen Gutachten vom 24. Juli 2023 und ihrer ergänzenden Stellungnahme 4. März 2024 aus, zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Untersuchung am 26. April 2010 finde sich die unstrittige Dissektion (was eine Einblutung in die Arterienwand einschließe) der gesamten rechten Arteria vertebralis und zwar im gesamten Verlauf einschließlich V3 und V4. Neuroradiologisch könne bildgebend weder bewiesen noch ausgeschlossen werden, dass die Dissektion der Arteria vertebralis rechts nicht schon spontan ein paar Tage vor der Seilsteg-Übung aufgetreten sei oder am Tag während der Übung. Beweisend hier wäre allein ein MRT direkt vor der Übung. Letztlich kann dies vorliegend aber zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Dass hiervon auch die Funktionsvorgängerin des Beklagten in der damaligen Situation ausgegangen sein dürfte, zeigt schon - unabhängig von der Frage der Kausalität bzw. des Ursachenbegriffs im Sinne des Dienstunfallrechts - die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall mit Bescheid vom 21. Juli 2010.

Demgegenüber steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den im gerichtlichen Verfahren mit Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023 eingeholten Sachverständigengutachten, nämlich des neuroradiologischen Gutachtens der Frau Dr. med. AE. - Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie - vom 24. Juli 2023 sowie des neurochirurgischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. med. habil. AI. AJ. AK. - Facharzt für Neurochirurgie - vom 17. September 2023, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. med. AE. vom 4. März 2024 sowie der ergänzenden neurochirurgischen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. med. habil. AI. AJ. AK. zu seinem Hauptgutachten vom 3. März 2024, sowie den Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen des Gerichts und der Beteiligten fest, dass die Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelmes durch die Klägerin nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als eine wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Vertebralisdissektion angesehen werden kann.

In dem Gutachten der Frau Dr. AE. vom 24. Juli 2023 heißt es zur Befundung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 vorgelegten radiologischen Untersuchungen wie folgt: Das MRT am 26. April 2010 zeige in der TOP und supraaortalen Angiographie eine ganz schmächtig dargestellte Arteria vertebralis rechts bei regelhaftem Abgang aus der Arteria Subclavia rechts. Im gesamten Verlauf Kaliberunregelmäßigkeit und ganz dünne Arterie bis nach intrakraniell. Intrakraniell keine nachweisbaren, suspekten Veränderungen zum Beispiel wie vertebrobasilärer Ischämie. Keine demarkierten Insulte. In der transversalen T1gewichteten Untersuchung mit Fettunterdrückung finde sich ein Wandhämatom rechts im gesamten Verlauf der Vertebralarterie. Kräftige, gut durchblutete linke Vertebralarterie. Am ehesten durch retrograden Fluss von links nach rechts regelhafte SUCA, AICA und PICA rechts.

Am 28. April 2010 Untersuchung der HWS mit rechts immer noch gering durchbluteter Vertebralis unverändert zur VU imponierend. Diskrete Degenerationen in loco typico in Höhe HWK 5/6 mit leicht dehydrierter Bandscheibe. Zusätzliche zarte knöcherne Anbaureaktionen an den hinteren seitlichen Wirbelkörpern in dieser Höhe. Daraus resultierende beginnende Einengungen der Neuroforamina rechts mehr als links. Keine abgrenzbaren frischen Ödeme oder Einblutungen der gesamten HWS und oberen BWS. Spinalkanal und Myelon regelhaft. Die restlichen abgebildeten Anteile seien altersentsprechend.

Verlaufskontrolle am 6. Mai 2010 mit noch immer im gesamten Verlauf rechts bis zum Duradurchtritt nach intrakraniell schmächtiges Lumen der Vertebralis. In der transversalen T1 fs der HWS weiterhin irreguläres Flow void rechts. Restliche abgebildete Anteile verändert altersentsprechend. Keine nachweisbaren Kontrastmittel aufnehmenden Anteile im Schädel. In den FLAIR gewichteten Untersuchungen fänden sich bereits am 28. April 2010 und am 6. Mai 2010 multiple kleine fleckige hyperintense Veränderungen im subcortikalen Cerebrum der Großhirnhemisphären. Diese änderten sich im Verlauf der Untersuchungen nicht und entsprächen unspezifischen Gliosen, die das Altersmaß nicht überschritten. Zusätzlich und neu finde sich am 6. Mai 2010 in der FLAIR Untersuchung zwischen Gyrus frontalis superior und medius eine hyperintense streifige Signalanhebung sulcal. Hier müsse eine Einblutung subarachnoidal vermutet werden. Diese sei am 7. Mai 2010 im CT bestätigt worden im Sinne einer SAB. Am 1. Juni 2010 sei in der FLAIR die subarachnoidale Blutung resorbiert. Sonst keine neuen Änderungen und unverändert auch am 19. Oktober 2010.

Weiter führt Frau Dr. AE. in ihrem Gutachten unter "Wertung und Beantwortung der Fragen" aus: Zu 1.: Die Befunde wie oben erörtert sprächen für eine Dissektion der Arteria verebralis rechts. Ob die Dissektion in kausalem Zusammenhang "mit der Übung einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundewehrstahlheimes zusammenhänge, könne aus neuroradiologischer Sicht weder bewiesen noch ausgeschlossen werden. Zu 2.: Die Halswirbelsäue zeige altersentsprechende Verhältnisse mit beginnenden Degenerationen der typischen Segmente HWK5/6, soweit in den Spezialuntersuchungen zur Darstellung der Gefäße abgebildet. Es zeigten sich keine frischen Verletzungen (Wirbelödeme, Bandscheibeneinblutungen oder Ödeme/Einblutungen in der Umgebung der Wirbel, Einblutungen oder Schwellungen des Rückenmarks) wie bei einer HWS Distorsion. Zu 3.: Die MRT's des Schädels 2010 zeigten einzelne unspezifische Gliosen, die das Altersmaß nicht überschritten. Am 6. Mai 2010 sei eine Subarachnoidalblutung (SAB) festgestellt worden, welche bei der eingenommenen Blutverdünnung zur Behandlung der Dissektion der Art. vertebralis kausal aufgetreten sei. Die Blutverdünnung diene dabei der Verhinderung von Neubildungen von Blutgerinnseln und Abschwemmungen ins Gehirn. Somit werde letztendlich das Erleiden eines Schlaganfalles verhindert. Die Resorption der SAB könne zur Entwicklung einer klinischen Erkrankung der Encephalopathie führen. Hier werde auf die Ausführungen des neurochirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. AK. verwiesen.

Der Sachverständige Prof. Dr. AK. hat in seinem neurochirurgischen Gutachten vom 17. September 2023 im Wesentlichen ausgeführt, die Fragestellung gemäß Beweisbeschluss vom 3. Februar 2023, ob bei der Klägerin für den Tag des Ereignisses am 20. April 2010 eine distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis diagnostiziert werden könne, werde durch das neuroradiologische Zusatzgutachten vom 24. Juli 2023 beantwortet. Danach sprächen die erörterten Befunde für eine Dissektion der Arteria vertebralis rechts.

Weiter wird in dem Gutachten vom 17. September 2023 ausgeführt, die Literatur zur Fragestellung der Kausalität einer Dissektion einer zervikalen Arterie sei sehr umfangreich. Dennoch bestehe naturgemäß keine hohe Evidenz zur Kausalität einer Dissektion einer zervikalen Arterie, da die Untersuchungen nach dem Ereignis erfolgten und keine prospektiven randomisierten Studien existierten (existieren könnten). Die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Überquerung des einfachen Seilstegs sei in Bezug auf die Intensität der Gewalteinwirkung wohl deutlich geringer als die Intensität der Gewalteinwirkung bei einer chirotherapeutischen Manipulation. Und auch in Bezug auf die chirotherapeutische Manipulation komme Haneline et al. zum Schluss: "The direct evidence suggests that the healthy vertebral artery is not at risk from properly performed chiropractic manipuiative procedures." Die Klägerin gebe zusätzlich an, dass der Helm in den Nacken gedrückt habe. Die Arteria vertebralis sei im gesamten Verlauf der Halswirbelsäule in einem knöchernen Kanal geschützt. Hier könne der Helm keinen Druck auf die Arteria vertebralis verursachen (Abb. 2). Am Übergang der Halswirbelsäule zum Schädel mache sie eine Schleife, die aber auch tiefer als die knöcherne Begrenzung liege, so dass auch hier kein direkter Druck auf das Gefäß durch den Helm erfolgen könne. Somit bleibe lediglich die Frage, ob die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Überquerung des einfachen Seilstegs geeignet gewesen sei, eine distale Dissektion der rechten Arteria vertebralis zu verursachen. Dass allein die bloße Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Überquerung des einfachen Seilstegs schon zu einer Dissektion eines Halsgefäßes führe, sei schon dadurch unwahrscheinlich, dass Dissektionen eines Halsgefäßes recht selten seien (Arteria vertebralis jährliche Inzidenz 1 - 1,5/100.000; Arning et al.), Zwangshaltungen der Halswirbelsäule über zehn Minuten jedoch regelmäßig vorkämen. Im Deutschen Ärzteblatt sei hierzu ausgeführt worden: "Dissektionen träten häufig in Zusammenhang mit einer ruckartigen Bewegung der Halswirbelsäule auf, etwa beim Tennisaufschlag, Golfschlag oder Volleyballspiel mit plötzlicher Streckung des Kopfes. Da betroffene Patienten diese Bewegung schon oft ohne gesundheitliche Folgen ausgeführt hätten, bei dem aktuellen Ereignis aber gleich mehrere Gefäße durch die Dissektion betroffen sein könnten, gingen aktuelle pathogenetische Konzepte von einer prädisponierenden, möglicherweise temporären Arterienwandschwäche aus." (Arning et al.). In der 81 Leitlinie "Spontane Dissektion der extra- und intrakraniellen hirnversorgenden Arterien" werde hierzu ausgeführt: "Extrakranielle Dissektionen würden wahrscheinlich primär durch eine Einblutung aus den Vasa vasorum in die äußeren Schichten der Arterienwand, d.h. in der Tunica media oder in der Grenzschicht zwischen Tunica media und Tunica adventitia verursacht (Völker et al. 2011). Als mögliches morphologisches Korrelat habe eine elektronenmikroskopisch nachweisbare Arteriopathie mit struktureller Schwäche der medio-adventitiellen Grenzschicht in Biopsiebefunden der A. temporalis superficialis nachgewiesen werden können (Völker et al. 2005)." Engelter et al. würden in ihrem Artikel über die Koinzidenz von Sport und einer Dissektion der arteriellen zervikalen Gefäße folgendes berichten: "It is unclear why patients with a CeAD (cervikal artery dissection) event during a regulär sports activity, e.g., swinging a golf club while playing golf, have the CeAD "this time" and not the hundreds of times they played golf before. Furthermore, CeAD can occur during the wide variety of daily life situations other than sport activities. This includes CeAD after delivery, sexual intercourse, dancing, or playing music, as a consequence of a roller-coaster ride, after a visit to a dentist or the hairdresser, or even after a neurological examination. The onset of CeAD during daily activities or common sports (such as running, walking bicycling) does not necessarily prove causality, but may be pure coincidence." (Übersetzt durch das Gericht mit DeeplL.com: "Es ist unklar, warum Patienten mit einer CeAD (Zervikalarteriendissektion) während einer regelmäßigen sportlichen Aktivität, z. B. beim Schwingen eines Golfschlägers während des Golfspiels, die CeAD "dieses Mal" haben und nicht die Hunderte von Malen, die sie zuvor Golf gespielt haben. Darüber hinaus kann CeAD in einer Vielzahl von Alltagssituationen auftreten, die nichts mit Sport zu tun haben. Dazu gehören CeAD nach einer Entbindung, beim Geschlechtsverkehr, beim Tanzen oder Musizieren, als Folge einer Achterbahnfahrt, nach einem Besuch beim Zahnarzt oder Friseur oder sogar nach einer neurologischen Untersuchung. Das Auftreten von CeAD bei alltäglichen Aktivitäten oder gewöhnlichen Sportarten (wie Laufen, Gehen, Radfahren) ist nicht unbedingt ein Beweis für die Kausalität, sondern kann reiner Zufall sein.") Nach Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur sei allein die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Überquerung des einfachen Seilstegs nicht geeignet gewesen, eine Dissektion der Arteria vertebralis zu verursachen. Die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Überquerung des einfachen Seilstegs sei vielmehr als Gelegenheitsursache zu sehen, die auf dem Boden einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis der zufällige letzte Auslöser zur Dissektion gewesen sei. Hier hätte auch eine andere Gelegenheitsursache der Auslöser der Dissektion sein können. Dies sei gutachterlich ähnlich zu bewerten wie ein Bandscheibenvorfall nach dem Anheben einer Kiste.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der fachärztlichen Einschätzungen zu zweifeln. Das radiologische Gutachten vom 24. Juli 2024 sowie das neurochirurgische Gutachten vom 17. September 2023 sind schlüssig, widerspruchsfrei und lassen auch sonst keine Mängel erkennen. Insbesondere hat der Gutachter Herr Prof. Dr. med. AK. basierend auf der Befundung und den Feststellungen der Gutachterin Frau Dr. AE. unter Wiedergabe der einschlägigen Fachliteratur nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, weshalb er nach Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur zu der Einschätzung gelangt ist, dass allein die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" nicht geeignet gewesen ist, eine Dissektion der Arteria vertebralis rechts zu verursachen. Sie sei vielmehr als Gelegenheitsursache zu sehen, die auf dem Boden einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis der zufällige letzte Auslöser zur Dissektion gewesen sei.

Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen sowie die von ihr zahlreich vorgelegten ärztlichen Berichte, Stellungnahmen und Gutachten insbesondere der Frau Dr. R. vom 24. Januar 2022, 22. Februar 2022, 13. Oktober 2023 und 24. Juli 2024 sowie des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 und 9. Oktober 2024 sind nicht geeignet, die Ausführungen der beiden Sachverständigen, Frau Dr. AE. und Herrn Prof. Dr. AK., ernsthaft in Frage zu stellen und zu erschüttern.

Soweit die Klägerin zunächst unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. AQ. AB., Facharzt für Radiologie, vom 24. Oktober 2023 einwendet, das neuroradiologische Gutachten der Frau Dr. AE. - Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie - vom 24. Juli 2023 weise erhebliche Mängel bzw. Fehler auf, da die Gutachterin einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der blutigen Arteriendissektion und der Übung "einfacher Seilsteg" als weder nachgewiesen noch ausgeschlossen ansehe, wobei der Blutnachweis bei der subakuten Dissektion der Arteria vertebralis rechts bzw. die blutige Betroffenheit der oberen Arteriensegmente im Kopf-Hals-Übergang (V3/V4) und der Verschluss der PICA (Kleinhirnaterie) eindeutig eine Zeiteingrenzung auf das zervekale Trauma bei der Übung "einfacher Seilsteg" erlaube, mithin die Unfallkausalität aufgrund der Auswertung des vorliegenden Bildmaterials und der bildlich dargestellten Verletzungen festgestellt werden könne, lässt dies Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht aufkommen ebenso wenig wie das Vorbringen des Herrn Dr. AB., die Gutachterin erwähne die subarachnoidale Blutung (SAB) im Bereich des linken Gyrus frontalis superior, allerdings bleibe unberücksichtigt, dass der Eintritt solcher Blutungen verzögert nach Valsalva-Traumata auftreten könne, insbesondere nach Sickerblutungen der Brückenvenen.

Denn die Sachverständige Frau Dr. AE. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26. April 2010 die unstrittige Dissektion (was eine Einblutung in die Arterienwand einschließt) der gesamten rechten Arteria vertebralis finde, und zwar im gesamten Verlauf einschließlich V3 und 4. Daraus resultierend werde die PICA einbezogen, da diese aus der Arteria vertebralis abgehe. Im vorliegenden Fall sei in der MR-Angiographie sehr wohl eine Restdurchblutung der rechten PICA erkennbar gewesen, wenn auch nur flau. Dies sei in der Befundung insofern unerheblich, dass sich zu keinem Zeitpunkt eine Durchblutungsstörung im Versorgungsgebiet der PICA als Schlaganfall in der sog. Diffusionssequenz zeige. Selbst bei einem Verschluss der PICA als zusätzliches Auftreten wäre keine Behandlungskonsequenz außer einer Blutverdünnung erfolgt. Eine Einblutung in die äußeren Gehirnwasseranteile, insbesondere links frontal um das Großhirn sei im ersten MRT nicht erkennbar. Eine Erweiterung von Brückenvenen als Stauungszeichen sei ebenso nicht erkennbar. Eine frische Einblutung um das Kleinhirn sei nicht erkennbar. Wäre eine Blutung initial vorliegend gewesen, stelle sie hiermit die durchgeführte Gabe der Blutverdünnung als Behandlungsfehler zur Diskussion. Denn eine Blutverdünnung führe zu einem erhöhten Risiko der Blutung. Obgleich sie keine Behandlung wie eine solche indiziere, da sie Radiologin bzw. Neuroradiologin sei und somit Bildbefunde erhebe, habe sie aber aus ihrer täglichen Arbeit mit neurologischen und neurochirurgischen Kollegen in der Klinik Kenntnis solcher abwägenden Diskussionen. Die Frage sei dann: Vermeide man Folgeschlaganfälle oder gehe man das Risiko einer weiteren Blutung mit massiver Patientenschädigung ein? Zur Frage der Ursächlichkeit bleibe sie bei ihrer Ausführung, dass neuroradiologisch bildgebend weder beweisen noch ausgeschlossen werden könne, dass die Dissektion der Arteria vertebralis nicht schon spontan ein paar Tage vor der Seilsteg-Übung aufgetreten sei oder am Tag während der Übung. Beweisend hier wäre allein ein MRT direkt vor der Übung. Weiter führt Frau Dr. AE. aus, eine Dissektion werde üblicherweise mit einer Blutverdünnung behandelt, um das Abschwemmen von Gerinnseln aus der eingerissenen Schlagader zu verhindern. Dies sei bei der Klägerin erfolgt. Eine Blutverdünnung könne zu Einblutungen in alle Gewebe des Körpers stattfinden. Somit sei es aus neuroradiologischer Sicht nicht unbedingt verwunderlich, dass im MRT am 28. April 2010 erstmals die Blutung ersichtlich sei. Und ja, eine Sickerblutung nach Valsalva Manövern sei denkbar, allerdings zeigten sich keine Erweiterungen und Stauungen der Brückenvenen zum Zeitpunkt der jeweiligen MRT Untersuchungen. In ihrer beruflichen Karriere habe sie auch Blutungen im und um das Gehirn nach Valsalva gesehen. Diese seien allesamt sehr zeitnah (sofort bis 24h nach Druckerhöhung im Schädel) mit Blutungen aus gerissenen Arterien mit Aussackungen (Aneurysmata) oder aus Venen eingetreten und hätten dann eine Umblutung der Schädelbasis zur Folge gehabt und nicht am oberen Gehirnrand vorgelegen. Diesen überzeugenden Ausführungen, die die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt und darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar vertieft hat, ist die Klägerin nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Letztlich kann vorliegend aber auch der Vorwurf der Klägerin, die Gutachterin Frau Dr. AE. gehe zu Unrecht von einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang der Dissektion der Arteria vertebralis rechts und der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" aus, dahinstehen. Denn wie bereits ausgeführt ist hier zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die - insoweit unstreitig - erlittene Vertebralisdissektion der Klägerin am Tag des Ereignisses, mithin am 20. April 2010 während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrstahlhelmes eingetreten ist.

Soweit die Klägerin ebenfalls unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. AQ. AB., Facharzt für Radiologie, vom 24. Oktober 2023 einwendet, das neurochirurgischen Gutachten des Herrn Prof Dr. AK. vom 17. September 2023 sei bereits deshalb nicht verwertbar, da der Gutachter den Unfallmechanismus und die biomechanischen Belastungen anlässlich der Seilstegübung verkenne und von einer unzutreffenden Belastung des Kopf-Halsübergangs ausgehe, womit wohl gemeint sein soll, der Gutachter sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Für das Gericht sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige Prof. Dr. AK. in seinem Gutachten vom 17. September 2023 von falschen Voraussetzungen in Bezug auf die von der Klägerin durchgeführte Übung "einfacher Seilsteg" ausgegangen ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. AK. schildert eingangs in seinem Gutachten unter Beifügung eines Beispielbildes der Überquerung eines "einfachen Seisteges" durch einen Soldaten in Bundeswehrausrüstung mit Stahlhelm die Beschreibung der Klägerin zu dem Verlauf der Übung "einfacher Seilsteg" in der Unfallanzeige vom 28. April 2010 und gibt die eigenen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 wieder. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21. April 2022 berichtigt durch Beschluss vom 26. Oktober 2022 hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts zu dem Ablauf der Übung "einfacher Seilsteg" am 20. April 2010 berichtet, dass zunächst die männlichen Jugendlichen die Übung absolviert hätten. Die weiblichen Mitglieder hätten sich etwas schwergetan, den Jungs zu folgen. Sie habe sich diese Übung aber auch zugetraut, weil sie sich als durchaus fitten Menschen gefühlt habe. Sie sei dann von der Bundeswehr in die Übung eingewiesen worden. Man habe ihr einen Bundeswehrstahlhelm übergeben und diesen auf ihre Kopfform angepasst, dass er also passend sitze und nicht rumschlackere. Im Stehen habe der Helm gut gesessen. Sie habe dann die Übung bäuchlings wie vorgeschrieben durchgeführt und sei dann ordnungsgemäß, wie die Übung es erfordere, beinahe nach zehn Minuten auf der anderen Seite angekommen. Einen Absturz oder eine Unregelmäßigkeit habe es dabei nicht gegeben. Den Kopf habe sie, so wie die Übung es vorschreibe, mit dem Stahlhelm in Blickrichtung gehalten und nicht nach unten geschaut. Dabei sei mit dem Anheben des Kopfes verbunden gewesen, dass der Helm mit der Stahlkante in den Nacken gedrückt habe. Das Drücken habe sie vernommen, aber den Eindruck gehabt, das gehöre mit zu der Übung. Mit Beginn des Ziehens, nämlich mit den Armen den Körper über das Seil zu ziehen, habe sie eine Anstrengung verspürt und der Helm habe noch stärker gedrückt. Außerdem sei eine Anspannung im Schulterbereich aufgetreten. Dies sei durch die Kraftanstrengung erfolgt, indem sie sich mit den Händen und mit Hilfe der Oberarmmuskulatur rüber gezogen habe.

Demgegenüber führt Herr Dr. AB. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 aus, bei der Übung am Seilsteg handele es sich um eine Ausnahmesituation, in der aufgrund hoher Impulskräfte und ungünstiger Hebelwirkungen zwischen frei pendelndem Bein und Kopf-Hals-Übergang ein Vielfaches der Pendelkräfte des Beines auf das Kopfgelenk wirkten. Zusätzlich werde der Kopf nach hinten überstreckt und die Halsmuskulatur maximal angespannt, was eine vertebrobasiläre Durchblutungsminderung begünstige. Diese hohen Impulskräfte bei gleichzeitigem ruckartigen Ausgleich der Balancebewegung auf dem Seilsteg, die in der Zeit der Überquerung des Baches auf das Kopfgelenk gewirkt hätten, hätten bei der untrainierten 55jährigen Klägerin zu einem Gesundheitsschaden an der Halsarterie, mithin zu einer Prellung zwischen Atlasbogenkante und Schädelbasisknochen geführt, wobei die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, muskulär zu kompensieren. Ergänzend trägt die Klägerin - nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 - hierzu vor, gerade um die Balance auf dem Seil halten zu können und nicht zu fallen, habe sie immer wieder neue unkontrollierte, ruckartige Bewegungen im Bereich des Kopf-Hals-Übergangs in Koordination mit dem linken Bein ausführen müssen, wobei hohe Impulskräfte auf das Kopfgelenk wirkten. Diese Balancebewegungen hätten schnell mit hohen Bewegungskräften und plötzlich erfolgen müssen.

Diese Darstellung und Beschreibung der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" ist erheblich gesteigert und steht in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Klägerin, die auch der Sachverständige Prof. Dr. AK. seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Das Gericht hält das neuerliche Vorbringen der Klägerin für nicht glaubhaft und als rein verfahrensangepasst. Hierfür spricht insbesondere, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 selbst angegeben hat, sie sei von der Bundeswehr in die Übung eingewiesen worden. Die Zentralrichtlinie der Bundeswehr A2-227/0-0-2110 "Überwinden von Gewässern und Einschnitten" enthält in ihrem Abschnitt 8 - Feste Übergangsmittel - unter Ziffer 8.1 - Seilstege - umfassende Regelungen auch zu dem Seilsteg aus einem Seil (Ziffer 8.1.2). Insofern ist davon auszugehen, dass die Einweisung der Klägerin nach dieser Zentralrichtlinie erfolgt ist. Nach der Unterziffer 817. zu Ziffer 8.1.2 - Seilsteg aus 1 Seil - ist der Übergang möglich: (1) im Gleiten, (2) im Bärenhang oder (3) im Seilrollen. Zum Gleiten (Anlage 12, Abbildungen 4 und 5) hakt sich der Soldat/die Soldatin mit dem Spann eines Fußes und mit angewinkeltem Knie in das Seil ein, das andere Bein lässt er/sie frei hängen. Hand über Hand zieht er/sie sich auf dem Seil entlang; die Vorwärtsbewegung wird durch Anziehen und Strecken des auf dem Seil liegenden Fußes unterstützt. Gerät das Seil in starke Schwingungen, hält der Soldat/die Soldatin an, lässt beide Beine nach unten hängen und wartet ab, bis das Seil auspendelt. Anschließend nimmt er/sie wieder die Ausgangslage ein und setzt das Gleiten fort (Unterziffer 818.). Ausgehend davon vermag der Vortrag der Klägerin, sie habe immer wieder neue unkontrollierte, ruckartige Bewegungen im Bereich des Kopf-Hals-Übergangs in Koordination mit dem linken Bein ausführen müssen, wobei hohe Impulskräfte auf das Kopfgelenk wirkten, die nach den Ausführungen des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 zu einer Prellung zwischen Atlasbogenkante und Schädelbasisknochen geführt hätten, nicht ansatzweise zu überzeugen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Herr Dr. AB. ausweislich des von der Klägerin in dem Verfahren 3 A 3/18 vorgelegten radiologischen Zusammenhangsgutachtens vom 24. März 2021 (Blatt 77 ff. der Papier-Gerichtsakte) - noch - ausgeführt hat, bei kraftvoller Reklination des Kopfes und horizontalem Robben auf einem Seil, entstehe in der Vena jugularis und dem subokzipitalen Varixknoten der Verbindung Vena jugularis interna zum Sinus sigmoideus ein erhöhter Venendruck, der ein Valsalvatrauma und eine mechanische Alteration der Vertebralarterie an der Atlasknochenkante V3/4 begünstigt habe und zu einer Arteriendissektion gerade an der Knochenkante des Atlas außerhalb des Varixknotenkontaktes geführt habe. Der venöse Abfluss erfolge einerseits über den Sinus sigmoideus zum suboccipitalen Varixknoten rechts über den Plexus venosus vertebralis externus und den Venae vertebrales sowie aus dem Sinus sigmoideus über die rechte Vena jugularis interna nach caudal. ln halbliegender Position mit reklinierten 45 Grad abgewinkeltem Hals persistiere der Fluß in der Vena jugularis interna und es komme zu einer erheblichen Druckerhöhung im Venensystem und der Varikosis was eine Valsalvatraumatisierung zur Folge gehabt habe. Von hohen Impulskräften bei gleichzeitigem ruckartigen Ausgleich der Balancebewegung auf dem Seilsteg, die in der Zeit der Überquerung des Baches auf das Kopfgelenk der Klägerin gewirkt und bei der untrainierten 55jährigen Klägerin zu einem Gesundheitsschaden an der Halsarterie geführt hätten, mithin zu einer Prellung zwischen Atlasbogenkante und Schädelbasisknochen, wie in der Stellungnahme des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 ausgeführt, ist nicht ansatzweise die Rede.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. Dr. AK. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2024 nachvollziehbar ausgeführt hat, der Parteigutachter Dr. AB. postuliere, dass "hohe Impulskräfte auf das Kopfgelenk" eingewirkt hätten. Hier sei keine Herleitung erfolgt, die dies für diese Situation schlüssig begründe. Diese Aussage sei mit keinem weiteren Argument auch nur annährend von dem Parteigutachter Dr. AB. bewiesen worden. Gleichsam habe der Prozessbevollmächtigte dieses Postulat übernommen und ergänzend vorgetragen, die Intensität der Gewalteinwirkung durch die hohen Impulskräfte bei ruckartigem Ausgleich der Balancebewegungen auf die Kopfgelenke an der Prädilektionsstelle der vertebralis Arterie habe zu einer traumatischen Schädigung geführt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass diese Gewalteinwirkung nicht nur einmal, sondern viele Male im Zusammenhang mit der Bemühung, das Gleichgewicht zu halten, aufgetreten sei. Auch diese Aussage werde mit keinem weiteren Argument auch nur annähernd bewiesen. Es werde wiederholt auf die "hohen Impulskräfte bei ruckartigem Ausgleich der Balancebewegungen" abgezielt. Ein Nachweis dieser Kräfte erfolge jedoch weiterhin nicht.

Sofern die Klägerin bemängelt, der Sachverständige Prof. Dr. AK. habe verkannt, dass sie sich entsprechend der Ausführungen des Herrn Dr. AB. in einer Ausnahmesituation befunden habe, die mit den von Prof. Dr. AK. in seinem Gutachten aufgeführten Beispielen nicht vergleichbar sei, hat der Gutachter Prof. Dr. AK. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2024 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass unklar bleibe, welcher Umstand mit dem Begriff "Ausnahmesituation" gemeint sei. Sei es eine physische oder eine psychische Ausnahmensituation? Eine physische Ausnahmensituation habe aber nicht vorliegen sollen, da die Klägerin sich selbst als "fitten Menschen gefühlt habe" und andererseits unzählige normale Menschen im Rahmen der Ausbildung bei der Bundeswehr die Übung "einfacher Seilsteg" ohne eine Gefäßdissektion absolvieren würden. Andererseits sei nicht vorstellbar, wie eine psychische Ausnahmesituation zu einer Gefäßdissektion führen solle. Diese Ausführungen überzeugen. Wenn die Übung "einfacher Seilsteg" tatsächlich ein solch erhebliches gesundheitsbeeinträchtigendes Gefahrengut in sich bergen sollte, worauf der klägerische Vortrag offensichtlich abzielt, erscheint es in der Tat alles andere als nachvollziehbar, dass die Übung bei der Bundeswehr regelhaft durchgeführt wird und hierfür sogar eine Zentralrichtlinie der Bundeswehr A2-227/0-0-2110 "Überwinden von Gewässern und Einschnitten" existiert, die im Detail die verschiedenen Arten der Seilstege benennt und detailliert ihren jeweiligen Aufbau und die Benutzung regelt. Nach dem Verständnis der Klägerin müsste bei jeder Person, die die Übung "einfacher Seilsteg" absolviert, eine Vertebralisdissektion eintreten. Zur Überzeugung des Gerichts spricht dies einmal mehr dafür, dass die von der Klägerin absolvierte Übung "einfacher Seilsteg" nicht als wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Vertebralisdissektion angesehen werden kann, sondern als Gelegenheitsursache, die - so wie Prof. Dr. AK. nach Auswertung der einschlägigen Fachliteratur ausführt - auf dem Boden einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis rechts der zufällig letzte Auslöser zur Dessektion gewesen ist. Diese Überzeugung des Gerichts wird zudem gestützt durch die weiteren schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. Dr. AK. im Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere dazu, dass das Bundeswehrkrankenhaus AG., dessen Leitung er inne habe, eines der größten Bundeswehrkrankenhäuser und das einzige Bundeswehrkrankenhaus im Süden des Landes - das nächste befinde sich in Koblenz - sei und er in seiner gesamten Zeit der Leitung noch nie eine Soldatin oder einen Soldaten gesehen bzw. behandelt habe, die bzw. der aufgrund der Übung "einfacher Seilsteg" eine Dissektion der Arteria vertebralis erlitten habe.

Soweit die Klägerin in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 A 3/18 als weitere Dienstunfallfolge die Anerkennung einer HWS Distorsion als Folge des Ereignisses vom 20. April 2010 begehrt und damit - auch - in diesem Verfahren durch ihren auf die Stellungnahme des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 gestützten Vortrag, bei der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" hätten durch die ruckartigen Bewegungen bei der Gleichgewichtskorrektur auf dem Seil hohe Impulskräfte, mithin für eine Distorsion der HWS typische schnelle Schleuderbewegungen auf das Kopfgelenk eingewirkt, versucht, ein die Dissektion der Arteria vertebralis rechts auslösendes Trauma zu begründen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung und verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt ist diese Darstellung und Beschreibung der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" erheblich gesteigert und steht in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Klägerin, die auch der Sachverständige Prof. Dr. AK. seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Das Gericht hält das neuerliche Vorbringen der Klägerin für nicht glaubhaft und als rein verfahrensangepasst. Insofern vermag dieses Vorbringen, wiederum gestützt darauf, Herr Prof. Dr. AK. verkenne den Unfallmechanismus, die gutachterlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. Zudem ist vorliegend schon nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit des Gerichts feststellbar, dass bei der Klägerin eine Distorsion der Halswirbelsäule als Folge des Ereignisses am 20. April 2010 eingetreten ist. Der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Herrn Dr. V. - Facharzt für diagnostische Radiologie - vom 20. Februar 2017 über ein bei der Klägerin an diesem Tage durchgeführtes Upright MRT, auf den sich die vorgelegten Stellungnahmen der Frau Dr. R. insbesondere vom 12. Februar 2018, 18. Juni 2018 sowie 20. August 2018 beziehen, ist schon vor dem zeitlichen Hintergrund nicht als Nachweis einer etwaigen Distorsion der HWS verursacht durch das Ereignis vom 20. April 2010, mithin fast sieben Jahre nach dem Vorfall, geeignet. Zudem hat die Sachverständige Frau Dr. AE. in ihrem Gutachten vom 24. Juli 2023 unter Auswertung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 vorgelegten radiologischen Befunde und des bildgebenden Materials schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, die Halswirbelsäue der Klägerin zeige altersentsprechende Verhältnisse mit beginnenden Degenerationen der typischen Segmente HWK5/6, soweit in den Spezialuntersuchungen zur Darstellung der Gefäße abgebildet. Es zeigten sich keine frischen Verletzungen (Wirbelödeme, Bandscheibeneinblutungen oder Ödeme/Einblutungen in der Umgebung der Wirbel, Einblutungen oder Schwellungen des Rückenmarks) wie bei einer HWS Distorsion. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2024 führt sie aus, die Untersuchung der knöchernen Strukturen der Halswirbelsäule zeige keine traumatisch bedingten Verletzungsfolgen der Knochen und Bänder sowie des Rückenmarkskanals oder des Rückenmarks selbst. Sollten hier Schäden sein, wären Signalanhebungen erkennbar. Dies sei nicht der Fall. Somit bleibe sie bei ihrer Befundung. Dem ist die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Der Sachverständige Herr Prof. Dr. AK. hat in seinem Gutachten vom 17. September 2023 ausgeführt, eine Distorsion sei allgemein eine Verstauchung. Laut Pschyrembel online sei eine Distorsion der Halswirbelsäule folgendermaßen definiert: "Verrenkung und Verletzung der Bänder und Gelenke durch Überdehnung der Halswirbelsäule (HWS), oft synonym mit Schleudertrauma. Ursache seien Schleuderbewegungen des Kopfes bei plötzlicher Beschleunigung (danach Gegenbewegung durch plötzliche Muskelanspannung). Betroffene entwickelten nach einer Latenz von Stunden Schmerzen, die innerhalb von Tagen bis Wochen abklingen würden." Eine plötzliche Beschleunigung des Kopfes habe nicht stattgefunden. Allein durch eine willkürliche, nicht einmal ruckartige Bewegung der Halswirbelsäule sei es unmöglich, eine Distorsion zu verursachen. Es könne bei fehlender Ursache für eine Distorsion der Halswirbelsäule während der Überquerung des einfachen Seilstegs also keine Distorsion entstanden sein. Soweit die Klägerin hierzu abermals einwendet, der Gutachter Prof. der AK. gehe von einem falschen Sachverhalt aus, da er den Unfallmechanismus verkenne, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Mit Blick auf die benannte Zentralrichtlinie der Bundeswehr A2-227/0-0-2110 "Überwinden von Gewässern und Einschnitten" verfängt auch der Einwand der Klägerin unter Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. AB. nicht, der Gutachter Prof. Dr. AK. suggeriere mit dem Gebrauch der Bezeichnung Übung am "einfachen Seilsteg" die Leichtigkeit und der Überquerung des Seilstegs. Dies sei nach der Aussage des Herrn Dr. AB. bei ihm persönlich in der Grundausbildung seiner Bundeswehrzeit die schwierigste Übung im Alter von 20 Jahren gewesen. Denn die Bezeichnung "einfacher Seilsteg" bedeutet lediglich, dass der Seilsteg aus einem Seil beseht. Daneben existiert noch der Seilsteg aus zwei Seilen, drei Seilen sowie mit Laufbohlen (Ziffer 801. der Zentralrichtlinie der Bundeswehr A2-227/0-0-2110).

Auch dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durch, der Sachverständige Prof. AK. habe unberücksichtigt gelassen, dass die Übung in voller Bundeswehrausrüstung, insbesondere mit Stahlhelm ausgeführt worden sei. Das Gegenteil ist der Fall, wie die vorstehenden Ausführungen sowie das Gutachten vom 17. September 2023 und die Stellungnahme zum Hauptgutachten vom 4. März 2024 zeigen.

Soweit die Klägerin weiter vorbringt, aus der Stellungnahme des Herrn Dr. AB. vom 24. Oktober 2023 ergebe sich, dass Prof. Dr. AK. von einem unzutreffenden Schutz der Arteria vertebralis durch den Verlauf in einem knöchernen Kanal ausgehe, was durch die Anatomie des menschlichen Körpers widerlegt werde; die Arteria vertebralis sei nicht in ihrem gesamten Verlauf durch einen knöchernen Kanal geschützt, sondern verlaufe frei zwischen Schädelknochen und Atlasbogen als Atlasschleife in Höhe V3 vom Austritt aus dem foraminalen Segment bis zum Duraeintritt, begründet dies ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 17. September 2023. In diesem Gutachten führt Prof. Dr. AK. aus, die Klägerin gebe zusätzlich an, dass der Helm in den Nacken gedrückt habe. Die Arteria vertebralis sei im gesamten Verlauf der Halswirbelsäule in einem knöchernen Kanal geschützt. Hier könne der Helm keinen Druck auf die Arteria vertebralis verursachen (Abb. 2 - Anatomie der Arteria vertebralis). Am Übergang der Halswirbelsäule zum Schädel mache sie eine Schleife, die aber auch tiefer als die knöcherne Begrenzung liege, so dass auch hier kein direkter Druck auf das Gefäß durch den Helm erfolgen könne. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass Prof. Dr. AK. - in Übereinstimmung mit der Klägerin - nicht von einem durchgängigen Schutz der Arteria vertebralis durch den Verlauf in einem knöchernen Kanal ausgeht, sondern ihm der freie Verlauf im Übergang der Halswirbelsäule zum Schädel bewusst ist, diese Schleife aber - nach seinen Angaben - tiefer als die knöcherne Begrenzung liege. Zu dem weiteren Einwand der Klägerin, in dem Bereich zwischen Schädelknochen und Atlasbogen liege der Übergang V3/V4 mit der knöchernen Atlasbogenkante, die prädisponierend für eine traumatische Verletzung der Arteria vertebralis sei, da diese bei Rückneigung des Kopfes zwischen Hinterhauptknochen und dem knöchernen Atlasbogen abgeklemmt und gequetscht werde, hat der Sachverständige Prof. Dr. AK. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2024 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, wenn diese theoretische Gefahr derart groß wäre, dann müsste eine Dissektionen der Arteria vertebralis massenhaft auftreten. Die Dissektion eines Halsgefäßes sei jedoch recht selten, nämlich mit einer jährlichen Inzidenz 1 - 1,5/100.000 Einwohner (Arning et al). Damit handele es sich um eine sehr seltene Erkrankung, da in der Europäischen Union eine Erkrankung dann als selten gelte, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen von ihr betroffen seien. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten.

Der Klägerin gelingt es auch mit ihrem Vorbringen, sie sei vor dem Vorfall am 20. April 2010 völlig gesund gewesen und habe keine Vorschädigen gehabt, insofern sei die Unterstellung des Sachverständigen Prof. Dr. AK. einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis rechts rein spekulativ und durch nichts belegt, nicht, das Gutachten vom 17. September 2023 ernsthaft zu erschüttern. Zum einen ist die Behauptung der Klägerin ihrerseits, sie sei völlig gesund und ohne Vorschädigungen gewesen, pauschal und durch nichts belegt. Zum anderen hat Herr Prof. Dr. AK. - wie bereits ausgeführt - basierend auf der Befundung und den Feststellungen der Gutachterin Frau Dr. AE. unter Wiedergabe der einschlägigen Fachliteratur zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, weshalb er nach Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur zu der Einschätzung gelangt ist, dass allein die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" nicht geeignet gewesen ist, eine Dissektion der Arteria vertebralis rechts zu verursachen und sie vielmehr als Gelegenheitsursache zu sehen sei, die auf dem Boden einer Schwachstelle in der Gefäßwand der Arteria vertebralis der zufällige letzte Auslöser zur Dissektion gewesen sei.

Der Sachverständige hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, inwieweit bei der Klägerin eine Vorschädigung der rechten Arteria vertebralis festzustellen sei, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, die von ihm angenommene Vorschädigung ergebe sich aus dem von der Klägerin geschilderten Ablauf der Übung unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass bei einer derartigen Bewegung ein gesundes Gefäß keine Dissektion erleide. Er hat weiter ausgeführt, man müsse sich dabei auch vorstellen, dass bei der Klägerin über 4 cm genau gesagt 4,3 cm Muskelgewebe und Fett zwischen der Haut und der eigentlichen Arteria vertebralis rechts an der Stelle lägen, an der sie kurz ohne knöcherne Deckung sei und da sei es bei einer derartigen Bewegung nicht vorstellbar, dass der Stahlhelm oder eine Zwangshaltung das Gefäß so abschere, dass es zu einer Einblutung oder zu einer Dissektion komme, wenn es sich um ein gesundes Gefäß handele. Die Dicke des zwischen der Haut und der Arteria vertebralis am Austrittspunkt der Atlasschleife liegenden Gewebes könne anhand der vorliegenden Kernspintomografie-Aufnahmen der Klägerin nachgemessen werden, konkret anhand der T1 gewichteten Aufnahme mit Kontrastmitteln vom 26. April 2010. Diese Messung sei mit einem Grad von einem halben Millimeter zuverlässig. Die in der Kernspintomografie gewonnen Bilder seien maßstabsgerecht entsprechend der Realität. Daher würden entsprechende Bilder auch im OP verwendet und mittels Computersteuerung könne auf einen Millimeter genau zum Operationsort navigiert werden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, selbst bei unterstellter Annahme mehrmaliger ruckartiger Ausgleichsbewegungen des Kopfes und einem dadurch verursachten Druck des Stahlhelms auf die Nackenmuskulatur der Klägerin könne ein gesundes Gefäß nicht reißen. Es sei nicht vorstellbar, dass bei diesem unterstellten Bewegungsablauf derartige Kräfte eingewirkten hätten, die zu der Dissektion der Arteria vertebralis geführt hätten. Dagegen spreche schon, dass keine weiteren Verletzungen zu sehen seien. Wenn eine derartige Gewalt eingewirkt hätte, dass ein gesundes Gefäß verletzt worden wäre, dann hätte entweder der Knochen brechen müssen, die Muskulatur oder die Bänder zerreißen müssen und es hätte Folgen gegeben, die man im Kernspintomografen und in der weiteren Diagnostik hätte nachweisen können. Bei der Klägerin seien hingegen keine weiteren Verletzungen entstanden. Er hat wiederholend auf die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob die gemessene Muskelmasse von 4 cm der Klägerin ausreichend sei, den Druck des Stahlhelms zu kompensieren, ausgeführt, ja und im weiteren, wenn die Krafteinwirkung so groß wäre, dass ein Schaden eintrete, dann übernehme der Muskel erst den Schaden. Der Muskel müsse erst so gequetscht werden, dass er einblute oder reiße, mithin stark verletzt werden und erst wenn die ganzen Schichten geschädigt seien, könne in der Tiefe der Schaden eintreten. Das sehe man bei einer schweren Verletzung mit stumpfem Trauma, etwa bei einem Motorradunfall, bei dem der Fahrer mit dem Hals gegen die Bordsteinkante oder gegen eine Leitplanke geknallt sei. Dies könne zu einer traumatischen Dissektion führen, aber dann sehe man auch die schweren Weichteilverletzungen. Diese Ausführungen überzeugen und sind von der Klägerin nicht im Ansatz erschüttert worden.

Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. AK. vom 17. September 2023 ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, es bleibe offen, welche aktuelle wissenschaftliche Literatur der Sachverständige zur Begründung seiner Ausführungen heranziehe; es fehle insbesondere eine konkrete Bezugnahme auf Literatur, die in dem der Stellungnahme anhängenden Literaturverzeichnis angegeben werde und wodurch konkret seine Auffassung belegt werde. Wie die Klägerin selbst ausführt, ist dem Gutachten vom 17. September 2023 am Ende ein Literaturverzeichnis angehängt. Die von Prof. Dr. AK. in seinem Gutachten erfolgten Verweise und Bezugnahmen auf die in dem Literaturverzeichnis aufgeführten Quellenangaben hält die Kammer für ausreichend und insbesondere ausreichend konkret, um das Ergebnis der Begutachtung nachvollziehen.

Die von der Klägerin geäußerten Bedenken an der Sachkunde und der Unbefangenheit der beiden gerichtlich bestellten Gutachter sind schon nicht hinreichend substantiiert worden und überdies unbegründet. Die Gutachterin Frau Dr. AE. als Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie sowie der Gutachter Prof Dr. AK. als Facharzt für Neurochirurgie verfügen zur Überzeugung des Gerichts über die erforderlichen Fachkenntnisse, um auf ihrem jeweiligen Fachgebiet als sachverständige Gutachter die von dem Gericht aufgeworfen Fragen zu beurteilen. Die Sachverständige Frau Dr. AE. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2024 detailliert dargelegt, unterschriftlich weise sie sich als Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie aus. Genau diese Zusatzbezeichung zu ihrem Facharzt habe sie binnen mehrerer Jahre erworben und mit erfolgreichem Bestehen einer Prüfung abgeschlossen. Die anatomischen Kenntnisse des Verlaufes der Arteria vertebralis habe sie insbesondere während dieser Jahre der Ausbildung vertiefen können. In einer neunmonatigen Rotation 2012/13 in die neuroradiologische Abteilung des Uniklinikums AR. unter Leitung von Prof. AS. (Lehrstuhlinhaber und Präsident des Berufsverbandes) habe sie noch unter seiner Anleitung und nach abgelegter Prüfung regelhaft Verletzungen der Arteria vertebralis behandelt. So sei bei einem akuten Schlaganfall mit Gerinnsel in der hinteren Kopfschlagader (Arteria basilaris) eine Passage mit Sondierung der Arteria vertebralis mit einem Katheter (wie bei einem Herzkatheter) notwendig. Nur so könne man das Gerinnsel, welches auch im Rahmen einer Dissektion entstehen könne, bergen und dem Patienten das Leben retten. Sie gehe davon aus, dass Herr Dr. AB. niemals eine solche Intervention mit eigenen Händen durchgeführt habe. Dazu gebe es eben die ausgebildeten Spezialisten. In diesem Zusammenhang sei ihr sehr wohl bewusst, dass aus der Arteria vertebralis im V3 Segment im Schädel die PICA als versorgender Ast von Kleinhirnanteilen abgehe. Ebenso der Verlauf der Arterie vom Abgang bis in den Schädel mit Atlasschleife und Verlauf durch die oberen Halswirbel. Die Dissektion der Arterie im gesamten Verlauf einschließlich V3 und V4 sei zu keinem Zeitpunkt von ihr in Frage gestellt worden. Soweit die Klägerin hierzu vorbringt, sie bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei der Gutachterin Frau Dr. AE. um eine erfahrene Neuroradiologin handle; die Facharztausbildung allein begründe lediglich die Ausbildung als Assistenzärztin, nicht jedoch die aktuelle Kompetenz, Qualifikation und den aktuellen Kenntnisstand sowie die aktuelle klinische Erfahrung, lässt dies zur Überzeugung der Kammer Zweifel an der fachlichen Kompetenz nicht aufkommen.

Den beiden Sachverständigen, Dr. AE. und Prof. Dr. AK., mangelt es zur Überzeugung der Kammer auch nicht an der erforderlichen Neutralität und Objektivität, weil sie als Berufsärzte der Bundeswehr angehören. Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Frau Dr. AE. und Herr Prof. Dr. AK., die regelmäßig als Gutachter tätig sind, bei ihren Begutachtungen von einer etwaigen Haftung der Bundeswehr im Falle der Klägerin haben beeinflussen lassen. Dieser Einwand der Kläger ist pauschal und durch nichts belegt, zumal seit dem streitige Unfallgeschehen über 15 Jahre vergangen sind. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. AK. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob er einen Beratervertrag mit der Bundeswehr habe, überzeugend ausgeführt, er habe keinen Beratervertrag mit gar niemandem, außer mit der Bundeswehr und das nicht als Beratervertrag, sondern das sei halt sein Arbeitgeber. Er habe das Gutachten nach wissenschaftlichen Kenntnissen wahrheitsgemäß erbracht. Das Gutachten, welches die Klägerin vorgelegt habe, sei seines Wissens mit einem Beratervertrag mit ihr erstattet worden und in dem Gutachten seien keine wissenschaftlichen Daten aufgezeigt worden. Insofern könne er freien Herzens zu einem Gutachten stehen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Soweit die Klägerin rügt, dem Sachverständige Prof. Dr. AK. stehe es nicht zu, infrage zu stellen, ob es sich bei dem streitigen Unfallereignis um einen Unfall handele, da es nach seiner Auffassung an einem von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis fehle; der Beklagte habe einen Unfall anerkannt, hieran hätte sich der Gutachter halten müssen, ist hierin zwar eine Kompetenzüberschreitung des Gutachters zu sehen. Denn die Frage, ob es sich bei dem hier streitige Geschehen, nämlich der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" unter Tragen eines Bundeswehrhelmes um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs.1 BeamtVG a. F. handelt, ist rein rechtlicher Natur und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des medizinischen Sachverständigen. Dies vermag aber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 17. September 2023 nicht zu begründen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. AK. verhält sich im weiteren Verlauf seines Gutachtens zu der Frage der Kausalität und führt - wie bereits dargelegt - schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Zwangshaltung der Halswirbelsäule über zehn Minuten während der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" nicht geeignet gewesen sei, eine Dissektion der Arteria vertebralis rechts zu verursachen.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der nur für die Zukunft verfügten Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 21. Juli 2010 nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie vorliegend - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung und Anwendung kein Beurteilungsspielraum besteht. Die von dem Beklagten vorzunehmende Abwägung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Edition, Stand: 01.04.2024, § 48 Rn. 59). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 1985 (- 6 C 142.82 - juris Rn. 27 und 32) die folgenden Maßstäbe aufgestellt:

"(27) Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 (189); 40, 65 (68); Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - (Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2) m.weit.Nachw. und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 18.81 - (ZBR 1983, 62)). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - (Buchholz 235 § 48 a BBesG Nr. 3) m.weit.Nachw.). Aus den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertrauen des Klägers in den unveränderten Fortbestand der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge für die Zukunft ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen ist als dem öffentlichen Interesse an der Rückführung der dem Kläger zu leistenden Versorgungsbezüge auf deren gesetzlich gerechtfertigte Höhe.

...

(32) ... Bei rechtem, aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung abzuleitendem Verständnis der Vorschrift genießt nicht das einfache "Vertrauthaben" auf Rechtmäßigkeit und Bestand einer rechtlich nicht zustehenden Begünstigung, d.h. das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der "ohne Arg" erlangt wurde und dessen Rechtswidrigkeit der Begünstigte nicht erkennen mußte, den Schutz des Gesetzes, mag dieser Zustand auch längere Zeit bestanden haben. Schutzwürdig im Sinne des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG ist vielmehr nur dasjenige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, das den Begünstigten erkennbar oder nachweisbar zu Handlungen oder Unterlassungen veranlaßt hat, die seine wirtschaftliche Lage oder seine sonstigen Lebensumstände beeinflussen und nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten."

Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen sich die Kammer anschließt, sind Anhaltspunkte für einen der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand des Anerkennungsbescheids für die Zukunft ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen ist als dem öffentlichen Interesse, keine Dienstunfallfürsorge ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren zu müssen.

Hieran anknüpfend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsvorgängerin des Beklagten das ihr im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinsichtlich der Rücknahme des Anerkennungsbescheides eingeräumte Ermessen verkannt oder fehlerhaft gebraucht hat. Die Behörde hat im Rahmen der Ermessensausübung die fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand mit den Interessen der Klägerin unter Einbeziehung von Vertrauensschutzgesichtspunkten abzuwägen; in diesem Rahmen war die Frage der Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit abzuhandeln (Sächsisches OVG; Urteil vom - 2 A 332/17 - juris Rn. 25). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermessensausübung der Funktionsvorgängerin des Beklagten fehlerfrei erfolgt. Sie hat insbesondere das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeführt, eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft stelle das mildeste Mittel dar, um den Zweck, nämlich die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse, zu erfüllen, zum anderen, um den Begünstigten am wenigsten zu belasten. Somit sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Bescheid vom 21. Juli 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die vollständige zur Rücknahme erforderliche Kenntnis erlangt hat, sie also die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind. Die Behörde muss ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sein, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist somit der Tag, an dem die Entscheidungsreife eingetreten ist. Innerhalb der Behörde ist auf den nach der Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufenen Amtswalter oder einen sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes Berufenen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 und 2.84 - juris; BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -; BVerwG Beschluss vom 10.01.2018 - 3 B 59.16 - jeweils juris). Vorliegend hatte die Funktionsvorgängerin des Beklagten erst aufgrund des Gutachtens von Herrn Dr. T. vom 23. November 2016 mit Ergänzung vom 31. Oktober 2017 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Selbst wenn man vorliegend nur auf das erste Gutachten von 23. November 2016 abstellen wollte, so ist auch danach mit Rücknahmebescheid vom 27. November 2017 die Jahresfrist noch gewahrt. Denn ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist das Gutachten vom 23. November 2016 erst mit Begleitschreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises P. am 22. März 2017 bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten eingegangen (Bl. 158 der BA 002 in dem Verfahren 3 A 3/18). Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsvorgängerin des Beklagten schon vorher Kenntnis von diesem Gutachten hatte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan.

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Er ist schon nicht hinreichend substantiiert und läuft auf eine Beweiserhebung "ins Blaue" hinaus, denn für das Gericht sind schon in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für den von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf ersichtlich, nämlich für ruckartige Bewegungen des Kopfes und ein dadurch bedingtes - mechanisches - Einwirken des Stahlhelmes auf die Nackenmuskulatur der Klägerin bei der Durchführung der Übung "einfacher Seilsteg" am 20. April 2010. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Unabhängig davon und die Entscheidung selbstständig tragend bleibt der Beweisantrag aber auch bei Wahrunterstellung, anlässlich der Seilstegübung der Klägerin seien wiederholt ruckartige Ausgleichsbewegungen unter anderem des Kopfes aufgetreten, wobei die HWS überstreckt gewesen sei und der Stahlhelm immer wieder auf die Nackenmuskulatur der Klägerin geschlagen habe, ohne Erfolg. Denn der Sachverständige Prof. Dr. AK. hat auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, es sei nicht vorstellbar, dass bei diesem unterstellten Bewegungsablauf derartige Kräfte eingewirkten hätten, die zu der Dissektion der Arteria vertebralis geführt hätten. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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