Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade
Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 06.02.2025 – 10 A 1935/24
ECLI:DE:VGSTADE:2025:0206.10A1935.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 4. Mai 2023 unverzüglich zu entscheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Asylantrags.
Er ist am H. geboren, syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 15. Juni 2022 und reiste über den Irak, Vereinigte Arabische Emirate, Russland, Belarus und Polen am 21. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 4. Mai 2023 einen Asylantrag, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Am 13. November 2024 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, es seien alle denkbaren Fristen zur Entscheidung des Asylverfahrens überschritten. Ein sachlicher Grund für die Untätigkeit der Beklagten liege nicht vor.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers mit dem Az. I. zu entscheiden.
2.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG zu gewähren.
3.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren.
4.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie beruft sich auf § 24 Abs. 5 AsylG. Zwar sei die 21-monatige Höchstfrist überschritten. Allerdings könnten derzeit aufgrund der überholenden Lageentwicklung in Syrien keine Entscheidungen getroffen werden. Aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU gelte eine rasche Prüfung des Antrags nur unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge. Eine solche angemessene und vollständige Prüfung könne erst dann getroffen werden, wenn valide Erkenntnisse über die Lage im Herkunftsland vorlägen und eine Einschätzung einer etwaig (noch) bestehenden Bedrohungslage möglich sei.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten (Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2024, Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2024) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Die bisherige Unterlassung der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
1.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.
a.
Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 14, und Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 24.92 -, juris Rn. 26).
Die dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 - 5 C 24.92 -, juris Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 29.06.2021 - 12 A 3583/21 -, S. 4, n.v., m.w.N.).
Die dreimonatige Sperrfrist ist hier auch gewahrt; zwischen dem Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung (4. Mai 2023) und der Klageerhebung (13. November 2024) lag mehr als 1 Jahr.
b.
Der Kläger hat darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsbescheidungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 21 ff.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche (reine) Bescheidungsklage anzunehmen. Das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 49).
2.
Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden, sodass das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte - ohne weitere Entscheidungsvorgaben - zur Entscheidung über den Asylantrag zu verpflichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 56 f.; OVG Berlin-F.enburg, Beschl. v. 18.03.2019 - OVG 2 L 32.18 -, juris Rn. 3). Die Beklagte hat über den Asylantrag des Klägers nunmehr unverzüglich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris, Rn. 57).
Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von 6 Monaten. Das Bundesamt kann die Frist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, 2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder 3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist. Ausnahmsweise kann das Bundesamt diese Frist von 15 Monaten um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten (§ 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG). Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG). In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat (§ 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen (§ 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese Regelungen dienen der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - RL 2013/32/EU -.
Vorliegend wurde die in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehene Höchstfrist von 21 Monaten überschritten. Der Antragsteller hat seinen förmlichen Asylantrag bereits am 4. Mai 2023 gestellt, sodass die 21-Monatsfrist am 4. Februar 2025 abgelaufen ist.
Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, auf den sich die Beklagte vorliegend auf Grund der ungewissen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad Regimes beruft (VG Hannover, Beschl. v. 05.03.2024 - 5 A 4504/23 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2024 - A 7 K 2324/24 -, juris). Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Denn in § 24 Abs. 7 AsylG heißt es - ohne Einschränkung -, dass das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung entscheidet, während Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU darauf abstellt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten abschließen. Für dieses Ergebnis streitet zudem, dass § 24 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 AsylG klarstellt, dass "die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden" kann. Auf die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-monatige Höchstfrist nimmt § 24 Abs. 5 AsylG hingegen gerade keinen Bezug. Dass es sich bei der in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehenen 21-Monatsfrist um eine "absolute" und nicht verlängerbare Höchstfrist handelt, folgt auch aus dem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU. Denn dort hat der Gesetzgeber (bzw. Unionsgesetzgeber) ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist vorgesehen, während eine (weitere) Verlängerung in § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen folgt § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) systematisch dem § 24 Abs. 4, Abs. 5 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 3, Abs. 4 RL 2013/32/EU) nach und bildet insoweit die Höchstfrist der unter den Voraussetzungen der vorgenannten Absätze zu verlängernden Entscheidungsfristen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis:
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