Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade

Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 13.06.2025 – 1 A 1029/23

ECLI:DE:VGSTADE:2025:0613.1A1029.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Der am H. in Afghanistan (I.) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben im Juli 2018 und reiste über Afghanistan, Türkei, Niederlande am 16. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. März 2023 einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Griechenland (J.). Demnach wurde dem Kläger am 10. November 2022 internationaler Schutz in Griechenland gewährt.

Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 29. März 2023 gab der Kläger u.a. an, in Griechenland sei er als politischer Flüchtling anerkannt worden. Das Leben dort sei schwer gewesen. Er sei dort zweimal geschlagen worden; von wem könne er jedoch nicht sagen. Beim ersten Mal sei von Leuten auf der Straße sein Handy verlangt worden. Nachdem er gesagt habe, dass er keins besitze, sei er geschlagen worden. Beim zweiten Mal habe ihm jemand bei einer Demonstration mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen. Zudem habe er Probleme gehabt, eine Ausbildung zu machen. Er sei von Beruf Auto- und Motorradmechaniker; in Griechenland sei jedoch gesagt worden, eine Ausbildung in diese Richtung sei nicht möglich. Selbst wenn es möglich gewesen wäre, so hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und die Kosten einer Wohnung selbst zu tragen. Ein Cousin aus Deutschland habe ihn unregelmäßig Geld geschickt. Auch habe er versucht Arbeit zu finden; ein oder zwei Mal in der Woche sei dies auf dem Bau oder bei Reinigungsarbeiten auch geglückt. Etwa 20 bis 30 Euro pro Tag habe er damit verdienen können. Eine regelmäßige Arbeit habe er jedoch nicht finden können. In Afghanistan habe er das das Abitur abgeschlossen und seit seinem elften Lebensjahr als Geselle in einer Autowerkstatt gearbeitet

Staatliche Hilfen seien ihm niemals gewährt worden. Eine Zeit lang habe er jedoch in einer Unterkunft gelebt. Anschließend habe er eine mit fünf Personen eine kleine Wohnung für 150,00 Euro gemietet. Hier habe er sich bis etwa Juni 2022 aufgehalten. Danach sei er in verschiedenen Unterkünften von Schleppern untergekommen.

Seit den Ereignissen in Afghanistan leide er an Krampfanfällen. Er verliere das Bewusstsein und komme mit starken Schmerzen wieder zu sich. In Behandlung sei er bislang jedoch nicht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Anhörung Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2023, zugestellt am 9. Juni 2023, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2.) Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger das Bundesgebiet nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist verlassen sollte, wurde ihm die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden ausgesetzt (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und die dort herrschenden humanitären Bedingungen nicht zu der Annahme führten, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2023 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 (K.) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3.) des Bescheides vom 3. Januar 2024 an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden sei, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist seien, bei Rückkehr eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 CRCh drohe, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger u.a. geltend, bei einem weiteren Aufenthalt in Griechenland sei die Sicherung seines Existenzminimums gefährdet. Er habe dort keiner Tätigkeit nachgehen können. In vielen Firmen sei er wegen seiner Herkunft vernachlässigt worden. Nur durch die Hilfe seines Cousins hab er leben können. Als er sein Leben in Gefahr gesehen habe, habe er Griechenland verlassen. Die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland würden Art. 3 EMRK verletzen. Ein faires Asylverfahren sei dort zurzeit nicht sichergestellt. Im Übrigen werde sich auf das Vorbringen im Vorverfahren bezogen. Der Vortrag sei aslyrechtlich relevant, glaubhaft und substantiiert. Im Falle einer Rückkehr drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2023, zugestellt am 9. Juni 2023 von ihrem Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gegenüber Griechenland Gebrauch zu machen und sich für das Asylverfahren des Klägers für zuständig zu erklären.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Klagebegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Klage nicht die den Kläger ausschließlich begünstigende Feststellung in Ziff. 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids umfasst, wonach der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf (BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 7).

Die so verstandene zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten (Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2024, Beklagte durch Schriftsatz vom 23. Juni 2023) gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid ist im für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend lediglich das Folgende ausgeführt:

1.

Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So liegt hier der Fall. Dem Kläger ist ausweislich seines eigenen Vorbringens und des EURODACTreffers (L.) internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden.

Die Unzulässigkeitsentscheidung ist vorliegend auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23). Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRCh) verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 CRCh irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 CRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.). Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats einzuholen. Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 CRCh bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91, 92). Dies ist im allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder kein Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde. Die Mindestbedürfnisse werden auch schlagwortartig mit "Bett, Brot und Seife" zusammengefasst (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris m.w.N.).

Die Erheblichkeitsschwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 CRCh kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, kann Art. 20 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen. Dabei kommt es stets auch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei einer in der oben beschriebenen Weise drohenden Verletzung von Art. 4 CRCh bzw. Art. 3 EMRK ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchs. a RL 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.

Bei der Gefahrenprognose, ob einer rücküberstellten Person im Zielland eine Verletzung von Art. 4 CRCh droht, stellt der EuGH auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27).

Diese zugrunde gelegt besteht vorliegend nicht die ernsthafte Gefahr, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung von Art. 4 CRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.

Dabei stellt sich die gegenwärtige Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland folgendermaßen dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. März 2025 - 4 LB 474/23 OVG -, juris Rn. 35ff.).

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Bankkonto für das tägliche Leben und zum Arbeiten. Es ist praktisch unmöglich, die genannten Dokumente aus dem Ausland zu beantragen. Schutzberechtigte stoßen bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente aufgrund administrativer Hürden und Verzögerungen bei der Ausstellung nach wie vor auf erhebliche Probleme. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Rechte in Bezug auf Zugang zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder Rechtsvertretung wahrzunehmen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 23 f.).

Die Aufenthaltserlaubnis (ADET) ist unter anderem Voraussetzung für die Beantragung einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Mietvertrags, einer legalen Beschäftigung oder Gewerbeanmeldung und häufig auch für die Eröffnung eines Bankkontos (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 21). Ein positiver Asylbescheid allein führt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Hierfür ist ein gesonderter Bescheid der zuständigen Asylbehörde erforderlich. Für die Ausstellung dieses Bescheids müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der zuständigen Regionaldirektion vereinbaren. Die Beantragung des Bescheids soll in Zukunft auch elektronisch möglich sein. Das Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die nach Entscheidung des Leiters des regionalen Asylbüros verlängert werden kann. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 23 f.; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 246, 249).

Die meisten Probleme treten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf: Zum einen gibt es massive Bearbeitungsrückstände innerhalb des Antragsverfahrens. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung muss mit einer Bearbeitungsdauer zwischen vier Monaten und einem Jahr gerechnet werden. Zum anderen kann bereits die Registrierung eines Verlängerungsantrags im ALKYONI-System mehrere Monate in Anspruch nehmen. Einige aus Deutschland nach Griechenland zurückgekehrte Schutzberechtigte berichteten, dass sie zwischen einem und drei Monaten auf die Registrierung ihrer Anträge im ALKYONI-System warten mussten (vgl. Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 8 ff.; Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 17; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 249). Aus einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle geht hervor, dass sich die Bearbeitungsdauer von Erstanträgen im Berichtszeitraum verkürzt hat und neu beantragte Aufenthaltstitel nun schneller ausgestellt werden (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 14). Für die Dauer der ADET-Verlängerung erhalten die Antragsteller eine Bescheinigung (DADP). Diese wird jedoch erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag in der ALKYONI-Datenbank der Asylbehörde registriert und hochgeladen wurde. Dieser Prozess kann oft Wochen oder Monate dauern, so dass Schutzberechtigte in dieser Zeit ihren Aufenthaltsstatus nicht nachweisen können. Darüber hinaus schützt die DADP-Bescheinigung nur vor einer Inhaftierung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 24; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 248 f.).

Die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ermöglicht in Griechenland den Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zum formellen Arbeitsmarkt. Seit April 2024 ist die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer an den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gebunden, weshalb die Sozialversicherungsnummer nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert wird - auch wenn ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anhängig ist (vgl. Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 5, 20 f.; Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 20 ff.).

Da Asylbewerber nur über eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) verfügen, muss diese nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb eines Monats nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) umgewandelt werden. Bis zur Umwandlung bleibt die PAAYPA gültig. Ab dem 1. April 2024 müssen Antragsteller ein gültiges Reisedokument und einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen, um eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten. Für die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer muss ein Wohnsitznachweis sowie ein Arbeitsvertrag oder der Nachweis einer Ausbildung oder eines Studiums vorgelegt werden (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 21 f.). In der Praxis haben Personen mit internationalem Schutzstatus aufgrund der Verzögerungen während des Übergangs viele Monate lang keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 247).

Die persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung einer Wohnung, den Kauf eines Mobiltelefons, den legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, den Bezug von Sozialleistungen und den Zugang zum HELIOS-Programm. Ab dem 31. Dezember 2020 erhalten Asylsuchende automatisch eine Steuernummer. Sobald die Aufenthaltserlaubnis eines Schutzberechtigten abläuft, wird die Steuernummer automatisch deaktiviert. Eine Reaktivierung ist erst nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich (vgl. Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 19 f.)

Schließlich benötigen Schutzberechtigte ein Bankkonto, wenn sie auf offiziellem Wege Miete zahlen, einen Arbeitsvertrag abschließen, Lohnzahlungen erhalten oder die HELIOS-Mietbeihilfe in Anspruch nehmen wollen. Für die Eröffnung eines Bankkontos müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Aufenthaltserlaubnis, Adressnachweis, Rechnung oder Bescheinigung des Mobilfunkanbieters, Arbeitsvertrag oder Arbeitslosenbescheinigung, Steuernummer, Steuererklärung oder Nachweis, dass die Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 22).

Darüber hinaus ist ein gültiges Reisedokument Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da Banken die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht als gültiges Ausweisdokument für Personen mit internationalem Schutzstatus akzeptieren. Der Besitz eines Reisedokuments ist auch Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienste der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen, für den Erhalt einer Steuernummer und für den Zugang zu einer formellen Beschäftigung. Die Verlängerung der Reisedokumente von Schutzberechtigten ist mit erheblichen Wartezeiten verbunden (vgl. Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 17, 19). Personen mit subsidiärem Schutzstatus können von den griechischen Behörden nur dann ein Reisedokument erhalten, wenn sie nachweislich nicht in der Lage sind, ein Reisedokument ihres Herkunftslandes vorzulegen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 13). Die Reisedokumente sind für erwachsene anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 267).

Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer positiven Asylentscheidung aus den Unterkünften für Asylbewerber auszuziehen. Danach haben sie Zugang zum Wohnungsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezielle Wohnungsangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite derzeit nicht. Sie können jedoch nach der Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + teilnehmen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 32).

Angesichts der hohen bürokratischen Anforderungen ist die Anmietung einer formellen Unterkunft für international Schutzberechtigte zumindest in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland faktisch kaum möglich. Aufgrund begrenzter Kapazitäten und langer Wartelisten wird die Aufnahme als äußerst schwierig angesehen (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 271).

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen, das von einigen griechischen Kommunen angeboten wird. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird für die Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und sie werden bei der Suche nach einer angemessenen und erschwinglichen Unterkunft unterstützt. Im Rahmen des Projekts kann auch ein Mietzuschuss für bis zu 18 Monate gewährt werden. Darüber hinaus werden grundlegende Haushalts- und Einkaufskosten gedeckt und psychosoziale Unterstützung angeboten. In der Praxis ist es für anerkannte Schutzberechtigte sehr schwierig, Zugang zu diesem Programm zu erhalten (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 19 ff., Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 36 ff.).

Das Projekt HELIOS + startete am 1. Dezember 2024 und richtet sich an Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Die Teilnahme am Projekt ist für beide Personengruppen innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid möglich. Bei der Anmeldung zum Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere vorlegen. Personen mit befristetem Schutzstatus müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie nicht erwerbstätig sind. Das Projekt HELIOS + sieht unter anderem Unterstützung bei der Wohnungssuche, Mietzuschüsse für zwölf Monate sowie verschiedene Integrations- und Bildungsmaßnahmen vor. Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert und in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt. Das Programm wird als effektiv eingeschätzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 38 f.).

Nach Mitteilung des Bundesamtes hat Griechenland inzwischen ein Überbrückungsprojekt eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein griechisches Integrationsprojekt, das von der Europäischen Kommission finanziert wird. Ziel des Projekts ist es, Personen, die bereits in Griechenland Schutz erhalten haben, aber in Deutschland erneut einen Asylantrag stellen, bei der Rückkehr nach Griechenland und der Aufnahme in das Hauptintegrationsprogramm HELIOS + zu unterstützen. Nach der Ankunft in Griechenland stellt das Überbrückungsprojekt für die ersten Monate nach der Rückkehr eine Grundversorgung mit Unterkunft, Verpflegung und sozialer Beratung sicher. Im Rahmen des Überbrückungsprojektes werden auch alle notwendigen Unterlagen für die Aufnahme der Rückkehrer in das Programm HELIOS + vorbereitet. Teilnahmeberechtigt am Programm sind Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für das Integrationsprogramm HELIOS + erfüllen und zuvor noch keine HELIOS-Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Kriterien für die Teilnahmeberechtigung am Überbrückungsprojekt werden von deutscher Seite im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit vorgeprüft. Nach Übermittlung des Ergebnisses der Vorprüfung prüft und bestätigt die griechische Seite abschließend und verbindlich, ob eine Person im Hinblick auf die Aufnahme in das Programm HELIOS + und damit auch in das Überbrückungsprogramm förderfähig ist (vgl. E-Mail des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an Vera Deleja-Hotko, https://fragdenstaat.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios).

Der griechische Wohnungsmarkt ist angespannt und die Mietpreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Die prekäre Situation auf dem Wohnungsmarkt stellt ein gravierendes Problem für die gesamte griechische Bevölkerung und somit nicht nur für einen großen Teil der Schutzberechtigten dar. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland das gleiche Recht auf Wohnraum wie griechische Staatsangehörige. Das System des sozialen Wohnungsbaus ist in Griechenland jedoch nur schwach ausgeprägt, weshalb viele Griechen in Krisensituationen auf familiäre oder soziale Netzwerke zurückgreifen müssen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 29).

Nach den vom UNHCR fortlaufend erhobenen Zahlen zur Integration anerkannter international Schutzberechtigter in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) gab ein Großteil der Befragten (538 Personen) an, selbstständig zu wohnen oder eine Wohnung zu mieten. Knapp 600 Personen gaben an, trotz abgeschlossenem Asylverfahren weiterhin in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht zu sein. Nur 34 der befragten Schutzberechtigten waren obdachlos. 59 Prozent der Befragten (566 Personen) fühlten sich in ihrer derzeitigen Unterkunft sehr sicher und 26 Prozent (246 Personen) ziemlich sicher. Als größte Herausforderung für den Zugang zu einer eigenen Wohnung wurden zu hohe Mieten und fehlendes Arbeitseinkommen genannt (vgl. UNHCR, 16.12.2024, Greece. Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Accommodation, S. 8).

Im Rahmen der Mindestsicherung kann in Griechenland Wohngeld beantragt werden. International Schutzberechtigte können nach fünf Jahren einen Mietzuschuss beantragen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Euro pro Monat, plus 35 Euro pro Familienmitglied. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Schutzberechtigte diesen Zuschuss in der Praxis erhalten (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 37).

Anerkannte Schutzberechtigte, abgelehnte Asylbewerber und Migranten werden mit Hilfe ihrer Netzwerke häufig in irregulären Unterkünften untergebracht, in denen sie mit vielen anderen Mietern zu relativ günstigen Mieten leben können. Diese Wohnungen sind oftmals überbelegt und verschmutzt. In den informellen Unterkünften werden häufig Jobs vermittelt, die in der griechischen Schattenwirtschaft angesiedelt sind. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, durch Schwarzarbeit Zugang zu einer informellen Unterkunft zu erhalten. Eine offizielle Anmeldung an der Adresse ist in der Regel nicht möglich, da die Anmeldung bei den Steuerbehörden sichtbar ist und gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen für den Vermieter hätte. Die monatlichen Kosten für eine solche Wohnform können zwischen 50 und 200 Euro liegen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 23). Schutzberechtigte leben häufig in leerstehenden oder besetzten Häusern oder überbelegten Wohnungen zur Untermiete oder kehren als nicht registrierte Bewohner in staatliche Unterkünfte zurück. Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein offensichtliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung eigener Strukturen und Netzwerke innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 10, 27).

Der Zugang von Schutzberechtigten zu Obdachlosenunterkünften in Griechenland ist eingeschränkt. Teilweise werden keine Familien und nur Personen mit griechischen oder englischen Sprachkenntnissen aufgenommen (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 271; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31). Um Zugang zu Obdachlosenunterkünften zu erhalten, müssen Bedürftige eine Obdachlosenbescheinigung einer Gemeinde, eine Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Dienste einer kommunalen Anlaufstelle für Obdachlose oder einer kommunalen Notunterkunft oder eines Frauenhauses vorlegen. In der Regel wird eine Obdachlosenbescheinigung von der Stadt Athen nur für Personen ausgestellt, die als "auf der Straße lebend" identifiziert wurden. Personen, die in besetzten Häusern oder ohne offizielle Registrierung in Flüchtlingslagern leben, können daher in der Regel keine Obdachlosenbescheinigung erhalten (vgl. Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 01.03.2023, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to documents and socioeconomic rights, S. 21).

Es gibt jedoch einige Nichtregierungsorganisationen (vgl. Wort und Tat, https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland; Médecins du Monde, https://www.mdmgreece.gr/en; Lighthouse Relief, https://www.lighthouserelief.org und das Empfangs- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen KYADA (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 15), die auf der Straße lebenden Schutzberechtigten in Athen die Möglichkeit bieten, zu duschen, Kleidung zu waschen oder zu übernachten. Außerdem werden regelmäßig warme Mahlzeiten an Bedürftige verteilt (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 71 f.). Darüber hinaus gibt es in Griechenland Unterstützungs- und Unterbringungsangebote, die von den Gemeinschaften der Schutzberechtigten für ihre eigenen Landsleute organisiert werden. Beispielsweise stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece seit Juni 2022 in einer Notunterkunft zwölf Betten für afghanische Schutzberechtigte zur Verfügung. Neben der Unterbringung wird auch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche angeboten (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 17).

Anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus haben in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären öffentlichen Gesundheitsversorgung (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 50). Da jedoch die Sozialversicherungsnummer (AMKA) nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (ADET) deaktiviert wird, kommt es bei Rückkehrern mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis im Vollzug zu Verzögerungen beim Zugang zum Gesundheitssystem, da die Sozialversicherungsnummer erst nach Wiedererlangung der Aufenthaltserlaubnis reaktiviert werden kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 30).

Statusinhaber können jedoch auch ohne aktive Sozialversicherungsnummer kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Zugang zu notwendigen Medikamenten erhalten, wenn ein Arzt in einer öffentlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einem Gesundheitszentrum oder einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ein Rezept ausgestellt hat. Die entsprechenden Leistungen müssen in diesem Fall jedoch vom Patienten privat finanziert werden. Darüber hinaus hat in Griechenland jede Person auch ohne Sozialversicherungsnummer in Notfällen Anspruch auf medizinische Erst- oder Notfallversorgung einschließlich des Zugangs zu notwendigen Medikamenten. Auch verschiedene Nichtregierungsorganisationen bieten in Griechenland medizinische Dienste an (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 50; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 33).

Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie diese Zugang zu Sozialleistungen. Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige Sozialleistung des Staates, die nicht an die Dauer des vorherigen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland gebunden ist. Für die Beantragung müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Neben der finanziellen Einkommensunterstützung bietet das Mindesteinkommen berufliche Integration und soziale Dienstleistungen (ggf. kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte) sowie die Verteilung von Lebensmitteln und Sachgütern. Das Mindesteinkommen beträgt maximal 216 Euro pro Monat für einen Einpersonenhaushalt und erhöht sich je nach Zusammensetzung des Haushalts um 108 Euro pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und um 54 Euro pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Der Höchstbetrag des Mindesteinkommens beträgt 972 EUR pro Monat und Haushalt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31; Europäische Kommission, 01.07.2024, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, S. 35).

Personen mit Schutzstatus können das Mindesteinkommen beantragen. Erforderlich sind unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, die Bankkontonummer einer Bank in Griechenland, eine Steuererklärung, ein Mietvertrag über sechs Monate und eine Arbeitslosenkarte oder ein Beleg über die monatlichen Einkünfte. Für die Berechnung des Anspruchs auf das Mindesteinkommen zählen jegliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder aus den sechs Monaten vor der Stellung des Antrags (vgl. Staatssekretariat für Migration, 31.10.2022, Notiz Griechenland. Garantiertes Mindesteinkommen, S. 7 f.).

Die im Gesetz enthaltene Definition der Zielgruppe des Mindesteinkommens als "Haushalte" oder "Obdachlose" führt aber zum Ausschluss einer großen Gruppe von Statusinhabern. Dies betrifft Personen, die keinen eigenen gemeldeten Haushalt haben, sondern entweder in einem anderen Haushalt leben, häufig ihren Wohnort wechseln oder auf der Straße leben, ohne als wohnungslos registriert zu sein. In der Praxis verhindert zudem das Erfordernis einer Steuererklärung eine direkte Beantragung des Mindesteinkommens. Eine Steuererklärung kann jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden. Statusinhaber müssen also nach Erhalt des Status warten, bis das betreffende Kalenderjahr abgelaufen ist. Erst dann können sie eine Steuererklärung einreichen und das Mindesteinkommen beantragen. Auch Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis führen dazu, dass die Statusinhaber warten müssen, bis sie das Mindesteinkommen beantragen können (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 28).

Anerkannte Schutzberechtigte müssen nach ihrer Anerkennung in Griechenland weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind daher auf die Aufnahme einer Beschäftigung angewiesen. Artikel 26 des Asylgesetzes sieht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer vor, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Um eine legale Beschäftigung aufnehmen zu können, müssen Schutzberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer vorweisen können. Ein Bankkonto für Lohnzahlungen ist ebenfalls erforderlich (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 38 ff.).

Der bürokratische Zugang zum Arbeitsmarkt, hohe Arbeitslosenquoten und andere Hindernisse, die sich aus der Konkurrenz mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern ergeben, behindern jedoch die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen Arbeitslosenstatistiken nach wie vor überrepräsentiert. Die Haupthindernisse bei der Arbeitssuche sind mangelnde Sprachkenntnisse, unzureichende legale Beschäftigungsmöglichkeiten, fehlende Kinderbetreuung und das Fehlen wichtiger Dokumente (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 273 f.).

Die Arbeitssuche kann über das griechische Arbeitsamt oder über verschiedene Online - Jobportale erfolgen. Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services, Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und soziale Dienstleistungen anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform "Adama Job Center" bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge und in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Arbeitssuche vor und bietet Unterstützung während der Beschäftigung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 42 f.).

Die Regierung hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Beschäftigungsfähigkeit von Migrantinnen zu verbessern, die als Kindermädchen oder Haushaltshilfen für Menschen mit Behinderungen ausgebildet werden sollen. Außerdem hat die Regierung Unternehmen Zuschüsse für die Einstellung bestimmter schutzbedürftiger Arbeitnehmer, einschließlich Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus, angeboten. Der informelle Sektor macht einen großen Teil der griechischen Wirtschaft aus und konzentriert sich hauptsächlich auf den Tourismus, die Landwirtschaft und den Dienstleistungssektor. Informell Beschäftigte sind nicht durch gesetzliche Regelungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Arbeitssicherheit oder Gesundheitsschutz geschützt (vgl. US Department of State, 22.04.2024, Greece. 2023. Human Rights Report, S. 46).

Der Arbeitskräftemangel wird zu einem immer größeren Problem für das Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union hat, suchen viele Branchen händeringend nach Arbeitskräften. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Arbeitskräfte. Fast jede fünfte Stelle ist unbesetzt. Akuter Arbeitskräftemangel herrscht in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und in der Gastronomie durch die Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mildern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44).

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission wuchs die griechische Wirtschaft im Jahr 2023 viermal so schnell wie der Durchschnitt der Staaten der Europäischen Union (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44). Für das Jahr 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 2,3 Prozent erwartet (vgl. GTAI, 17.12.2024, Wirtschaftsausblick Griechenland. Griechenlands Konjunktur übertrifft den EU-Durchschnitt, S. 1). Nach Angaben der griechischen Statistikbehörde lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Dezember 2024 bei 9,4 Prozent. Die Arbeitslosenquote und die Zahl der nicht erwerbstätigen Personen sinken seit mehr als zehn Jahren. Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen (vgl. Hellenic Statistical Authority, Labour force. Monthly Data. January 2025, https://www.statistics.gr/en/statistics/-/publication/SJO02/-,).

Unter anderem aufgrund der vielen schwer zu besetzenden Stellen und des relativ geringen Zustroms neuer Migranten verlagert die griechische Regierung ihren politischen Schwerpunkt von der Aufnahme von Statusinhabern auf die Integration von Statusinhabern, insbesondere auf die Integration in den Arbeitsmarkt. In der Praxis werden offene Stellen jedoch eher mit anderen Migranten als mit Statusinhabern besetzt. Die meisten Statusinhaber, denen es gelingt, eine Beschäftigung aufzunehmen, finden Saisonarbeit in ungelernten Berufen oder werden für manuelle und schwere Tätigkeiten eingesetzt. Arbeitgeber befürchten beispielsweise, dass Statusinhaber das Land verlassen, sobald sie über die finanziellen Mittel verfügen. Zudem werden mangelnde Griechischkenntnisse und der bürokratische Aufwand bei der Ausstellung von Dokumenten von den Unternehmen als Faktoren genannt, die die Einstellung von Statusinhabern erschweren. Auch die mangelnde Bereitschaft der Statusinhaber, sich einstellen zu lassen, wird als ein Haupthindernis für die Arbeitsmarktintegration angesehen. Statusinhaber ziehen es häufig vor, Athen und ihre bestehenden Gemeinschaften und Netzwerke nicht zu verlassen. Auch dies hindert sie daran, einen Arbeitsplatz zu finden. Außerhalb Athens gibt es mehr Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeit, die den Statusinhabern zur Verfügung stünde, wäre jedoch hauptsächlich saisonal oder befristet, und die Aussichten auf einen unbefristeten Vertrag wären geringer. Aus diesem Grund entscheiden sich Statusinhaber häufig dafür, in der Stadt zu bleiben (vgl. Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 40 f.).

Im Jahr 2023 fanden 3.029 Flüchtlinge dank systematischer Bemühungen eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Hotel- und Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten, dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration und 83 Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 43).

Darüber hinaus wird die Integration irregulärer Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Gesetzesänderungen sehen die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 mindestens drei Jahre ununterbrochen (ohne Aufenthaltserlaubnis) in Griechenland aufgehalten haben, sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Arbeitsplatzangebot vorlegen können und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an schätzungsweise 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44).

Nach den vom UNHCR fortlaufend erhobenen Daten zur Integration anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) beziehen die Befragten ihr Haushaltseinkommen hauptsächlich aus einer formellen (27 Prozent) oder informellen (20 Prozent) Beschäftigung auf dem griechischen Arbeitsmarkt. 17 Prozent der Befragten geben an, teilweise von eigenen Ersparnissen zu leben und 7 Prozent erhalten Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Staatliche Sozialleistungen oder das Mindesteinkommen erhalten nur sehr wenige der Befragten. Sehr selten wurde berichtet, dass Betteln auf der Straße zum Haushaltseinkommen beiträgt. Die Studie ergab auch, dass 60 Prozent aller befragten Schutzberechtigten in Griechenland in der Lage sind, ihre Lebensmittel selbst zu kaufen. 29 Prozent erhalten ihre Lebensmittel über ihre Unterkunft, zum Beispiel in einem staatlichen Aufnahmezentrum. 19 Prozent der Befragten berichteten von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen. Die Nutzung von Suppenküchen oder Tafeln wurde nur selten angegeben (vgl. UNHCR, 18.12.2024, Greece. Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Financial Situation and Food Security, S. 9).

Es wird berichtet, dass die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit finden, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft basiert, herrscht häufig Arbeitskräftemangel, so dass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 43).

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 9 L 610/24 A -, juris) führt zu den gegenwärtigen Lebensverhältnissen, die anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nach einer Rückkehr dorthin erwarten aus:

"a) Es ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass die Lebensverhältnisse, die anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nach einer Rückkehr dorthin erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (a. A. nach nur summarischer Prüfung: VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A - juris Rn. 11 ff.).

aa) Anerkannt Schutzberechtigte genießen in Griechenland Fortbewegungs- und Niederlassungsfreiheit wie griechische Staatsbürger (Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2023 Update, Stand: 31. Dezember 2023 [im Folgenden: aida 2023 Update], S. 266). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis ("ADET"), die im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für drei Jahre und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für ein Jahr gültig ist (aida 2023 Update, S. 246). Die Aufenthaltstitel werden in der Regel frühestens zwei bis drei Monate nach der Schutzzuerkennung und nach vorheriger Bekanntmachung über Listen auf den Internetseiten der Asylbehörden ausgegeben und können im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Antrag verlängert und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für zwei Jahre erneuert werden (aida 2023 Update, S. 246). Die Verlängerung oder Erneuerung ist dreißig Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels per E-Mail zu beantragen, anderenfalls wird ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt (aida 2023 Update, S. 247). Faktisch nimmt die Beantragung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender personeller Ausstattung der zuständigen Stelle häufig mehr als ein Jahr in Anspruch (aida 2023 Update, S. 247). Als Reaktion auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wurde im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet und im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki in Betrieb genommen, das Teil der Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur beschleunigten Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 9, Stand 17.12.2024 [im Folgenden: BFA 9, S. 27). Neben der Aufenthaltserlaubnis können anerkannt Schutzberechtigte einen Reisepass beantragen, der es ihnen unter anderem grundsätzlich erlaubt, ins Ausland zu reisen (aida 2023 Update, S. 267).

bb) Jedenfalls bei Personen, die - wie der Antragsteller - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Insoweit kommt die Kammer nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse seit September 2024 (vgl. dazu u.a. die Beschlüsse vom 19. September 2024 - 9 L 388/24 A - Rn. 16 ff. und vom 20. September 2024 - 9 L 542/24 A - Rn. 21 ff., jeweils juris; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A - juris Rn. 11 ff, wobei auf ältere Erkenntnisse abgestellt wird) zu einer abweichenden Einschätzung als der, die sie auf Grundlage der zuvor vorliegenden Erkenntnisse hatte (vgl. dazu etwa Urteil vom 6. März 2024 - 9 K 334/23 A).

Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sind derzeit nur bis zu 5 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland tatsächlich obdachlos. Daraus lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit nicht ableiten. Dies gilt ungeachtet der weiterhin geltenden Annahme, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen fehlender staatlicher Wohnraumangebote, sei es in Form von Wohnungen oder in Form von Unterstützungsleistungen, auf den freien Wohnungsmarkt oder sonstige Angebote von Wohnraum verwiesen sind (vgl. nunmehr auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris; sehr ausführlich und unter intensiver Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Erkenntnissen auch VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 - juris).

Die Erkenntnisse zur Zahl der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, die wohnungslos sind, sind nicht einheitlich, zuletzt aber - soweit ersichtlich erstmals - valide bestimmt worden. Unter der Leitung des UNHCR führten die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich und die Londons' Global University (UCL) eine Befragung von 3 755 nach repräsentativen Kriterien aus 98 104 in der ProGres-Datenbank des UNHCR gelisteten Personen durch, darunter 1 586 anerkannt Schutzberechtigte. Ausweislich dieser Befragung waren nach den zuletzt im Dezember 2023 ausgewerteten Daten etwa 3 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland wohnungslos ("homeless"), unter den anerkannt schutzberechtigten Afghanen betrug die Quote etwa 5 Prozent (Casalis u. a., Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023 [im Folgenden: Home for Good?], S. 11, Grafik Nr. 12, S. 47; zum Studiendesign vgl. a. a. O., S. 4). Soweit in dem von Mitgliedern des Griechischen Flüchtlingsrats verfassten letzten Bericht für die "Asylum Information Database" das Ergebnis dieser Studie dahingehend angegeben wird, dass 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten wohnungslos ("homeless") seien (aida 2023 Update, S. 272), beruht dies ersichtlich auf fehlerhafter Lektüre. Denn soweit in der Darstellung der Studienergebnisse von einem Anteil von 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten die Rede ist, ist damit der Anteil anerkannt Schutzberechtigter an der Gesamtzahl der wohnungslosen schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen gemeint (Home for G..., S. 10, Grafik Nr. 11; Übernahme der Zahl hingegen bei VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 97).

Ähnlich valide Studien, die abweichende Zahlen ergeben, existieren - soweit ersichtlich - nicht. Laut einer im Jahr 2022 vom Griechischen Flüchtlingsrat, dem Diotima Zentrum und dem International Rescue Committee durchgeführten Erhebung waren zwar 18 von 64 anerkannt Schutzberechtigten und damit etwas mehr als 28 Prozent wohnungslos oder lebten in prekären Unterkunftsverhältnissen ("precarious housing conditions"; Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2022 Update, Stand: 31. Dezember 2022 [im Folgenden: aida 2022 Update], S. 244). Abgesehen von der Unschärfe des zugrunde gelegten Begriffs "prekärer Wohnverhältnisse" bezog sich diese Angabe aber lediglich auf 64 nicht repräsentativ und auch im Übrigen nicht nach transparenten Kriterien ausgewählte anerkannt Schutzberechtigte, von denen nur elf persönlich zu ihrer Lebenssituation befragt worden waren (vgl. aida 2022 Update, S. 244; in der Originalpublikation zu der zitierten Studie finden sich die Zahlen nicht, vgl. Spyros-Vlad Oikonomou, Do the human right thing. Raising our Voice for Refugee Rights, Januar 2022, abrufbar etwa unter https://www.rescue.org/eu/hellasen/project-do-human-right-thingraising-our-voice-refugee-rights, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2025).

Danach trifft die Einschätzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Obdachlosigkeit von anerkannt Schutzberechtigten sei "kein augenscheinliches Massenphänomen" (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 9; zuletzt bestätigt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 8, Stand 21.6.2024 [im Folgenden: BFA 8], S. 27), zu. Vielmehr sind über verschiedenen Onlineplattformen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro (abhängig von der jeweiligen Stadt) beläuft, die von dem monatlich garantierten Mindesteinkommens (EEE) abgedeckt werden kann (BFA 9, S 33 ff.). Soweit die Prognose der Obdachlosigkeit rückkehrender anerkannt Schutzberechtigter in der Vergangenheit auch damit begründet worden ist, dass die Anmietung einer Wohnung neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch den Besitz einer Steueridentifikationsnummer ("AFM") sowie eines persönlichen Codes für die Steuerplattform TAXISnet (vgl. BFA 9, S. 32) voraussetzt, ist das in den Fällen unerheblich, in denen der jeweilige anerkannt Schutzberechtigte - wie der Antragsteller - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und den Asylantrag erst nach Dezember 2020 gestellt hat (vgl. zur abweichenden Wertung für bereits zuvor gestellte Anträge OVG Berlin-F.enburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 - juris Rn. 30). Denn nachdem der Zugang zu einer AFM in der Vergangenheit nur unter ähnlichen bürokratischen Verzögerungen möglich war wie der Erhalt der ADET, erhalten Schutzsuchende seit Dezember 2020 nach der Antragstellung automatisch eine AFM (BFA 9, S. 29). Zwar ist die legale Anmietung einer Wohnung faktisch weiterhin zumeist nur für diejenigen anerkannt Schutzberechtigten möglich, die erwerbstätig sind (BFA 8, S. 26 f.). Die im Vergleich mit den bisherigen Erwartungen niedrige Obdachlosenquote ist ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass innerhalb der jeweils durch die gemeinsame Herkunft gebildeten Gruppen von Schutzsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten informelle Strukturen und Netzwerke existieren, auf die die Menschen zurückgreifen könnten (BFA 9, S. 42). Teile dieser Strukturen sind inzwischen institutionell verfestigt. So stellt etwa die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece in Athen zwölf Betten als Notunterkunft für afghanische anerkannt Schutzberechtigte zur Verfügung (BFA 8, S. 29 f.). Während des Aufenthalts dort erhalten die anerkannt Schutzberechtigten auch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ähnliche Angebote machen zahlreiche sonstige nicht-staatliche Organisationen (BFA 8, S. 30; BFA 9, S. 54 mit einer ausführlichen Liste von Hilfsangeboten vor Ort inkl. Kontaktdaten).

Soweit nach den Berichten des Griechischen Flüchtlingsrats zahlreiche anerkannt Schutzberechtigte in verlassenen Häusern oder in überbelegten Wohnungen zumeist nur zur Untermiete leben (vgl. aida 2023 Update, S. 271 f.), können diese Angaben auf Grundlage der vorliegenden Zahlen nicht endgültig bewertet werden. Der Verweis auf derartige Unterkunftsmöglichkeiten führt nach den oben dargestellten Maßstäben indes jedenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC.

Angesichts dieser Erkenntnisse ist im Grunde unbeachtlich, dass mit dem "Helenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection"-Programm (HELIOS) nur ein staatliches Unterkunftsprogramm für anerkannt Schutzberechtigte existierte und dies zum 30. November 2024 nach mehrfacher Verlängerung ausgelaufen ist. Im Rahmen des Programms erhielten anerkannt Schutzberechtigte finanzielle Leistungen für eine Erstausstattung einer eigenen Wohnung (z. B. für Möbel) und Beiträge zu den monatlichen Mietzahlungen über eine maximale Dauer von zwölf Monaten (aida 2023 Update, S. 270). Da das "HELIOS+" genannte Nachfolgeprojekt (BFA 9, S. 37 ff.) zeitnah eingeführt werden, die Bemühungen von HELIOS weiterführen und sogar zusätzliche Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte beinhalten soll (vgl. https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-internationalprotection-and-temporary-protection-helios, abgerufen am 13. Januar 2025), spricht indes noch weniger für eine beachtliche Gefahr drohender Obdachlosigkeit. Bis zum Beginn des neuen Projektes wird zudem Unterstützung durch verschiedene NGOs geleistet, sodass das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch die Beendigung von HELIOS für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOMProjekts überschaubar bleiben dürfte (BFA 9, S. 38).

Unbeachtlich ist ebenso, dass Angebote für Obdachlose sehr begrenzt sind und spezifische Angebote für obdachlose anerkannt Schutzberechtigte nicht existieren. In Athen gibt es beispielsweise nur drei Einrichtungen für die Unterbringung Obdachloser. Dort können anerkannt Schutzberechtigte sich bewerben, ihre Bewerbungen werden aber nach den allgemeinen Kriterien behandelt und in der Regel auf langen Wartelisten eingereiht. Eine der Einrichtungen akzeptiert nur Bewerbungen von Menschen, die Griechisch oder Englisch sprechen (aida 2023 Update, S. 271).

cc) Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls teilweise auf zumutbare Weise durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können.

Anerkannt Schutzberechtigte haben rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger (aida 2023 Update, S. 273; USDOS, Greece 2023 Human Rights Report, S. 18). Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme sind vor allem faktischer Art und liegen insbesondere in fehlenden Sprachkenntnissen und fehlenden offiziellen Dokumenten (aida 2023 Update, S. 274). Die legale Arbeitsaufnahme setzt etwa eine Wohnsitzmeldung voraus, die wiederum eine Bestätigung durch den jeweiligen Wohnungsgeber voraussetzt. Als Wohnungsgeber gilt dabei, wer die Räumlichkeit tatsächlich zur Verfügung stellt. Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung kann danach auch durch eine Person ausgestellt werden, die ein Zimmer oder sonstigen Wohnraum ohne förmlichen Mietvertrag zur Verfügung stellt. Der jeweilige Wohnungsgeber muss dann allerdings sein Eigentum oder seine mietrechtliche Berechtigung nachweisen (BFA 8, S. 35).

Die Chancen auf Erwerbstätigkeit sind nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr unterschiedlich zu bewerten, je nachdem in welchen Regionen Griechenlands sich die anerkannt Schutzberechtigten aufhalten und ob die Tätigkeit auf legalem Wege aufgenommen wird oder in der sogenannten "Schattenwirtschaft" erfolgt. Insbesondere in ländlichen Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, ist die Chance, eine Arbeit zu finden, ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse gut (BFA 9, S. 43). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in diesen Bereichen oft ein Arbeitskräftemangel herrscht, die griechische Wirtschaft in vergangenen Jahr viermal so schnell gewachsen ist wie der Schnitt der EU-Staaten (BFA 9, S. 44), die Arbeitslosenquote in Griechenland in den letzten Jahren stark gesunken ist und diese Tendenz sich in den kommenden Jahren fortsetzen soll (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-ingriechenland/, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2025; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 106 m. w. N.; zur Wertung der Zahlen für 2020, die unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie standen, vgl. OVG Berlin-F.enburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 - juris Rn. 26). Auch ungeachtet dessen ist allerdings der Anteil der nicht steuerpflichtig Beschäftigten hoch. Zumeist finden anerkannt Schutzberechtigte Arbeit über ihre sozialen Netzwerke und nicht über staatliche Unterstützungsprogramme (BFA 9, S. 43).

Diese Ergebnisse decken sich mit den zuletzt erhobenen Zahlen. In der von der ETH Zürich, der UCL und vom UNHCR durchgeführten Studie hatten 46,5 Prozent der männlichen Befragten in den vier Wochen vor der Befragung gearbeitet, 33,8 Prozent suchten nach einem Job und 19,6 Prozent arbeiteten weder noch suchten sie nach einer Arbeitsstelle. Von den befragten Frauen arbeiteten lediglich 18,4 Prozent, 33 Prozent waren auf der Suche nach Arbeit und 48,6 Prozent waren untätig (Home for G..., S. 47). Der durchschnittliche Wochenverdienst der arbeitenden Männer betrug danach ca. 131 Euro, etwas weniger als die Hälfte der erwerbstätigen Männer hatte einen formalen Arbeitsvertrag (Home for G..., S. 48; vgl. auch aida 2023 Update, S. 274).

Danach ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte möglich. Dass sie möglicherweise auf eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft verwiesen sein werden, führt nicht zur Annahme einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC. Nach den oben dargestellten Maßstäben überschreitet die Angewiesenheit auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft die für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC maßgebliche Schwelle nicht, sofern die Tätigkeit nicht die Gefahr einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung begründet. Das Gericht schließt sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A - juris Rn. 24 ff.), der Verweis auf illegale Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und sei deshalb unzulässig, nicht an. Denn auch die Regelungen für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes sind Teil der (europäischen) Rechtsordnung und ein Überwiegen des rechtlichen Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit jedenfalls dort nicht ersichtlich, wo - wie in Griechenland - der Anteil der Schattenwirtschaft nahezu ein Fünftel der Gesamtwirtschaft ausmacht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 115). Dass Tätigkeiten in der sogenannten Schattenwirtschaft aufgrund hoher Verfolgungsgefahren nicht möglich seien, ist auch ausweislich der von der ETH Zürich und der UCL ermittelten Zahlen zur tatsächlichen Tätigkeit anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland nicht anzunehmen.

dd) Können anerkannt Schutzberechtigte ihre Bedürfnisse in Griechenland mit Hilfe eigener Erwerbstätigkeit nicht befriedigen, haben sie grundsätzlich genauso wie griechische Staatsbürger Zugang zu staatlichen Sozialhilfeleistungen (aida 2023 Update, S. 272). Die finanzielle Unterstützung für Asylbewerber endet einen Monat nach Zuerkennung des internationalen Schutzes (BFA 9, S. 31). Zu den danach gewährten Sozialhilfeleistungen gehört insbesondere ein sogenannten Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) in Höhe von monatlich bis zu 200 Euro je Haushalt zuzüglich 100 Euro je erwachsenem und 50 Euro je minderjährigem Haushaltsangehörigen, maximal 900 Euro monatlich je Haushalt (aida 2023 Update, S. 277; BFA 9, S. 31). Zwar ist auch die Beantragung dieser Leistungen mit bürokratischen Anforderungen verbunden, die anerkannt Schutzberechtigte überfordern können. Fristen oder sonstige Voraussetzungen, die anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig von der Inanspruchnahme des Garantierten Mindesteinkommens ausschlössen, existieren jedoch nicht (BFA 8, S. 33; zur abweichenden [Erkenntnis-] Lage bis 2021 vgl. noch OVG Berlin-F.enburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 - juris Rn. 32). Besondere Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte, die insbesondere den besonderen psychosozialen Bedarf Geflüchteter adressieren, existieren nicht. Derartige Leistungen werden insbesondere für Folteropfer lediglich vom Griechischen Flüchtlingsrat, vom Day Centre Babel und von Ärzte ohne Grenzen angeboten (aida 2023 Update, S. 277 f.). Für Behinderte werden Unterstützungsleistungen gewährt, wenn ein Grad der Behinderung von mehr als 67 Prozent festgestellt worden ist.

Soweit der griechische Staat weitere Sozialhilfeleistungen gewährt, ist anerkannt Schutzberechtigen der Zugang faktisch häufig durch deren Voraussetzungen versperrt. So gewährt der griechische Staat Wohngeld in Höhe von 70 Euro für eine begünstigte Person zuzüglich 35 Euro pro weiterem Mitglied des Haushalts etwa nur an solche Personen, die einen fünfjährigen ununterbrochenen und legalen Aufenthalt in Griechenland nachweisen können (aida 2023 Update, S. 277; BFA 8, S. 26). Gleiches gilt für das Kindergeld. Eine Geburtszulage in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 2 000 Euro pro Kind wird grundsätzlich nur nach zwölfjährigem Aufenthalt in Griechenland (aida 2023 Update, S. 277) und Rentenunterstützungen werden erst nach fünfzehnjährigem Voraufenthalt gezahlt (aida 2023 Update, S. 278).

ee) Sonstige Unterstützung wird anerkannt Schutzberechtigten unter anderem in sogenannten Migrationsintegrationszentren ("KEM") in zehn Gemeinden in Griechenland gewährt. Dort werden interkulturelle Mediation, rechtliche und psychologische Beratung, Sprachkurse und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt angeboten (BFA 9, S. 44 f.). Sprach- und Integrationskurse werden darüber hinaus von zahlreichen weiteren Anbietern zur Verfügung gestellte, etwa durch den Griechischen Flüchtlingsrat, die Nichtregierungsorganisation Apostoli, das Griechische Rote Kreuz oder IOM (BFA 8, S. 32). Nichtregierungsorganisationen wie KHORA, Network for Refugees oder Hope Café stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Auch einige Gemeinden bieten monatliche Unterstützung durch Essenszuteilung ohne die Auszahlung von Geld an (BFA 8, S. 32). Letztere Leistungen setzen allerdings einen Reiseausweis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Bankkonto, einen Mietvertrag und einen gültigen Telefonvertrag voraus (BFA 8, S. 32).

ff) Anerkannt Schutzberechtigte haben darüber hinaus grundsätzlich Zugang zum Gesundheitswesen wie griechische Staatsangehörige (aida 2023 Update, S. 278). Wegen fehlender Kapazitäten ist der Zugang für alle Berechtigten, anerkannt Schutzberechtigte wie griechische Staatsbürger, aber häufig erschwert. Der Zugang zu Gesundheitsleistungen setzt eine Sozialversicherungsnummer ("AMKA") voraus. Da die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer die Inhaberschaft eines gültigen Aufenthaltstitels sowie einer Steueridentifikationsnummer voraussetzt, begegnet sie denselben bürokratischen Hindernissen und Verzögerungen wie der Erhalt eines Aufenthaltstitels nach Schutzzuerkennung (aida 2023 Update, S. 278; BFA 9, S. 29 f.). Dazu kommt, dass die Sozialversicherungsnummer etwa im Falle der Verlegung des Wohnortes außerhalb Griechenlands deaktiviert wird und nach der Rückkehr neu beantragt werden muss (aida 2023 Update, S. 278). Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor, wird die AMKA an manchen Orten schnell vergeben, an manchen Orten werden zusätzliche Unterlagen gefordert, von besonderen Verzögerungen nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht berichtet (vgl. BFA 8, S. 35).

Für Menschen, die keine gesonderte Krankenversicherung haben, was auf anerkannt Schutzberechtigte sehr häufig zutrifft, werden Gesundheitsleistungen wie die Verschreibung von Medikamenten, therapeutische Operationen und diagnostische Untersuchungen nur in öffentlichen Krankenhäusern und in sogenannten Primären Gesundheitsstrukturen finanziert (aida 2023 Update, S. 279). Für niedergelassene Ärzte ist die Verschreibung von Medikamenten mit Ausnahme von Impfungen für sonstige Patienten nicht mehr möglich, Ausnahmen gelten nur etwa für Minderjährige oder Behinderte (aida 2023 Update, S. 279). Die daraus folgenden Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen können aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC jedoch nicht begründet, insbesondere dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen besonderen Bedarf nach medizinischer Versorgung nicht vorliegen."

Dies zugrunde gelegt geht der Einzelrichter derzeit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. April 2025 - BVerwG 1 C 18.24 sowie BVerwG 1 C 19.24 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/30 sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 06. August 2024 - 2 A 489/23.A -, juris; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 - 12 AE 1165/25 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. September 2024 - B 3 K 24.32608 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 B 803/25 -, n.v.; VG Stade, Beschluss vom 2. April 2025 - 10 B 987/25 -, n.v; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom. 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris Rn. 27 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 9 L 610/24.A -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 20. September 2024 - VG 9 L 542/24.A -, juris Rn. 19 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 1 L 4899/24.GI.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - W 4 K 23.31716 -, juris Rn. 50 ff.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 26. August 2024 - 4 B 188/24 HAL -, juris Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 - Au 9 K 24.30562 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Mai 2024 - 5 K 22/19.A -, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, juris Rn. 19; Urteil vom 28. Februar 2024 - 8 K 1113/20.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 7. August 2024 - AN 17 S 24.50438 -, juris Rn. 18 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249723.A -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 6. November 2023 - B 7 K 23.30771 -, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 5. September 2023 - B 7 K 23.30517 -, juris Rn. 50 ff.; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 - 12 AE 1165/25 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24.A -, juris Rn. 13 ff.). davon aus, dass für alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland besteht.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den individuellen Umständen des Klägers.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann. Er verfügt mit dem Abitur über einen vorhandenen Bildungshintergrund sowie über Berufserfahrungen durch seine seit dem elften Lebensjahr bestehende Tätigkeit als Geselle in einer Autowerkstatt. Ebenso hat er bereits fast drei Jahre in Griechenland gelebt, sodass ihm die Verhältnisse dort nicht gänzlich unvertraut sein dürften. Auch ist es ihm dort gelungen, durch eigene Bemühungen unregelmäßige Arbeit zu finden und ohne Gewährung staatlicher Hilfen vorübergehend eine Wohnung zu finanzieren. Die gesundheitlichen Probleme, die er im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat (Krampfanfälle und Bewusstseinsverlust) rechtfertigen nicht die Annahme, dass er nicht in der Lage sein wird, für sich das notwendige Existenzminium zu erwirtschaften. Weder ist er nach eigenem Vortrag zuvor wegen dieser in Behandlung gewesen, noch ist ersichtlich oder vorgetragen, dass diese seit der Ausreise auf Afghanistan angegebenen Beschwerden den bisherigen Arbeitstätigkeiten entgegenstanden. Der Antragsteller gehört als afghanischer Staatsangehöriger zudem einer stark repräsentierten Bevölkerungsgruppe innerhalb der Einwanderer in Griechenland an. Es ist bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass er hier bei seinen Landsleuten einen gewissen Anschluss und hierdurch Arbeit und Obdach finden wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unabhängig von familiären Verpflichtungen ist und sich daher vollständig der Deckung seines Lebensunterhaltes widmen kann. Zudem ist bei lebensnaher Betrachtung auch eine zunehmende Integration des Klägers in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu erwarten, wodurch er nicht auf eine randständige Position innerhalb der griechischen Gesellschaft festgelegt ist. Vor diesem Hintergrund wird es dem Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters in Griechenland gelingen, alsbald nach seiner Rückkehr ein existenzsicherndes Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen und jedenfalls seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

2.

Auch die in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die Vorschrift des § 35 AsylG ergänzt und modifiziert die Regelung des § 34 AsylG, indem sie den Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (BeckOK AuslR/Pietzsch, 39. Ed. 1.1.2023, AsylG § 35 Rn. 2). Im Übrigen gelten daher die Voraussetzungen des § 34 AsylG (BeckOK AuslR/Pietzsch, 39. Ed. 1.1.2023, AsylG § 35 Rn. 2). Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (4.) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (5.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Asylantrag des Klägers ist - wie gesehen - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Griechenland als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat und er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in Griechenland eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Weiter hat das Bundesamt in Ziffer 2. des Bescheids festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, § 31 Abs. 3 AsylG. Belange des Kindeswohls bzw. familiäre Belange liegen nicht vor, insbesondere fallen der Cousin und Onkel des Klägers, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, nicht unter den schützenswerten Personenkreis.

Die einwöchige Ausreisefrist entspricht § 36 Abs. 1 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

3.

Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4. des Bescheids) auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen.

4.

Ob die in Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bereits bestandskräftig ist, weil der Kläger (hilfsweise) keine ausdrückliche Verpflichtungsklage, gerichtet auf Feststellung von Abschiebungsverboten, erhoben hat, kann vorliegend dahinstehen.

Selbst wenn sich das Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung dahingehend auslegen lässt (§ 88 VwGO), dass der Kläger auch eine entsprechende Verpflichtung auf Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, wäre eine solche Klage unbegründet. Denn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen - nach den sinngemäß geltenden obigen Ausführungen - jedenfalls nicht vor. Insbesondere hat der Kläger weder eine der Abschiebung entgegenstehende Erkrankung geltend gemacht; noch eine solche unter Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S.v. §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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