Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade

Verwaltungsgericht Stade Urteil vom 20.08.2025 – 1 A 1065/22

ECLI:DE:VGSTADE:2025:0820.1A1065.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Kläger selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Allgemeinverfügung der Beklagten zur Bestimmung von Freizeitwegen in dem Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L.".

Der Kläger zu 1. ist seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2022 Jagdpächter in dem ca. 510 ha großen Jagdbezirk M. der Jagdgenossenschaft M., in dem sich das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." befindet. Der Kläger zu 2. war seit dem Jahr 2016 Inhaber einer Jagderlaubnis für das fragliche Gebiet. Seit dem 1. April 2023 ist auch er Jagdpächter.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 erteilte der Landkreis N. der Beklagten auf ihren Antrag hin auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 19 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." in der Stadt L. vom 2. Januar 2019 - NSG-VO - die Zustimmung, das von der Beklagten vorgelegte Wegekonzept umzusetzen. Die Absicht, in dem Naturschutzgebiet einen Wegeplan umzusetzen, machte die Beklagte im Amtsblatt des Landkreises N. vom 7. Januar 2022 bekannt. Folgender Plan lag in der Zeit von 17. Januar 2022 bis zum 21. Februar 2022 im Rathaus L. aus:

...

Der Kläger zu 1. erhob mit Schreiben vom 14. Februar 2022, Einwendungen und führte aus:

Durch die Ausweisung des geplanten Wegenetzes werde er in der Ausübung des durch §§ 3, 11 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 1 NJagdG und durch Art. 14 GG geschützten Jagdrechts beeinträchtigt. Zwar sei die Durchführung der Jagd gem. § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3 der Verordnung des Landkreises N. über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L. " in der Stadt L. im gesamten Naturschutzgebiet zulässig. Dennoch sei davon auszugehen, dass durch das neue Wegenetz die Ausübung der Jagd und damit auch der Hege de facto unmöglich gemacht werde. Das Wild werde dauerhaft und permanent in seiner Biologie und seinem Lebensraum gestört werden. Das Wild werde durch Spaziergänger aufgeschreckt und vergrämt. Infolge der Fluchtbewegung sei eine Schussabgabe nicht mehr möglich. Immer wieder werde das vor Besuchsverkehr und Hunden flüchtende Wild über die nördlich gelegene Landesstraße gedrückt. Es komme regelmäßig zu hohen Wildverlusten durch Wildunfälle. In dem von Besuchern frequentierten Gebiet sei es auch nicht möglich, krankem Unfallwild nachzusuchen oder abzufangen, um es von Schmerz und Leid zu erlösen.

Durch die Frequentierung der Wege mitten durch den Lebensraum sehe sich Wild immer wieder erneuten Störfaktoren ausgesetzt, Wildtiere würden vermehrt nachtaktiv. Die zeitliche Raumnutzung werde sich verändern und das Wild werde schwieriger jagdbar sein. Durch die eingerichteten Wege gingen größere Teile des Habitats verloren oder würden gestört. Das Gebiet werde fast ausnahmslos von Hundebesitzern mit Hunden aufgesucht. Selbst in der Dunkelheit würden die derzeit illegalen Wege genutzt, wobei grelle Taschenlampen oder Stirnlampen benutzt würden. Das Wild werde besonders in der Nacht gestört und finde keine Ruhe. Die Leinenpflicht werde nicht eingehalten und auch nicht kontrolliert. Die steigende Unruhe im Revier selbst nachts durch Jogger, Mountainbiker oder Radfahrer mache die Ansitzjagd bei Büchsenlicht fast unmöglich.

Das Gebiet werde teilweise von den neuen Freizeitwegen zerschnitten. Dadurch werde sich die Möglichkeiten zur Jagdausübung in mehrfacher Hinsicht verschlechtern. Das Landschaftsbild und der Arrondierungsgrad dieses Teils des Jagdbezirks werde beeinträchtigt. Das Gleiche gelte für die Ruhe im Revier. Mit beidem würden sich die Lebensbedingungen für das Wild wie Einstände, Wechsel und Austrittsmöglichkeiten, Äsungsflächen sowie Setz- und Brutgebiete verschlechtern. Die Bejagungsmöglichkeiten würden erschwert, weil nur Schussabgaben vertretbar seien, die von den Wegen weggerichtet seien.

Es sei nicht zu erwarten, dass künftig kontrolliert werde, dass das Gebiet nur auf den ausgewiesenen Wegen betreten würde. Das sei auch in der Vergangenheit nicht geschehen. Bereits in der Vergangenheit hätten Besucher zusätzlich zu den vorhandenen Wegen ein Netz von Trampelpfaden angelegt. Es sei zu befürchten, dass sich mit den neuen Wegen auch weitere Verästelungen mit Trampelpfaden ergeben würden.

Es sei zu befürchten, dass Besucher oder ihre Hunde, die von den Wegen abwichen, künftig in das Schussfeld geraten würden. Um dies zu verhindern, werde er, der Kläger zu 1., auf die Jagdausübung in zu stark frequentierten Zeiten verzichten müssen. Dies gelte nicht nur für die Treibjagd, sondern insbesondere auch für die Jagd mit Fallen. Er werde gezwungen sein, vermehrt zur Nachtzeit zu jagen. Bereits durch die Wege, die durch die NSG-VO vorgesehen seien, könne die Natur zu Erholungszwecken in ausreichendem Maße erlebt werden. Der Aufenthalt außerhalb dieser Wege könne nicht zum Kernbereich der Lebensgestaltung gehören. Außerdem nutzten fast ausschließlich Hundebesitzer mit ihren Hunden das Gebiet für Spaziergänge. Die Ausübung der Jagd werde durch die Einrichtung weiterer Wege über ein vertretbares Maß hinaus beeinträchtigt und behindert. werden.

Mit dem Jagdrecht seien die Berechtigung und die Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln könne und erhalten bleibe. Als Jagdpächter habe er für einen ausreichenden Wild- und Jagdschutz zu sorgen. Dies umfasse u.a. die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutze des Wildes erlassenen Vorschriften. Weitere Wege im Jagdrevier würden einen abträglichen Einfluss auf die Ausübung des Jagdrechts in allen seinen Funktionen haben, also auch in Hinsicht auf die Hege und den Wildschutz. Die Einrichtung von Freizeitwegen stelle außerdem kein besonderes übergeordnetes berechtigtes Interesse der Grundeigentümer gegenüber der Jagdausübung dar. Außerdem sei das Jagdrecht der Grundeigentümer, die ihre Grundstücke zur Nutzung für Freizeitwege hergegeben hätten, an den Jagdpächter verpachtet.

Im Amtsblatt des Landkreises N. Nr. 25/2022 vom 24. Juni 2022 machte die Beklagte die "Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Freizeitwegen der Stadt L." vom 15. Juni 2022 bekannt. In der Bekanntmachung heißt es u.a.:

"Die Stadt L. bestimmt gemäß § 37 Absatz 1 NWaldLG verschiedene Wege im Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L.", Ortsteil M., in einer Gesamtlänge von 1,9 km mit sofortiger Wirkung als Freizeitwege mit der Zweckbestimmung als Wanderwege. Bei den Wanderwegen handelt es sich um max. 1,0 m breite, unbefestigte Pfade mit zwei Treppenanlagen aus Baumstämmen mit Sandpackung, um die Höhenunterschiede des Weges auf Flurstück O., Flur XXX, Gemarkung M. zu überwinden. Folgende Grundstücke werden von den Wanderwegen durchschnitten: Gemarkung M., Flur XXX, Flurstücke P., Q., R., S., T., U., V., W., O., X.."

Der Kläger zu 1. hat am 25. Juli 2022 Klage erhoben; der Kläger zu 2. hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024, der am 17. Januar 2024 eingegangen ist, seinen Beitritt zur Klage erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger klargestellt, dass sie sich nur gegen die Allgemeinverfügung wenden möchten, soweit sie Wege feststellt, die in der Karte der NSG-VO nicht enthalten sind, d.h. die Wege auf den Flurstücken P., Q., R., S., T., U., V., Flur Y., Gemarkung M.. Zur Begründung ihrer Klage wiederholten sie im Wesentlichen ihre Einwendungen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben. Weiter tragen sie vor:

Sie, die Kläger, seien zur Klage im Sinne des § 42 Absatz 2 VwGO befugt.

Die angegriffene Allgemeinverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensfehler gegeben seien. Sie seien nicht an dem nach §§ 37, 38 NWaldLG i.V. mit § 73 VwVfG erforderlichen Anhörungsverfahren beteiligt worden. Eine Anhörung nach § 28 VwVfG sei weder erfolgt noch nachgeholt worden.

Die Auslegung des Wegeplans genüge den Anforderungen des § 38 VwVfG nicht. Auf der Übersichtskarte ließen sich lediglich die Umrisse des Naturschutzgebietes ersehen, nicht aber wo Freizeitwege ausgewiesen werden sollten. Der Verlauf des Wegenetzes müsse aber in den ausgelegten Unterlagen dargestellt werden. Einwendungen hätten mangels Kenntnis von dem Wegeplan im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden können.

Die Allgemeinverfügung sei ihnen nicht zugestellt worden. Die nach § 63 BNatSchG erforderliche Mitwirkung von Naturschutzverbänden v.a. der Landesjägerschaft habe nicht stattgefunden. Dementsprechend sei auch die erforderliche Abwägung aller Argumente und Tatsachen nicht erfolgt. Dies begründe einen absoluten Verfahrensfehler.

Die neuen Wege seien rechtswidrig angelegt worden und müssten zurückgebaut werden. Sie seien nicht Bestandteil der NSG-VO, die hierfür maßgebende Karte weise die Wege nicht aus. Vor Einrichtung der Wege müssten diese in die Karte aufgenommen werden. Dafür sei der Landkreis N. zuständig. Erst wenn die Wege nach einem Beschluss des Kreistages in die Karte der NSG-VO eingetragen worden seien, seien die Wege rechtlich bindend festgelegt. Die Beklagte könne nicht durch eine eigene Verwaltungsentscheidung die NSG-VO ändern. Eine Ausnahmemöglichkeit zur Anwendung der §§ 37 ff NWaldLG sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Die behördlichen Zuständigkeiten könnten auch nicht durch die Befreiungsmöglichkeiten nach § 67 BNatSchG i.V. mit § 41 NAGBNatSchG geändert werden. Anderenfalls könne eine Gemeinde über ein Naturschutz- und FFH-Gebiet und seine Ausgestaltung entscheiden und die Zuständigkeit des Kreistages aushöhlen. Es könnten nicht - wie hier - zwei wirksame sich aber widersprechende Karten und über das Naturschutzgebiet und damit auch zwei sich widersprechende Verwaltungsakte existieren. Nach der Handreichung für die Musterverordnung für Naturschutzgebiete vom 11. Januar 2023 des NLWKN müsse die Schutzgebietskarte sämtliche Ge-/Verbotsregelungen zeichnerisch enthalten und damit auch das entsprechende Wegenetz. Wege, die nicht in der Verordnungskarten selbst eingetragen seien, seien rechtswidrig. Eine durch den Landkreis N. erteilte Befreiung von dem Verbot des § 3 Absatz 2 der NSG-VO, das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, liege nicht vor.

Die Ausweisung des Wegenetzes verletze ihre Rechte aus §§ 3, 11 BJagdG i.V. mit § 1 NJagdG sowie aus Art. 14. Abs. 1 GG. Hierdurch werde das Recht zur Jagdausübung beeinträchtigt und sie, die Kläger, würden daran gehindert, ihrer Verpflichtung zur Jagd und zur Hege nachzukommen. Dies sei auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unzulässig. Ihr Eigentumsrecht werde durch die Ausweisung des öffentlichen Wegenetzes nahezu komplett ausgehöhlt. Die Jagdausübung sei faktisch unmöglich. Wenn die Beklagte vortrage, bereits vor der Ausweisung der neuen Wege hätten vergleichbare Beeinträchtigungen der Jagdausübung durch die Nutzung von Trampelpfaden gegeben, sei das eine Behauptung "in's Blaue" hinein. Falls das aber zutreffe, müsse dem Landkreis N. eine erhebliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden, was dann hier gerichtlich festgestellt würde. Da nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte den Landkreis N. belasten wolle sei davon auszugehen, dass sie dieses Vorbringen zurücknehmen werde. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass die Trampelpfade zu einer dauerhaften Frequentierung des Gebietes in dem Umfang geführt hätten, wie das durch offizielle Wege der Fall sei.

Vor der Ausweisung des Wegenetzes hätten sie, die Kläger, die Besucher des Naturschutzgebietes auffordern können, die Trampelpfade nicht zu nutzen, da lediglich ausgewiesene Wege hätten genutzt werden dürfen. So habe sich die Störung des Wildtierbestandes reduzieren lassen. Nunmehr gebe die Beklagte ihre Rechtsposition völlig auf, indem sie den dauernden Verstößen gegen das Betretungsverbot dadurch Abhilfe leistete, dass sie die Trampelpfade als öffentliche Freizeitwege ausweise. Darüber hinaus würden zum Teil neue Wege ausgewiesen. Es werde in Gebiete vorgedrungen, die zuvor nicht hätten betreten werden dürfen. Um diese betretbar zu machen, hätten Bäume gefällt, Äste entfernt und Oberboden abgetragen werden müssen. Dies sorge dafür, dass das Wild in seinem natürlichen Lebensraum vermehrt gestört werde; außerdem würden die natürlichen Lebensgrundlagen in Anspruch genommen und der Aufwand für die Hege nehme zu. Der Jagdausübungsberechtigte habe außerdem dafür zu sorgen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildtierbestandes erhalten blieben, insbesondere, das Ruhezonen bestünden. Die Hege der natürlichen Lebensgrundlagen, die auch vor dem Hintergrund des Artikel 20a GG besonderes Gewicht hätten, könne durch sie, die Kläger, nicht sichergestellt werden, wenn das Wild durch Besucher immer weiter zurückgedrängt werde. Zudem sei davon auszugehen, dass die Besucher des Naturschutzgebietes sich nicht an die ausgewiesenen Wege halten würden, sondern von diesen abweichen würden. Es bestehe die Gefahr, dass Besucher in das Schussfeld geraten und so verletzt werden könnten. Sie, die Kläger, müssten auf die Jagdausübung zu stark frequentierten Zeiten verzichten. Dies gelte nicht nur für Treibjagden, sondern auch für die alleinige Jagd und das Jagen mit Fallen. Auch die Niederwildjagd könne in einem erheblichen Sicherheitskorridor abseits der Wege allenfalls noch unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden. Das Schussfeld und die Schussrichtung beim Jagen mit der Flinte auf Feder- und Haarwild sei aus Sicherheitsgründen fast in Gänze eingeschränkt. Gesellschaftsjagden seien nicht mehr möglich. Noch gravierender seien die Einschränkungen des Schussfeldes bei der Jagd mit der Büchse auf Schalenwild und Raubwild, da ein wesentlich größerer Sicherheitskorridor eingehalten werden müsse.

Vor Erlass der Allgemeinverfügung habe keine hinreichende Abwägung stattgefunden. Eine solche müsse aus dem "In-ein-Verhältnis-stellen verschiedener Gesichtspunkte von Pro und Contra und einem daraus folgenden Ergebnis" bestehen. Ein solcher Entscheidungsprozess sei nicht zu erkennen. Es lägen keine Unterlagen vor, aus denen ersichtlich werde, dass die Beklagte die Grundrechtsrelevanz der Einrichtung der Wege und eine Beunruhigung des Wildes fachlich geprüft habe. Dazu seien die Darlegung des vorhandenen Wildbestandes sowie die Anzahl der Besucher und deren Besuchszeiten erforderlich gewesen. Es hätte auch erläutert werden müssen, wie die Behörde vor der Ausweisung der Wege dafür gesorgt habe, dass das Betretensverbot befolgt werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie Wege dem Naturschutz dienen könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3. August 2023, 14. Januar 2024, 10. Mai 2024 und vom 12. August 2025 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 15. Juni 2022 über die Einrichtung neuer Wege in dem Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." aufzuheben, soweit die Wege eingerichtet werden, die in der Karte zur NSG-VO nicht vorgesehen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Die Kläger zu 1. und zu 2. hätten schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie seien Mitglieder der Jagdgenossenschaft M., die ebenfalls Klage erhoben habe. Ein schutzwürdiges Interesse an einer weiteren Klage der Kläger sei nicht erkennbar.

Es kämen keine subjektiven Rechte der Kläger in Betracht, die durch die umstrittene Allgemeinverfügung beeinträchtigt worden sein könnten.

Es werde bestritten, dass der Kläger zu 1. das Recht zur Jagdausübung gepachtet habe. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnten er und der Kläger zu 2. hieraus keine subjektiven Rechte herleiten. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergäben sich solche Rechte nicht. Die Norm begründe selbst keinen unmittelbaren Abwehranspruch gegen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden seien wie §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 10 Abs. 1 BJagdG. Das Jagdausübungsrecht sei weiter nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, weil es sich dabei um ein obligatorisches Recht handele. Es gebe keine Norm, die den Schutz des Jagdausübungsberechtigten gegen rechtliche oder faktische Einschränkungen seines Jagdausübungsrechts oder seines Interesses an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes in seinem Jagdbezirk bezwecken soll. Es gebe keine (drittschützende) Norm, die den Jagdpächter davor schütze, dass in seinem Jagdbezirk Freizeitwege bestimmt würden. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Art. 20a GG berufen. Der Vortrag der Kläger sei im Übrigen unsubstantiiert. Es werde nicht dargelegt, weshalb Art. 20a GG durch die Anlegung des Wegenetzes beeinträchtigt werden solle. Es sei weiter nicht ersichtlich, warum die Kläger durch die Ausweisung eines Wegenetzes in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein sollten. Die gesetzliche Verpflichtung zur Hege aus § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG begründe schon nach dem Wortlaut kein subjektives Recht der Kläger.

Aus einer Verletzung von Verfahrensvorschriften folge ebenfalls keine Klagebefugnis. Aus Verfahrensnormen könne eine solche Klagebefugnis nur in Ausnahmefällen abgeleitet werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Aus dem Vortrag der Kläger gehe außerdem nicht hervor, dass sich die gerügten Verfahrensfehler auf ihre materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnten.

Ein Verstoß gegen die NSG-VO liege nicht vor, denn nach § 5 der NSG-VO könne die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V. mit § 41 NAGBNatSchG von den Verboten der Verordnung Befreiung gewähren. Das sei vorliegend geschehen. Naturschutzrechtliche Verfahrensvorschriften stellten im Übrigen kein absolutes Verfahrensrecht dar und seien für die Kläger nicht drittschützend.

Es könne offen bleiben, ob die Beklagte das Mitwirkungsrecht einer anerkannten Naturschutzvereinigung verletzt habe, da die Kläger keine anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes seien. Die unterlassene Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes an einem Verwaltungsverfahren stelle außerdem keine Verletzung absoluter Verfahrensrechte dar und sei somit folgenlos, wenn sich der Beteiligungsmangel nicht auf das Ergebnis ausgewirkt habe (§ 46 VwVfG). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine anerkannte Naturschutzvereinigung tatsächlich Einwendungen gegen die Bestimmung von Freizeitwegen erhoben hätte, da diese Wege dem Naturschutz dienen sollten. Sie sollten dazu dienen, dass die bisherigen Trampelpfade nicht mehr betreten würden. Im Übrigen sei die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung gegen die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2022 bereits abgelaufen.

Ob eine Zustellung der Allgemeinverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 4 NWaldLG an die betroffenen Personen oder an solche Personen, die Einwendungen erhoben hätten, erfolgt sei, könne offen bleiben. Die Pflicht zur Zustellung solle sicherstellen, dass die betroffenen Personen keine Rechtsmittelfristen verpassen, falls sie nicht rechtzeitig Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangen sollten. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da die Kläger fristgemäß Klage erhoben hätten. Ein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 Satz 4 NWaldLG hätte auch nicht die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung zur Folge, sondern lediglich eine verlängerte Klagefrist.

Es sei unerheblich, dass die Karte der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." die neu bestimmten Freizeitwege noch nicht ausweise. Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2022 hänge davon nicht ab. Wenn diese Karte nicht aktuell wäre, berühre dies allenfalls die Verordnung selbst; nicht jedoch die Allgemeinverfügung. Die Änderungen der Karte mache auch keinen Sinn, bevor die angegriffene Allgemeinverfügung bestandskräftig sei. Es existiere auch keine drittschützende Norm, nach der die Kläger einen Anspruch darauf hätten, dass die Karten zur NSG-VO Wege tatsächlich korrekt auswiesen.

Auf eine Verletzung der §§ 37, 38 NWaldLG könnten sich die Kläger nicht berufen, da diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Ungeachtet dessen seien auch keine Formvorschriften verletzt worden. Sie, die Beklagte, sei für die Bestimmung der Freizeitwege zuständig. Das in §§ 37, 38 NWaldLG vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Entgegen der Behauptung der Kläger sei der Verlauf der Freizeitwege auf der topographischen Karte gut zu erkennen. Eine Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 VwVfG nicht notwendig gewesen. Da mit der Bestimmung der Freizeitwege, wenn überhaupt, allenfalls ein geringer Eingriff in die Rechte der Kläger verbunden sei, sei eine Anhörung auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen. Ungeachtet dessen habe sie, die Beklagte, sich in vollem Umfang mit den Einwendungen der Kläger auseinandergesetzt und damit die Kläger auch tatsächlich angehört. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Jagdgenossenschaft M. hätten sich vor der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung mit Einwendungen gegen die Ausweisung der Freizeitwege gewandt. Der Kläger zu 2. sei Jagdpächter der Jagdgenossenschaft. Er habe die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen über die Jagdgenossenschaft M. zu äußern. Da die Kläger Mitpächter seien, müssten die Einwendungen des Klägers zu 1. dem Kläger zu 2. zugerechnet werden.

Auf eine Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechtes nach §§ 1, 3 Abs. 3, 10 Abs. 1 BJagdG könnten sich die Kläger nicht berufen, da das Jagdausübungsrecht keinen Drittschutz vermittele. Das Recht zur Jagdausübung sei auch nicht verletzt. Es umfasse nicht das Recht auf ein dort tatsächlich jagdbares Wild. Es gewähre lediglich die Befugnis, Wild zu erlegen, beinhalte aber keinen Anspruch auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand. Zulässige behördliche Maßnahmen innerhalb eines Reviers seien grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn sie mit gewissen - nicht übermäßig gravierenden - Beschränkungen der Jagdmöglichkeiten verbunden seien. Dass sich die Durchführung der Jagd an bestimmte Gegebenheiten im Gelände wie Bauwerke oder Nutzungen anpassen müsse, schränke das Jagdausübungsrecht nicht ein, sondern bestimme nur seine Modalitäten.

Der Vortrag der Kläger sei darüber hinaus unsubstantiiert. Es sei nicht ersichtlich, warum das Jagdausübungsrecht durch die Ausweisung eines Wegenetzes beeinträchtigt werden solle. Es sei spekulativ, wenn die Kläger angäben, dass das Wild durch hohen Besucherverkehr scheuer werde und sich weniger zeigen werde. Das Gebiet werde bereits seit Jahrzehnten von nach Erholung Suchenden betreten, ohne dass es hier zu einer Beeinträchtigung des Jagdrechts gekommen sei. Auf Luftbildaufnahmen des Naturschutzgebietes seien zahlreiche Trampelpfade zu sehen, die das Gebiet durchzögen. Diese zeugten davon, dass sich auch in der Vergangenheit bereits viele Erholungssuchende in dem Gebiet aufgehalten hätten.

Dass das Jagdausübungsrecht in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten für die Kläger "unmöglich gemacht werde", sei unzutreffend. Es ist auch nicht klar, worin die "großflächige Beunruhigung" des Wildes liegen solle. Es sei auch nicht dargelegt und nicht ersichtlich, warum die Ausweisung von Freizeitwegen zu einer Verdrängung des Wildes in Gänze führen sollte. Die Behauptung der Kläger sei spekulativ und durch nichts belegt. Das Naturschutzgebiet sei westlich, nördlich und östlich von Bebauung umgeben. Es stelle sich deswegen die Frage, ob sich Wild in diesem Gebiet überhaupt aufhalte. Die Behauptung, dass das Wild durch "immer wiederkehrende und dauerhafte Störfaktoren" nachtaktiv werde, sei spekulativ.

Es sei davon auszugehen, dass sich die Zeit in der Jagdausübung und die Zeiten des Besuchs von Erholungssuchenden in weiten Teilen nicht überschnitten. Es sei spekulativ, wenn die Kläger angäben, dass die Besucherzahl durch die Ausweisung der Wege steigen werde und dass Besucher deswegen ihre Hunde nicht anleinen würden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die eingerichteten Wege dazu führten, dass sich Besucher künftig neben den Wegen aufhielten. Es sei näherliegend, dass Besucher die Wege tatsächlich auch nutzten. Hierfür spreche auch, dass die Besucher durch Schilder darauf hingewiesen würden, dass die Wege nicht verlassen werden dürften. Durch die Ausweisung neuer Wege würden Besucher nicht in Gebiete vordringen, die zuvor nicht betreten worden seien. Die neu angelegten Freizeitwege verliefen überwiegend auf den bereits bestehenden Trampelpfaden; lediglich auf einem kleinen Teilstück von etwa 80 Meter sei ein neuer Weg angelegt worden. Da sich bereits vor der Ausweisung der Wege Besucher in dem Naturschutzgebiet befunden hätten, sei nicht ersichtlich, warum das Wild durch die Bestimmung von Freizeitwegen in seinem natürlichen Lebensraum vermehrt gestört werden solle. Es liege eher nahe, dass die übrigen Teile des Naturschutzgebietes ruhiger würden, da sich die Besucher durch die Anlegung der neuen Freizeitwege lediglich auf diesen Wegen aufhielten und nicht mehr die übrigen Trampelpfade nutzten. Die Gefahr, dass Besucher bei einem Abweichen von wegen in das Schussfeld der Kläger geraten könnten, werde durch die Bestimmung von Freizeitwegen nicht erhöht. Im Übrigen müssten die Kläger ohnehin Rücksicht auf die Besucher des Naturschutzgebietes nehmen, was keine wesentliche Erschwerung des Jagdrechts darstelle.

Sie, die Beklagte, habe sich mit den Einwendungen der Kläger ausführlich und im Einzelnen auseinandergesetzt, die Einwendungen im Rahmen der Güterabwägung berücksichtigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Es hat die Gerichtsakte zum Verfahren Z. vorgelegen, welche das Verfahren der Jagdgenossenschaft M. betrifft.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig, die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

Beiden Klägern kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie Mitglieder der Jagdgenossenschaft M. sind, die ebenfalls gegen die umstrittene Wegeplanung Klage erhoben hat. Die Kläger sind als Jagdpächter Inhaber eines (obligatorischen) Jagdausübungsrechts. Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, auch das Interesse am Schutz dieses Rechts anerkennt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird vermutet, soweit nicht ausnahmsweise negative Kriterien vorliegen, die den konkret gewählten Rechtsschutz als sinnlos oder als missbräuchlich erscheinen lassen (vgl.: Schenke, in Kopp/Schenke VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn. 37). Davon ist hier nicht auszugehen

Die Kläger haben mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart gewählt. Da es sich bei dem streitigen Wegeplan um eine in sich teilbare sog. sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 2. und 3. Alt. VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG handelt, können sie ihre Anfechtung auch auf die beiden Wege beschränken, die auf den Flurstücken S., R., P. und Q. sowie auf den Flurstücken V., T. und U. der Flur Y., Gemarkung M. verlaufen.

Der Zulässigkeit steht weiter nicht entgegen, dass hier kein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO stattgefunden hat. Ein solches wäre allerdings nicht entbehrlich gewesen. § 70 VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG, wonach es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf, ist hier nicht anwendbar. Für die Aufstellung eines Wegeplanes nach §§ 37 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - (v. 21.03.2002; Nds. GVBl. S. 112; zul. geändert durch G. v. 17.5.2022, Nds.GVBl. S. 315) wurde ein förmliches Verwaltungsverfahren nicht i. S. des § 63 VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG angeordnet. Allein der Verweis auf einzelne Vorschriften der §§ 63 ff. VwVfG, wie der Verweis auf § 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nr. 1 und 2 und Satz 3 VwVfG durch § 38 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG, reicht hierfür nicht (vgl. Reimer, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 63 VwVfG, Rn. 20).

Ein Vorverfahren war auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 1 NJG entbehrlich, weil dies nach § 80 Abs. 2 Nr. 4e NJG bei Verwaltungsakten nicht gilt, die nach den Vorschriften der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden. § 37 NWaldLG, der dem umstrittenen Wegeplan zu Grunde liegt, ist eine derartige Vorschrift. Danach obliegt es den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG). Freizeitwege dienen dazu, u.a. die freie Landschaft für das Betreten im Sinne des § 23 Abs. 3 NWaldLG zu erschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG). Hierdurch werden Ziele des Naturschutzes verwirklicht, denn zu diesen Zielen gehört es auch, zur dauerhaften Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG).

Die Durchführung eines Vorverfahrens ist aber dann entbehrlich, wenn dessen Ziele bereits vor Klageerhebung oder auf andere Weise erreicht worden sind. In diesem Fall würde eine Durchführung einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögern würde. Ein Vorverfahren wird u.a. dann als sinnlos und damit als entbehrlich angesehen, wenn eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten ergibt, dass dieser sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits endgültig darauf festgelegt hatte, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass der Beklagte zu erkennen gegeben hat, er habe sich seine Auffassung gebildet und gedenke, daran auf jeden Fall festzuhalten (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12. -, juris).

So liegt es hier, denn - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ersehen lässt - wurde über die Frage der Freizeitwege in den Gremien der Beklagten und auch öffentlich über Jahre hinweg kontrovers diskutiert und nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens, an dem sich auch der Kläger zu 1. beteiligt hat, von der Beklagten entschieden. Es ist auszuschließen, dass die Beklagte in einem Widerspruchsverfahren die ihr bekannten Argumente des Klägers zu 1., die im Klageverfahren auch von dem Kläger zu 2. vorgebracht werden, zum Anlass nehmen könnte, ihre Entscheidung zu ändern.

Die Kläger sind auch im Sinne des 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage danach nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger muss Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt (oder seine Unterlassung) in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (Sodan, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379, 382 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden (Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42 Rn. 66).

Die Kläger können sich mit Erfolg auf ihr durch den Pachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft M. entstandenes (obligatorisches) Jagdausübungsrecht (§ 1 NJagdG) berufen. Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter als Besonderheit des Bundesjagdrechts in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition. Der Jagdpächter erhält unmittelbar zum einen die öffentlich-rechtliche Berechtigung zum Jagdschutz und zur Hege. Zum anderen treffen den Jagdpächter auch die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die mit dem Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einhergeht (Hamb.OVG Urteil vom 12.04.2018 - 5 Bf 51/16 -, juris).

Es ist zumindest möglich, dass durch die angefochtene Allgemeinverfügung das Jagdausübungsrecht der Kläger verletzt wird, denn die hier maßgebenden Regelungen, an denen sich die Zulässigkeit einer Bestimmung von Freizeitwegen bemisst, sind auch dazu bestimmt, das genannten Recht der Kläger zu schützen.

Subjektive Rechte lassen sich dabei im Grundsatz nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Norm muss den abgegrenzten Kreis der geschützten Personen nicht ausdrücklich benennen; sie muss auch nicht in ihrer vollen Reichweite dem Schutz individueller Interessen dienen. Es genügt, wenn sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 6.6.2024 - 3 C 5.23 -, juris, Rn. 40).

So liegt es hier. Nach § 37 Abs. 2 NWaldLG dürfen Privatwege zu Freizeitwegen bestimmt werden, soweit nicht deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 a NWaldLG) oder Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 b NWaldLG). Mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dürfen auch sonstige Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt werden (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 NWaldLG). Da die von den Klägern angegriffene Wegeplanung weit überwiegend bereits vorhandene Wege betrifft, kommt als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2022 jedenfalls auch § 37 Abs. 2 Nr. 1 b NWaldLG in Frage. Diese Vorschrift ist nicht allein im öffentlichen Interesse ergangen, sondern soll - das zeigt der Wortlaut - auch die Interessen eines abgegrenzten Personenkreises schützen, nämlich die Interessen der betroffenen Grundbesitzenden. Die Kläger gehören zu diesem Personenkreis. Zwar hatte der Gesetzgeber hier in erster Linie Eigentümer und sonstige Grundbesitzende im Blick (vgl. Mölller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Aufl. 2016, Band V, S. 511, sowie die Gesetzesbegründung: LTDrs. 15/2431 Seite 86). Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die offensichtlich eine Berücksichtigung der grundstücksbezogenen Rechte derjenigen erreichen möchte, die durch die Wegeplanung betroffen werden, ist aber zu schließen, dass § 37 Abs. 2 Nr. 1 b NWaldLG auch zum Schutz der Inhaber des Jagdausübungsrechts der Jagdpächter dienen soll.

Die Klage des Klägers zu 2. ist aber deswegen unzulässig, weil er die Klagefrist versäumt hat.

Dabei ist sein "Klagebeitritt" vom 17. Januar 2024 eine subjektive Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, die hier zulässig ist, weil die Beklagte sich rügelos darauf eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Auch im Falle einer subjektiven Klageänderung müssen aber alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage vorliegen, die gesondert von der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage zu prüfen sind (Schenke, in Kopp/Schenke VwGO, 30. Auflage 2024, Rn. 31ff), d.h. es gelten auch für den Kläger zu 2. die Vorschriften über die Klagefrist.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt dabei nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO).

Hieran gemessen gilt hier folgendes:

Die Allgemeinverfügung wurde am 24. Juni 2022 öffentlich bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 VwVfG), Zweifel an der Wirksamkeit der Bekanntgabe bestehen nicht. Die Beklagte hat insbesondere die Vorgaben des § 38 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 NWaldLG befolgt; die ausgelegte Karte hatte einen Maßstab von 1:7.500, auf der sich das Wegenetz erkennen lässt. Es sind auch die betroffenen Grundstücke nach Gemarkung, Flur und Flurstücknummern angegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wirkt grundsätzlich gegenüber jedermann und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe von dem Verwaltungsakt noch nicht betroffen waren (Tegethoff, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 41 Rn. 47c). Eine andere Beurteilung folgt für den Kläger zu 2. nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 5 NWaldLG, wonach den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, die Verfügung zuzustellen ist. Der Kläger zu 2. hatte weder Einwendungen erhoben, noch gehörte er zu den Betroffenen im Sinne der genannten Vorschrift, weil Betroffene i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 5 NWaldLG lediglich Eigentümer und Nießbraucher der in Anspruch genommenen Flächen sowie Anlieger des bestimmten Freizeitweges und ggf. auch Pächter sind (Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Aufl. 2016, Band III S. 513). Ob hierzu auch Jagdpächter gehören, kann offen bleiben, denn das war der Kläger zu 2. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung am 24. Juni 2022 noch nicht.

Der Kläger zu 2. hätte nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe, d.h. bis zum 24. Juli 2023 Klage erheben können, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, die die Beklagte der Allgemeinverfügung beigefügt hat, unrichtig war. Sie nannte als zulässigen Rechtsbehelf die Klage, obwohl - wie bereits ausgeführt - richtiger Rechtsbehelf der Widerspruch gewesen wäre. Diese Klagefrist hat der Kläger mit seinem "Klagebeitritt" vom 17. Januar 2024 nicht gewahrt.

Nach allem ist die Klage des Klägers zu 2. bereits unzulässig.

Die Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Die angefochtene Allgemeinverfügung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten, was nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg der Klage wäre.

In formeller Hinsicht liegen keine Mängel vor, weshalb offen bleiben kann, ob sämtliche der von dem Kläger zu 1. gerügten formellen Vorschriften dazu dienen, seine eigenen subjektiven Rechte zu schützen.

Zunächst ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte keine (individuelle) Anhörung des Klägers zu 1. im Sinne des § 28 VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG) vorgenommen hat. Nach § 28 Abs. 2 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen möchte (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vor dem Erlass der Allgemeinverfügung ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 38 Abs. 2 NWaldLG i.V. mit § 73 Abs. 4 VwVfG durchgeführt hat, an dem sich der Kläger zu 1. mit Einwendungen beteiligt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass auf eine ausdrückliche Anhörung des Klägers zu 1. vor dem Erlass der Allgemeinverfügung verzichtet wurde.

Unzutreffend ist, wenn der Kläger zu 1. geltend macht, auf der ausgelegten Karte des Wegeplanes habe sich nicht ersehen lassen, wo Freizeitwege ausgewiesen werden sollten. Wenn er überdies vorträgt, er habe deswegen keine Einwendungen im Verwaltungsverfahren erheben können, ist das angesichts seines Schreibens vom 14. Februar 2022 nicht nachvollziehbar.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zu 1. darauf, dass ihm die Allgemeinverfügung nicht zugestellt wurde. Zwar wäre das nach § 38 Abs. 3 Satz 5 NWaldLG erforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im förmlichen Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben hatte. Es führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, dass dies nicht erfolgt ist, sondern allenfalls dazu, dass die Allgemeinverfügung dem Kläger zu 1. gegenüber zunächst nicht wirksam geworden ist.

Mit seinem Einwand, es sei die nach § 63 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände nicht erfolgt, dringt der Kläger zu 1. ebenfalls nicht durch. Da hier der Wegeplan den Anforderungen des § 38 Abs. 2 NWaldLG entsprechend für die Dauer von einem Monat ausgelegt wurde, bestand auch für anerkannte Naturschutzverbände die Möglichkeit, nach § 38 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG Stellung zu nehmen. Eine gesonderte Information der Naturschutzverbände über das Vorhaben war nicht erforderlich (vgl. zu § 73 VwVfG: Kämper in BeckOK VwVfG Stand 1.7.2025, § 73 Rn. 48a, s. auch die Gesetzesbegründung, LTDrs. 14/2431 Seite 87).

Die Beklagte ist zuletzt nach § 37 NWaldLG für die Wegeplanung zuständig. Eine Änderung der NSG-VO ist damit nicht verbunden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung.

In materieller Hinsicht ist die umstrittene Allgemeinverfügung der Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Sie verstößt zunächst nicht gegen § 3 Abs. 3 Nr. 19 NSG-VO, wonach es u.a. verboten ist, Wege ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde neu anzulegen, wesentlich zu verändern oder auf andere Weise den Boden zu versiegeln oder zu verdichten, weil der Landkreis N. die erforderliche Zustimmung unter dem 16. Dezember 2020 erteilt hat. Änderungen haben sich durch die Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." vom 14. Juli 2025 (Amtsblatt für den Landkreis N. vom 18.7.2025 S. 78) nicht ergeben. Weitere Vorgaben für die Wegeplanung enthält die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen L." nicht. Der Umstand, dass die im Wegeplan der Beklagten festgestellten Wege nach wie vor nicht in der Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet verzeichnet sind, betrifft allein diese Verordnung und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der umstrittenen Allgemeinverfügung.

Zuletzt ist die Wegeplanung der Beklagten gemessen an § 37 Abs. 2 NWaldLG nicht zu beanstanden.

Verstöße gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1a sowie Nr. 2 NWaldLG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten, die auf den Flurstücken S., R., P., Q. sowie V., T. sowie U., Flur Y. der Gemarkung M. vorhanden Pfade zu Freizeitwegen in der Form von Wanderwegen zu bestimmen, ist auch mit § 37 Abs. 2 Nr. 1b NWaldLG vereinbar. Die Vorschrift setzt eine Abwägung der Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen oder anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Grundbesitzenden mit dem öffentlichen Interesse daran voraus, die freie Landschaft für die Allgemeinheit für das Betreten zu erschließen. Das Abwägungsgebot verlangt dabei, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.7.1993 - 4 A 5.93 -, juris). Hieran gemessen kann die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet werden. Die Ziele, die sie mit dem Wegeplan verfolgt, lassen sich dabei der Bekanntmachung vom 7. Januar 2022 (Amtsblatt für den Landkreis N. Nr. 1/2022 S. 3) entnehmen. Darin heißt es u.a.:

"Ziel der Aufstellung des Wegeplans ist der Bevölkerung das Erleben des Naturschutzgebietes grundsätzlich weiterhin zu ermöglichen. In der 13. Sitzung des Rates der Stadt L. am 1.11.2018 wurde im öffentlichen Teil mehrheitlich beschlossen: ,die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis N. ein Konzept, mit dem Ziel mindestens die Erhaltung des jetzigen Wegenetzes zu gewährleisten, zu erarbeiten und Gespräche mit den Eigentümern zu führen'. Die ruhige Erlebbarkeit des Naturschutzgebietes in seiner ganzen Schönheit und Vielfalt, von den offenen Heideflächen bis hin zum alten Baumbestand, die Erhaltung des Erholungswertes des Gebietes, mit der Möglichkeit das Naturschutzgebiet zu betreten, trägt zur Steigerung der Qualität des Wohnstandortes L. bei. Die naturschutzfachliche Zustimmung zum vorgelegten Wegekonzept ist am 16.12.2020 erteilt worden. Die Flurstücke, auf denen sich die Wege befinden, sind erworben oder durch Vertrag gesichert worden. Das neue Wegenetz führt dazu, dass der größere Teil der bisherigen Trampelpfade nicht mehr betreten werden darf. Die bisherigen Trampelpfade können sich daher zu den Lebensraumtypen entwickeln, die den Grund für die Unterschutzstellung des Gebietes bilden: offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras, sowie Sandheiden mit Besenheide und Ginster, beide auf Binnendünen."

Diese Zielsetzung ist mit dem Zweck des § 37 NWaldLG vereinbar. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Beklagte - wie der Kläger zu 1. meint - dessen Belange verkannt oder fehlgewichtet hat. Vielmehr hat sie sich mit den Einwendungen, die er Kläger zu 1. mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erhoben hatte, vor Erlass der Allgemeinverfügung im Einzelnen ausführlich befasst. Sie hat ihnen in ihrem Vermerk zur Abwägung, der in den Verwaltungsvorgängen enthalten ist, im Wesentlichen folgendes entgegengesetzt:

Die Jagd bleibe weiterhin zulässig und möglich. Sie werde durch die Wege nicht unmöglich. Der Wegeplan führe gegenüber dem bisherigen Netz von Trampelpfaden zu einer Reduzierung der Gesamtlänge der Wege auf 1,9 km und zu einer Konkretisierung der Lage der Wege. Bis auf 70 m befänden sich die Wanderwege auf bestehenden Trampelpfaden. Die Grundlage für die Ausübung der Jagd werde deutlich verbessert werden. Durch den Wegeplan werde ein weiterer ca. 12 ha großer ungestörter Bereich entstehen, da insbesondere der mittig verlaufende Trampelpfad künftig nicht mehr betreten werden dürfe. Vom Wegeplan unberührt blieben der westlich des Sees gelegene Bereich mit 26 ha, die Düne unterhalb des Krankenhauses mit zirka 2 Hektar und der südöstlich gelegene Bereich zwischen "AA. Mühle" und auf "AB." mit 4,7 Hektar. Von den naturbelassenen Wegen selbst gehe keinerlei Beeinträchtigung der Nachbarflurstücke aus. Das Naturschutzgebiet habe eine Größe von 58 ha; die Wege befänden sich ausschließlich im östlich des Sees Gebiet gelegenen Gebiet, wobei der zentrale Bereich dieses Gebietes mit zirka 12 Hektar frei bleibe und es somit zu einer Reduktion von Trampelpfaden durchzogenen Bereichen komme. In einem von drei Seiten umbauten Naturschutzgebiet werde ein negativer Einfluss der Freizeitwege nicht gesehen. Die nach Süden offene Landschaft lasse künftig einen größeren Einfluss der rückkehrenden Prädatoren erwarten, die ihrerseits für einen gesunden Wildbestand sorgten.

Diese Darlegungen sind in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar. Entgegen dem Vortrag des Klägers zu 1. ist die Abwägung der Beklagten nicht deswegen inhaltlich unzureichend, weil kein "In-ein-Verhältnis-stellen verschiedener Gesichtspunkte von Pro und Contra" schriftlich niedergelegt wurde. Die Behandlung von Einwendungen im Rahmen einer Abwägung kann sich an der Argumentationstiefe dieser Einwendungen ausrichten. Dies hat die Beklagte hier ausreichend getan, indem sie den nicht mit Fakten gestützten, bloßen Behauptungen des Klägers zu 1., die Jagd werde im Vergleich zum vorherigen Zustand erschwert bzw. faktisch unmöglich, nachvollziehbar entgegengehalten hat, dass das Wegenetz im Vergleich zu den bisherigen Trampelpfaden reduziert wird und dass es Bereiche im Naturschutzgebiet gibt, die von den Wegen nicht betroffen sind. Eine Ermittlung zum Wildbestand oder zur Besucheranzahl, wie der Kläger zu 1. dies im Klageverfahren angemahnt hat, war ebenfalls nicht erforderlich, weil der Kläger zu 1. hierzu selbst keine konkreten Angaben gemacht hat. Der Kläger zu 1. hat den Argumenten der Beklagten im Gerichtsverfahren nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Er beschränkt sich auch hier auf pauschale Behauptungen, ohne diese mit konkreten Fakten zu belegen.

Andere Rechtsfehler der Wegeplanung - soweit sie hier Streitgegenstand ist - werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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