Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stade
Verwaltungsgericht Stade Beschluss vom 28.10.2025 – 1 B 2768/25
ECLI:DE:VGSTADE:2025:1028.1B2768.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung, deren Anerkennung sich auf §§ 63, 64 BNatSchG nicht erstreckt. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Natur. Diese erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Oktober 2025, in dem er weiter folgendes entschied:
"Die Ausnahmegenehmigung wird unter den folgenden Inhalts-/Nebenbestimmungen erteilt:
1. Die Genehmigung gilt ab sofort befristet bis zum 03.11.2025 24:00 Uhr.
2. Die Genehmigung erlischt mit der letalen Entnahme eines Individuums. Die Entnahme mehrerer Individuen ist durch organisatorische Maßnahmen auszuschließen.
3. Die Genehmigung ist räumlich beschränkt auf den Landkreis H. und die Stadt I. Die konkrete örtliche Beschränkung ergibt sich aus der in der Anlage 2 beigefügten Karte.
4. Eine letale Entnahme ist unverzüglich dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, unter (geschwärzt, Anm. d.d.Gericht) bzw. (geschwärzt, Anm. d.d. Gericht) sowie unter (geschwärzt, Anm. d.d. Gericht) bzw. (geschwärzt Anm. d.d. Gericht) anzuzeigen.
5. Ausschließlich geeignete Personen dürfen die letale Entnahme vollziehen. Es ist sicherzustellen, dass diese eine Ausfertigung dieser Ausnahmegenehmigung erhalten und sowohl bei der Ausführung der gegenständlichen letalen Entnahme als auch während der Bergung des letal entnommenen Wolfes jederzeit mit sich führen.
6. Bei der letalen Entnahme ist Tierschutzrecht zu beachten, insbesondere hat diese aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter größtmöglicher Schonung des jeweiligen Individuums zu erfolgen. Wild lebende Tiere dürfen nicht mehr als nötig beunruhigt werden.
7. Der letal entnommene Wolf ist unverzüglich zu bergen und dem J. zu übergeben. Als Ort der Übergabe wird das K. festgelegt.
8. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet."
In der Begründung heißt es u.a.:
Im vorliegenden Fall handele es sich um mehrfache Nutztierrissvorfälle im Vorkommensgebiet des Rudels L. im Landkreis H.. Das Territorium L. sei erstmals im Jahr 2020 und anschließend im Monitoringjahr 2021/2022 als territoriales Einzeltier geführt worden. Danach sei es für das Monitoringjahr 2024/2025 als Paar mit der Fähe M. und dem Rüden N. bestätigt und in diesem Monitoringjahr bereits als Rudel mit mindestens drei Welpen nachgewiesen worden. Das erforderliche Rissgeschehen werde ab der Vorranzzeit im Februar 2025 beschrieben, da auf Grund der diesjährigen erstmaligen Reproduktion davon ausgegangen werden könne, dass sich die Leittiere des Rudels seitdem sicher gemeinsam in dem Gebiet aufhielten.
Der erste amtlich festgestellte, dem jetzigen Rudel zuzuordnende Rinderriss habe am 30.03.2025 auf dem Gebiet der Stadt H. stattgefunden. Der nächste Rissvorfall an einem Rind habe sich im gleichen Gebiet am 18.06.2025, gefolgt von einem weiteren Rinderriss am 14.07.2025 und einem Schadensereignis, bei dem ein Rind verletzt worden sei, am 19.07.2025 stattgefunden. Auch am 23.07.2025 habe es einen Schaden in der Gemeinde O. gegeben, bei dem ein Rind so verletzt worden sei, dass es habe eingeschläfert werden müssen. Am 05.09.2025 sei das nächste Rissereignis auf ein Rind in der Gemeinde P. erfolgt, am 15.09.2025 erneut an einem Rind in der Region der Stadt H. und am 27.09.2025 an einem Rind in der Gemeinde Q.. Das letzte Rissereignis an einem Rind habe am 14.10.2025 in der Gemeinde R. stattgefunden. Insgesamt hätten somit 10 Nutztierschadensvorfälle an Rindern seit gesicherter Anwesenheit der Leittiere des Rudels S. während der Vor- und Ranzzeit im Februar 2025 stattgefunden, bei denen insgesamt 8 Rinder getötet und 2 Rinder verletzt worden seien.
Zwei Schäden seien eindeutig von dem Individuum M. verursacht worden, bei einem weiteren Nutztierschaden komme die Fähe als Verursacherin in Frage. Bei zwei weiteren Nutztierschäden seien die Haplotypen T. und U. gemeinsam als Verursacher festgestellt worden, was darauf hinweise, dass beide Leittiere an den Ereignissen beteiligt gewesen seien. N. habe den Haplotyp T. und M. den Haplotyp U., welcher in Niedersachsen selten vorkomme und sonst aus der Region nicht bekannt sei. Die amtlich festgestellte Verursacherschaft auf Grund des Rissbildes laute in allen Fällen "Wolf".
Die Zusammensetzungen der Nutztierschadensfällen beschreibt der Antragsgegner folgendermaßen:
"30.03.2025: Heckenrinder, 1 Bulle, Mutterkühe, Jährlinge, 1 Kalb; betroffenes Rind: > 12 Monate; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf; genetische Verursacherfeststellung: M.
18.06.2025: 8 Weißblaue Belgier; um 12 Monate; die meisten über 250kg KGW; betroffenes Kalb: 11 Monate; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf.
14.07.2025: 2 Angus-Rinder, 2 Galloway-Rinder, 8 Deutsche Schwarze Niederungsrinder; alle > 250 kg; betroffenes Rind: 7-12 Monate; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf; genetische Verursacherfeststellung: V.
19.07.2025: 13 Deutsche Schwarzbunte Niederungsrinder; Jungrinderherde; meist älter als ein Jahr und tragend; betroffenes Rind: > 12 Monate; verletzt; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf
23.07.2025: 28 Deutsche Schwarzbunte Niederungsrinder; Jungbullen von etwa November 2024; Gewicht über 250 kg; betroffenes Rind: 7-12 Monate; Verletzt und eingeschläfert; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf, genetische Verursacherfeststellung: V.
05.09.2025: 14 Holstein-Rinder; alle einjährig mit mind. 250 kg Körpergewicht; betroffenes Rind: 7 -12 Mon.; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf, genetische Verursacherfeststellung: M.
15.09.2025: 12 Deutsche Schwarzbunte Niederungsrinder; Jungtierherde; alle mit ca. 250 kg Körpergewicht; betroffenes Rind: 7-12 Monate; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf; genetische Verursacherfeststellung: W. kommt in Frage
27.09.2025: 21 Deutsche Schwarzbunte Niederungsrinder; min. gleiche Anzahl von Tieren über 250kg KGW sowie darunter; betroffenes Rind: 0-12 Monte; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf; genetische Verursacherfeststellung: in Bearbeitung
14.10.2025: 35 Highland-Rinder; Alter 1-4 Jahre; alle über 250 kg; betroffenes Rind: > 12 Monate; amtliche Feststellung der Verursacherschaft: Wolf; genetische Verursacherfeststellung in Bearbeitung"
Eine Anhörung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzvereinigungen sei vorliegend nach §§ 63 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG entbehrlich. Diese Ausnahmegenehmigung beruhe auf der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass Wölfe nach einem erfolgreichen Weidetierriss häufig versuchten, weitere Tiere derselben Herde zu reißen und deshalb in der unmittelbaren Zeit nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs auf die Weidetiere deutlich erhöht sei, am höchsten während der ersten Woche nach dem Rissvorfall. Die Beteiligung von Naturschutzvereinigungen würde unweigerlich zu einer Verzögerung führen und damit die Effektivität dieser Gefahrenabwehrmaßnahme nicht unerheblich mindern. Aufgrund der zu erwartenden weiteren Rissvorfälle und der damit verbundenen Schäden werde hier die ungeminderte Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme höher bewertet als die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Die Ausnahmegenehmigung werde zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden im Sinne des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BNatSchG zugelassen. Es seien vorliegend ernste landwirtschaftliche Schäden zu befürchten. Die bereits verfügbaren und in die Schadenssumme einbezogenen Schäden ließen sich auf 4.550,33 Euro beziffern. Die Rissereignisse ließen ein gefestigtes Jagdverhalten erkennen, welches sich potenziere. Dieses liege insbesondere auch vor, obwohl die jeweiligen Rinderherden nicht umzäunt gewesen seien, denn die vorliegend betroffenen Herden seien selbstschutzfähig gewesen und hätten über ein Mindestmaß an Grundschutz verfügt. Hierbei sei die angepasste Haltungsform, die Anzahl der Tiere auf der Weide, das Alter und deren Gewicht berücksichtigt worden. Diesen Grundschutz habe der Wolf mehrfach überwunden. Die Rissereignisse hätten sich kontinuierlich fortgesetzt, wobei sich die Abstände stets verringert hätten. Nach dem seitens der X. dokumentierten, jährlichen Rhythmus stellten sich Rissgeschehen im späten Frühling und im Sommer als relativ moderat dar, während sie im Spätsommer anstiegen und über den Winter bis in den Frühling hinein deutlich höher ausfielen. So liege es auch hier. Ohne ein schnelles und effektives Handeln sei mit einem weiteren Anstieg zu rechnen.
Die Übergriffe ließen erkennen, dass sich das in Frage stehende Individuum inzwischen auf das Erbeuten von großen Weidetieren, mit normalerweise wehrhaftem Verhalten aus einer Herde spezialisiert habe, die Rissvorfälle deuteten auf ein effektives und mittlerweile erprobtes Jagdverhalten hin. Es bestehe die begründete Vermutung, dass sich die Vorkommen - selbst ohne weiteren Nachwuchs - durch kontinuierliches Lernverhalten weiterhin potenzieren würden.
Es bestehe zudem begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Individuum das vorstehend problematische Jagdverhalten an Nachfahren weitergeben werde und sich eine Festigung des problematischen Verhaltens bei auch diesen Nachkommen sukzessive erhöhen werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Schäden, die bei Fortsetzung der Rissangriffe der Wölfe bei Rindern mit durch den Herdenverband gewährleisteten Herdenschutz nach Weitergabe der Erfahrungen im Angreifen solcher Tiere an Rudelangehörige und Nachfahren zu erwarten seien, weit über eine bloße Bagatelle hinausgingen. Gerade im Fall der Weitergabe der Jagdtechniken werde das Schadensrisiko trotz eines bei Rindern durch den Herdenverband gewährleisteten ausreichenden Herdenschutzes zunehmend unkalkulierbar und werde mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auch den betrieblich relevanten Bereich erreichen.
Die Rissereignisse hätten innerhalb des gesicherten Vorkommensgebiets des Rudels stattgefunden, wodurch eine örtliche Konzentration und somit auch eine punktuell erheblich erhöhte Belastung der Allgemeinheit einhergehe.
Zumutbare Alternativen zu einer Ausnahme von dem Tötungsverbot des § 44 BNatSchG gebe es nicht. Insbesondere komme eine Festzaunanlage nicht in Frage, weil das Setzen der Spann- und Streckenpfähle derzeit witterungsbedingt nicht möglich sei. Die Böden in der betroffenen Region wiesen aktuell eine so hohe Bodenfeuchte auf, dass ein Befahren der Felder mit dem für die Errichtung der Zaunanlage erforderlichem schweren Gerät nicht möglich sei. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Zustand zeitnah ändern werde.
Mobile Elektrozäune kämen ebenfalls nicht in Frage, weil diese nur fern von Risikobereichen technischer Verkehrswege errichtet würden. Innerhalb von Risikobereichen sollten bevorzugt Elektrofestzäune zum Einsatz kommen, da durch mobile Zäunung die Ausbruchssicherheit nicht gewährleistet werden könne. Vorliegend befänden sich die Weiden innerhalb eines solchen Risikogebietes. Da die Wölfe bereits mehrfach den zumutbaren Herdenschutz überwunden hätten, sei zu befürchten, dass bei einem weiteren Übergriff eine mobile Zäunung ein Ausbrechen der Herde verhindert und somit eine Gefährdung der umliegenden Verkehrswege bestehe.
Die Anschaffung von Herdenschutzhunden und eine nächtliche Aufstallung kämen als Alternative zu dem genehmigten Abschuss ebenfalls nicht in Frage.
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 17. Oktober 2025 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 Widerspruch erhoben. Am gleichen Tag hat er den vorliegenden Antrag bei dem erkennenden Gericht gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Er sei nach § 64 BNatSchG i.V. mit § 1 UmwRG aktivlegitimiert und rüge Verstöße im Sinne des § 2 UmwRG, nämlich gegen § 45 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 BNatSchG sowie gegen § 63 Abs. 2, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG.
Die Entscheidung des Antragsgegners sei offensichtlich rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 63 Abs. 2, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG vor, weil Landesvereinigungen, wie beispielsweise Y. und der Z.. nicht beteiligt worden seien. Wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass eine Beteiligung wegen der Kürze der Zeit unweigerlich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen werde, treffe das nicht zu. Die Rissereignisse, auf welche die angefochtene Ausnahmegenehmigung gestützt würden, datierten aus der Zeit vom 30.03.2025 bis zum 14.10.2025. Während dieser sieben Monate, insbesondere während der Monate September und Oktober, sei eine kurzfristige Anhörung der Vereine möglich gewesen.
Die von dem Antragsgegner im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorgenommene Gefahrenprognose mit Einbeziehung der Ereignisse zwischen März und Oktober 2025 sei zu beanstanden. In eine solche Prognose dürften solche Rissereignisse nicht einfließen, in denen die Weidetiere nicht geschützt gewesen seien. Das sei hier der Fall gewesen. Die fachliche Frage, ob bestimmte Rinder zur Selbstverteidigung fähig seien, oder nicht, sei ohne Belang. Treffe ein hungriges Wolfsrudel auf eine Rinderherde, so könnten die Rinder eventuell eine Verteidigungsformation ausbauen, das hiesige "wehrlose Schlachtvieh" aber nicht. Doch seien Wölfe dann stets stärker. Sie trieben eine Herde auseinander und griffen sodann ein Kalb oder ein krankes oder altes erwachsenes Tier an. Es gebe im Ergebnis keine 100%ige Selbstverteidigung. Deshalb sei nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein wolfabweisender Herdenschutzzaun (mit Stromlitzen und Untergrabeschutz) auch bei zur Selbstverteidigung eventuell fähigen Wildrindern zwingend. Ohne einen solchen Schutz bestehe stets eine zumutbare Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG. Hier seien die Rinder wehrlos gewesen.
Hierzu führt der Antragsteller aus:
"30.03.2025: nur ein Bulle. Heckenrinder können sich nicht verteidigen.
18.06.2025: acht etwa einjährige Tiere = zu jung. Es fehlt ein erfahrenes Tier. Weißblaue Belgier können sich nicht verteidigen.
14.07.2025: 12 Rinder aus drei Rassen. Das ist kein Herdenverbund.
19.07.2025: Schwarzbunte Rinder von jeweils gut einem Jahr können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach.
23.07.2025: Schwarzbunte Rinder von jeweils gut einem Jahr können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach.
05.09.2025: Holstein-Rinder von jeweils etwa einem Jahr können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach.
15.09.2025: Schwarzbunte Rinder von jeweils unter einem Jahr können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach.
27.09.2025: Schwarzbunte Rinder von jeweils über und unter 250 kg Körpergewicht können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach.
14.10.2025: Highland-Rinder können sich nicht verteidigen. Es fehlen Bullen. Die Rasse ist zu schwach."
Fast stets seien Jungtiere gerissen worden. Dies entspreche dem natürlichen Verhalten von Wölfen. Die sog. Herde werde auseinandergetrieben.
Wölfe unterschieden - entgegen der Vorstellung des Antragsgegners - zwischen Wildtieren und Nutztieren. Wildtiere gehörten zum Beuteschema und schmeckten deutlich besser. In Deutschland seien etwa 80 % aller Weidetiere durch Zäune etc. geschützt, rund 20 % nicht. Nichtsdestotrotz fräßen Wölfe weiterhin nur zu maximal 5 % Nutztiere Nur sehr hungrige Tiere bzw. Wolfspaare, die Jungtiere aufziehen müssten, griffen Nutztiere an, sofern diese ihnen insbesondere schutzlos ausgeliefert seien. Auf das Gewicht als solches (etwa 250 kg Körpergewicht) komme es nicht an. Insoweit treffe den Antragsgegner die Beweislast. Ebenso genüge das Alter eines Tieres (ab einem Jahr) nicht. Es kommt auf viele Umstände an. Bei Wildtieren in einem gewachsenen und funktionierenden Familienverband (Wildrinder wie Wisent und Bison; Wildpferde wie Mustang-Pferde) existiere durchaus eine gewisse Fähigkeit zum Selbstschutz. Es verhalte sich bei Rindern aber ähnlich wie beim Menschen. Es gebe mutige und feige, es gebe unerfahrene und erfahrene Exemplare. Den Nutztieren dagegen, d.h. auch dem auf die Weide gestellten "Schlachtvieh" fehle die Fähigkeit zum Selbstschutz typischerweise. Ihnen fehle etwa die für den Herdenschutz benötigte Größenordnung einer Herde, oft auch eine für das Bilden einer Formation hinreichend große Weidefläche. Die Größe der Weidefläche nenne der Antragsgegner nicht.
Zahlreiche Rinderrassen seien dadurch gekennzeichnet, dass die Hörner, welche der Verteidigung dienen könnten, weggezüchtet worden seien. Im Minimum müssten kumulativ folgende Umstände hinzutreten: das passende Alter der Herdentiere (mindestens zweijährige Tiere), die passende Zusammensetzung der Rinderherde (mindestens zwei Drittel erwachsene Tiere; eine Anzahl von Bullen), die gute Kondition aller Tiere, das Kennen der Herdentiere untereinander (Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe; sich nicht kennende Tiere verteidigen einander nicht). Häufig hänge die Verteidigung davon ab, ob ein Tier der Herde die Erfahrung gesammelt habe, dass eine Verteidigung möglich ist. Dies sei im Raum H. nicht der Fall gewesen. Die Verteidigung sei ein zu erlernendes Verhalten. Die Nutztierhalter in AA. jedoch trainierten ihre Weidetiere nicht; sie bereiteten ihre Tiere nicht auf den Wolf vor. Der Leitfaden zur "guten fachlichen Praxis" sei "fachlicher Humbug" insoweit, als und weil in ihm offenbar schlicht auf ein bestimmtes Körpergewicht abgestellt werde. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verweise nicht auf eine gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, sondern - so die Rechtsprechung des EuGH - auf die besten verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über den erfolgreichen Herdenschutz. Es komme auf den wissenschaftlich empfohlenen Rinderherdenschutz an. Hiernach sowie auch nach § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Tier-SchNutztV seien Weidetiere vor Beutegreifern zu schützen, und zwar immer sowie jedes Weidetier. Aus der Feststellung, dass ein angegriffenes Tier "vorerst überlebt" habe, ergebe sich nichts anderes. Der Antragsgegner nenne weiter keinen Zeithorizont, für welchen er die Prüfung des künftigen Schadensumfanges vornehme.
Als Alternative kämen das Aufstellen mobiler Elektroschutzzäune/Flexinetze von 120 cm Höhe oder auch Festzäune mit Untergrabeschutz in Frage. Selbst in den Förderrichtlinien des Landes werde auf Zäune von 1,2 Metern Höhe hingewiesen.
Auf "Gebiete mit erhöhten Grundschutzüberwindungen" komme es nicht an. Zu fragen und zu prüfen sei, was die Rindertierhalter im Kreis H. und in der Stadt H. tun oder nicht täten. Die Ausführungen des überzeugten nicht.
Soweit in den Verwaltungsvorgängen das FFH-Gebiet "AB." erwähnt worden sei, so sei eine FFH-(Vor-)Prüfung nach der Rechtsprechung des EuGHs auch hinsichtlich aller besonders oder streng geschützten Arten durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 17.10.2025 mit dem Inhalt, Wölfe im Bereich Stadt und Landkreis H. aus der Natur zu entnehmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 28b NJagdG; Gz., wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Notwendigkeit einer pauschalen Anhörung zu vorherigen Rissereignissen ohne weiteres Verwaltungshandeln erscheine nicht sinnvoll. Das die Ausnahmegenehmigung auslösende und damit ausschlaggebende Ereignis habe am 14.10.2025 stattgefunden.
Für jeden Riss sei im Einzelnen festgestellt worden, ob das verletzte/gerissene Tier schutzlos gewesen sei. Hierbei sei im Rahmen der Einzelfallbetrachtung als Indiz auch die Zusammensetzung der Herde zu berücksichtigen. Ob ein Rind kräftemäßig einem Wolf unterlegen sei, sei fachlich nicht nachgewiesen. In der Praxis zeige sich, dass die Wehrhaftigkeit von Kühen die der Bullen steigern könnten. Kühe seien die Leittiere der Herde. Mutterkühe seien nach dem Abkalben besonders aggressiv. Auch Rinder der Rasse "Deutsche Schwarzbunte Niederungsrinder" erwiesen sich als gefährlich. Im Freiland gehaltene Rinder reagierten sogar aggressiv auf die Anwesenheit von Hunden. Auch Rinde ohne vorherige Prädatorenerfahrung könnten sich als wehrhaft zeigen. Entsprechendes gelte für hornlose Kühe.
Das Körpergewicht sei in der Gesamtschau ebenfalls als relevanter Faktor zu bewerten. Grund hierfür sei das mit dem Reißen von Großtieren verbundene erhebliche Verletzungsrisiko. Hierbei verkenne der Antragsteller, dass gerade keine Rinder der vulnerablen Gruppe verletzt oder gerissen worden seien. Das Rissgeschehen deute darauf hin, dass die Jungtiere mittlerweile selbst an der Jagd beteiligt seien. Es bestehe gegenwärtig die Gefahr der Weitergabe des Verhaltens an die Welpen. Dass Wildtiere das Beuteschema von Wölfen darstellten und vermeintlich "besser schmeckten" bekräftige nur, dass die Bejagung von derart großen Nutztieren wie Rindern nicht der Norm entspreche, sondern ein abnormales, mit der Zeit gefestigtes Jagdverhalten darstelle.
In der Ausnahmegenehmigung sei ein begründeter kurzer Zeitraum ermittelt und gewählt worden. Nur die darin liegenden Ereignisse seien zur Bewertung herangezogen worden. Die benannte Rechtsprechung des EuGH zur Verträglichkeitsprüfung habe sich auf die Vogelschutzrichtlinie und deren Besonderheiten bezogen. Eine Ausweitung auf FFH-Gebiete überzeuge nicht und werde vom EuGH auch nicht benannt.
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.10.2025 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist zulässig (hierzu I.) aber unbegründet (hierzu II.)
I.
Der Antrag ist zulässig
Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig, auch wenn der Bescheid von einer in AC. ansässigen Behörde erlassen wurde. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Die in dem angegriffenen Bescheid erlassene Ausnahmegenehmigung stellt ein ortsgebundenes Recht in diesem Sinne dar, denn sie gilt ausdrücklich für ein räumlich konkret bezeichnetes Gebiet im Landkreis H. und in der Stadt H. im XXX des erkennenden Gerichts.
Der Antragssteller ist als anerkannte Vereinigung weiter nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG antragsbefugt.
II.
Der Antrag unbegründet
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Die nicht bloß formelhafte Begründung in dem angegriffenen Bescheid genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen. Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse als vorrangig anzusehen ist.
Auch im Übrigen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2025 wiederherzustellen.
Dabei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind hier das öffentliche Vollzugsinteresse einerseits und das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des erhobenen Widerspruchs entscheidend mit ins Gewicht. Ergibt die Einschätzung, dass dieser voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da an dem Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Ergibt die Bewertung hingegen, dass der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung - wie hier - im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde (§ 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO), soweit ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Recht erfolgt ist (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Umstand, dass hier die nach § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG vorgesehene Beteiligung von in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, nicht erfolgt ist, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung. Eine solche Beteiligung war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG sowie § 1 Nds.VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Der Antragsgegner hat überzeugend begründet (vgl. zu den Anforderungen: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 12), dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren. Der Umstand, dass die Nutztierschadensfälle im März 2025 begannen, steht der Annahme einer Eilbedürftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht entgegen. Angesichts der Anzahl der Rissvorfälle, dessen letzter unmittelbar am 14. Oktober 2025 stattfand, kann nicht beanstandet werden, wenn der Antragsgegner einen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen hat.
Die von dem Antragsteller angegriffene Genehmigung ist nach der gegenwärtig zu erkennenden Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig
Hierdurch wird eine Ausnahme von dem in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Verbot genehmigt, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie von dem Verbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach es u.a. verboten ist, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen. Zu den besonders geschützten Arten gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 a BNatSchG auch der Wolf (Canis lupus). Als Rechtsgrundlage für die Regelung des Antragsgegners kommt lediglich § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG (i.V. mit § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) in Frage. Nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG u.a. Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf (§ 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).
Bislang war bei der Auslegung des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG mit Rücksicht auf Art. 16 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates (FFH-Richtlinie) das strenge Schutzregime des europäischen Artenschutzrechts zu berücksichtigen. Eine hierauf erlassene Ausnahmeregelung darf danach nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird. Weiter obliegt es in diesem Zusammenhang den zuständigen nationalen Behörden auch nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird. (hierzu u.a.: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris m.w.N.). Das hieraus folgende Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht stellt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris).
Die strengen Anforderungen an Begründung und Nachweis der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 der FHH-Richtlinie entnommen wurden, gelten in Bezug auf den Wolf mittlerweile aber nicht mehr. Denn mit Wirkung zum 14. Juli 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie geändert. Er ist nunmehr nicht mehr in Anhang IV gelistet, sondern in Anhang V. Damit gilt nicht mehr das generelle Entnahmeverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FHH-Richtlinie, sondern sein Schutz richtet sich nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der die Mitgliedsstaaten, nicht zu einem "strengen Schutzsystem" verpflichtet. Aus Art. 14 FFH-Richtlinie ergibt sich (lediglich) die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sofern sie es für notwendig halten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Entnahme mit der mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist (hierzu auch: Weinrich: Vom strengen zum einfachen Schutz - Die Herabstufung des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht und ihre Folgen, ZUR 2025, 539).
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vor.
Die Prognose des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden wonach hier ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Erforderlich ist hier eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere - insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere - und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris).
Dabei kommt es an dieser Stelle nicht auf die Frage an, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind; diese ist vielmehr erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen. Im Rahmen der Gefahrenprognose kommt es nur darauf an, ob die Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist. Rissereignisse, bei denen die Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert waren, können dabei in die Prognose nicht einbezogen werden. In diesem Fall wäre nämlich nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Riss um ein Zufallsereignis handelt, bei der ein oder mehrere Wölfe, die ansonsten ein unauffälliges Jagdverhalten zeigen, lediglich eine leichte Gelegenheit zum Beutemachen ausgenutzt haben. Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war (zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 4 ME 125/24 -, juris).
Hiervon ausgehend ergeben sich keine rechtlichen Zweifel an der vom Antragsgegner in der Begründung des Bescheides angestellten Schadensprognose. Insbesondere hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Rassen, der Verteidigungsfähigkeit, der Haltungsform sowie des Alters und Gewichts der Rinder nachvollziehbar unter Verweis auf fachliche Stellungnahmen dargelegt, dass die Tiere bei den dargestellten Vorfällen den Wölfen gegenüber nicht schutzlos waren. Dem tritt der Antragsteller allein mit unbelegten Behauptungen entgegen. Die hierbei bei der Prüfung des Schadensumfanges erforderliche Angabe der zeitlichen Prognose (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 22) lässt sich der Benennung der einzelnen Schadensereignisse, beginnend ab dem 18.06.2025, entnehmen. Das Ereignis vom 30.03.2025 hat der Antragsgegner insoweit nicht berücksichtigt.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG liegen hier nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Danach darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Insoweit entspricht es mit Rücksicht auf die aus Art. 16 FFH-Richtlinie angenommene Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde der Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. z.B. Beschl. vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris), dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientieren muss, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen ergeben. Die Frage, inwieweit sich die Änderung des Schutzstatus des Wolfes u.a. in der FFH-Richtlinie auch bei der sog. Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auswirkt (vgl. Weinrich: Vom strengen zum einfachen Schutz - Die Herabstufung des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht und ihre Folgen (ZUR 2025, 539)), muss hier nicht entschieden werden. Denn der Antragsgegner hat in der angegriffenen Entscheidung die Vorgaben des sog. Praxisleitfaden Wolf beachtet, im Einzelnen mögliche Alternativen geprüft und substantiiert und überzeugend dargelegt, weshalb diese vorliegend nicht in Frage kommen. Insbesondere soweit der Antragsteller hierzu auf das Aufstellen von Zaunanlagen verweist, hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Merkblatts für die Errichtung einer Festzaunanlage für Rinder gemäß der Richtlinie Wolf der Landwirtschaftskammer AA. ausgeführt, dass es sich bei solchen um grundsätzlich in Betracht kommende Alternativen handelt; eine unmittelbare Umsetzung witterungsbedingt jedoch nicht möglich sei.
Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. September 2024 (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 -, juris) verweist, so ergeben sich nach den dortigen Erklärungen zur Feststellung von Zielen und Schutzmaßnahmen betreffend der Vogelschutzrichtlinie im Gebietsschutz für die Kammer keine weiteren Anforderungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als Maßnahme des speziellen Artenschutzes (so im Ergebnis auch: Vogt, M./Roth-Weiß, Kathrin. Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-66/23 für FFH-Gebiete NuR 2025, 303-310.).
Auch im Übrigen ist die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht zu beanstanden. Weitere Rechtsfehler werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).
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