Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 19.02.2004 – 1 K 1577/03
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1) 15 %, der Kläger zu 2) 12 %, der Kläger zu 3) 2 %, der Kläger zu 4) 38 %, der Kläger zu 5) 9 % und der Kläger zu 6) 24 %.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse.
Die Kläger sind - mit Ausnahme des Klägers zu 3, der einen reinen Pachtbetrieb bewirtschaftet - (Mit-)Eigentümer und Pächter zahlreicher auf den Gemarkungen Echterdingen, Leinfelden, Stetten, Oberaichen und Stuttgart-Plieningen gelegener Ackergrundstücke, die sie im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe bewirtschaften. Ein Teil der auf Gemarkung Echterdingen liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke soll für das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen in Anspruch genommen werden.
Das Plangebiet liegt - ca. 10 km südlich des Zentrums der Landeshauptstadt Stuttgart - im Wesentlichen auf der Gemarkung der Stadt Leinfelden-Echterdingen, von deren östlicher Bebauung es ca. 500 m entfernt ist. Neben der für die eigentliche Messe vorgesehenen Fläche von ca. 61 ha, die im Norden und Nordosten von der BAB A 8, im Nordwesten von der nach der Planung zu verlegenden L 1192, im Osten vom Flughafenhotel und im Süden bzw. Südwesten von der nördlich des Flughafens verlaufenden Flughafen(rand)straße begrenzt wird, umfasst das Plangebiet noch eine für die „äußere Verkehrserschließung“ benötigte Fläche von ca. 30 ha.
Das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet, das in dem am 16.05.1983 beschlossenen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart auch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wurde aufgrund der vom Regionalverband Stuttgart am 21.07.1999 beschlossenen Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart von 1989 "gebietsscharf" als "Standort für regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe -" ausgewiesen. Im Regionalplan des ehemaligen Regionalverbands Mittlerer Neckar vom 29.11.1989 war dieser Bereich noch als regionaler Grünzug ausgewiesen. Noch vor Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Regionalplans hatte die Stadt Leinfelden-Echterdingen am 12.12.1995 beschlossen, den Bebauungsplan "Lachenäcker" Stadtteil Echterdingen Planbereich 46-1 aufzustellen, der in seinem südlichen Geltungsbereich, nördlich der Flughafen(rand)straße , auf einer Fläche von ca. 17,8 ha ein Sondergebiet zur landseitigen Flughafenerweiterung, im Übrigen verschiedene öffentliche Grünflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Am 26.06.2001 beantragte die Beigeladene nach § 3 des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesmessegesetzes - LMesseG – vom 15.12.1998 (GBl. 1998, 666) die Planfeststellung für die Landesmesse einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht.
Der Haupteingang der geplanten Landesmesse ist im Osten des Geländes am sog. Messeplatz vorgesehen und erschließt von dort 7 Standardmessehallen à 10.000 qm Brutto-Ausstellungsfläche und ein Kongresszentrum. Die unmittelbar am Messeplatz vorgesehene Hochhalle, die in ihrer Struktur zwei spiegelbildlich aneinander geschobenen Standardhallen entspricht, verfügt über eine Brutto-Ausstellungsfläche von 25.000 qm, davon 5.000 qm auf einer Galerie. Das über der BAB A 8 vorgesehene Messeparkhaus besteht aus zwei Einzelparkhäusern und bietet Platz für ca. 4.100 Fahrzeuge. Unter dem Messeplatz ist auf zwei Ebenen eine Tiefgarage für ca. 1.000 Fahrzeuge vorgesehen. Weitere 1.400 Stellplätze für Besucher und Aussteller sollen im Bereich des „Eingangs West“ entstehen.
Im Zuge des Planvorhabens soll die übergeordnete verkehrliche Erschließung für den motorisierten Individualverkehr - im Wesentlichen der sogenannten Verkehrskonzeption 4 e und der hierzu entwickelten Vorzugsvarianten folgend - neu strukturiert werden. So soll im Zuge der Neustrukturierung der bestehenden Autobahnanschlüsse „Stuttgart-Degerloch“ und der beiden Halbanschlüsse „Flughafen-Süd“ und „Flughafen-Nord“ eine gemeinsame Autobahnanschlussstelle „Messe/Flughafen“ entstehen. Dabei soll der Halbknoten „Flughafen-Süd“ zu einem Vollanschluss ausgebaut werden. Zudem ist eine Überführung über die BAB A 8 vorgesehen, die die Flughafen(rand)straße mit der L 1192 verbindet. Über diese, der überörtlichen Verbindung dienende Landesstraße soll der überwiegende Teil des Messeverkehrs geleitet werden. Hierzu soll die L 1192 zwischen der Überführung über die Flughafen(rand)straße und der BAB A 8 verlegt und auf deren Nordseite parallel zu dieser bis zum Anschluss an die L 1205 in Plieningen neu geführt werden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein und veranlasste unter dem 04.10.2001 die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit von Montag, 29.10.2001 bis Mittwoch, 28.11.2001 (je einschließlich). In der Bekanntmachung der Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis Mittwoch, den 12.12.2001, Einwendungen gegen den Plan erheben könne und nach Ablauf dieser Frist Einwendungen gegen den Plan nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 LMesseG ausgeschlossen seien.
Am 12.12.2001 ließen die Kläger Einwendungen gegen das Planfeststellungsvorhaben erheben. Die mit dessen Realisierung verbundenen Eingriffe in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum sowie die dadurch ausgelöste Gefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe seien nicht hinnehmbar. Wichtige, von der Planung berührte öffentliche Belange seien nicht oder nur unzureichend ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Insbesondere werde die städtebauliche Entwicklung der Stadt Leinfelden-Echterdingen erheblich erschwert. Durch das Planvorhaben werde nicht nur die Landwirtschaft in weiten Teilen des Filderraumes unmöglich gemacht, vielmehr werde sich die vorhandene Siedlungs- und Sozialstruktur nachteilig verändern. Die derzeit nicht gewährleistete Finanzierung der Landesmesse und der Ausbauvorhaben betreffend die A 8 und die B 27 sowie die noch offene Zeitschiene beim Projekt „Stuttgart 21" ließen die Planung für eine Landesmesse weder gerechtfertigt erscheinen, noch seien die gesetzlichen Vorgaben des Landesmessegesetzes erfüllt. Auch eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung sei nicht erfolgt. Auch würden die von der Planung aufgeworfenen Verkehrsprobleme nicht bewältigt. Nicht zuletzt sei das Landesmessegesetz wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig. Auch seien die Planfeststellungsunterlagen mangels eingereichter Bauvorlagen unvollständig. Bei der neu vorgesehenen BAB-Anschlussstelle "Messe/Flughafen" und der neuen Trassierung der L 1192 handle es sich schon um keine notwendigen Folgemaßnahmen i.S.d. § 75 Abs. 1 LVwVfG. Für eine Landesmesse gebe es keinen Bedarf. Das Landesmessegesetz sei ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz. Die Standortanalyse "Internationale Messeregion Stuttgart" sowie deren Fortschreibung im Jahre 1998 trügen nicht den ausgewählten Standort "Echterdinger-Ei-Ost". So gäbe es mit dem Ausbau am bisherigen Standort Killesberg bzw. dem Neubau am Standort Böblingen bessere, sich aufdrängende Alternativen, die namentlich keine Enteignung privater Eigentümer erforderten. Auch würden die auftretenden Verkehrsprobleme nicht gelöst. Auch die sonstigen Auswirkungen des Planvorhabens seien nur unzureichend ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Schließlich verstoße die Planung auch gegen übergeordnete Planungen. Auch seien die Planungsvorstellungen der Stadt Leinfelden-Echterdingen für das Plangebiet nicht berücksichtigt worden. Die Kläger zu 4 und 6 erhoben darüber hinaus weitere Einwendungen; auf deren Schreiben vom 11. bzw. 12.12. 2001 wird Bezug genommen.
Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.07. bis 23.07.2002 mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert. Am 15.07.2002 erhoben die Kläger gegen den Regierungspräsidenten die Rüge der Befangenheit.
Zur Optimierung ihrer Planung, zum Zwecke weiterer Kosteneinsparungen und der Berücksichtigung von im Verfahren erhobenen Forderungen Dritter brachte die Beigeladene im September 2002 verschiedene Änderungen an ihrer Planung an.
Mit Schreiben vom 12.11.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Kläger zu 2, 5 und 6 auf die erfolgten Planänderungen hin, die u. a. das Kerngebiet der Messe, die Erschließung, die Entwässerungs- und Leitungskonzeption sowie ihnen gehörende Grundstücke beträfen. Etwaige Einwendungen seien spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erheben; nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen gegen die Planänderungen seien ausgeschlossen.
Am 26./27.11.2002 erhoben die vorgenannten Kläger auch Einwendungen gegen diese Planänderungen. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 73 Abs. 8 LVwVfG hätten nicht vorgelegen. Es sei schon nicht ohne weiteres zu erkennen, inwieweit sie als Grundstückseigentümer neu oder zusätzlich betroffen seien. Einwendungen könnten insofern auch nicht innerhalb einer lediglich auf zwei Wochen bemessenen Frist erhoben werden; insofern führe eine Präklusion zu einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Jedenfalls seien die im Norden des Messeareals vorgesehenen freien Flächen völlig überzogen. In dieser Freifläche solle nun gar ein "Campingplatz“ mit Abstellplätzen für die Aussteller angelegt werden. Auch eine größere Dimensionierung der Recyclinganlage sei nicht geboten; Möglichkeiten einer flächensparenden Planung seien nicht genutzt worden. Nach wie vor bleibe es bei einem Defizit von 2.500 Parkplätzen. Die Funktionalität der Parkierungsanlagen habe infolge der Planänderungen sogar noch gelitten. Auch im Hinblick auf die neue Verbindung zwischen der L 1192 und der Flughafen(rand)straße werde die Verkehrssituation verschärft. Ein Verkehrschaos sei vorprogrammiert.
Am 12.03.2003 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und stellte den Plan für den Bau der Landesmesse einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen aufgelisteten Einzelmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben, insbesondere zahlreicher Nebenbestimmungen fest. Unter III. wurde unter Ziffer 1. 1 die Entscheidung insoweit vorbehalten, als die §§ 2 - 10 LBOVVO über die unter II. festgestellten Unterlagen hinausgehende Anforderungen an die Bauvorlagen stellten. Unter Ziffer 2. wurde bestimmt, dass die Landesmesse in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei. Unter IV. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde.
Im Begründungsteil (B.) wurde unter III. zunächst festgehalten, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. Die im Zuge des Verfahrens gegen den Regierungspräsidenten sowie verschiedene Bedienstete des Regierungspräsidiums gestellten Befangenheitsanträge seien vom Innenministerium bzw. Regierungspräsidenten abschlägig beschieden worden. Das Genehmigungsverfahren sei von der Planfeststellungsbehörde auch fair, transparent und ergebnisoffen geführt worden. An das von Einwenderseite beanstandete Landesmessegesetz sei die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dass es sich hierbei um ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz handle, treffe im Übrigen nicht zu. Mit der Beschreibung der Aufgaben der Landesmesse und mit der Festlegung der Standortfaktoren habe der Gesetzgeber lediglich in zulässiger Weise Planungsziele bestimmt, die bestimmten Belangen auch in der Abwägung ein spezielles Gewicht verleihen sollten. Die abschließende Entscheidung sei demgegenüber erst von der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Abwägung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen worden. Eine Enteignung sei auch zugunsten privatwirtschaftlich organisierter Messegesellschaften zulässig; die Erfüllung des die Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlzwecks sei durch die im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebene Betriebspflicht und vorgesehene Aufsicht gesichert. Sowohl bei der Anschlussstelle der BAB A 8 wie der geplanten Neutrassierung der L 1192 handle es sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG.
Unter IV. wurde sodann ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse "vernünftigerweise geboten“. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend nachgewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen. Geboten sei auch die geplante Verkehrserschließung, da die entsprechenden Maßnahmen erforderlich seien, um den Verkehr zu bewältigen und dem neuen Messestandort die notwendige Standortgunst zu verleihen.
Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich auch nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Fa. Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würden den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den derzeitigen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Ein solcher komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau am bisherigen Standort Killesberg könne nicht befürwortet werden, da dieser für eine Landesmesse nicht tauglich sei. Das von der „Schutzgemeinschaft Filder“ vorgelegte Alternativkonzept, an das sich auch das von den Klägern skizzierte Konzept anlehne, weise zwar durchaus einige Vorteile auf, doch seien die Nachteile insgesamt so stark, dass auf diese Alternative - gleichgültig in welcher planerischen Schattierung bzw. Teilausprägung sie auch vorgetragen werde - nicht als realisierungswürdig eingestuft werden könne. Dieser weise schon heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten. Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar habe dieser insbesondere in den Bereichen der Flächenverfügbarkeit und geringeren Bodenqualität Vorteile, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort dennoch überlegen. Dessen zentraler Vorteil liege in seiner Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade auch für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei auch bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts „S 21“ mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren - optimalen - Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit sechsstreifig ausgebauten BAB A 8 und der vierstreifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei auch nachgewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und die ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, die - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - auch noch organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. Zwar sei auch die verkehrsinfrastrukturelle Situation beim Standort Böblingen nicht ungünstig, doch lange nicht so hervorragend wie beim planfestgestellten Standort. So sei insbesondere die A 81 im standortnahen Bereich aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sehr stauanfällig, häufig überlastet und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Wann die von der Straßenbauverwaltung geplante weitere Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit in Angriff genommen werden könne, sei jedoch noch unklar. Auch die Realisierung einer eigenen Anschlussstelle für das Messegelände sei in Anbe-tracht des bestehenden kurzen Abstandes zwischen den vorhandenen Anschlussstellen sehr problematisch. Schließlich weise dieser Standort eine spürbar größere Entfernung zum Landesflughafen auf. Insofern ließen sich auch keine nennenswerten Synergieeffekte erzielen. Nach alldem biete der planfestgestellte Standort namentlich auf den Gebieten der verkehrlichen Anbindung und der Synergieeffekte zum Landesflughafen derart überragende Vorteile, dass er den gesetzlichen Vorgaben am besten zu entsprechen vermöge.
In den Verkehrsuntersuchungen sei schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Konzeption 4 e von ihrer Grundstruktur her am besten geeignet sei, die mit dem Messevorhaben verbundenen verkehrlichen Probleme zu lösen. So gewährleiste diese Konzeption sowohl eine möglichst direkte und effektive Anbindung der Landesmesse an das Straßennetz, wie auch eine funktionsfähige verkehrliche Erschließung des bestehenden Flughafens. Im Rahmen der Planungsvoruntersuchungen habe sich eindeutig gezeigt, dass zur Realisierung der neuen Landesmesse im Bereich des Flughafens eine direkte Anbindung an die Autobahn durch eine Anschlussstelle „Messe“ geschaffen werden müsse und der Verkehrsfunktion der neuen Brücke über die Autobahn bei anhaltendem Verkehrswachstum zunehmende Bedeutung zukomme. Dass sich die Beigeladene bei der Anschlussstelle „Messe-Nord“ schließlich für die Variante 6 entschieden habe, sei angesichts von deren Vorteilen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Auch die vorgesehene Freifläche sei sachlich angemessen. Deren Ausmaß rechtfertige sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Veranstaltungen der Bereiche "Verkehr & Logistik“, „Landwirtschaft, Agrar & Umwelt“ sowie „Bau" (Sonderschau-) Flächen benötigt würden. Ein weiterer Vorteil des geplanten Freigeländes sei die Option seiner flexiblen Nutzbarkeit. Auch das Geländelayout sei „nicht zu beanstanden“; insbesondere ermögliche die geplante Hallenanordnung eine Besucherführung, die die Wege minimiere und gleichzeitig gewährleiste, dass alle Hallen gleich gut erreichbar seien. All dies seien zentrale Voraussetzungen dafür, dass das hohe Marktpotential der Landesmesse in der gebotenen Zeitspanne erschlossen werden könne.
Auch die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen sei nicht fehlerhaft. Mit Realisierung der Landesmesse und den damit verbundenen Straßenergänzungen auf der B 27 seien im Bereich Echterdingen Verkehrsentlastungen im Vergleich zum Planungsnullfall zu erwarten. Die Annahme, dass die Landesmesse zu erheblichen "Schleichverkehren" infolge verkehrlicher Verdrängungseffekte führe, sei nicht gerechtfertigt. Einer etwaigen Spitzennachfrage nach Stellplätzen könne gegebenenfalls durch die Ausweisung entsprechender Flächen im bestehenden Geländenutzungs- und Funktionsplan für den Flughafen Rechnung getragen werden. Die Untersuchungen belegten, dass mit dem vorgesehenen Verkehrsnetz die (Messe-)Verkehre sachgemäß bewältigt werden könnten. Wenn auch zusätzliche Verkehrsmaßnahmen verkehrsinfrastrukturell bzw. -politisch wünschenswert seien, sei deren Realisierung nicht zwingend erforderlich, um die von der Landesmesse ausgelösten Verkehrsprobleme bewältigen und den entsprechenden Verkehrsbedarf befriedigen zu können.
Auch die Planungsvorstellungen der betroffenen Kommunen seien angemessen berücksichtigt worden. Insbesondere verletze die Realisierung der Landesmesse die Stadt Leinfelden-Echterdingen nicht in ihrer Planungshoheit. Weder werde eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört, noch entziehe das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Zwar werde deren Planungskonzept in Teilbereichen tangiert, nicht jedoch im Hinblick auf ihr Grundkonzept der polyzentralen Siedlungsstruktur. Auch deren Konzept, den nördlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanung "Lachenäcker" von einer Bebauung freizuhalten, sei weiterhin realisierbar. Auch der Grünzug zwischen Leinfelden-Echterdingen und der A 8 nördlich des "Lachengrabens" bleibe erhalten. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % der Gemarkungsfläche Leinfelden-Echterdingens in Anspruch. Deren Einwand, das Vorhaben führe zu einem Wegfall planerischer Gestaltungsmöglichkeiten, entbehre jeder Grundlage. Insbesondere träten den vorgelegten Gutachten zufolge keine erheblichen Umwelteinwirkungen auf, die die Änderung verbindlicher Bauleitpläne zwingend erforderten oder laufende Bauleitplanverfahren wesentlich behinderten; entsprechende konkrete nachhaltige Beeinträchtigungen seien auch nicht aufgezeigt. Die allenfalls zu erwartenden, zudem begrenzten vorhabenbedingten Belastungen seien ihr schließlich zuzumuten, zumal die Realisierung der Landesmesse von gewichtigen überörtlichen Interessen getragen werde. Insofern sei in die Abwägung auch mit einzubeziehen, dass der geplante Standort gegenüber den übrigen alternativen Standorten eine erhebliche Standortgunst aufweise und die Stadt schon aufgrund ihrer geographischen Lage einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliege. Soweit die Stadt noch auf weitere Bebauungsplanentwürfe verwiesen habe, belegten die Gutachten, dass von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen ausgingen, die die Verwirklichung dieser Planungen erheblich erschwerten bzw. störten oder gar unmöglich machten.
Auch die mikroklimatischen Auswirkungen des Vorhabens seien in ausreichendem Maß untersucht und bewertet worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Bebauung bzw. Versiegelung der bislang landwirtschaftlich genutzten Freifläche zwar zu einem begrenzten Wärmeinseleffekt führe und dieser gewisse potentiell negative Auswirkungen zeitige - wie etwa die Verkleinerung des für die Frischluftversorgung wichtigen Kaltluftentstehungsgebietes - doch seien diese Effekte nur begrenzt gegeben. Außerhalb des Messegeländes sei keine nachhaltige Verschlechterung der mikroklimatischen Bedingungen zu erwarten. Die gleichwohl gegebenen begrenzten negativen Effekte müssten indes in Anbetracht der Vorhabensbedeutung hingenommen werden. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Allerdings stelle die geplante Maßnahme in Anbetracht ihrer Flächenausdehnung und Neuversiegelung einen Eingriff in die Böden und deren Funktionen dar. Insofern seien der Beigeladenen auch verschiedene Maßnahmen auferlegt worden, um die Bodenbelastungen auf das nach den Umständen unvermeidliche Maß zu beschränken. Schließlich sei bei der Planung auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit den Böden geachtet worden.
Schließlich trage das planfestgestellte Vorhaben auch den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung. Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegebenen Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen bzw. Existenzen seien in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten Maßnahme hinzunehmen. Dabei werde nicht verkannt, dass mit dem geplanten Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden seien. So liege die zentrale Beschwer für die Landwirtschaft zweifellos in dem vorhabenbedingten Flächenentzug von über 80 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, die zudem aus landwirtschaftlich äußerst hochwertigen Böden bestehe und insofern einen idealen Standort für Ackerbau darstelle. Dementsprechend sei die Landwirtschaft im Untersuchungsgebiet traditionell auch durch einen sehr hohen Anteil an ackerbaulicher Nutzung geprägt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Landwirtschaft auf den Fildern infolge der Realisierung von Infrastrukturprojekten und des überaus hohen Siedlungsdrucks bereits in den vergangenen Jahren bedeutende Flächenanteile eingebüßt und damit entsprechende Rückgänge zu verzeichnen gehabt habe. Dies habe sich auch negativ auf das Pachtpreisniveau ausgewirkt. Es stehe daher zu erwarten, dass sich durch den vorhabenbedingten Flächenverlust die Flächenkonkurrenz noch verstärke und zu einem weiteren Anstieg des Pachtpreisniveaus führe. Ferner sei berücksichtigt worden, dass die dortige Landwirtschaft in den zurückliegenden Jahren ein System des Direktabsatzes für Frischprodukte aus pflanzlicher Produktion aufgebaut habe, wodurch relativ hohe Erlöse möglich gewesen seien. Dem Fachgutachten "Landwirtschaft als öffentlicher Belang" der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH sei allerdings zu entnehmen, dass auch in Zukunft ein unveränderter Kohlanbau möglich und die Marktversorgung gesichert bleibe; dies erfordere freilich, dass die betroffenen Landwirte anderweitige Produktionszweige entsprechend einschränkten, was betriebliche Umstellungsprozesse mit sich bringe. Um die Flächeninanspruchnahme soweit wie möglich zu reduzieren, sei vor diesem Hintergrund ein Ausgleichskonzept entwickelt worden, welches einen geringst möglichen Eingriff in Flächen vorsehe. In noch größerem Maße habe auf landwirtschaftliche Flächen nicht verzichtet werden können, da ansonsten die zentralen Planungsziele massiv gefährdet gewesen wären. Soweit mit dem Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 31.05.2002 u.a. bei den Betrieben der Kläger zu 1, 2, 4 und 6 Existenzgefährdungen zu erwarten seien, seien die angesprochenen Entschädigungsleistungen nicht als kompensationsfähige Äquivalente berücksichtigt worden. Auch seien alle vorliegenden und zur Verfügung gestellten Betriebsangaben berücksichtigt worden. Die danach durchaus schwerwiegenden - planerisch jedoch nicht weiter reduzierbaren - Eingriffe in die landwirtschaftliche Struktur bzw. landwirtschaftlichen Betriebe hätten dennoch in Anbetracht der hohen Bedeutung des Vorhabens hingenommen werden müssen. Dabei sei keineswegs verkannt worden, dass es alternative Standorte, wie Böblingen oder den Killesberg gebe, die isoliert betrachtet die landwirtschaftlichen Belange nicht oder jedenfalls nicht nennenswert belasteten. Diese seien jedoch insgesamt gesehen dem vorgesehenen Standort unterlegen und daher zu Recht ausgeschieden worden. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung der Landesmesse überwiege auch die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem (vollständigen) Erhalt ihres Eigentums. Dieser Eingriff habe sich auch durch (weitere ergänzende) Planänderungen nicht verringern lassen.
Gegen diesen, ihnen am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 11.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie dessen Aufhebung begehren. Zur Begründung tragen sie innerhalb der vom Gericht bis Ende Dezember 2003 gesetzten Frist im Wesentlichen vor: Auch wenn nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde nur bei vier von ihnen eine Existenzgefährdung eintrete, bekäme auch der reine Pachtbetrieb des Klägers zu 3 die Folgen des durch das Vorhaben ausgelösten Verdrängungswettbewerbs zu spüren. Dass dem Kläger zu 5 die von dem Vorhaben beanspruchten Flächen nicht mehr zur Verfügung stünden, habe auch für seinen Betrieb einschneidende Folgen. Insofern seien sie alle durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten als Grundstückseigentümer, Pächter und Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe verletzt. Dieser sei schon deshalb rechtswidrig bzw. nichtig, weil an ihm mit dem Regierungspräsidenten ein gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 LVwVfG befangener Amtsträger mitgewirkt habe. Die Besorgnis von dessen Befangenheit ergebe sich daraus, dass er sich bereits seit Jahren für eine Fildermesse eingesetzt und zugleich Standortalternativen abgelehnt habe. Dieser habe sich bereits 1997 für den Erlass eines die Enteignung ermöglichenden Messegesetzes ausgesprochen und sei zudem Mitglied einer von der Landesregierung im Frühjahr 1997 zur Durchsetzung der Fildermesse eingesetzten Arbeitsgruppe gewesen. Im Sommer 1997 habe der Regierungspräsident an alle Beteiligten appelliert, die Chancen und Möglichkeiten der Filderebene für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg optimal und umweltverträglich auszuschöpfen. Noch am 04.12.2001 - unmittelbar im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens - habe er anlässlich der Verabschiedung des Oberbürgermeisters der Stadt Leinfelden-Echterdingen für die Akzeptanz der Fildermesse geworben. Ein Regierungspräsident, der sich derart als aktiver Befürworter eines höchst umstrittenen und ebenso problematischen Großverfahrens mit weitreichenden Auswirkungen öffentlich präsentiere, habe indes nicht die gebotene Distanz, Unbefangenheit und Objektivität, die ein derartiges Verfahren erfordere. Dessen fehlende Distanz sei auch deshalb besonders schwerwiegend, weil er als Behördenleiter für alle Mitarbeiter die Linie vorgebe; insofern wirke sich dessen Vorfestlegung auch auf seine Mitarbeiter aus. Seine Befangenheit folge auch daraus, dass er zur Durchsetzung des nach seiner Ansicht besten Standortes ein Maßnahmegesetz empfohlen habe. Damit habe er sich für jeden erkennbar als "Vollstrecker des Ministerpräsidenten" zur Durchsetzung der Messe auf den Fildern präsentiert. Insofern sei nicht zu erwarten gewesen, dass er das Planfeststellungsverfahren unparteiisch und ergebnisoffen führen würde.
Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil das ihm zu Grunde liegende Landesmessegesetz verfassungswidrig sei. So fehle dem Land bereits die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund habe durch den Erlass des Baugesetzbuchs von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG abschließend Gebrauch gemacht; dies gelte - wie § 11 Abs. 2 BauNVO zeige - gerade auch für Messen, Ausstellungen und Kongresse. Insofern bestehe eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Aus § 38 BauGB folge nichts anderes, da diese Vorschrift den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verschaffe, sondern eine solche voraussetze.
Verfassungswidrig sei das Landesmessegesetz auch deshalb, weil es als unzulässiges Legalplanungsgesetz zu einer verfassungswidrigen Legalenteignung führe. Zwar fehle es an einer Ausführungsplanung, doch werde die Realisierung eines bestimmten Projekts zu ihren Lasten parzellenscharf festgelegt. Nachdem die tragenden Festlegungen hinsichtlich Bedarf, Standort und Dimensionierung bereits gesetzlich fixiert seien, ließen sie keinen Raum mehr für eine Fachplanung; das Landesmessegesetz stelle mithin kein "angereichertes Fachplanungsgesetz", sondern ein "abgemagertes Legalplanungsgesetz" dar. Dies ergebe sowohl eine systematische, teleologische wie auch eine historische Auslegung des § 1 LMesseG. So gehe es nur um die Verwirklichung eines einzigen Vorhabens. Auch enthalte § 1 Abs. 1 LMesseG eine entscheidende Verengung auf das Gebiet um den Landesflughafen Stuttgart. Bei den Planungszielen des § 1 LMesseG handle es sich tatsächlich um Planungsleitsätze nach dem Modell des § 1 Abs. 4 BauGB. Insofern habe für eine Fachplanung von vornherein kein Gestaltungsspielraum mehr bestanden. Schließlich passe das gesetzlich festgelegte "Standortraster" exakt auf den favorisierten Standort "Echterdinger Ei-Ost". Auch sei es Ziel des Landesmessegesetzes gewesen, eine sichere Enteignungsgrundlage für diesen Standort zu schaffen. So sei bereits 1996 die landeseigene Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH mit dem Grunderwerb beauftragt worden. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Standortbestimmung sei nur deshalb abgesehen worden, weil dies ersichtlich verfassungswidrig gewesen wäre. Dass Zweck des Gesetzes allein die Verwirklichung des Vorhabens am planfestgestellten Standort gewesen sei, erhelle auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf, dem zufolge auch "Alternativstandorte" auf ihre Eignung geprüft würden. Dementsprechend habe auch die Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg bereits im September 1996 eine "Umweltverträglichkeitsuntersuchung" vorgelegt, der eine präzise Standortplanung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu Grunde gelegen habe. Dies komme auch in dem der Stadt Leinfelden-Echterdingen unterbreiteten Angebot vom März 1998 zum Ausdruck, in dem von bindenden Vorgaben für den Realisierungswettbewerb die Rede gewesen sei. Auch bei dem vom Beigeladenen-Vertreter erstatteten Gutachten sei es nur um die Durchsetzbarkeit des Vorhabens gerade an dem seit 1993 feststehenden Standort gegangen. Demgegenüber sei der Alternativstandort Böblingen, auf den das „Standortraster“ ebenfalls zutreffe, zu keiner Zeit Gegenstand ernsthafter Betrachtung gewesen. Dass es letztlich um die Schaffung einer Enteignungsgrundlage gegangen sei, mache deutlich, dass es sich bestenfalls um ein - gleichfalls nichtiges - Umgehungsgeschäft gehandelt habe.
Ebenfalls verfassungswidrig sei die in § 7 LMesseG zugelassene Enteignung. So sei der Zweck, eine Landesmesse zu verwirklichen, unter Gemeinwohlaspekten betrachtet nicht von solchem Gewicht, dass er eine Enteignung zur Beschaffung der hierfür benötigten Grundstücke rechtfertige. Allein damit, dass die geplante Landesmesse eine "allgemein zugängliche" Einrichtung sei, lasse sich kein Gemeinwohlbedarf belegen; Messen seien nichts anderes als wirtschaftliche Unternehmen, deren Unternehmenszweck es sei, gegen entsprechendes Entgelt Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einer die internationale Messe Mailand betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass ein Allgemeininteresse an einer bestimmten Einrichtung und deren Tätigkeit noch nicht die Bewertung zur Folge haben müsse, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handele. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zwischen den Interessen der "Allgemeinheit" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG und dem "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unterscheide. Ein Gemeinwohlbedarf lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, mit dem Betrieb der Messe würden wirtschafts- und strukturpolitische Interessen und damit überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt. Daran ändere auch nichts, dass die geplante Messe über die unmittelbar mit ihr verbundenen Arbeitsplätze hinaus zu Kaufkraftzufluss im Umfeld des Standorts und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitrage. Dies seien normale, mit der Ansiedlung eines jeden größeren mittelständischen Unternehmens verbundene wirtschaftliche Effekte. Damit lasse sich ein Gemeinwohlbedarf allenfalls aus den mittelbaren Folgen eines solchen Unternehmens herleiten. Dementsprechend werde auch im Gutachten des Beigeladenen-Vertreters ausgeführt, dass der Standortsicherung und Imageförderung des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg für das Gemeinwohl eine erhebliche und wahrscheinlich größere Bedeutung als dem mit der Messe verbundenen Kaufkraftzufluss bzw. der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zukomme. Die hinzukommenden Arbeitsplätze wögen indessen vor dem Hintergrund gering, dass hierfür über 100 ha bester landwirtschaftlicher Boden in Anspruch genommen werden müsse. Ein derart bescheidener Arbeitsplatzeffekt, von dem noch nicht einmal sicher sei, ob er überhaupt eintrete, rechtfertige indessen noch keine Enteignung. Hieran ändere nichts, dass mit dem Betrieb der Messe wirtschafts- und strukturpolitische Interessen und damit überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt würden. Auch die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Ausführungen der Roland Berger & Partner GmbH zeigten einen weitergehenden, konkreten Bezug zum Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg nicht auf. Noch nicht jedes Vorhaben, das von einem öffentlichen Planungsträger als politisch oder wirtschaftlich sinnvoll und nützlich erachtet werde, genüge bereits dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Vielmehr müsse ein solches zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein. Die geplante Landesmesse diene auch weder der überörtlichen noch der lokalen Daseinsvorsorge, sondern sei eine marktwirtschaftlich orientierte Dienstleistung aus dem Marketing-Segment der Wirtschaftsförderung; hierauf habe bereits das Gutachten Feser vom Juni 2002 hingewiesen. Zum Bereich der Daseinsvorsorge gehörten nur solche Leistungen, die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich seien. Auch aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung des § 2 LMesseG folge nichts anderes. Abgesehen davon bestünden auch an der Planrechtfertigung erhebliche Zweifel. Anders als bei den Bedarfsfestlegungen im Verkehrswegebereich fehle es an einer nachvollziehbaren fachlichen Bewertung in Form eines zukunftsgerichteten Messekonzeptes. § 7 LMesseG verstoße auch insofern gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolgen solle. So sei nicht sichergestellt, dass der - freilich ohnehin nicht gegebene - Gemeinwohlbezug der Unternehmenstätigkeit auf Dauer bestehe. Die hierfür erforderliche effektive rechtliche Bindung werde auch durch § 6 LMesseG nicht erreicht. So sei für den Fall, dass der Vorhabenträger die Landesmesse aufgebe und auf sein Recht aus der Planfeststellung verzichte, keine Regelung getroffen worden. Dem Planfeststellungsbeschluss selbst lasse sich ebenso wenig entnehmen, dass eine Landesmesse zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich wäre und eine Enteignung rechtfertigte.
Der Planfeststellungsbeschluss sei unabhängig davon aber auch deshalb rechtswidrig, weil er gegen das Abwägungsgebot verstoße. So sei bereits die erforderliche Abwägungsbereitschaft nicht vorhanden gewesen. Ein aus einer Vorwegbindung folgendes Abwägungsdefizit könne indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden, die hier jedoch nicht vorlägen. So sei eine Vorwegnahme der Entscheidung durch den Erlass des Landesmessegesetzes sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, nachdem für eine Landesmesse kein Bedarf vorhanden sei. Zu keiner Zeit habe der Beklagte eine Untersuchung mit dem Ziel in Auftrag gegeben, Notwendigkeit und Bedarf "einer Landesmesse" zu analysieren; sämtliche Untersuchungen hätten sich allein mit dem Erweiterungsproblem der Messe Stuttgart beschäftigt. Nicht untersucht worden sei, inwieweit der Beklagte für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg überhaupt eine Landesmesse brauche. Auch sei außer acht gelassen worden, dass der Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg bereits über eine reiche und leistungsfähige Messelandschaft verfüge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber sein Ermessen auch hinsichtlich der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer fehlerhaft ausgeübt habe. So hätte das Planvorhaben an dem ebenfalls geeigneten Standort Böblingen auf öffentlichem Boden verwirklicht werden können. Auch sei die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung nicht gewahrt worden, da in die planungsrechtliche Kompetenz der Standortgemeinde eingegriffen worden sei. Schließlich genüge die vorweggenommene Standortentscheidung nicht den an das Abwägungsgebot zu stellenden Anforderungen. So habe sich der Gesetzgeber weder mit den Betroffenheiten auseinandergesetzt noch sich mit möglichen Alternativen befasst. Die mangelnde Abwägungsbereitschaft ergebe sich auch aus der Vorgeschichte. Dementsprechend lasse auch der Planfeststellungsbeschluss eine über die bloße, verbale Begründung hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung als Zeichen einer Abwägungsbereitschaft nicht erkennen.
Dieser weise auch insofern einen erheblichen Abwägungsmangel auf, als er sich gegen die Standortalternative Böblingen entschieden habe. So werde die Verkehrsgunst des planfestgestellten Standortes in nicht nachvollziehbarer Weise überbewertet. Die Anbindung des Standorts Böblingen an den öffentlichen Personenverkehr sei zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt deutlich besser, nachdem dort der gesamte Regionalverkehr halte. Auch verfüge der Standort Böblingen bereits heute über einen Fernbahnanschluss. Bei der Betrachtung des Straßenanschlusses bleibe unerwähnt, dass die B 27 bei Echterdingen täglich angestaut sei; die Experten bei der Erörterungsverhandlung seien sich auch einig gewesen, dass sich daran nichts ändere, solange die B 27 nicht sechsstreifig ausgebaut sei. Während auf den - bis auf Jahre hinaus nicht erfolgenden - achtstreifigen Ausbau der A 8 verwiesen worden sei, sei hinsichtlich der bereits begonnenen Planung zum sechsstreifigen Ausbau der A 81 lediglich angemerkt worden, dass der Beginn der Maßnahme noch unklar sei. Auch werde übersehen, dass die Verkehrsanbindung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" ebenfalls ein hochkomplexes System erfordere. Dabei seien sich die Experten noch nicht einmal einig, ob dieses wirklich reibungslos funktionieren werde; Kenner der Verkehrssituation seien sich heute schon sicher, dass beim Zusammentreffen publikumsintensiver Messen mit normalem Flughafenbetrieb Staus vorprogrammiert seien. Für ein stimmiges Bild wäre der Verkehrsproblematik im Zusammenhang mit dem Daimler-Chrysler-Werk daher die Situation am Flughafen gegenüberzustellen gewesen. Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisten, könnten im Übrigen auch den Standort Böblingen problemlos innerhalb kurzer Zeit erreichen. Die behaupteten Synergieeffekte beträfen ohnehin nur die benötigten Stellplätze; bezogen auf den absoluten Spitzentag seien dies jedoch nur 2.050 Stellplätze. Sonstige Synergien seien bei näherer Betrachtung nicht zu erkennen; an dem Hotelangebot ändere sich nichts; das Flughafenhotel sei bereits heute gut ausgelastet. Hinsichtlich gemeinsamer Kongressangebote seien Messe und Flughafen ohnehin nicht Partner, sondern Konkurrenten. Gemeinsame Veranstaltungen kämen schon allein auf Grund der fußläufigen Entfernung von mindestens 500 m nicht in Betracht.
Schließlich habe der Planfeststellungsbeschluss die zu Lasten des Standorts Böblingen fehlerhafte Standortanalyse 1998 ungeprüft übernommen, was zu einem Abwägungsausfall führe. So sei namentlich die Systematik der letztlich maßgeblichen Suchschleife D nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei das zentrale Kriterium "Bauleitplanung" nicht berücksichtigt worden, obwohl dies im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig könne das Auseinanderziehen der Kriterien "Wechselwirkungen" und "Nutzungskonflikte" nachvollzogen werden. Die entsprechenden Ausführungen zum Standort Böblingen ließen erkennen, dass die beiden Kriterien nicht sauber auseinandergehalten worden seien. So stelle die angebliche Behinderung einer langfristigen Erweiterung bestehender Betriebe sowohl eine (negative) Wechselwirkung als auch einen Nutzungskonflikt dar. Bei einer korrekten Handhabung hätte daher lediglich einmal die Wertung „günstig“ bzw. „neutral" vergeben werden dürfen. Dann hätte sich jedoch das Bild zugunsten des Standorts Böblingen verschoben. Nicht nachvollziehbar sei, dass von den ökologischen Kriterien lediglich die "klimatischen Bedingungen" sowie "schützenswerte Bereiche" herausgegriffen worden seien. Demgegenüber sei das sich zumal in Flughafennähe geradezu aufdrängende Kriterium "Lärm" unberücksichtigt geblieben. Vor dem Hintergrund der an beiden Standorten rundum vorhandenen Großbebauung sei nicht nachzuvollziehen, dass der Baugrund noch als selbständiges Bewertungskriterium verwendet worden sei, zumal die Topographie hierbei keine Berücksichtigung gefunden habe, obwohl sie im Rahmen der Suchschleife A noch eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Offenbar habe ein deutlicher Nachteil für den planfestgestellten Ort nicht herausgestellt werden sollen. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei, dass die Bewertungskriterien der Suchschleife D gleichrangig behandelt worden seien. Dies werde besonders deutlich beim Kriterium der Flächenverfügbarkeit. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass der eintretende Grundrechtseingriff nur als ultima ratio zulässig sei. Ein eigenständiges Bewertungskriterium "Eingriff/Ausgleich in Natur und Landschaft" hätte schließlich die ökologische Dimension des Vorhabens am hiesigen Standort verdeutlicht. Nach alldem liege der Standortanalyse 1998 ein Kriterienkatalog zu Grunde, der ergebnisorientiert zusammengestellt worden sei.
Insbesondere sei die Qualität des ÖPV-Anschlusses beim planfestgestellten Standort zu Unrecht als "günstig" bewertet worden, nachdem das Projekt „Stuttgart 21“ noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe. Auch die Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes wäre nur als „günstig“ zu bewerten gewesen, nachdem es im Nahbereich des Standortes zu Verkehrsproblemen kommen werde. So führe die derzeit vorhandene bloße Anbindung über einen S-Bahn-Anschluss zu deutlich mehr Verkehr. Auch seien die täglichen Staus auf der B 27 nicht berücksichtigt worden, obwohl dies bei dem weiter südlich an der B 27 gelegenen Standort Plattenhardt zu einer Bewertung als lediglich „günstig“ geführt habe. Erst recht hätte daher der planfestgestellte Standort hinsichtlich der MIV-Anbindung nur als "günstig" beurteilt werden dürfen, zumal die Fachleute durchweg der Auffassung seien, dass ohne einen sechsstreifigen Ausbau der B 27 weiterhin kilometerlange Staus im Berufsverkehr zum Alltag gehörten. Konsequenterweise wäre dann auch die MIV-Anbindung am Standort Böblingen als günstig zu beurteilen gewesen. Insofern sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die A 81 teilweise bereits sechsstreifig ausgebaut sei und lediglich noch der relativ kurze Abschnitt zwischen den Anschlüssen „Böblingen-Hulb“ und „Böblingen-Ost“ ausstehe. Unerfindlich sei, wieso der planfestgestellte Standort hinsichtlich einer Erweiterungsmöglichkeit noch als „günstig“ eingestuft worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die im Erweiterungsbereich gelegenen Aussiedlerhöfe einer Erweiterung nicht im Wege stehen sollten. Nach alldem sei der Standort Böblingen nach der Suchschleife C der bessere Standort.
Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb der planfestgestellte Standort trotz des dortigen Flughafens hinsichtlich des Kriteriums "Wechselwirkungen" günstiger sein solle. So verliere dieser infolge der Messe die für ihn optimalen landseitigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Nordosten. Dementsprechend habe der einstige technische Geschäftsführer der Flughafen GmbH noch Anfang 1996 die Ausbaupläne des Flughafens auf Grund der Messe als gefährdet angesehen. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass der planfestgestellte Standort hinsichtlich des Kriteriums "Nutzungskonflikte" günstiger eingestuft worden sei. So sei die dortige Situation bereits heute durch eine Lärmlandschaft geprägt, die in weiten Bereichen bereits von Überschreitungen der Schwelle zur Gesundheitsgefahr gekennzeichnet sei. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Guts der körperlichen Unversehrtheit sei es unzulässig, eine weitere Belastung in Form eines "Verkehrsmagneten" zuzulassen, der zusätzlichen Schwer- und Pkw-Verkehr zur Folge habe. Auch sei die Entfernung zum Ortsrand Echterdingen teilweise so gering, dass mit Parksuchverkehr gerechnet werden müsse. Insofern lasse die Standortanalyse die am Standort Böblingen an den Tag gelegte Sensibilität vermissen. Auch werde verkannt, dass dieser im Wesentlichen nur von gewerblicher Nutzung umgeben sei. Alles andere als eine gleiche Einstufung beider Standorte sei daher nicht nachvollziehbar. Da die Hotel- sowie Unterhaltungsangebote auch von Böblingen aus problemlos erreichbar seien, wären insofern beide Standorte als „günstig“ zu bewerten gewesen. Auch die Bewertung des Standorts Böblingen hinsichtlich des Baugrundes als "ungünstig" sei nicht nachzuvollziehen. Bereits die vorhandene Umgebungsbebauung erweise die problemlose Bebaubarkeit dieses Standorts. Auch werde übersehen, dass Bauten der geplanten Größenordnung ohnehin in beachtlicher Tiefe zu gründen seien. Auch für die übrigen Nutzungen sei der Standort problemlos geeignet. Auch dessen Einstufung hinsichtlich der vorhandenen Altlasten als "ungünstig", sei nicht zwingend, da es sich um ein einer sinnvollen Nutzung zuzuführendes Konversionsgelände handle, welches die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Freiflächen erübrigte. Auch führten die vorhandenen Altlasten zu einem erheblich geringeren Kaufpreis. Nach den nutzungsbezogenen Sanierungsanforderungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes sei der Sanierungsaufwand auch finanziell und zeitlich wesentlich geringer als ursprünglich angenommen. Da von dem Planvorhaben begrenzte negative Effekte in klimatischer Hinsicht ausgingen, sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Standort hinsichtlich des Kriteriums "klimatische Bedingungen" dennoch günstiger sein solle. Der Bedeutung der dortigen unbelasteten Luftleitbahn könne durch eine entsprechende Stellung der Messegebäude ausreichend Rechnung getragen werden, so dass keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Kleinklimas mehr entstünden. Die beim planfestgestellten Standort angenommene Barrierewirkung der A 8 habe sich inzwischen ohnehin als „Fama“ erwiesen. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass der planfestgestellte Standort trotz des vorhandenen 0,3 ha großen, nach § 24a NatSchG geschützten Biotops als „günstig“ eingestuft worden sei. Der planfestgestellte Standort könne insofern bestenfalls als „neutral“ bewertet werden. Nach alldem sei der Standort Böblingen auch in der Suchschleife D gegenüber dem planfestgestellten Standort der bessere Standort.
Dem Alternativstandort Böblingen wäre auch deshalb der Vorzug zu geben gewesen, weil dort Grundstücke der öffentlichen Hand, nämlich der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stünden. Dies gelte umso mehr, als der Standort Böblingen ohnehin besser geeignet sei. Zur Vermeidung von Eingriffen in das Freiheitsrecht des Art. 14 GG müsse ein Vorhabenträger gegebenenfalls auch gewisse Abstriche an der Funktionalität hinnehmen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft zu Stande gekommen, als bei der Untersuchung der Standortalternativen die Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde nicht berücksichtigt worden sei. Auch insofern handle es sich bei dem Standort Böblingen um die bessere Alternative. Dieser sei seit 1987 im Flächennutzungsplan als "gewerbliche Fläche" dargestellt. Demgegenüber habe die Stadt Leinfelden-Echterdingen für den planfestgestellten Standort mit ihrem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Lachenäcker" verdeutlicht, dass die für das Vorhaben benötigten Flächen anderweitig genutzt werden sollen.
Rechtswidrig sei der angegriffene Planfeststellungsbeschluss des Weiteren, weil er sich gegen einen Ausbau am bisherigen Standort Killesberg entschieden habe. So werde verkannt, dass diese Planungsalternative über so gewichtige Vorteile verfüge, die die funktionellen und verkehrlichen Nachteile mehr als aufwögen. Nicht gesehen werde in diesem Zusammenhang, dass so ein mehr als 100 ha umfassender Eingriff in Natur und Landschaft vermieden werden könnte. Auch wäre die Standortgemeinde nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Im Hinblick auf die vorgelegte Machbarkeitsstudie des Büros B.A.U. GmbH/Rösslein Architekten werde verkannt, dass es Sache des Vorhabenträgers gewesen wäre, sich in entsprechender Weise mit diesen Vorschlägen auseinander zu setzen und mögliche funktionale Schwächen zu beheben. Auf Grund der insgesamt mit diesem Konzept verbundenen überragenden Vorteile fielen die mit der Zweigeschossigkeit der Hallen verbundenen funktionalen Nachteile nicht entscheidend ins Gewicht. Auch eine Einbeziehung der verkehrlichen Aspekte führe zu keiner anderen Beurteilung. So sei verkannt worden, dass durch eine Verlegung der Straße "Im Kochenhof" und deren Führung in Tunnellage und der damit möglichen neuen Parkierungslösung entscheidende verkehrliche Verbesserungen hätten erreicht werden können. Schließlich erfahre der für die Erschließung wichtige Knotenpunkt am Pragsattel durch die im Bau befindliche Untertunnelung im Zuge der B 10 eine erhebliche Verbesserung auch hinsichtlich des Verkehrsflusses in Richtung Killesberg. Auch das dortige Wohnumfeld würde bei einer entsprechenden Lösung entscheidend verbessert.
Schließlich verstoße der Planfeststellungsbeschluss auch insofern gegen das Abwägungsgebot, als er Möglichkeiten flächensparender Planung verwerfe, bei deren Nutzung die mit dem Plan verfolgten Ziele unter geringeren Opfern entgegenstehender öffentlicher und privater Belange hätten verwirklicht werden können. Insofern sei der Planfeststellungsbeschluss von dem Bemühen gekennzeichnet, die flächenintensive Planung des Vorhabenträgers als Ergebnis irgendwelcher Kompromisse darzustellen. So betrügen die 4 ha großen Freiflächen mehr als das Doppelte der ohnehin nicht genutzten Freiflächen am Killesberg. Ein solcher Bedarf werde auch durch die gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH nicht belegt. Auch die Notwendigkeit eines messeeigenen „Campingplatzes“ sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Mit der exorbitanten Flächeninanspruchnahme habe sich der Planfeststellungsbeschluss allein im Zusammenhang mit der Ein- bzw. Mehrgeschossigkeit der Hallen auseinandergesetzt. Dass darüber hinaus in beachtlichem Umfang Flächen hätten eingespart werden können, etwa auch durch weitere Parkhäuser anstelle von ebenerdigen Parkplätzen, sei nicht erwogen worden. Vielmehr sei die beantragte Lösung ohne Weiteres als planerisch gerechtfertigt angesehen und als unveränderlich in die Abwägung eingestellt worden.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt: Auch bei einem etwaigen bodenrechtlichen Bezug des Landesmessegesetzes sei dieses vom Land im Rahmen seiner ihm nach Art. 72 Abs. 1 GG verbliebenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erlassen worden. So habe der Bund mit dem Erlass des Baugesetzbuchs keine umfassende und lückenlose Regelung im Bereich des Bodenrechtes getroffen; dessen bodenrechtliche Regelungen beschränkten sich auf das Gebiet einer Gemeinde. Planungen, die keinen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB aufwiesen, seien vom Regelungs- und Festsetzungsgehalt des Baugesetzbuchs nicht umfasst. Dies gelte insbesondere für Planungen mit überörtlicher Bedeutung i.S. des § 38 BauGB. Die kompetenzrechtliche Schnittlinie bei der konkurrierenden Gesetzgebung für das Bodenrecht werde auch nicht durch die in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen definiert. Der Landesgesetzgeber sei deshalb ungeachtet des § 11 BauNVO berechtigt, überörtlich bedeutsame und wirkende Messen durch Gesetz zuzulassen. Insofern sei § 38 BauGB Folge und nicht Voraussetzung einer eingeschränkten Inanspruchnahme der Kompetenz für das Bodenrecht. Dementsprechend enthielten alle privilegierten Fachplanungsgesetze primär bodenrechtliche Regelungen. Auch eine teleologische Restriktion des Fachplanungsprivilegs auf abstrakt generelle Regelungen änderte nichts, da es sich beim Landesmessegesetz um kein den Standort abschließend festlegendes Maßnahmegesetz handle. Auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung stelle keine bodenrechtliche Regelung dar. Insofern habe es auch noch keiner Betroffenenanhörung bedurft.
§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 LMesseG enthalte schließlich eine hinreichend konkrete Festlegung des zulässigen Enteignungszweckes. Dieser werde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 6 LMesseG auch dauerhaft gesichert. Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur könnten auch durchaus Gründe des Wohls der Allgemeinheit darstellen. Die Errichtung einer Landesmesse sei - anders als die Durchführung von Messeveranstaltungen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art. Bei der Bedarfsfeststellung habe der Gesetzgeber durchaus Überlegungen einbeziehen dürfen, die für eine Verlagerung des bisherigen Messestandorts sprächen. So begründeten Strukturmängel einer bestehenden Messe ohne weiteres einen Bedarf für deren Verlagerung. Mangels einer parzellenscharfen Standortfestlegung liege auch kein Legalplanungsgesetz vor. Daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren bzw. in sonstigen Vorüberlegungen ein bestimmter Standort ins Auge gefasst worden sei, folge für die Gesetzesauslegung nichts.
Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Regierungspräsidenten bestehe nicht. Die Befangenheitseinwendungen bezögen sich im Wesentlichen nur auf das zeitliche Vorfeld des Verfahrens. Die vorgebrachten Gründe begründeten auch in ihrer Gesamtheit keine zur Befangenheit führende Voreingenommenheit. Dass das Planfeststellungsverfahren tatsächlich offen und fair geführt worden sei, werde durch den Verfahrensgang belegt. So habe das Regierungspräsidium die eingereichten Planunterlagen detailliert geprüft und mit der Bitte an die Beigeladene zurückgereicht, zahlreiche Ergänzungen und Nachbesserungen anzubringen, um so den für geboten erachteten Anforderungen und Qualitätsstandards zu entsprechen. Darüber hinaus habe das Regierungspräsidium im Nachgang zum Erörterungstermin eigens ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben, um die von der Beigeladenen veranlasste Verkehrsuntersuchung vor dem Hintergrund der verkehrsbezogenen Einwendungen vertiefter bewerten zu können. Dass dem Regierungspräsidenten bei der allgemeinen Diskussion über die mögliche Verfahrensgestaltung auch eine beratende Funktion zukomme, liege in seiner Stellung begründet und verstoße nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Entscheidend sei, dass die Informationspflichten der Behörde beachtet und die damit korrespondierenden Mitwirkungsrechte der Betroffenen gewahrt worden seien. Die Äußerung des Regierungspräsidenten, dass es sich bei dem Alternativstandort Böblingen nur um einen guten Standort handle, sei im Übrigen vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über dessen Kampfmittelbelastung gefallen; eine Vorfestlegung auf einen bestimmten Standort könne daraus nicht hergeleitet werden. Auch der Hinweis auf die Vorteile einer Landesmesse auf den Fildern rechtfertige nicht die Besorgnis einer Befangenheit. In der Arbeitsgruppe, in der der Regierungspräsident von April 1997 bis Januar 1998 mitgearbeitet habe, sei es allein darum gegangen, ob zwischen den auf den Fildern geplanten Großprojekten objektive Nutzungskonflikte bzw. objektive Planungshindernisse bestünden; auch seien die planerischen Reifestadien abgeglichen und die Frage erörtert worden, ob überhaupt für alle Projekte geplant werden könne. Auch dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich entnehmen, dass alle betroffenen Belange intensiv abgewogen worden seien.
Der Bedarf für eine Landesmesse sei unabhängig von § 2 LMesseG mit der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit des Regionalplans bindend festgestellt. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte über § 4 Abs. 1 S. 1 ROG und § 10 Abs. 1 S. 2 LPlG auch für das Planfeststellungsverfahren und binde insoweit auch die Gerichte. Entgegen der Auffassung der Kläger müsse der Bedarf für eine Landesmesse auch nicht gleichsam abschließend quantitativ nachgewiesen werden. Auch dürften durchaus politische Ziele in die Planrechtfertigung einfließen. Dem Grunde nach sei der Bedarf bereits durch die gesetzliche Zielstellung in § 1 LMesseG vorgegeben, so dass sich lediglich noch die Frage stelle, ob hierfür der Bau und Betrieb einer Landesmesse ungeeignet oder unnötig sei bzw. es an jeglicher Notwendigkeit fehle.
Nachdem die im Regionalplan getroffene Standortentscheidung rechtskräftig bestätigt sei, sei eine Inzidentprüfung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. So habe bereits im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans eine vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Prüfung der Standortalternativen stattgefunden. Insofern könnten sich andere Standorte nicht mehr als vorzugswürdig aufdrängen. Unabhängig davon liege auch kein Abwägungsfehler vor, da die gerichtlich bestätigten Bewertungsergebnisse wegen der raumordnerischen Beachtenspflicht keiner anderen Beurteilung mehr zugänglich seien. Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Gewichtung begegne keinen Bedenken. So lasse bereits die unmittelbare Nähe zum Flughafen und die in Zukunft vorhandene ICE-Anbindung den planfestgestellten Standort als so vorrangig geeignet erscheinen, dass sich andere Standorte nicht mehr aufdrängten; hinzu kämen die erheblichen Kosten, die mit einer Baureifmachung des ehemaligen Flughafengeländes verbunden wären. Zwar möge es als ein milderes Mittel anzusehen sein, wenn ein Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne, doch seien die hier in Rede stehenden Alternativflächen eben nicht gleich gut geeignet. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens an keinem erheblichen Mangel. So sei eine neue Messe nur eingeschossig konkurrenzfähig. Dies belegten letztlich auch die im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH verdeutlichten Schwächen des bisherigen Messestandortes. Im Hinblick auf die dort bereits regelmäßig belegte Freifläche begegne auch die Größe der planfestgestellten Freifläche keinen Bedenken. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen werde infolge des Planvorhabens auch nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. So sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass entsprechende Eingriffe aufgrund eines überörtlichen Interesses von höherem Gewicht gerechtfertigt seien. Auch habe sie bei ihren Planungen die "gebietsscharfe" Ausweisung des Messestandorts im geänderten Regionalplan zu beachten. Zwar müsse die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen, doch unterliege die Stadt Leinfelden-Echterdingen aufgrund ihrer Flughafennähe einer Situationsgebundenheit. Auch die Belange der Landwirtschaft und die Gefahr einer Existenzgefährdung bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe seien mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Mit der in § 38 S. 1 BauGB getroffenen Regelung habe der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs und damit dessen Sperrwirkung i. S. v. Art. 72 Abs. 1 GG zurückgenommen, soweit das Landesrecht für überörtliche Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren vorsehe. Dadurch sei dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Dies gelte umso mehr, als die Neufassung des § 38 S. 1 BauGB den fachplanerischen Vorrang für überörtliche Planungen erweitert habe. Dass eine Landesmesse auch nach Maßgabe des Baugesetzbuches hätte geplant werden können, schließe eine Landeskompetenz noch nicht aus. Auch Straßen könnten seit jeher sowohl im Wege eines Bebauungsplans als auch im Wege einer Planfeststellung geplant werden. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie beziehe sich schließlich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, zu denen Vorhaben von überörtlicher Bedeutung definitionsgemäß nicht gehörten.
Eine Legalenteignung werde durch das Landesmessegesetz nicht bewirkt; dieses ermächtige dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend lediglich zur Administrativenteignung. Auch eine Legalplanung stehe nicht in Rede. So habe das Landesmessegesetz selbst keine Standortfestlegung getroffen. Dass Abgeordnete im Rahmen der parlamentarischen Beratungen den schließlich gefundenen Standort favorisiert hätten und dieser auch den Vorstellungen der Landesregierung am ehesten entspreche, sei eine politische Tatsache ohne rechtliche Bedeutung. Die vom Verband Region Stuttgart bzw. der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer umfassenden Abwägung getroffene Standortentscheidung sei durch Äußerungen von politischer Seite auch weder faktisch noch rechtlich verkürzt worden.
Dem Planfeststellungsbeschluss habe auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung beigemessen werden dürfen. Dem Wohl der Allgemeinheit dienten solche öffentlichen Interessen, die bei objektiver Betrachtung die betroffenen privaten Rechte überwögen. Das vom Landesgesetzgeber aufgestellte Ziel einer Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes sei eine im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis liegende Entscheidung, die eine Enteignung ebenso rechtfertigen könne wie etwa das städtebauliche Ziel, Belange der Naherholung zu verfolgen. Für die Erreichung dieses Zieles gebe es auch eine hinreichende Bedarfsermittlung bzw. -prüfung. Der Bedarf für eine Landesmesse und deren Wirkungen seien insbesondere durch das Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH hinreichend nachgewiesen. Schließlich erhalte eine Messe aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Allgemeinheit zur Durchführung von Messeveranstaltungen zur Verfügung zu stehen, den Charakter einer öffentlichen Einrichtung. Dass Betreiber von Messen untereinander im Wettbewerb stünden, stehe einer Enteignung nicht entgegen. Dies erhelle bereits daraus, dass die Enteignung zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen auch nach der Liberalisierung des Strommarktes nach wie vor für zulässig erachtet worden sei. Entscheidend sei allein, ob das privatrechtlich strukturierte Unternehmen, zu dessen Gunsten enteignet werde, durch seinen Unternehmenszweck selbst oder durch dessen Verfolgung mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit diene. Ob eine Tätigkeit gewerblicher oder nicht gewerblicher Art sei, spiele für die Zulässigkeit einer Enteignung ebenfalls keine Rolle. Anders als im Fall Boxberg dienten Errichtung und Betrieb einer Landesmesse unmittelbar den in § 1 Abs. 1 LMesseG umschriebenen Gemeinwohlaufgaben und nicht nur mittelbar über die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Insofern seien die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall einer nur mittelbaren Förderung des Wohls des Allgemeinheit für notwendig erachteten Sicherungen des Gemeinwohlzwecks nicht erforderlich. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine Sicherung der Gemeinwohlbindung überhaupt zu verlangen sei, wenn hinter dem enteignungsbegünstigten Privatunternehmen öffentlich-rechtliche Körperschaften stünden. Jedenfalls seien die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Gemeinwohlbindung ausreichend. Ebenso wie den Energieversorgungsunternehmen sei dem Vorhabenträger unmittelbar durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen. Der staatliche Zugriff auf das Eigentum Privater diene insofern der Erledigung einer dem Staat obliegenden Angelegenheit, nämlich der Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur. Diese besondere Zielrichtung des Unternehmens überlagere dessen privatrechtliche Struktur, zumal dieses nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sei. Da es sich bei der Landesmesse um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge handele, bestehe auch ein Anspruch auf gleichen Zugang; dieses Zugangsrecht korrespondiere mit der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 Energiewirtschaftsgesetz, die als ausreichende Sicherung des Gemeinwohlzwecks angesehen werde. Die im Landesmessegesetz enthaltenen Sicherungen reichten noch darüber hinaus. Ein Verzicht auf die Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss widerspräche schließlich der in § 6 LMesseG geregelten Betriebspflicht. Ggf. stünde den betroffenen Eigentümern ein Recht auf Rückübereignung zu.
Dem Vorbringen der Kläger ließen sich auch keine Befangenheitsgründe i. S. v. § 21 LVwVfG entnehmen. Den Äußerungen des Regierungspräsidenten lasse sich keine unsachliche Vorfestlegung vor Klärung der Sach- und Rechtslage entnehmen. Insbesondere rechtfertige die bloße Erwähnung von Vorteilen einer Landesmesse auf den Fildern noch nicht die Befürchtung, der Regierungspräsident sei diesbezüglich nicht mehr unvoreingenommen.
Die in § 2 LMesseG enthaltene gesetzliche Bedarfsfeststellung sei für das Gericht verbindlich, da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte. Dass Errichtung und Betrieb einer Landesmesse auch vernünftigerweise geboten seien, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2000 festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht habe dies bestätigt.
Der Planfeststellungsbehörde habe auch nicht die erforderliche Abwägungsbereitschaft gefehlt. Indem der Gesetzgeber Planungsziele formuliert und den Bedarf für eine Landesmesse verbindlich festgestellt habe, habe dieser nicht in die Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde eingegriffen, sondern diese zulässigerweise gesteuert. Soweit die Kläger auf eine Vorfestlegung des Regierungspräsidenten verwiesen, fehle es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Abwägung hierauf beruhen könnte. Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich auch keine Abwägungsfehler. Die Planfeststellungsbehörde habe eigenständig geprüft, ob es im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben eine bessere Lösung gebe bzw. eine genauso geeignete Alternative in Betracht komme, die in geringerem Maße entgegenstehende öffentliche und private Interessen beeinträchtige. Hierbei seien für die Planfeststellungsbehörde im Wesentlichen dieselben Gründe maßgebend gewesen, die bereits der Verwaltungsgerichtshof geprüft und für hinreichend tragfähig befunden habe. Insofern könnten dessen Ausführungen durchaus herangezogen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Messestandort Böblingen nicht zu Unrecht vorzeitig ausgeschieden worden und der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Alternativenprüfung den an eine solche zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht werde. Die Bewertungen der Standorte hinsichtlich ihrer Verkehrsgunst seien fehlerfrei. Zwar sei der Bahnhof Böblingen derzeit im Zwei-Stundentakt über einen ICE und/oder einen cisalpino angebunden, doch könne ein solcher Zeittakt nicht als enger Takt zur Andienung des Bahnhofs als Voraussetzung für eine Einstufung als sehr günstig i. S. d. Definition der Standortanalyse bezeichnet werden, zumal diese Anbindung mit dem Fahrplan 2003 aufgrund der geringen Nachfrage wieder gestrichen werden solle. Auch handle es sich hierbei nur um eine ICE-Nebenstrecke, die nur durch Umsteigen vom ICE-Hauptverkehrsnetz erreichbar sei. Im Verkehrsgutachten von Bender + Stahl sei schließlich nachgewiesen worden, dass nach dem Umbau des „Echterdinger Eis“ und bei Realisierung der neuen BAB-Anschlussstelle sowohl die Messe als auch der Flughafen aus verkehrlicher Sicht gut erreichbar seien und der zusätzliche messebedingte Verkehr ohne Schwierigkeiten bewältigt werden könne. Beim Standort Böblingen wäre indes zunächst ein sechsstreifiger Ausbau der A 81 notwendig, der jedoch derzeit noch ungewiss sei. Zwar verbesserte eine provisorische Ummarkierung die Zufahrt zum Standort Böblingen aus Richtung Süden geringfügig, doch müsste der aus Richtung Norden kommende wesentlich höhere Anteil des Verkehrs weiterhin über eine überlastete und stauanfällige vierstreifige A 81 zufahren. Problematisch sei der Abschnitt im Standortnahbereich zwischen „Sindelfingen-Ost“ und „Böblingen-Hulb“, der auf 3 km noch nicht einmal über einen Standstreifen verfüge. Die Finanzierung für einen durchgehenden sechsstreifigen Ausbau der A 81 sei indes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch für den Fall, dass zumindest ein neuer Halbanschluss an die A 81 möglich wäre bzw. die vorhandene Anschlussstelle durch andere Maßnahmen so entlastet würde, dass diese auch als Messeanschluss genutzt werden könnte, wäre die Situation ungünstiger als beim planfestgestellten Standort. Auch trete beim geplanten Standort nicht der negative Faktor auf, dass sich die Spitzenverkehrszeiten von Messe und dort ansässigen Unternehmen überschnitten bzw. beeinflussten. Schließlich ließen sich beim Standort Böblingen keine Synergieeffekte zum Landesflughafen erzielen; entsprechende Effekte im Hinblick auf die vorhandenen Gewerbeansiedlungen wären jedenfalls geringer. Auch wenn Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisten, den Standort Böblingen erreichen könnten, bleibe es ein Standvorteil, wenn das Messegelände direkt am Flughafen liege und von dort aus fußläufig erreichbar sei. Synergieeffekte zwischen Messe und Flughafen gebe es auch im Hinblick auf Hotel- und Kongresseinrichtungen, zumal letzterer über keinen ausgewiesenen Kongressbereich verfüge. Die fußläufige Entfernung betrage auch nur ca. 380 m bzw. 200 m. Ein wesentlicher Synergieeffekt bestehe schließlich in der gemeinsamen Nutzung der Erschließungsmaßnahmen.
Soweit die Kläger geltend machten, dass die Suchschleife D das Kriterium „Bauleitplanung“ nicht berücksichtige, übersähen sie, dass etwa vorhandene städtebauliche Planungen bereits ein Kriterium der Suchschleife D gewesen seien; dieses habe freilich im Ergebnis keine Bedeutung erlangt, da an keinem der Standorte rechtsverbindliche Planungen bestanden hätten; nicht abgeschlossene Planungsverfahren seien außer Betracht geblieben. Eine unterschiedliche Bewertung hinsichtlich der städtebaulichen Planungen sei letztlich nicht vorgenommen worden, da die wirksamen Planungen einer Messeansiedlung nicht grundsätzlich widersprächen und an allen Standorten eine vorherige Änderung des Flächennutzungs- bzw. Regionalplans erforderlich wäre. Die Darstellung einer gewerblichen Fläche bedeute im Übrigen nicht, dass die Ansiedlung einer Landesmesse dem Planungswillen der Standortgemeinde entspräche. Insofern stehe kein geringerer Eingriff als bei der Planung auf einer landwirtschaftlichen Fläche in Rede. Im Übrigen hätten die Städte Böblingen und Sindelfingen ihre Planungsabsicht dahin artikuliert, auf dem ehemaligen Flugplatzgelände eine integrierte Nutzung aus Gewerbe, Wohnen und freien Flächen vorzusehen. Stelle man daher auch auf etwa vorhandene Planungsabsichten ab, wären die beiden Standorte ebenfalls gleich zu bewerten gewesen. Die beiden Kriterien "Wechselwirkungen" bzw. "Nutzungskonflikte" seien nach Inhalt und Ausrichtung verschieden. Positive bzw. negative „Wechselwirkungen“ bezögen sich auf direkte benachbarte Nutzungen, die entweder von der Ansiedlung der Messe profitierten oder in ihrer Nutzung bzw. Entwicklung behindert würden. „Nutzungskonflikte“ bezögen sich hingegen auf die umgebenden Wohn- und Gewerbegebiete im Hinblick auf verkehrsbedingte Konflikte, „Zuparken“ angrenzender Wohn- und Gewerbegebiete, Trennwirkung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtsstraßen sowie vom Gelände ausgehende Emissionen. Auch der Lärm sei als ein Aspekt des Kriteriums "Nutzungskonflikte" ausdrücklich genannt. Auch insofern sei der planfestgestellte Standort besser zu bewerten gewesen, da der Verkehr einen ausreichend großen Abstand zur Wohnbebauung habe. Dagegen müssten die Messeverkehre am Standort Böblingen direkt an empfindlichen Nutzungen vorbeigeführt werden. Gesichtspunkte des Lärmschutzes seien auch durch das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ erfasst worden, das in Suchschleife A zu einem Mindestabstand von 300 m geführt habe. Dieser sei in Böblingen lediglich knapp eingehalten, am geplanten Standort betrage der Abstand hingegen 400 m. Zwar möge der Standort "Echterdinger Ei-Ost" im Hinblick auf die Vorbelastung schlechter sein, doch sei Gegenstand der Standortanalyse nicht die Bewertung der Vorbelastung, sondern der Standorteignung für die neu anzusiedelnde Messe und die Untersuchung der dadurch entstehenden Konflikte. Die Topographie sei schließlich bereits unter dem Aspekt Geländeneigung in der Suchschleife A berücksichtigt worden, so dass eine nochmalige Heranziehung dieses Kriteriums nicht geboten gewesen sei. Dass auf eine quantitative Bewertung verzichtet und stattdessen mit beschreibenden Argumenten gearbeitet worden sei, könne rechtlich nicht beanstandet werden.
Auch die Bewertungen in Suchschleife C seien fehlerfrei. So sei für den Fall einer erheblichen Verzögerung des Projekts „Stuttgart 21" eine gesonderte Untersuchung angestellt und für diesen Fall der Standort "Echterdinger Ei-Ost" auf "neutral" herabgestuft worden. Durch das Verkehrsgutachten sei auch nachgewiesen, dass der zusätzliche Messeverkehr unter der Voraussetzung eines eigenen BAB-Anschlusses und des Ausbaus des „Echterdinger Eis“ auf den umgebenden Straßen ohne Probleme bewältigt werden könne. Insbesondere könne der Verkehr beim Standort "Echterdinger Ei-Ost" von der A 8 direkt auf die Parkierungsanlagen der Messe abgeleitet werden. Die von den Klägern angesprochenen Belastungen auf der B 27 seien durch den Berufsverkehr verursacht und daher messeunabhängig. Infolge der verkehrlichen Anbindung der Messe an die A 8 und die Ableitung des Verkehrs aus Süden vor dem „Echterdinger Ei“ habe der messebedingte Verkehr auch keinen signifikanten Einfluss auf die Situation auf der B 27. Auch werde der Verkehr vom Flughafen in Richtung Karlsruhe direkt auf die Autobahn geführt, wodurch die B 27 und die angrenzenden Wohngebiete in Echterdingen entlastet würden. Der planfestgestellte Standort sei auch zu Recht hinsichtlich seiner Erweiterungsmöglichkeiten als „günstig“ eingestuft worden. So verfüge dieser über eine Fläche von 150 ha, wobei auch dann, wenn nur die südlich des Erlenbrunnengrabens liegenden Flächen berücksichtigt würden, noch eine nutzbare Fläche von 110 ha verbleibe.
Der Flughafen strebe im Übrigen keineswegs eine Erweiterung nach Nordosten an; dies widerspräche letztlich dem geänderten Regionalplan. Da der messebezogene Verkehr bebautes Gebiet nicht tangiere, es im Nahbereich außer dem Flughafen keine bebauten Gebiete gebe, die von der Messe bzw. dem messebezogenen Verkehr beeinträchtigt werden könnten, sei der planfestgestellte Standort auch hinsichtlich des Kriteriums "Nutzungskonflikte" als günstig eingestuft worden. Das im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Lärmgutachten belege, dass die Landesmesse auch dort, wo hohe Vorbelastungen bestünden, nicht zu einer Verschlechterung der Situation führe; vielmehr seien teilweise sogar Entlastungen zu erwarten. Der Unterschied zwischen beiden Standorten sei gerechtfertigt, weil am Standort Böblingen mit hoher Wahrscheinlichkeit größere Konflikte aufträten; dies gelte gerade auch für den Parksuchverkehr. Dass der Standort Böblingen hinsichtlich des Kriteriums „Baugrund" ungünstiger sei, beruhe auf den erheblichen Mehrkosten bei der Gründung. Hinsichtlich der Altlasten übersähen die Kläger, dass die Standortanalyse nicht nur auf die hohen Sanierungskosten, sondern auch auf den hierfür erforderlichen Zeitbedarf von mindestens 3 Jahren abgestellt habe. Hinsichtlich der klimatischen Bedingungen ließen schließlich die A 8 als Barriere und die große Entfernung bebauter Gebiete die Auswirkungen am planfestgestellten Standort geringer erscheinen. Dass die am Standort Böblingen betroffene Fläche nicht unter den Schutz des § 24a NatSchG falle, ändere nichts daran, dass diese naturschutzfachlich wertvoll sei. So hätten sich durch jahrelanges Brachliegen größerer Teilflächen des Standortbereichs Sukzessionsflächen und Feuchtbiotope entwickelt. Dementsprechend sei die Feuchtfläche im Landschafts- und Umweltplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart als Kernfläche ausgewiesen, auf der die Belange des Arten- und Biotopschutzes maßgeblich für das Flächenmanagement und andere Belange unterzuordnen seien. Auch die angrenzenden brachliegenden Grünflächen, die ungefähr 50 % der Gesamtfläche ausmachten, seien als Sukzessionsfläche (Vorrangfläche) dargestellt. Insofern wären am Standort Böblingen größere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.
Nachdem die beiden Standorte nicht gleich geeignet seien, habe die Planfeststellungsbehörde auch fehlerfrei zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass trotz der erheblichen Inanspruchnahme privaten Eigentums der planfestgestellte Standort vorzugswürdig sei. Da rechtsverbindliche Planungen der Standortgemeinde nicht vorlägen, sei auch der Eingriff in deren Planungshoheit zu Recht als zumutbar angesehen worden. Der Vortrag der Kläger laufe letztlich darauf hinaus, dass sie die Wertungen der Planfeststellungsbehörde durch eigene, abweichende und zudem verfehlte Wertungen ersetzten. Damit sei jedoch noch kein erheblicher Abwägungsmangel dargetan.
Dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft Möglichkeiten einer flächensparenden Planung verworfen hätte, treffe nicht zu. Vielmehr habe sich dieser ausführlich mit der Frage ein- bzw. mehrgeschossiger Hallen befasst. Weitere Möglichkeiten flächensparender Planung, die die Planungsziele in gleicher Weise unter geringerer Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Belange erreicht hätten, zeigten die Kläger nicht auf. Das Ausmaß der Freifläche rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass für verschiedene Veranstaltungen in erheblichem Umfang Sonderschauflächen benötigt würden. Auch bestehe die Option, bei flächenzehrenden Veranstaltungen das Gelände flexibel nutzen zu können. Die Durchführbarkeit mehrerer unterschiedlich großer Parallelmessen setze eine problemlose Teilbarkeit des Messegeländes bei weitest gehender Gleichwertigkeit der Ausstellungsflächen voraus. Logistische Voraussetzung hierfür seien entsprechend dem Leitgedanken „Messe der kurzen Wege“ eine leistungsfähige externe und interne Erschließung mit einer unverzichtbaren Umfahrbarkeit des gesamten Messegeländes, einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Besucher und des Stellplatzangebotes auf die beiden Eingänge und eine Steuerung des geordneten Ablaufs der Auf- und Abbauphase über einen Lkw-Pool sowie Vorhaltung ausreichender Flächen für das Ausstellerparken und für Busstellplätze. Sei das Plangebiet aber innerhalb des sog. Messeumgriffs durch logistische und die Funktionstauglichkeit kennzeichnende Umstände festgelegt, lasse es sich ohne Aufgabe wesentlicher Elemente nicht weiter reduzieren. Auf das im Wettbewerbsentwurf noch enthaltene Parkdeck beim Eingang West sei schließlich auch aus Kostengründen verzichtet worden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger noch geltend gemacht, dass auch der Umstand, dass die ebenerdigen Stellplätze im Westen nach der von der Beigeladenen aufgelegten Broschüre für eine “optionale Erweiterung“ vorgesehen seien, auf eine tatsächlich überzogene Freiflächenplanung hinweise. Anlässlich der „CMT“ seien im Jahre 2002 auch nur 4 qm Freigelände an Aussteller vermietet worden.
Nach der mündlichen Verhandlung haben die Kläger unter Vorlage eines Auszugs aus dem „AUMA Messe Guide Deutschland 2004“ noch darauf hingewiesen, dass auch bei der „INTERVITIS“ entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht 10.000 qm, sondern maximal 1.436 qm in Anspruch genommen worden seien. Auch dies belege, dass letztlich das beantragte Maximalkonzept planfestgestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die der Kammer vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart betreffend das Planfeststellungsverfahren für die Landesmesse sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 LVwVfG) zulässig. Klagebefugt sind nicht nur die Kläger zu 1, 2 und 4 bis 6 als Eigentümer planbetroffener Grundstücke, sondern auch der Kläger zu 3, obwohl er (nur) Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs und der zugehörigen Grundflächen ist, die für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 7 LMesseG entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Vorhabenträger den Zugriff sichert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LEntG; hierzu BVerwG, Urt. v. 01.09.1997, BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000, VBlBW 2001, 362).
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung von Rechten der Kläger (vgl. §§ 113 Abs. 1 VwGO, 75 Abs. 1a LVwVfG).
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht werden, können die Kläger im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" ist. Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) die Belange der betroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110). Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass der objektiv-rechtliche Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; dies ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs zu keiner Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung führte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Aufhebungsbegehren der Kläger keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 LMesseG. Die Kammer hält das Landesmessegesetz nicht für verfassungswidrig, so dass das Verfahren auch nicht auszusetzen war, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
Gründe
I. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 LVwVfG) zulässig. Klagebefugt sind nicht nur die Kläger zu 1, 2 und 4 bis 6 als Eigentümer planbetroffener Grundstücke, sondern auch der Kläger zu 3, obwohl er (nur) Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs und der zugehörigen Grundflächen ist, die für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 7 LMesseG entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Vorhabenträger den Zugriff sichert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LEntG; hierzu BVerwG, Urt. v. 01.09.1997, BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000, VBlBW 2001, 362).
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung von Rechten der Kläger (vgl. §§ 113 Abs. 1 VwGO, 75 Abs. 1a LVwVfG).
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht werden, können die Kläger im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" ist. Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) die Belange der betroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110). Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass der objektiv-rechtliche Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; dies ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs zu keiner Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung führte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Aufhebungsbegehren der Kläger keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 LMesseG. Die Kammer hält das Landesmessegesetz nicht für verfassungswidrig, so dass das Verfahren auch nicht auszusetzen war, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).