Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 19.02.2004 – 1 K 1738/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in Baden-Württemberg nach § 29 Abs. 2, 4 BNatSchG a.F. anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003, mit dem dieses den Plan für den Bau der Landesmesse festgestellt hat.

2

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger selbst am 20.03.2003 zugestellt. Am 24.03.2003 erfolgte eine weitere Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, die veranlasst wurde, nachdem dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte.

3

Am 23.04.2003 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben. Er rügt im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des Landesmessegesetzes, Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG, das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 10, 11 NatSchG).

4

Mit Verfügung vom 14.11.2003 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage verfristet sei, da für den Lauf der Klagefrist die erste Zustellung maßgeblich sei. Es wurde um alsbaldige Mitteilung gebeten, ob die Klage gleichwohl aufrecht erhalten wird. Eine Äußerung des Klägers hierzu erfolgte nicht.

5

Am 05.12.2003 hat das Gericht die Beteiligten unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

6

Der Beklagte und die Beigeladene haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

7

Der Kläger trug mit Anwaltsschriftsätzen vom 12.12. und vom 15.12.2003 vor, sein Prozessbevollmächtigter habe dem Regierungspräsidium Stuttgart mit Schriftsatz vom 18.11.2002 angezeigt, dass er den Kläger vertrete. Eine Vollmacht sei in diesem Zusammenhang vom Regierungspräsidium Stuttgart nicht angefordert worden. Dem Regierungspräsidium sei auch seit Jahren bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger als ehrenamtlicher Justiziar betreue. Erst am 14.03.2003 habe die Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums telefonisch die dringende Übersendung einer Vollmacht erbeten. Daraufhin habe der Prozessbevollmächtigte eine Vertretungsvollmacht beim Kläger angefordert, die am 19.03.2003 in seiner Kanzlei eingegangen sei. Am 20.03.2003 sei die Vollmacht dem Regierungspräsidium übermittelt worden. Sie habe somit vor der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger vorgelegen. Im Übrigen sei eine bestimmte Form für die Erteilung der Vollmacht nicht vorgeschrieben. § 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG bestimme lediglich, dass der Bevollmächtigte der Behörde auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen habe. Sie könne daher auch mündlich erfolgen. Nachdem dem Regierungspräsidium bekannt gewesen sei, dass eine Vollmacht vorliege, hätte dem Bevollmächtigten zumindest eine Frist von einer Woche oder jedenfalls von vier Tagen eingeräumt werden müssen, um die Vollmacht vorzulegen. Gemäß § 14 Abs. 3 LVwVfG hätte die Entscheidung dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden müssen. Die Behörde habe die Zustellung an den Bevollmächtigten ausdrücklich angekündigt. Sei die Zustellung an den Bevollmächtigten angekündigt und abgesprochen, diene es der Rechtsklarheit, dass es für den Lauf der Klagefrist auf die Zustellung an diesen ankomme.

8

Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 12.12.2003 gestellte Gesuch um Übersendung von Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart lehnte die Kammervorsitzende am 15.12.2003 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe bereits Gelegenheit gehabt, umfassend Akteneinsicht zu nehmen. Die Aktenbestandteile, die bei der Entscheidung des Gerichts verwertet werden sollten, seien ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 05.12.2003 in Kopie übermittelt worden. Es sei nicht ersichtlich, auf welche weiteren Aktenbestandteile sich das Gesuch erstrecke. Die Akten des Regierungspräsidiums umfassten 33 Ordner und würden bei Gericht zur Bearbeitung der übrigen, in der Sache zu entscheidenden Landesmesseverfahren benötigt.

9

Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2003 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

10

Am 16.01.2004 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung und zugleich auf mündliche Verhandlung gestellt.

11

In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung hat der Kläger mehrere Beweisanträge gestellt. Hierzu wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben,

14

hilfsweise:

15

2. den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

16

weiter hilfsweise:

17

3. den Beklagten zu verpflichten,

18

aa) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Einschränkung der Bauzeit auf die Monate September bis Januar zu ergänzen,

19

bb) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Laufkäfer-(Carabiden-)Fauna auf hierfür geeigneten Grundstücken zu ergänzen,

20

cc) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Vogel-(Avi-)Fauna auf hierfür geeigneten Grundstücken zu ergänzen,

21

dd) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung von Geländemodulationen zwecks Herstellung leicht trockener Kuppenlagen auf hierfür geeigneten Grundstücken zu ergänzen,

22

ee) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Feldhasenfauna zu ergänzen,

23

ff) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zu ergänzen, mit denen eine maximal extensive Bewirtschaftung derjenigen landwirtschaftlich genutzten Flächen sichergestellt wird, welche an die Grundstücke angrenzen, die in den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Planunterlagen als zur Vornahme der im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen A 1 bis A 5 vorgesehen sind,

24

gg) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zu ergänzen, mit denen der freie Flächenzutritt für die Fauna im Wirkraumbereich von 150 Metern rund um die Grundstücke, die in den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Planunterlagen als zur Vornahme der im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen A 1 bis A 5 vorgesehen sind, dauerhaft gewährleistet wird,

25

weiter hilfsweise:

26

4. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Auflagen zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.

27

Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,

28

die Klage abzuweisen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beim Regierungspräsidium Stuttgart angefallenen Behördenakten sowie die Antragsunterlagen der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Nachdem der Kläger gegen den Gerichtsbescheid sowohl Zulassung der Berufung als auch mündliche Verhandlung beantragt hat, war aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO).

31

Die Kammer sieht sich an einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht deshalb gehindert, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht (nochmals) Akteneinsicht durch Übersendung der Akten des Regierungspräsidiums in seine Geschäftsräume gewährt wurde. Die bei der Entscheidung verwerteten Aktenbestandteile sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.12.2003 in Kopie übermittelt worden; sie sind ihm zudem aus den eigenen Handakten bekannt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es daher vorliegend nicht, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten, bis der Kläger-Vertreter möglicherweise auf der Geschäftsstelle des Gerichts nochmals Akteneinsicht genommen hat.

Gründe

30

Nachdem der Kläger gegen den Gerichtsbescheid sowohl Zulassung der Berufung als auch mündliche Verhandlung beantragt hat, war aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO).

31

Die Kammer sieht sich an einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht deshalb gehindert, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht (nochmals) Akteneinsicht durch Übersendung der Akten des Regierungspräsidiums in seine Geschäftsräume gewährt wurde. Die bei der Entscheidung verwerteten Aktenbestandteile sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.12.2003 in Kopie übermittelt worden; sie sind ihm zudem aus den eigenen Handakten bekannt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es daher vorliegend nicht, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten, bis der Kläger-Vertreter möglicherweise auf der Geschäftsstelle des Gerichts nochmals Akteneinsicht genommen hat.