Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 25.03.2004 – 11 K 5614/03
Tenor
Der Antragstellerin wird für dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für Januar bis April 2004 vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Gründe
Die Anträge haben Erfolg, denn die einstweilige Anordnung erscheint zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO), und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind neben den Erfolgsaussichten auch die anderen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind im der Entscheidungsformel zu entnehmenden Umfang glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Klage der Antragstellerin (11 K 4392/03), mit der die im März 2003 beantragte Ausbildungsförderung für das im Sommersemester 2003 begonnene Studium Bauingenieurwesen an der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik erstrebt wird, ist erfolgversprechend. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte ein wichtiger Grund dafür vorliegen, dass die Antragstellerin dorthin gewechselt ist, nachdem sie an der Universität Stuttgart drei Semester Bauingenieurwesen studiert hatte und im vierten Semester beurlaubt war. Damit hat sie nach drei Fachsemestern (vgl. Exmatrikulationsbescheinigung v. 26.9.2002) wegen des anderen berufsqualifizierenden Abschlusses (Diplomingenieur FH ) die Fachrichtung gewechselt (§ 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 BAföG).
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Tz 7.3.7 BAföGVwV 1999, bei Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Teil I 3; Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 42.3 zu § 7 m.w.N.). Der dabei bedeutsame Neigungswandel, welcher mit zunehmender Dauer des bisherigen Studiums an Kraft verliert, kann hier als Kriterium außer Betracht bleiben, weil das materielle Studiengebiet gerade beibehalten wird; die fortgeschrittene Zeit spricht vielmehr gerade für eine - individuell besser angepasste - Fortsetzung des Studiums im gleichen Neigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 121 = FamRZ 2003, 1184). Auch wenn die Antragstellerin ihrer ausführlich begründeten Erkenntnis, dass für sie die Ausbildung an der Universität zu wenig praxisorientiert war, einen früheren Wechsel hätte folgen lassen können, hat die Verzögerung unter den vorliegenden Umständen nicht das Gewicht, welches bei verfassungskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG zum völligen Ausschluss von der Ausbildungsförderung führen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985, BVerfGE 70, 230). Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bis zum Wechsel keine Ausbildungsförderung beantragt hatte und ihr Studium letztlich nicht länger dauert. Denn ihr wurde ein „Überzugssemester“ angerechnet, so dass sie nach telefonischer Mitteilung des Studiensekretariats die ohnehin kürzere Ausbildung an der Fachhochschule nach sieben statt acht Semestern (einschließlich zwei Praxissemestern) abschließen kann.
Nach den Angaben und Unterlagen auch zur gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation ist nicht nur ein Förderungsbedarf, sondern wegen drohenden Abbruchs des Studiums auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unvermeidbar, darf die Anordnung vorläufig die Hauptsache vorwegnehmen und sogar darüber hinaus gehen. Die Hauptsacheklage betrifft einen Bewilligungszeitraum von März 2003 bis Februar 2004 (§ 50 Abs. 3 BAföG), obwohl damit eine grundsätzliche Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt verbunden ist, jedoch ist in einem solchen Falle auch der Anschlusszeitraum streitig und der Antragsmonat (§ 15 Abs. 1 BAföG) dafür nicht versäumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 377). Damit ist die einstweilige Anordnung, antragsgemäß ab 1.1.2004, bis einschließlich April 2004 nötig, aber auch ausreichend, da bis dahin geklärt werden kann, ob der Anschlusszeitraum streitig bleibt oder bis 1.5.2004 eine weitere einstweilige Anordnung zu beantragen ist.