Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 21.04.2004 – 3 K 4344/02

Tenor

Das Verfahren des Klägers zu 1 wird nach Zurücknahme der Klage eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2 zu fünfzehn Sechzehntel, der Kläger zu 1 zu einem Sechzehntel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2 zu vier Fünftel, der Kläger zu 1 zu einem Fünftel. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagung, mit der ein Bordellbetrieb in der ...-Straße in L. untersagt worden ist. Zugleich begehren sie die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau der Fertigungshalle in ein Bordell.

2

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks ...-Straße. Die Klägerin zu 2 ist Untermieterin des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes; Hauptmieterin ist die Firma ... GmbH, die das Gebäude ihrerseits vom Kläger gemietet hat. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 29.9.1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.-Süd, 1. Änderung“, der, ebenso wie der Vorgänger-Bebauungsplan vom 5.1.1984, im hier maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. Auf Grund einer Baugenehmigung vom 29.5.1985 errichtete der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 auf dem Grundstück eine Fertigungs- und Lagerhalle mit Büro- und Wohngebäude für einen Gipserbetrieb.

3

Unter dem 23.4.2002 fasste der Gemeinderat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne „H.“ und „H.-Süd“ mit dem Ziel, die zukünftige städtebauliche Ordnung an den Inhalten eines für dieses Gebiets erarbeiteten Umstrukturierungskonzeptes auszurichten und planungsrechtlich zu sichern. Zugleich erließ die Beklagte für das Gewerbegebiet H. eine Veränderungssperre (in Kraft seit dem 23.5.2002), wonach u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Das Grundstück ...-Straße liegt im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Gewerbegebiet H.“.

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Anlässlich einer Baukontrolle am 5.6.2002 stellte die Beklagte Umbaumaßnahmen im bislang gewerblich genutzten ersten Obergeschoss der Fertigungshalle fest. Es waren sechs Zimmer, jeweils mit Doppelbetten und luxuriösen Designer-Sesseln,  zwei große Toiletten mit Duschen sowie Sauna und Whirlpool vorhanden. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 2 erklärte, er beabsichtige, in Kürze ein Bordell zu eröffnen. Dies solle nicht als jederzeit offenes Laufhaus, sondern nur nach vorheriger Absprache aufgesucht werden können.

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Mit Schreiben vom 6.6.2002 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2 für den Fall einer Nutzung der Räumlichkeiten als Bordell eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug an. Die Beklagte verwies auf die Veränderungssperre, nach der Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB, wozu Nutzungsänderungen gehörten, nicht zulässig seien.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 machte geltend, das Vorhaben sei nach dem einschlägigen Bebauungsplan zulässig. Dieser schließe lediglich Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten aus. Darunter falle die Einrichtung der Klägerin zu 2 nicht. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die Klägerin zu 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme habe. Die Beklagte habe die Möglichkeit, die Überarbeitung des Bebauungsplans zu sichern. Renovierungs-, Bau- und Nutzungsverpflichtungen seien dagegen nicht durchsetzbar. Auch fehle ein Sicherungsbedürfnis. Der Leiter des Planungsamts der Beklagten habe erklärt, dass in Bezug auf das fragliche Grundstück noch keine Überlegungen bestünden. Im Übrigen sei in diesem Bereich eine weitere Ausfahrt aus der Bundesautobahn angedacht. Mit einer Planfeststellung innerhalb von vier Jahren sei nicht zu rechnen, so dass die Bauleitplanung nicht vor Ablauf der Veränderungssperre abgeschlossen werden könne. Die Klägerin zu 2 sei ein langfristiges Mietverhältnis eingegangen und habe Investitionen in Höhe von 220.000 bis 250.000 EUR getätigt, so dass ihr für den Fall der Versagung einer Ausnahme Entschädigungsansprüche zustünden.

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Unter dem 26.6.2002 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2 in Bezug auf die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Gebäudes ...-Straße  einen Bescheid mit folgendem Inhalt:

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1. Die beabsichtigte Nutzung der o.g. Räumlichkeiten des Gebäudes ...-Straße  zum Zwecke der Prostitution (Bordellbetrieb), die nach den baulichen Gegebenheiten bereits objektiv möglich ist, wird hiermit vorsorglich untersagt.

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2. Die Theke im Kontaktraum und die Betten sind aus den für den Bordellbetrieb vorgesehenen Räumen des Gebäudes ...-Straße  bis zum 12.7.2002 zu entfernen.

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3. Für Montag, den 16.7.2002 wird um 10 Uhr eine Baukontrolle angeordnet. Ein Vertreter des Mieters muss bei der Baukontrolle anwesend sein, damit die zu überprüfenden Räumlichkeiten für die Baurechtsbehörde zugänglich sind.

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4. Für den Fall, dass sie der Forderung der Ziffern 1 und 2 dieser Nutzungsuntersagung nicht nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht. Für den Fall, dass sie die Forderung der Ziffer 3 dieser Verfügung nicht erfüllen oder keinen Alternativtermin bis spätestens 18. Juli 2002 zu den üblichen Dienstzeiten der Stadt L. ermöglichen, wird ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt.

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5. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.

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6. Für diese Nutzungsuntersagung wird eine Gebühr in Höhe von 150 EUR festgesetzt.

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Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Nutzung des Objekts als Bordell sei formell rechtswidrig. Die beabsichtigte Ausübung der Prostitution stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, da für die neue Nutzung weitergehende Anforderungen in Bezug auf Brandschutz und Stellplätze etc. als für die bisherige Nutzung gälten. Die Nutzungsänderung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie der Veränderungssperre unterfalle. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre sei aus planungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Die Stadt L. verfüge nur über eine begrenzte Anzahl von Gewerbeflächen, deren intensive Nutzung und Aufwertung, insbesondere im Gewerbegebiet H. angestrebt werde. Die Planungsüberlegungen für dieses Gebiet, für das ein Umstrukturierungskonzept vorliege, seien noch nicht so weit abgeschlossen, dass sie in einen Bebauungsplan umgesetzt werden könnten. Im bestehenden Bebauungsplan seien Vergnügungsstätten ausgeschlossen; eine diesbezügliche Änderung sei nicht geplant. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, eine formell und materiell unzulässige Nutzung zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch angemessen. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2 in erheblichem Umfange investiert habe, stehe dem nicht entgegen. Der Eigentümer des Grundstücks sei von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass ein Bordell im Gewerbegebiet H.-Süd nicht erlaubt werde und dass vor der Tätigung von Umbaumaßnahmen auf jeden Fall ein prüffähiger Bauantrag einzureichen sei, um eventuelle Fehlinvestitionen zu vermeiden.

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Mit Schreiben vom 4.7.2002, eingegangen bei der Beklagten am 8.7.2002, erhob die Klägerin zu 2 Widerspruch gegen die Verfügung vom 26.6.2002. Sie machte geltend, das Plansicherungsinstrument der Veränderungssperre begegne Bedenken, da sicherungsbedürftige nachbarschützende Interessen in Anbetracht der gewerblichen Umgebung und der Lärmbelastung durch die Autobahn nicht erkennbar seien. Ergänzend verwies sie auf ihren bisherigen Vortrag.

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Unter dem 8.7.2002 beantragte die Klägerin zu 2 bei der Beklagten die Genehmigung des Umbaus der vorhandenen Büroräume im Obergeschoss des Gebäudes ...-Straße  zu einem Bordellbetrieb sowie der Errichtung von 16 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

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Am 16.7.2002 fand die angeordnete Baukontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass ein Bordellbetrieb bislang nicht aufgenommen wurde.

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Mit Bescheid vom 9.8.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2 vom 8.7.2002 ab. Dagegen erhob die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 14.8.2002 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf ihren Vortrag im Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagung. Ergänzend machte sie geltend, sie könne jedenfalls eine Ausnahme von der Veränderungssperre beanspruchen.

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Das Regierungspräsidium Stuttgart wies beide Widersprüche mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 6.11.2002 zurück. Die Widerspruchsbehörde führte zur Begründung aus:  Die beabsichtigte Nutzung als Bordellbetrieb sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Soweit bei dem Vorhaben von einer Vergnügungsstätte auszugehen sei, stehe diese im Widerspruch zum Bebauungsplan, der gem. Ziffer I.1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten ausdrücklich ausschließe. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Befreiung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Außerdem unterliege das Vorhaben einer am 23.5.2002 in Kraft getretenen Veränderungssperre, die in § 3 Abs. 1 bestimme, dass in ihrem Geltungsbereich Vorhaben gem. § 29 BauGB nicht durchgeführt und keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden dürfen. Der angefochtenen Nutzungsuntersagung sei ein Umbau, nämlich ein Einbau von Wänden, Treppen, Fluren, Sanitäranlagen etc., vorausgegangen. Des Weiteren sei mit der Änderung von Büroflächen in Räume für ein Bordell eine Nutzungsänderung verbunden. Ein „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sei daher gegeben, so dass die Veränderungssperre Anwendung finde. Das durchgeführte Vorhaben sei auch genehmigungspflichtig nach § 49 LBO. Es sei evident, dass für die umfangreichen baulichen Maßnahmen und die neue Nutzung andere und weitergehende Anforderungen als für die bisherige Büronutzung gälten. So löse die Nutzungsänderung von Büro zu Bordell mit einem erhöhten Besucherverkehr auch Stellplatzbedarf nach der Verwaltungsvorschrift Stellplätze aus. An die zahlreichen innen liegenden Aufenthaltsräume seine erhöhte Anforderungen gem. § 34 LBO (Höhe, Belichtung, Belüftung, Zugang) zu stellen. Dasselbe gelte für die Brandschutzerfordernisse gem. § 15 LBO und die Sicherung des zweiten Rettungswegs. Als weitergehende Vorschriften seine darüber hinaus die Arbeitsstättenrichtlinien zu nennen. Selbst wenn von einem verfahrensfreien Vorhaben ausgegangen würde, wäre das Vorhaben von der Veränderungssperre umfasst. Die Klägerin zu 2 habe die Baukosten mit 220.00 bis 250.000 EUR beziffert; damit seien erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen vorgenommen worden.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien gegeben. Die Beklagte habe mit der Veränderungssperre einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung der bestehenden Bebauungspläne H. und H.-Süd gefasst. Mit der Veränderungssperre und der Bebauungsplanaufstellung werde ein nachvollziehbares städtebauliches  Ziel verfolgt. Mit den beabsichtigten bauleitplanerischen Maßnahmen würden die notwendigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen geschaffen, um die zukünftigen städtebaulichen Ordnung an den Inhalten des Umstrukturierungskonzepts Gewerbegebiet H. auszurichten und planungsrechtlich zu sichern. Für das fragliche Gebiet seien umfangreiche Untersuchungen vorgenommen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass an zahlreichen Stellen des Gebiets Leerstände, minderwertige Nutzungen und Verfallserscheinungen vorzufinden seien, die zu einer Abwärtsspirale („Filterung-Down-Effekt“) führten, der es mit planungsrechtlichen Mitteln zu begegnen gelte. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung eines Bordellbetriebs keine Imageverbesserung darstelle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine derartige Nutzung zu einer Beschleunigung der Abwärtsspirale führen würde. Die Umbaumaßnahmen zur Nutzungsänderung seien innerhalb der Geltungsdauer der Veränderungssperre erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre seien nicht erfüllt. Das Vorhaben mit seiner vorgesehenen Nutzung stehe

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den grundlegenden Zielen der beabsichtigten Bauleitplanung entgegen, da es das städtebauliche Konzept der Stadt L. konterkariere.

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Die beabsichtigte, genehmigungsbedürftige Nutzung stehe nach alledem im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weshalb die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zu Recht versagt habe.

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Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nutzungsuntersagung seien gleichfalls erfüllt. Die Beklagte habe insoweit das ihr eröffnete Ermessen sachgerecht und korrekt ausgeübt, insbesondere sei die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt. Zwar sei die Umsetzung der Verfügung mit Kosten verbunden. Dies habe sich die Klägerin zu 2 aber selbst zuzuschreiben. Es hätte an ihr gelegen, sich vor der Aufnahme kostenträchtiger Maßnahmen bei der Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens zu informieren. Nr. 3 der Verfügung vom 26.6.2002 habe sich mit der Durchführung der Baukontrolle erledigt. Die in dieser Verfügung vorgenommene Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) und Gebührenfestsetzung (Nr. 6) seien nicht zu beanstanden.

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Bereits am 26.9.2002 haben die Kläger - zunächst im Wege der Untätigkeitsklage - Klage erhoben, mit der sie die Erteilung der beantragten Baugenehmigung und die Aufhebung der Nutzungsuntersagung begehren.

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Die Kläger haben zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Bebauungsplan vom 29.9.1988 leide an einem erheblichen formellen Mangel. Denn dieser Bebauungsplan sei zwar vom Bürgermeister der Beklagten Dr. H. ausgefertigt, nicht aber gesiegelt worden. Außerdem bestünden Bedenken, ob mit § 1 Abs. 5 BauNVO die richtige Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Vergnügungsstätten gewählt worden sei. Denn diese Bestimmung erlaube nur den Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen. Bei der Vergnügungsstätte handele es sich aber nicht um eine im Gewerbegebiet allgemein zulässige, sondern um eine gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzung. Für den Fall, dass der Bebauungsplan vom 29.9.1988 nicht rechtsverbindlich sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Vorgängerbebauungsplan vom 5.1.1984 (der den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht vorsieht). Ein Bordellbetrieb falle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter „Gewerbebetriebe aller Art“; er sei daher in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Werde von der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans vom 29.9.1988 ausgegangen, gelte nichts anderes. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere nicht deshalb, weil dieser Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe. Bei einem Bordellbetrieb handele es sich nach herrschender Rechtsprechung nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen sonstigen Gewerbebetrieb. Selbst wenn dies anders gesehen werde, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Grundstück befinde sich in einer gefangenen Ecke des Plangebiets unmittelbar an der Autobahn. Kunden des Betriebs könnten in der Lagerhalle parken und innerhalb des Gebäudes in den Gewerbebetrieb gelangen. Insofern ergebe sich eine optimal abgeschirmte Situation.

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Die Veränderungssperre finde hier keine Anwendung. Die Umbauten seien längst vor Erlass der Veränderungssperre durchgeführt worden. Der Umstand, dass lediglich flankierend ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden sei, führe verfahrensrechtlich zu einem Anspruch auf Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 BauGB. Im Übrigen bestünden Bedenken, ob die Umbaumaßnahmen überhaupt vom Regelungszweck des § 29 BauGB erfasst würden. Die Nutzungsänderung berühre keine bodenrechtlichen Belange. Selbst eine „milieubedingte Unruhe“ in einem Gewerbegebiet unmittelbar neben einer lärmemittierenden Autobahn sei ohne weiteres akzeptabel.

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Weiter sei fraglich, ob die Umnutzung überhaupt gem. § 49 LBO genehmigungspflichtig sei. Zusätzliche Treppen seien nicht eingebaut worden. Ein Mehr an Sanitäranlagen sei unschädlich, da durch die LBO lediglich ein Mindeststandard abgesichert werde. Das Einziehen von Wänden im Trockenbau sei in Anbetracht der ersichtlich nicht geänderten Zimmerhöhe ebenfalls verfahrensfrei.

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In Anbetracht des den Klägern entgehenden Ertrags stelle sich eine mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig dar. Die Beklagte hätte vielmehr eine Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB zulassen und die vorübergehende Nutzung als Bordell dulden müssen, zumal in einem anderen Gebäude im Gewerbegebiet H.-Süd gewerbliche Prostitution betrieben werde.

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Soweit der Klägerin zu 2 die Entfernung der Theke und der Betten aufgegeben werde, sei dieser Teil der Verfügung allein deshalb rechtswidrig, weil diese Gegenstände für einen ohne weiteres zulässigen gastronomischen Betrieb bzw. Beherbergungsbetrieb geeignet seien.

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Die Klägerin zu 2 beantragt,

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1. die Verfügung der Beklagten vom 26.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 6.11.2002 aufzuheben und

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2. den Bescheid der Beklagten vom 9.8.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 6.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 2 eine Baugenehmigung zum Umbau der vorhandenen Bürogebäude im Obergeschoss des Gebäudes ...-Straße  zu einem Bordellbetrieb sowie zur Errichtung von 16 Stellplätzen zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die Klagebegründung folgendes erwidert: Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet H.-Süd 1. Änderung“ sei rechtsverbindlich. Der Umstand, dass auf dem Bebauungsplan kein Dienstsiegel angebracht sei, berühre nicht die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Frage, ob Bordelle in die Kategorie Vergnügungsstätten fielen, bisher nicht eindeutig geklärt. Die Beklagte vertrete weiterhin die Auffassung, dass im Geltungsbereich des einschlägigen Bebauungsplans mit den Vergnügungsstätten auch Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen seien. Maßgeblich für die Nutzungsuntersagung und die Versagung der Baugenehmigung sei aber der Umstand, dass das Vorhaben von der am 23.5.2004 in Kraft getretenen Veränderungssperre erfasst werde. Bei der Baukontrolle am 5.6.2002 seien die Renovierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen. Wann damit begonnen worden sei, sei der Stadt nicht bekannt. Dies sei aber auch nicht von Bedeutung, da jedenfalls ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB vorliege und somit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre anzuwenden sei. Die Behauptung der Kläger, die Stadt dulde einen anderen Bordellbetrieb im Gewerbegebiet, sei unzutreffend, vielmehr seien verwaltungsrechtliche Schritte eingeleitet worden.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Der Erteilung einer Baugenehmigung stünden nämlich öffentliche Belange im Sinne des Gesetzes entgegen. Das zur Zeit in Bearbeitung befindliche Umstrukturierungskonzept habe u.a. zum Ziel, das bestehende Gewerbegebiet städtebaulich, gestalterisch und strukturell aufzuwerten. Die im Rahmen des Umstrukturierungskonzepts geplanten hochwertigen gewerblichen Nutzungsziele wären durch die bordellartige Nutzung stark gefährdet. Außerdem sei bei einer Ausnahme von der Veränderungssperre mit Berufungsfällen zu rechnen, die den „Filtering-Down-Prozess“ weiter verstärkten.

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Soweit die Kläger in Bezug auf die auferlegte Entfernung der Theke und der Bettgestelle mit einer zulässigen Nutzung als Schank- und Speise- bzw. Beherbergungsbetrieb argumentierten, sei darauf hinzuweisen, dass diese Nutzungsarten durch den geltenden Bebauungsplan ausgeschlossen seien.

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Mit Schreiben vom 31.3.2004 hat die Beklagte mitgeteilt, der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 16.12.2003 eine Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Gewerbegebiet H. - Imagezone G.“ beschlossen, in deren Abgrenzungsplan das fragliche Grundstück einbezogen sei. In der Satzung sei festgelegt, dass die Vorschriften des § 144 Abs. 1 und 2 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung fänden. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 4.3.2004 sei die Satzung in Kraft und die bisher bestehende Veränderungssperre außer Kraft getreten.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat unter dem 15.4.2004 ergänzend Stellung genommen: Durch die Sanierungssatzung „Gewerbegebiet H. - Imagezone G.“ sei die bisher gültige Veränderungssperre abgelöst worden. Nunmehr bedürfe das Bauvorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, dessen Erteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Eine bordellartige Nutzung laufe den Zielen und Zwecken der Sanierung, der Aufwertung des Gebiets entsprechend des Umstrukturierungskonzepts, zuwider. Einer Genehmigung stehe auch der 1988 in Kraft getretene Bebauungsplan entgegen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nochmals betont, dass Bordelle unter den Begriff der (im Bebauungsplan ausgeschlossenen) Vergnügungsstätte fielen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht Bordelle als Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO beurteilt habe, beziehe sich diese Rechtsprechung auf frühere Fassungen der Baunutzungsverordnung. Bordelle seien sowohl Gewerbebetriebe als auch Vergnügungsstätten, wobei der Vergnügungsstättenbegriff der engere der beiden Begriffe sei.

40

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 die Klage zurückgenommen.

41

Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt (Az. 3 K 1602/04) und auf die übereinstimmenden Anträge der Klägerin zu 2 und der Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

42

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Akten der Beklagten einschließlich der einschlägigen Bebauungsplanakten und auf die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Nachdem der Kläger zu 1 seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

44

Die Klage der Klägerin zu 2 ist, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten.

Gründe

43

Nachdem der Kläger zu 1 seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

44

Die Klage der Klägerin zu 2 ist, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten.