Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 05.05.2004 – 17 K 1627/03
Tenor
Die Bescheide des Oberschulamtes ... vom 14.03.2002 und 16.10.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 10.400,96 EUR zu gewähren.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 10.400,96 EUR seit 16.04.2003 zu zahlen.
Der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Realschullehrerin. Sie war zuletzt in der S.realschule ... tätig.
Ab dem 17.08.1992 war sie gemäß § 153 LBG beurlaubt. Vom 22.08.1994 bis zum 03.01.1999 war sie im Erziehungsurlaub. Auf ihren Antrag vom 22.10.1998 wurde sie mit Bescheid des Oberschulamtes ... vom 09.11.1998 gemäß § 153 b LBG vom 04.01.1999 bis zum Ende der Sommerferien 2001 ohne Dienstbezüge beurlaubt.
Mit Schreiben vom 29.01.2000 - eingegangen beim Oberschulamt ... am 10.02.2000 - beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub ab dem Ende der Mutterschutzfrist aufgrund der Geburt des dritten Kindes am 16.01.2000, unter Aufhebung des Urlaubs ohne Dienstbezüge. Mit Schreiben vom 30.03.2000 teilte ihr das Oberschulamt ... mit, die gegebene Fallkonstellation werde derzeit auf der Ebene des Finanz- und Innenministeriums überprüft. Sobald eine Entscheidung von dort ergangen sei, erhalte sie weitere Nachricht.
Mit Schreiben vom 04.01.2001 und 20.03.2001 wiederholte die Klägerin den Antrag, ihr Erziehungsurlaub zu bewilligen. Außerdem teilte sie mit, dass sie sich zu 100 % privat versichert habe. Mit E-Mail vom 10.04.2001 bat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Frau ... vom Oberschulamt ..., in Verfahren wie dem vorliegenden von einer rückwirkenden Bewilligung von Erziehungsurlaub abzusehen und zu versuchen, die Antragsteller zu vertrösten. Weiter wies es darauf hin, dass die Antragsteller müssten den Rechtsweg beschreiten, wenn sie dazu nicht bereit seien. Daraufhin teilte das Oberschulamt ... der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2001 mit, die Prüfung dauere an.
Mit Bescheid vom 02.08.2001 gewährte das Oberschulamt ... der Klägerin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 10.09.2001 bis 15.01.2003. Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2002 gewährte das Oberschulamt ... der Klägerin unter teilweise Aufhebung der Verfügung vom 02.08.2001 rückwirkend Erziehungsurlaub vom 27.02.2000 bis zum 15.01.2003.
Unter dem 12.02.2002 stellte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg einen Antrag auf Ersatz von 11.015,93 EUR aufgrund von Mehrkosten für eine hundertprozentige Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 14.03.2002 lehnte das Oberschulamt ... die Gewährung von Schadensersatz für Mehrkosten ab, die der Klägerin dadurch entstanden, dass sie sich für die Zeit ab 27.02.2000 zu 100 % krankenversicherte.
Am 08.04.2002 stellte die Klägerin beim Oberschulamt ... einen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz von 11.015,93 EUR, den das Oberschulamt ... mit weiterem Bescheid vom 16.10.2002 ablehnte.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, es seien ihr Mehrkosten von 10.400,96 EUR entstanden. Sie habe von Anfang an Anspruch auf rückwirkende Genehmigung von Erziehungsurlaub gehabt. Insoweit habe eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Die private Krankenversicherung habe im Jahre 2002 eine Rückabwicklung abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 - zugestellt am 17.03.2003 - wies das Oberschulamt ... den Widerspruch zurück. Es berief sich darauf, ein Verschulden des Oberschulamtes ... habe nicht vorgelegen. Denn es habe auf Weisung gehandelt. Der Abschluss der Krankenversicherungen sei eine privatrechtliche Disposition gewesen, auf die der Dienstherr kein Einfluss gehabt habe. Es seien auch keine ausreichenden Nachweise über angefallene Mehrkosten vorgelegt worden.
Am 16.04.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zusätzlich darauf, auch bei Erhebung einer Untätigkeitsklage wäre eine Abwendung des Schadens nicht möglich gewesen. Sie hätte sich auch dann absichern müssen. Eine rückwirkende Umstellung sei erst ab September 2001 möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die Bescheide des Oberschulamts ... vom 14.03.2002 und 16.10.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Schadensersatz in Höhe von 10.400,96 EUR zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihr 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 10.400,96 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Zusätzlich macht er geltend, die Mehrkosten seien nach wie vor nicht nachgewiesen. Ein Schaden wäre durch Einlegen von Rechtsmitteln zu vermeiden gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).