Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 06.05.2004 – 8 K 5545/03
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 17.12.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bis zum 14.08.2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Wohngeld als Mietzuschuss.
Der Kläger wohnte im ... -Haus der ...in der ... Straße 5 in ....
Nach Ziff. 1 des zwischen dem Kläger und der ... geschlossenen Vertrags über "Persönliche Hilfe und Wohnen" vom 10.07.2002 bietet die Einrichtung Menschen in besonderen, sozialen Schwierigkeiten Wohnraum, persönliche Hilfe und Betreuung an mit dem vorrangigen Ziel, gemeinsam mit dem Bewohner Voraussetzungen für ein selbständiges Leben in Individualwohnraum zu schaffen.
Auf Grund des Vertrages waren dem Kläger ein Zimmer zur alleinigen Nutzung und zusätzlich die Gemeinschaftsräume zur anteiligen Nutzung überlassen. Das vertragliche Nutzungsentgelt betrug insgesamt EUR 199,- (Kaltmiete EUR 144,-- zzgl. Nebenkostenpauschale für Heizkosten, Wasser/Abwasser, Allgemeinstrom, Gebäudereinigung, Hausverbrauchsmaterial, Abfallbeseitigung und Aufzug in Höhe von EUR 55,-). Für private Stromnutzung wurde zusätzlich ein Abschlag in Höhe von EUR 8,- monatlich erhoben.
Hierfür beantragte der auf Arbeitslosenhilfe angewiesene Kläger erstmals am 26.02.2003 Wohngeld als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz.
Mit Bescheid vom 26.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, es fehle an der Antragsberechtigung für Wohngeld, da der Kläger nicht Mieter von Wohnraum sei und auch nicht einem gleichgestellten Personenkreis angehöre.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.07.2003 Widerspruch.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2003 Stellung und führte aus: Der Kläger sei ein gemischtes Vertragsverhältnis eingegangen, das persönliche Hilfen und auch die Überlassung von Wohnraum beinhalte. Beides sei so aneinander gekoppelt, dass das Vertragsverhältnis entscheidend durch die Betreuung geprägt werde. Auch sei der Kläger als Benutzer durch den Nutzungsvertrag und die Hausordnung solchen Beschränkungen unterworfen, dass eine abgesonderte und selbständige Nutzung nicht möglich sei. Dem Kläger sei damit nicht der volle Besitz an dem Wohnraum eingeräumt. Auch mache der Vertrag nicht deutlich, inwieweit sich das monatliche Entgelt an Merkmalen von Wohnraum wie Größe, Ausstattung und Lage orientiere.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte zur Begründung des Widerspruchs aus: Dem Kläger sei ein Wohnraum mit eigener Kochstelle zur alleinigen Nutzung zugewiesen und er verfüge über einen eigenen Briefkasten. Die Wohnungsmiete und die Nebenkosten seien explizit ausgewiesen, der Kläger müsse verbrauchsabhängig private Stromkosten bezahlen und die Kaltmiete sei für ... ortsüblich. Daran ändere auch das Angebot an persönlicher Hilfe nichts, zumal diese ebenfalls wohnraumbezogen sei. Der Kläger nehme seine Haushaltsführung selbständig war. Zumindest müsse von einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis ausgegangen werden. Dem Wohnen komme ein selbständiger Stellenwert zu, der neben der Hilfe zumindest gleichberechtigt sei. Aus der Hausordnung folge nichts anderes.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen nach § 3 WoGG lägen nicht vor, das Antragsrecht des Klägers sei wegen erheblicher Einschränkungen des Besitzrechts zu verneinen. Es handele sich um ein Wohnen mit begleitender Betreuung. Die besuchsweise Aufnahme von Personen sei nur mit Zustimmung der Heimleitung gestattet, der Zutritt für Personen unter 18 Jahren zum Haus sei nach der Hausordnung verboten.
Am 22.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt noch zur Begründung vorbringen: Dem Kläger würden die Mietkosten völlig unabhängig von den Betreuungskosten, für die der ... aufkomme, berechnet. Die Gewährung von Wohngeld könne nicht mit Hinweis auf die Hausordnung verweigert werden. Diese müsse nach Treu und Glauben ausgelegt werden und könne sich nur auf Fremde beziehen. Zudem unterlägen auch sonstige Wohnanlagen mit einzelstehenden Erwachsenen üblicherweise solchen Beschränkungen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung dienten und nicht der Beschränkung der Bewohner. Im Übrigen wäre die Hausordnung unbeachtlich, sollte sie rechtswidrig sein. Letztlich sei nur entscheidend, ob sich nach dem Vertrag der Wohnzweck als solcher klar umrissen ergebe und dass seine Erfüllung eine Hauptpflicht des Vermieters darstelle. - Der Kläger sei am 14.08.2003 ausgezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 17.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe bis zum 14.08.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger könne nicht wie ein Mieter von Wohnraum darüber verfügen. Das Wohnen sei an die persönliche Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten gebunden. Die Wohnung könne bei Zahlungsverzug fristlos gekündigt werden, bei mehr als einwöchiger Abwesenheit müsse der Unterkunftsgeber informiert werden, eine - besuchsweise - Aufnahme Dritter sei nur mit vorheriger Genehmigung möglich und Minderjährige hätten keinen Zutritt. Es handele sich um einen gemischten Vertrag über persönliche Hilfe und Unterkunft, wobei die persönliche Hilfe im Vordergrund stehe. Es bestehe kein Mietvertrag und auch kein mietähnliches Nutzungsverhältnis, weil das Nutzungsentgelt nicht mietähnlich sei und der Kläger auch nicht über ein uneingeschränktes Besitzrecht verfüge. - Im Falle eines Wohngeldanspruchs des Klägers sei dieser auf Grund seines Jahreseinkommens aus Arbeitslosenhilfe, der Bruttomiete und der zu berücksichtigenden Miethöhe mit EUR 37,- zu beziffern.
Mit Beschluss vom 04.05.2004 hat das Gericht über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden.
Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG antragsberechtigt ist. Dies kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen.
Der Kläger hat seinen Antrag am 26.02.2003 gestellt, so dass vorliegend das WoGG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung vom 23.02.2002 Anwendung findet.
Gründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob der Kläger im Rahmen des "Betreuten Wohnens" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WoGG antragsberechtigt ist. Dies kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen.
Der Kläger hat seinen Antrag am 26.02.2003 gestellt, so dass vorliegend das WoGG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung vom 23.02.2002 Anwendung findet.