Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 18.05.2004 – 17 K 3187/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1980 geborene Kläger, der die deutsche und die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 20.10.1999 wehrdienstfähig gemustert. Zugleich wurde er auf seinen Antrag wegen weitgehend geförderter Ausbildung bis 31.07.2002 vom Wehrdienst zurückgestellt. Seit Ende November 1999 hält der Kläger sich in Chile auf. In seinem Antrag auf Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gab er als Grund des Aufenthalts „schulische Weiterbildung (Abitur)“ und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts mit drei bis vier Jahren an.
Die Mutter des Klägers, der der Kläger Generalvollmacht erteilt hatte, teilte mit Schreiben vom 02.05.2002 an das Kreiswehrersatzamt .... mit, dass der Kläger voraussichtlich bis zum Jahre 2006/2007 im Ausland studiere. Mit dem Schreiben legte sie eine Studienbescheinigung der .... vor, wonach der Kläger die Hochschule seit April 2001 besuchte. Zugleich bat sie, ihr „eine weitere Befreiung“ schriftlich zukommen zu lassen.
Mit Bescheid vom 27.05.2002 lehnte das Kreiswehrersatzamt .... den „Antrag auf Zurückstellung vom 02.05.2002“ ab. Zugleich wurde eine Verlängerung der Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland über den 31.07.2002 hinaus abgelehnt. Zugleich wurde dem Kläger angekündigt, dass beabsichtigt sei, ihn zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 01.10.2002 einzuberufen.
Mit Schreiben vom 03.06.2002 teilt die Mutter des Klägers dem Kreiswehrersatzamt Stuttgart mit, dass ihr Sohn seit April 2001 an der .... eingeschrieben sei und dort Informatik im zweiten Jahr studiere. Dieses Schreiben wurde von der Wehrbereichsverwaltung Süd als Widerspruch gewertet. Die Wehrbereichsverwaltung Süd wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 die „Widersprüche ... vom 03. Juni 2002 ... gegen den Ihren Zurückstellungsantrag ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) .... vom 27. Mai 2002 und gegen den Ihren Antrag auf Verlängerung der Genehmigung ablehnenden Bescheid des KWEA .... vom 27. Mai 2002“ als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aus dem Schreiben der Mutter des Klägers vom 03.06.2002 sei zu schließen, dass der Kläger den Schulbesuch bereits im Frühjahr 2001 beendet habe. Gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG hätte er diese vorzeitige Beendigung dem Kreiswehrersatzamt unverzüglich anzeigen müssen. Dies habe er versäumt. Hätte er die vorzeitige Beendigung des Schulbesuchs dem Kreiswehrersatzamt unverzüglich angezeigt, hätte es die in dem Musterungsbescheid festgesetzte Zurückstellung ohne weiteres widerrufen dürfen. Von dieser Widerrufsmöglichkeit hätte das Kreiswehrersatzamt auch mit allergrößter Wahrscheinlichkeit Gebrauch gemacht. Auch wäre dann voraussichtlich unverzüglich ein Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst ergangen. Es wäre zweckmäßig gewesen, dass der Kläger den Grundwehrdienst möglichst unmittelbar nach der Beendigung des Schulbesuches abgeleistet hätte und erst danach studiert hätte. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben könne der Kläger keine erneute Zurückstellung verlangen. Auch liege der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG nicht vor. Nach den vorliegenden Angaben werde der Kläger bis zum nächstmöglichen Einberufungstermin am 01.10.2002 noch nicht ein Drittel seines Studiums absolviert haben.
Mit Einberufungsbescheid vom 20.06.2002 berief das Kreiswehrersatzamt .... den Kläger zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes ab 01.10.2002 ein. Gegen den Einberufungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch und nach Ergehen des Widerspruchsbescheides Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27.09.2002 (Az.: 17 K 4124/02) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid befristet angeordnet hatte und die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 04.11.2002 die sofortige Vollziehung der Einberufung bis zum 31.12.2002 ausgesetzt hatte, wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes .... vom 12.11.2002 in Abänderung des Einberufungsbescheides vom 20.06.2002 der Dienstantritt des Klägers auf den 02.01.2003 festgesetzt. Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Den erneut gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.12.2002 ab (Az.: 17 K 5514/02).
Am 22.07.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Der Kläger, der neben der durch seinen deutschen Vater vermittelten deutschen Staatsangehörigkeit auch - von der mütterlichen Seite her - die chilenische Staatsangehörigkeit besitze, habe sich nach Ablegung der Mittleren Reife im Juni 1999 in der Bundesrepublik Deutschland um eine Lehrstelle bemüht, jedoch trotz intensiver Suche keine seinen Interessen entsprechende Lehrstelle gefunden. Da er in der Bundesrepublik Deutschland keine weiteren schulischen oder beruflichen Aussichten gesehen habe und die Verwandtschaft des Klägers mütterlicherseits in Chile lebe, habe sich der Kläger dazu entschlossen, die Hochschulreife (Abitur) in Chile nachzuholen und sich in Anbetracht der für ihn schlechten Aussichten in Deutschland in Chile niederzulassen. Die Finanzierung habe seine in Chile lebende Großmutter übernommen. Der Kläger habe in Chile das Abitur innerhalb kürzester Zeit im Dezember 2000 abgelegt; die Ergebnisse des Abiturs hätten dem Kläger im Februar 2001 vorgelegen. Nach dem Abitur habe er die Chance erhalten, an der .... eine Art Informatik-Studium zu beginnen, das hier in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Ausgestaltung und mit diesem Lehrplan und der speziellen Ausrichtung auf das Computerwesen nicht angeboten werde. Gemäß dem Studienplan der genannten Universität betrage die Studienzeit vier Jahre. Der Kläger befinde sich derzeit im zweiten Studienjahr und habe die Zwischenprüfungen erfolgreich bestanden.
Die Wehrpflicht des Klägers ruhe gemäß § 1 Abs. 2 WPflG. Der Kläger sei unbestreitbar wehrpflichtig. Der Kläger habe aber seit seiner Ausreise im November 1999, die mit der Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes .... nach § 3 Abs. 2 WPflG erfolgt sei, seinen ständigen Aufenthalt in .... Der Kläger habe seine Lebensgrundlage in Chile. Er wohne dauerhaft bei seiner Großmutter in .... Er beziehe keinerlei finanzielle Hilfen aus Deutschland. Der Kläger erhalte weder Unterhaltszahlungen seines leiblichen Vaters noch solche seiner Mutter, die derzeit arbeitslos sei. Der Kläger erhalte auch keine staatlichen Leistungen aus Deutschland. Die Großmutter des Klägers zahle nicht nur die hohen Studiengebühren und die sonstigen zwangsläufig entstehenden Kosten des Studiums, sondern gewähre ihm auch Unterkunft, Verpflegung und Unterhalt. Die Wehrpflicht ruhe bei einem Auslandsdeutschen nach § 1 Abs. 2 WPflG, wenn der Auslandsdeutsche seinen ständigen Aufenthalt und seine Lebensgrundlage im Ausland gefunden habe und auch dauerhaft nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wolle. Der Kläger wolle in Chile sein begonnenes Studium beenden und sodann mit dem universitären Abschluss in Chile eine berufliche Laufbahn beginnen. Er wolle sonach dauerhaft seinen ständigen Aufenthalt in Chile beibehalten.
Sollte das Gericht nicht von einem Ruhen der Wehrpflicht nach § 1 Abs. 2 WPflG ausgehen, so werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine weitere Zurückstellung des Klägers bis mindestens 31.07.2005 vorlägen und eine Verlängerung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG zum berechtigten Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis mindestens 31.07.2005 erfolgen müsse. Die Regelstudienzeit des vom Kläger belegten Studienfachs betrage 4 Jahre. Der Kläger werde am 01.10.2002 demnach bereits fast die Hälfte der Studienzeit absolviert haben. Das zweite Studienjahr ende im Dezember 2002. Abgesehen davon nehme der Kläger mit dem im März 2001 begonnene Studium eine einmalige Ausbildungschance war, die eine weitere Zurückstellung rechtfertige. In Chile erwerbe man mit dem vom Kläger im Dezember 2000 abgelegten Abitur nur eine einmalige Möglichkeit, ein Studium an einer Universität des Landes zum nächsten Studienjahresbeginn (März des darauffolgenden Jahres) zu beginnen. Wenn ein Abiturient also keinen Studienplatz im März eines jeden Jahres erhalte, dann müsse er erneut sich auf das Abitur vorbereiten, welches er dann wieder im Dezember schreiben könne, um sich mit einem bestandenen Abitur bis März des folgenden Jahres erneut um einen Studienplatz zu bemühen. Der Kläger habe sich daher, um nicht die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums wieder zu verlieren, zum Beginn des Studienjahres im März 2001 um einen Studienplatz bemühen müssen. Wegen des an sich unzureichenden Notenschnitts habe er zur Aufnahme des Studiums eine Sondergenehmigung des chilenischen Erziehungsministeriums benötigt, die er aufgrund seiner besonderen Situation erhalten habe. Wenn man den Kläger vor Abschluss der universitären Ausbildung zwingen würde, wegen des Grundwehrdienstes nach Deutschland zurückzukommen, dann wäre seine gesamte weitere berufliche Zukunft verbaut, da er das Studium dann nicht wieder aufnehmen könne, vielmehr das Studium - gegebenenfalls nach nochmaliger Einholung einer Sondergenehmigung - nochmals ganz von vorne beginnen müsse, da eine Anrechnung von bereits durchlaufenen Studienjahren bei diesem Studiengang nicht möglich sei.
Aus der vorgelegten Bescheinigung des chilenischen Generalkonsulats München vom 01.10.2002 ergebe sich, dass die PAA - Prueba de Aptitud Academica (= Nachweis der Hochschulreife) -, die der Kläger im Dezember 2000 abgelegt habe und deren Ergebnisse im Frühjahr 2001 vorgelegen hätten, nur für das Jahr gültig sei, indem sie abgelegt worden sei, und dass diese PAA immer dann neu erbracht werden müsse, wenn das Studium unterbrochen oder der Studiengang oder das Studienprogramm gewechselt werde.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 19.07.2002 beantragt, die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes .... vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.06.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Wehrpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 2 WPflG ruht; hilfsweise, die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes .... vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis 31.07.2005 weiterhin vom Grundwehrdienst zurückzustellen und dem Kläger die Genehmigung zu verlängern, zum Zwecke des Studiums sich in Chile aufzuhalten.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2004 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger bezüglich des Grundwehrdienstes eine unbefristete Nichtheranziehungszusage gegeben. Mit Bescheid vom 08.01.2004 hat das Kreiswehrersatzamt .... dem Kläger eine - nicht rückwirkende - Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 WPflG zum Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit bis zum 31.12.2012 erteilt. Schließlich wurde der Kläger mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts .... vom 22.01.2004 für die Dauer seines Aufenthalts in Chile von der Wehrüberwachung gemäß § 24 Abs. 4 WPflG befreit.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Bescheide des Kreiswehrersatzamts .... vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.06.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nach § 8 a Abs. 1 Spiegelstrich 3 WPflG weder zum Gestellungszeitpunkt noch heute wehrdienstfähig war/ist und daher nach § 9 WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden konnte;
hilfsweise, die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes .... vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.06.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Wehrpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 2 WPflG ruht;
hilfsweise, die Bescheide des Kreiswehrersatzamts .... vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis 31.07.2005 weiterhin vom Grundwehrdienst zurückzustellen und dem Kläger die Genehmigung zu verlängern, zum Zwecke des Studiums sich in Chile aufzuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 30.10.2003 ist der Verwaltungsrechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht haben die einschlägigen Akten der Wehrbereichsverwaltung Süd vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 21.05.2004 sowie vom 28.05.2004 sowie des Klägervertreters vom 08.06.2004 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da sie im vorliegenden Zusammenhang kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.
Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 17.05.2004) gestellten Hauptantrag ist die Klage unzulässig. Denn es liegt insoweit eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat in die Klageänderung weder eingewilligt, noch sich im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Klage insoweit für unzulässig halte. Unter diesen Umständen stellen die Erörterungen zwischen den Beteiligten zu dem mit dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.05.2004 erstmals vorgetragenen Einwendungen gegen die Wehrdienstfähigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS) keine widerspruchslose Einlassung auf die geänderte Klage dar. Das Gericht hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Den Gesichtspunkt der Wehrdienstunfähigkeit hat der Klägervertreter erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2004 eingeführt. Ein selbstständiger Klageantrag ist erst mit Schriftsatz vom 17.05.2004 formuliert worden. Durch die Klageänderung würde ein gänzlich neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt, wohingegen der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung entscheidungsreif wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 91 RdNr. 20 m.w.N.).
Die hilfsweise gestellten Klageanträge sind nur zulässig, soweit sie nicht für die Zukunft, d. h. für den Zeitraum nach der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.01.2004 erteilten Nichtheranziehungszusage, gestellt sind, sondern für die Vergangenheit, insbesondere mit Blick auf den nach dem (geänderten) Einberufungsbescheid maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (02.01.2003). Denn mit der im Januar 2004 erteilten Nichtheranziehungszusage, der Erteilung des Genehmigungsbescheides zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 und mit der mit Bescheid vom 22.01.2004 bewilligten Befreiung von der Wehrüberwachung gemäß § 24 Abs. 4 WPflG entfällt für die Zukunft das Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise gestellten Anträge.
Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters fehlt den hilfsweise gestellten Anträgen, soweit sie sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beurteilung der geltend gemachten Wehrdienstausnahmen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, der ebenfalls noch angefochten ist, unmittelbar von Bedeutung. Daran ändert es nichts, dass sich der Einberufungsbescheid inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Denn der Kläger hat insoweit die Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, für den auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht. Denn der Kläger muss mit einer Bestrafung wegen Fahnenflucht rechnen. Die Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt sowie auch die gerichtliche Verpflichtung zur rückwirkenden Erteilung einer Genehmigung ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches. Ihre Zulässigkeit hängt nur vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ab. Besondere, im Wehrpflichtrecht liegende Gesichtspunkte, die gegen eine rückwirkende Verpflichtung bzw. Feststellung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag (Feststellungsantrag) zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer Wehrdienstausnahme nach § 1 Abs. 2 WPflG zum maßgeblichen Gestellungszeitpunkt oder später. Nach § 1 Abs. 2 ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 S. 2 WPflG insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (was für den Kläger zutrifft). Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 17 K 4124/02) ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für ein Ruhen der Wehrpflicht nach § 1 Abs. 2 WPflG erfüllt hat. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht u. a. nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen. Zwar hatte der Kläger eine Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.07.2002 erhalten. Eine derartige befristete Genehmigung schließt jedoch die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter sich anschließt, schließt entsprechend dem für die Begründung eines ständigen Aufenthalts erforderlichen Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten, nur eine auf Dauer erteilte Genehmigung die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG aus (BVerwG, Urt. v. 06.03.1987, NVwZ 1987, 598; BVerwG, Urt. v. 07.06.1972, BVerwGE 40, 116, 123). Die dem Kläger erteilte Genehmigung war aber zeitlich bis zum voraussichtlichen Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers befristet. Auch die dem Kläger nunmehr erteilte Genehmigung zum Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vom 08.01.2004 ist zeitlich befristet. Die Genehmigung war zu dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt auch „erforderlich“. Es lag keine Ausnahme nach dem auf § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG gestützten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.08.1978 vor (VMBl. S. 257, vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: Dezember 2003, § 3 WPflG RdNr. 5 f.). Insbesondere war eine zwingende Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 WPflG nicht festgestellt; dass der Kläger nunmehr eine Wehrdienstausnahme (Wehrdienstunfähigkeit) geltend macht, reicht nicht aus, um die Genehmigungspflicht entfallen zu lassen. Der Kläger unterlag zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch der Wehrüberwachung. Es lag schließlich auch kein Fall des § 43 Abs. 1 WPflG vor (vgl. zu dem genannten Erlass auch Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, RdNr. 29). Nach § 43 Abs. 1 WPflG werden Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne dass ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht, durch besonderes Gesetz geregelt. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 WPflG werden aber Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Wehrpflichtgesetzes) erfasst, gemustert und einberufen. Der Kläger hat aber ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche unbefristete Genehmigung seinen (ständigen) Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegt.
Die Klage hat auch mit dem in zweiter Linie gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger kann bezogen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 4 WPflG geltend machen. Nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG liegt eine solche in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach dem Vorbringen des Klägers beträgt die Regelstudienzeit des von ihm belegten Studienfachs vier Jahre. Wenn der Kläger, wie vorgetragen, sein Studium im April 2001 begonnen hat, endet die Regelstudienzeit somit im März/April 2005. Da der Kläger zum Gestellungszeitpunkt nach seinem Vorbringen das zweite Studienjahr beendet hatte, könnte von einem bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt ausgegangen werden. Erst recht gilt dies natürlich, wenn - wegen Erledigung des Einberufungsbescheids wegen Ablaufs der festgesetzten 9-monatigen Wehrdienstzeit - für die Beurteilung des Zurückstellungsbegehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, NVwZ-RR 1997, 366). Das weitgehend geförderte Studium des Klägers vermag aber deshalb keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zu begründen, weil der Kläger es ohne die erforderliche wehrbehördliche Genehmigung begonnen hat und keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung dieser Genehmigung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O.).
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 WPflG haben Wehrpflichtige eine Genehmigung des zuständigen Kreisersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen (§ 3 Abs. 2 S. 2 WPflG). Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde (§ 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 WPflG).
Dem Kläger wurde eine zeitlich und gegenständlich beschränkte Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes .... vom 11.11.1999 war bis zum 31.07.2002 befristet. Sie erstreckte sich sachlich, wie sich aus dem damaligen Antrag des Klägers und auch aus der Genehmigung selbst ergibt, auf den Zweck „schulische Weiterbildung (Abitur)“ bzw. auf den „Schulaufenthalt in Chile“. Die Genehmigung erfasst damit nicht ein an den Schulabschluss anschließendes Universitätsstudium, wie der Kläger es im April 2001 aufgenommen hat. Die Genehmigung vom 11.11.1999 deckte die Aufnahme des Studiums auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger mit der Beendigung des Schulbesuchs noch keine Hochschulzugangsberechtigung erworben hatte. Denn die Genehmigung ist schon nach dem Antrag des Klägers, aber auch nach ihrer sonst erkennbaren Zwecksetzung auf den zur Erlangung des schulischen Abschlusses voraussichtlich erforderlichen Zeitraum beschränkt, ohne dass es darauf ankäme, ob der schulische Abschluss eine - beschränkte oder unbeschränkte - Hochschulzugangsberechtigung vermittelt. Für die Aufnahme des Studiums und seine Fortsetzung fehlte dem Kläger die erforderliche wehrbehördliche Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG. Der Kläger hätte, um das Studium an der Universität Andres Bello aufnehmen zu dürfen und um sicherzustellen, es auch erfolgreich beenden zu können, nach Abschluss des Schulbesuches unverzüglich eine Verlängerung der Genehmigung beantragen müssen. Im Zurückstellungsbescheid vom 10.11.1999 war der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, das Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich oder mündlich zu benachrichtigen, wenn der Zurückstellungsgrund (schulische Ausbildung) nicht mehr besteht.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes zum Zwecke des Studiums hätte beantragen müssen, hätte ihm diese Verlängerung nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 bzw. 4 WPflG nicht genehmigt werden dürfen. Ein Anspruch ergab sich nicht aus § 3 Abs. 2 S. 3 WPflG, wonach die Genehmigung für den Zeitraum zu erteilen ist, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Denn der Kläger stand während des Zeitraums, für den die Genehmigung beantragt wurde, für eine Einberufung zum Wehrdienst heran. Er war im Oktober 1999 gemustert worden; nach dem Musterungsergebnis war er verfügbar und er sollte auch, wie sich aus dem Schreiben des Kreiswehrersatzamts .... vom 27.05.2002 ergibt, zum 01.10.2002 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden.
Der Kläger hätte zum damaligen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Auslandsaufenthalts nach § 3 Abs. 2 S. 4 1. Halbsatz WPflG gehabt. Denn eine einen Anspruch auf die Genehmigung begründende besondere Härte i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Für die Auslegung des Begriffs „besondere Härte“ i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG kann auf die zur Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 WPflG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O.). Nach den zu § 12 Abs. 4 WPflG entwickelten Maßstäben lag im Falle des Klägers nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung keine besondere Härte vor. Das Studium hatte noch nicht begonnen und war somit auch noch nicht weitgehend gefördert i.S.d. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG. Besondere Umstände, die ein Zurückgreifen auf die allgemeine Härteklausel (§ 12 Abs. 4 S. 1 WPflG) hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Der Kläger hätte vielmehr - wie andere Wehrpflichtige auch - nach Abschluss der Schule das beabsichtigte Studium auf die Zeit nach Ableistung des Grundwehrdienstes verschieben müssen. Aus den im Verfahren vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Chilenischen Generalkonsulats vom 01.10.2002 und den Bescheinigungen der .... vom 11.10.2002 und vom 12.12.2002 ergibt sich nicht, dass der Kläger die zum Besuch einer chilenischen Universität erforderliche Aufnahmeprüfung (PAA) nicht auch nach Ableistung des Wehrdienstes hätte ablegen bzw. nicht zu dem späteren Zeitpunkt eine Sondergenehmigung zur Aufnahme des Studiums hätte erhalten können. Auch ist nicht erkennbar, dass damals die Ableistung des Wehrdienstes zu einem übergebührlichen Zeitverlust oder aber zum Verlust einer bereits gesicherten Ausbildungsmöglichkeit geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.10.1997, NJW 1998, 1505). Insbesondere ist nicht belegt, dass die in Chile vorgeschriebene Hochschulaufnahmeprüfung in einem bestimmten Zeitraum nach Beendigung der Schule abgelegt werden muss.
Darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich mit einer Sondergenehmigung das Studium aufgenommen und weitgehend gefördert hat, und auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile bei einer wehrdienstbedingten Unterbrechung des Studiums kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn eine besondere Härte, die allein nach § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung rechtfertigen würde, wird nicht durch tatsächliche Umstände begründet, die der Wehrpflichtige zuvor ohne die dafür nach § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 WPflG erforderliche Genehmigung geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O. sowie Beschluss vom 18.11.1998, NVwZ-RR 1999, 257). Konnte der Kläger somit bei rechtzeitiger Antragstellung die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht beanspruchen und sind für den geltend gemachten Anspruch auch nicht mehr die späteren tatsächlichen Umstände maßgebend, die er ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung geschaffen hat, so entfällt zugleich auch ein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 WPflG (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter sich anschließt, soll die Genehmigungspflicht verhindern, dass Wehrpflichtige ihre Heranziehung zum Wehrdienst erschweren, ohne den Wehrersatzbehörden zuvor Gelegenheit zu geben, die Gründe für den Auslandsaufenthalt zu prüfen. Diese vorherige Prüfung soll insbesondere sicherstellen, dass zur Einberufung heranstehende Wehrpflichtige mangels besonderer Härtegründe möglichst frühzeitig zur Wehrdienstleistung herangezogen werden. Die Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Wehrpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtzeitig genügt haben, die Genehmigung aber wegen Fehlens der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht haben erhalten können (BVerwG, a.a.O.).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Kläger im gesamten Zeitraum ab dem Beginn seines Studiums bis zur Erteilung der Nichtheranziehungszusage keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG gehabt hat. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nichtheranziehungszusage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, weil der Kläger die begehrte Genehmigung ab diesem Zeitpunkt bereits besitzt (vgl. Bescheid des Kreiswehrersatzamtes .... vom 08.01.2004).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten, und dieses Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Gründe
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 21.05.2004 sowie vom 28.05.2004 sowie des Klägervertreters vom 08.06.2004 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da sie im vorliegenden Zusammenhang kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.
Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 17.05.2004) gestellten Hauptantrag ist die Klage unzulässig. Denn es liegt insoweit eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat in die Klageänderung weder eingewilligt, noch sich im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Klage insoweit für unzulässig halte. Unter diesen Umständen stellen die Erörterungen zwischen den Beteiligten zu dem mit dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.05.2004 erstmals vorgetragenen Einwendungen gegen die Wehrdienstfähigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS) keine widerspruchslose Einlassung auf die geänderte Klage dar. Das Gericht hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Den Gesichtspunkt der Wehrdienstunfähigkeit hat der Klägervertreter erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2004 eingeführt. Ein selbstständiger Klageantrag ist erst mit Schriftsatz vom 17.05.2004 formuliert worden. Durch die Klageänderung würde ein gänzlich neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt, wohingegen der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung entscheidungsreif wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 91 RdNr. 20 m.w.N.).
Die hilfsweise gestellten Klageanträge sind nur zulässig, soweit sie nicht für die Zukunft, d. h. für den Zeitraum nach der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.01.2004 erteilten Nichtheranziehungszusage, gestellt sind, sondern für die Vergangenheit, insbesondere mit Blick auf den nach dem (geänderten) Einberufungsbescheid maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (02.01.2003). Denn mit der im Januar 2004 erteilten Nichtheranziehungszusage, der Erteilung des Genehmigungsbescheides zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 und mit der mit Bescheid vom 22.01.2004 bewilligten Befreiung von der Wehrüberwachung gemäß § 24 Abs. 4 WPflG entfällt für die Zukunft das Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise gestellten Anträge.
Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters fehlt den hilfsweise gestellten Anträgen, soweit sie sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beurteilung der geltend gemachten Wehrdienstausnahmen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides, der ebenfalls noch angefochten ist, unmittelbar von Bedeutung. Daran ändert es nichts, dass sich der Einberufungsbescheid inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Denn der Kläger hat insoweit die Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, für den auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht. Denn der Kläger muss mit einer Bestrafung wegen Fahnenflucht rechnen. Die Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt sowie auch die gerichtliche Verpflichtung zur rückwirkenden Erteilung einer Genehmigung ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches. Ihre Zulässigkeit hängt nur vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ab. Besondere, im Wehrpflichtrecht liegende Gesichtspunkte, die gegen eine rückwirkende Verpflichtung bzw. Feststellung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag (Feststellungsantrag) zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer Wehrdienstausnahme nach § 1 Abs. 2 WPflG zum maßgeblichen Gestellungszeitpunkt oder später. Nach § 1 Abs. 2 ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 S. 2 WPflG insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (was für den Kläger zutrifft). Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 17 K 4124/02) ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für ein Ruhen der Wehrpflicht nach § 1 Abs. 2 WPflG erfüllt hat. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht u. a. nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen. Zwar hatte der Kläger eine Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.07.2002 erhalten. Eine derartige befristete Genehmigung schließt jedoch die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter sich anschließt, schließt entsprechend dem für die Begründung eines ständigen Aufenthalts erforderlichen Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort dauernd beizubehalten, nur eine auf Dauer erteilte Genehmigung die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG aus (BVerwG, Urt. v. 06.03.1987, NVwZ 1987, 598; BVerwG, Urt. v. 07.06.1972, BVerwGE 40, 116, 123). Die dem Kläger erteilte Genehmigung war aber zeitlich bis zum voraussichtlichen Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers befristet. Auch die dem Kläger nunmehr erteilte Genehmigung zum Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vom 08.01.2004 ist zeitlich befristet. Die Genehmigung war zu dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt auch „erforderlich“. Es lag keine Ausnahme nach dem auf § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG gestützten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.08.1978 vor (VMBl. S. 257, vgl. Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: Dezember 2003, § 3 WPflG RdNr. 5 f.). Insbesondere war eine zwingende Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 WPflG nicht festgestellt; dass der Kläger nunmehr eine Wehrdienstausnahme (Wehrdienstunfähigkeit) geltend macht, reicht nicht aus, um die Genehmigungspflicht entfallen zu lassen. Der Kläger unterlag zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch der Wehrüberwachung. Es lag schließlich auch kein Fall des § 43 Abs. 1 WPflG vor (vgl. zu dem genannten Erlass auch Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, RdNr. 29). Nach § 43 Abs. 1 WPflG werden Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne dass ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht, durch besonderes Gesetz geregelt. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 WPflG werden aber Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Wehrpflichtgesetzes) erfasst, gemustert und einberufen. Der Kläger hat aber ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche unbefristete Genehmigung seinen (ständigen) Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegt.
Die Klage hat auch mit dem in zweiter Linie gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger kann bezogen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 4 WPflG geltend machen. Nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG liegt eine solche in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach dem Vorbringen des Klägers beträgt die Regelstudienzeit des von ihm belegten Studienfachs vier Jahre. Wenn der Kläger, wie vorgetragen, sein Studium im April 2001 begonnen hat, endet die Regelstudienzeit somit im März/April 2005. Da der Kläger zum Gestellungszeitpunkt nach seinem Vorbringen das zweite Studienjahr beendet hatte, könnte von einem bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt ausgegangen werden. Erst recht gilt dies natürlich, wenn - wegen Erledigung des Einberufungsbescheids wegen Ablaufs der festgesetzten 9-monatigen Wehrdienstzeit - für die Beurteilung des Zurückstellungsbegehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, NVwZ-RR 1997, 366). Das weitgehend geförderte Studium des Klägers vermag aber deshalb keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zu begründen, weil der Kläger es ohne die erforderliche wehrbehördliche Genehmigung begonnen hat und keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung dieser Genehmigung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O.).
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 WPflG haben Wehrpflichtige eine Genehmigung des zuständigen Kreisersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen (§ 3 Abs. 2 S. 2 WPflG). Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde (§ 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 WPflG).
Dem Kläger wurde eine zeitlich und gegenständlich beschränkte Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes .... vom 11.11.1999 war bis zum 31.07.2002 befristet. Sie erstreckte sich sachlich, wie sich aus dem damaligen Antrag des Klägers und auch aus der Genehmigung selbst ergibt, auf den Zweck „schulische Weiterbildung (Abitur)“ bzw. auf den „Schulaufenthalt in Chile“. Die Genehmigung erfasst damit nicht ein an den Schulabschluss anschließendes Universitätsstudium, wie der Kläger es im April 2001 aufgenommen hat. Die Genehmigung vom 11.11.1999 deckte die Aufnahme des Studiums auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger mit der Beendigung des Schulbesuchs noch keine Hochschulzugangsberechtigung erworben hatte. Denn die Genehmigung ist schon nach dem Antrag des Klägers, aber auch nach ihrer sonst erkennbaren Zwecksetzung auf den zur Erlangung des schulischen Abschlusses voraussichtlich erforderlichen Zeitraum beschränkt, ohne dass es darauf ankäme, ob der schulische Abschluss eine - beschränkte oder unbeschränkte - Hochschulzugangsberechtigung vermittelt. Für die Aufnahme des Studiums und seine Fortsetzung fehlte dem Kläger die erforderliche wehrbehördliche Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG. Der Kläger hätte, um das Studium an der Universität Andres Bello aufnehmen zu dürfen und um sicherzustellen, es auch erfolgreich beenden zu können, nach Abschluss des Schulbesuches unverzüglich eine Verlängerung der Genehmigung beantragen müssen. Im Zurückstellungsbescheid vom 10.11.1999 war der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, das Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich oder mündlich zu benachrichtigen, wenn der Zurückstellungsgrund (schulische Ausbildung) nicht mehr besteht.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes zum Zwecke des Studiums hätte beantragen müssen, hätte ihm diese Verlängerung nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 bzw. 4 WPflG nicht genehmigt werden dürfen. Ein Anspruch ergab sich nicht aus § 3 Abs. 2 S. 3 WPflG, wonach die Genehmigung für den Zeitraum zu erteilen ist, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Denn der Kläger stand während des Zeitraums, für den die Genehmigung beantragt wurde, für eine Einberufung zum Wehrdienst heran. Er war im Oktober 1999 gemustert worden; nach dem Musterungsergebnis war er verfügbar und er sollte auch, wie sich aus dem Schreiben des Kreiswehrersatzamts .... vom 27.05.2002 ergibt, zum 01.10.2002 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden.
Der Kläger hätte zum damaligen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Auslandsaufenthalts nach § 3 Abs. 2 S. 4 1. Halbsatz WPflG gehabt. Denn eine einen Anspruch auf die Genehmigung begründende besondere Härte i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Für die Auslegung des Begriffs „besondere Härte“ i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG kann auf die zur Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 WPflG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O.). Nach den zu § 12 Abs. 4 WPflG entwickelten Maßstäben lag im Falle des Klägers nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung keine besondere Härte vor. Das Studium hatte noch nicht begonnen und war somit auch noch nicht weitgehend gefördert i.S.d. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a WPflG. Besondere Umstände, die ein Zurückgreifen auf die allgemeine Härteklausel (§ 12 Abs. 4 S. 1 WPflG) hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Der Kläger hätte vielmehr - wie andere Wehrpflichtige auch - nach Abschluss der Schule das beabsichtigte Studium auf die Zeit nach Ableistung des Grundwehrdienstes verschieben müssen. Aus den im Verfahren vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Chilenischen Generalkonsulats vom 01.10.2002 und den Bescheinigungen der .... vom 11.10.2002 und vom 12.12.2002 ergibt sich nicht, dass der Kläger die zum Besuch einer chilenischen Universität erforderliche Aufnahmeprüfung (PAA) nicht auch nach Ableistung des Wehrdienstes hätte ablegen bzw. nicht zu dem späteren Zeitpunkt eine Sondergenehmigung zur Aufnahme des Studiums hätte erhalten können. Auch ist nicht erkennbar, dass damals die Ableistung des Wehrdienstes zu einem übergebührlichen Zeitverlust oder aber zum Verlust einer bereits gesicherten Ausbildungsmöglichkeit geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.10.1997, NJW 1998, 1505). Insbesondere ist nicht belegt, dass die in Chile vorgeschriebene Hochschulaufnahmeprüfung in einem bestimmten Zeitraum nach Beendigung der Schule abgelegt werden muss.
Darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich mit einer Sondergenehmigung das Studium aufgenommen und weitgehend gefördert hat, und auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile bei einer wehrdienstbedingten Unterbrechung des Studiums kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn eine besondere Härte, die allein nach § 3 Abs. 2 S. 4 Halbsatz 1 WPflG eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung rechtfertigen würde, wird nicht durch tatsächliche Umstände begründet, die der Wehrpflichtige zuvor ohne die dafür nach § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 WPflG erforderliche Genehmigung geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1996, a.a.O. sowie Beschluss vom 18.11.1998, NVwZ-RR 1999, 257). Konnte der Kläger somit bei rechtzeitiger Antragstellung die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht beanspruchen und sind für den geltend gemachten Anspruch auch nicht mehr die späteren tatsächlichen Umstände maßgebend, die er ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung geschaffen hat, so entfällt zugleich auch ein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 WPflG (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter sich anschließt, soll die Genehmigungspflicht verhindern, dass Wehrpflichtige ihre Heranziehung zum Wehrdienst erschweren, ohne den Wehrersatzbehörden zuvor Gelegenheit zu geben, die Gründe für den Auslandsaufenthalt zu prüfen. Diese vorherige Prüfung soll insbesondere sicherstellen, dass zur Einberufung heranstehende Wehrpflichtige mangels besonderer Härtegründe möglichst frühzeitig zur Wehrdienstleistung herangezogen werden. Die Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Wehrpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtzeitig genügt haben, die Genehmigung aber wegen Fehlens der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht haben erhalten können (BVerwG, a.a.O.).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Kläger im gesamten Zeitraum ab dem Beginn seines Studiums bis zur Erteilung der Nichtheranziehungszusage keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG gehabt hat. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nichtheranziehungszusage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, weil der Kläger die begehrte Genehmigung ab diesem Zeitpunkt bereits besitzt (vgl. Bescheid des Kreiswehrersatzamtes .... vom 08.01.2004).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten, und dieses Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.