Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 26.05.2004 – 8 K 1268/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.03.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.03.2004 anzuordnen, ist statthaft. Denn der Antragsgegner hat seine Verfügung, mit welcher er einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Mutter der Antragstellerin aus der unentgeltlichen Übertragung einer Lebensversicherung auf sich übergeleitet hat, auf § 90 BSHG gestützt. Gemäß § 90 Abs. 3 BSHG haben Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Der auch sonst zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.