Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 21.06.2004 – 10 K 2200/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin vor deren Eheschließung mit Herrn K. zu unterlassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige, stellte am 31.1.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, der mit Bescheid vom 17.3.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen; widrigenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Mit Beschluss vom 12.8.2003 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (A 10 K 11717/03). Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2003 wurde die Klage gegen diesen Bescheid als offensichtlich unbegründet abgewiesen (A 10 K 11716/03).
Mit vorliegendem Antrag trägt die Antragstellerin vor, sie beabsichtige, den deutschen Staatsangehörigen Herrn K. zu heiraten. Sie seien verlobt. Ausweislich einer Bescheinigung des Standesamts R. haben die Antragstellerin und ihr Verlobter Ende Januar 2004 ihre Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung abgegeben. Diese seien zur Überprüfung der deutschen Botschaft in Lagos übersandt worden. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die Antragstellerin und ihr Verlobter für die Kosten des Überprüfungsverfahrens einen entsprechenden Kostenvorschuss beim Standesamt hinterlegt haben.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).