Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 24.08.2004 – 17 K 732/04

Tenor

Die Bescheide der W. vom 07.05.2003 und 08.05.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 27.01.2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der sich seit 01.03.1994 im Ruhestand befindet, war Berufssoldat. Seine frühere Ehe wurde am 13.01.1990 geschieden; dabei wurden für die frühere Ehefrau Rentenanwartschaften begründet. Am 13.08.1992 schloss er vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. einen Vergleich, wonach er sich verpflichtete, an die frühere Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 550,00 DM zu zahlen.

2

Nachdem der Kläger am 01.03.1994 in den Ruhestand getreten war, setzte das W. mit Bescheid vom 24.01.1994 die Versorgungsbezüge fest. Mit Bescheid vom 27.01.1994 setzte es die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 c SVG fest. Auf den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung entschied es mit Bescheid vom 28.06.1994, dass die Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden.

3

Unter dem 11.06.2001 fragte die W. beim Kläger an, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung noch vorlägen. Der Kläger teilte daraufhin mit, die nacheheliche Unterhaltspflicht bestehe weiterhin und er zahle weiterhin Unterhalt. Unter dem 10.04.2003 fragte die W. erneut beim Kläger nach, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung noch vorlägen. Daraufhin übersandte der Kläger die nicht unterschriebene Mitteilung, die nacheheliche Unterhaltspflicht bestehe nicht mehr und er zahle derzeit keinen Unterhalt.

4

Mit Bescheid vom 07.05.2003 verfügte daraufhin die W. die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 c SVG um monatlich 402,82 EUR ab 01.05.2003 und hob den Bescheid vom 28.06.1994 mit Ablauf des 30.04.2003 auf. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass nach der Mitteilung des Klägers keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr bestehe. Mit Bescheid vom 08.05.2003 forderte die W. überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 403,82 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 07.05.2003 sei eine Überzahlung entstanden. Der Einwand der Entreicherung sei dem Kläger verwehrt.

5

Der Kläger legte gegen diese Bescheide Widersprüche ein. Er berief sich darauf, seine geschiedene Ehefrau sei wieder arbeitslos und habe einen Unterhaltsanspruch. Die Fragestellung im Erklärungsvordruck habe er missverstanden. Allerdings sei ihm die Zahlung von Unterhalt derzeit tatsächlich unmöglich.

6

Am 27.05.2003 ordnete die W. die sofortige Vollziehung der beiden Bescheide an. Dem dagegen gerichteten Eilantrag des Klägers gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20.10.2003 (17 K 2520/03) statt.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2004 wies die W. die Widersprüche zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Angaben, die der Kläger auf die Anfrage vom 10.04.2003 gemacht hatte. Weiter führte sie aus, für eine Aussetzung der Kürzung wäre zumindest eine reale zusätzliche finanzielle Belastung des Klägers erforderlich.

8

Am 20.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, es komme nur auf das Bestehen der Unterhaltspflicht an, nicht auf tatsächliche Unterhaltsleistungen. Hinsichtlich der Überzahlung mache er Entreicherung geltend.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide der W. vom 07.05.2003 und 08.05.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 27.01.2004 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie beruft sich zusätzlich darauf, der Kläger müsse selbst nachweisen, dass die Unterhaltsverpflichtung weiter bestehe. Einen solchen Nachweis habe er nicht erbracht. Eine Konstellation wie die vorliegende falle nicht unter den Zweck der Regelung über die Aussetzung der Kürzung, nämlich eine Doppelbelastung zu vermeiden.

14

Mit Beschluss vom 23.08.2004 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18

Kürzung der Versorgungsbezüge ab 01.05.2003

19

Für die im Bescheid der W. vom 07.05.2003 verfügte Aufhebung des Bescheids des W. vom 28.06.1994 ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Da das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Verfahrensregelungen enthält, kommt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. [2000], § 9 VAHRG RdNr. 1). Insoweit wären einschlägig die Rücknahme eines - inzwischen rechtswidrig gewordenen - (Dauer-) Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG oder auch der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Weiter kommt in Betracht, dass die W. davon ausging, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge automatisch wieder eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für die Aussetzung der Kürzung wegfallen (so wohl Ermann, BGB, 10. Aufl. [2000], Anhang § 1587 b § 5 VAHRG RdNr. 6; insoweit unklar: Münchener Kommentar, a.a.O., § 5 VAHRG RdNr. 37), eine Automatik, der durch "schlichte" Aufhebung des Bescheids vom 28.06.1994 klarstellend Rechnung getragen werden sollte. Weiter kommt in Betracht, dass die W. von einem gesetzesimmanenten Vorbehalt ausging, wie er bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.04.1990, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4). Nicht in Betracht kommt dagegen, dass die W. davon ausging, die im Bescheid des W. vom 28.06.1994 getroffene Regelung: " Die Entscheidung gilt nur, soweit sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert haben oder ändern." als Bedingung oder Befristung ansah. Denn in diesem Falle hätte der Bescheid vom 28.06.1994 von selbst seine Wirkung verloren, ohne dass die im Bescheid vom 07.05.2003 ausgesprochene Aufhebung erforderlich gewesen wäre.

20

Vorliegend kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufhebung des Bescheids vom 28.06.1994 erfolgen sollte und welche Rechtsgrundlage richtig gewesen wäre. Denn für alle oben dargestellten Rechtsgrundlagen wäre Voraussetzung, dass eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28.06.1994 vorlag. Dies hat die Beklagte aber nicht dargetan.

21

Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids tatsächlich keine Unterhaltsleistungen (mehr) erbrachte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 20.10.2003 (17 K 2520/03) im Eilverfahren; so auch BVerwG, Beschl. vom 01.02.1988, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, NJW 1989, 2831; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 30.08.2001 FamRZ 2002, 827).

22

Nicht entscheidungserheblich sind auch die - nicht unterschriebenen - Angaben des Klägers auf die Anfrage der W. vom 10.04.2003. Zwar wird dem Kläger die Behauptung nicht abgenommen, er habe die Fragestellung im Erklärungsvordruck missverstanden. Denn er hatte sie bei früheren Vorgängen sehr wohl verstanden. Die Erklärung des Klägers allein bewirkt jedoch keine Änderung der Sachlage. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht gegenüber der früheren Ehefrau besteht. Insoweit ist keine Änderung der Sachlage ersichtlich. Es wäre aber Aufgabe der W. gewesen, dieser Frage durch gezielte Fragen nachzugehen, worauf im Beschluss vom 20.10.2003 (a.a.O.) ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies kann nur durch Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner früheren Ehefrau mittels gezielter Fragen erfolgen. Hierfür steht mit § 9 Abs. 4 VAHRG eine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Die Frage an den Kläger, ob noch eine Unterhaltspflicht bestehe, ist insoweit unbehelflich. Denn eine - richtige - Antwort setzt Kenntnisse familienrechtlicher Vorschriften voraus, die der Kläger nicht hat.

23

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich vom 13.08.1992 weiterhin gilt und auch - mangels Aufklärung - keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 ZPO für eine Abänderungsklage vorliegen (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, a.a.O.).

24

Damit ist auch die im Bescheid der W. vom 07.05.2003 enthaltene Entscheidung, dass die Versorgungsbezüge ab 01.05.2003 um monatlich 403,82 EUR gekürzt werden, rechtswidrig. Denn dieser Regelung steht entgegen, dass der die Kürzung aussetzende Bescheid des W. vom 28.06.1994 weiterhin gilt, nachdem dessen Aufhebung rechtswidrig ist.

25

Rückforderung

26

Auch die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 403,82 EUR durch Bescheid der W. vom 08.05.2003 ist rechtswidrig. Da der Bescheid vom 28.06.1994 weiterhin gilt, war die Gewährung von Versorgungsbezügen insoweit nicht ohne Rechtsgrundlage.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18

Kürzung der Versorgungsbezüge ab 01.05.2003

19

Für die im Bescheid der W. vom 07.05.2003 verfügte Aufhebung des Bescheids des W. vom 28.06.1994 ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Da das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich keine Verfahrensregelungen enthält, kommt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. [2000], § 9 VAHRG RdNr. 1). Insoweit wären einschlägig die Rücknahme eines - inzwischen rechtswidrig gewordenen - (Dauer-) Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG oder auch der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Weiter kommt in Betracht, dass die W. davon ausging, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge automatisch wieder eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für die Aussetzung der Kürzung wegfallen (so wohl Ermann, BGB, 10. Aufl. [2000], Anhang § 1587 b § 5 VAHRG RdNr. 6; insoweit unklar: Münchener Kommentar, a.a.O., § 5 VAHRG RdNr. 37), eine Automatik, der durch "schlichte" Aufhebung des Bescheids vom 28.06.1994 klarstellend Rechnung getragen werden sollte. Weiter kommt in Betracht, dass die W. von einem gesetzesimmanenten Vorbehalt ausging, wie er bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.04.1990, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4). Nicht in Betracht kommt dagegen, dass die W. davon ausging, die im Bescheid des W. vom 28.06.1994 getroffene Regelung: " Die Entscheidung gilt nur, soweit sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert haben oder ändern." als Bedingung oder Befristung ansah. Denn in diesem Falle hätte der Bescheid vom 28.06.1994 von selbst seine Wirkung verloren, ohne dass die im Bescheid vom 07.05.2003 ausgesprochene Aufhebung erforderlich gewesen wäre.

20

Vorliegend kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufhebung des Bescheids vom 28.06.1994 erfolgen sollte und welche Rechtsgrundlage richtig gewesen wäre. Denn für alle oben dargestellten Rechtsgrundlagen wäre Voraussetzung, dass eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28.06.1994 vorlag. Dies hat die Beklagte aber nicht dargetan.

21

Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids tatsächlich keine Unterhaltsleistungen (mehr) erbrachte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 20.10.2003 (17 K 2520/03) im Eilverfahren; so auch BVerwG, Beschl. vom 01.02.1988, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, NJW 1989, 2831; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 30.08.2001 FamRZ 2002, 827).

22

Nicht entscheidungserheblich sind auch die - nicht unterschriebenen - Angaben des Klägers auf die Anfrage der W. vom 10.04.2003. Zwar wird dem Kläger die Behauptung nicht abgenommen, er habe die Fragestellung im Erklärungsvordruck missverstanden. Denn er hatte sie bei früheren Vorgängen sehr wohl verstanden. Die Erklärung des Klägers allein bewirkt jedoch keine Änderung der Sachlage. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht gegenüber der früheren Ehefrau besteht. Insoweit ist keine Änderung der Sachlage ersichtlich. Es wäre aber Aufgabe der W. gewesen, dieser Frage durch gezielte Fragen nachzugehen, worauf im Beschluss vom 20.10.2003 (a.a.O.) ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies kann nur durch Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner früheren Ehefrau mittels gezielter Fragen erfolgen. Hierfür steht mit § 9 Abs. 4 VAHRG eine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Die Frage an den Kläger, ob noch eine Unterhaltspflicht bestehe, ist insoweit unbehelflich. Denn eine - richtige - Antwort setzt Kenntnisse familienrechtlicher Vorschriften voraus, die der Kläger nicht hat.

23

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich vom 13.08.1992 weiterhin gilt und auch - mangels Aufklärung - keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 ZPO für eine Abänderungsklage vorliegen (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, a.a.O.).

24

Damit ist auch die im Bescheid der W. vom 07.05.2003 enthaltene Entscheidung, dass die Versorgungsbezüge ab 01.05.2003 um monatlich 403,82 EUR gekürzt werden, rechtswidrig. Denn dieser Regelung steht entgegen, dass der die Kürzung aussetzende Bescheid des W. vom 28.06.1994 weiterhin gilt, nachdem dessen Aufhebung rechtswidrig ist.

25

Rückforderung

26

Auch die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 403,82 EUR durch Bescheid der W. vom 08.05.2003 ist rechtswidrig. Da der Bescheid vom 28.06.1994 weiterhin gilt, war die Gewährung von Versorgungsbezügen insoweit nicht ohne Rechtsgrundlage.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.