Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 01.09.2004 – 4 K 2790/04
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500.—festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 01.09.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts S. vom 26.05.2004 begehrt, ist zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, § 80 Abs. 5 VwGO). Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner die Antragstellerin unter Fristsetzung bis 30.06.2004 aufgefordert, den Strom, der durch die elektrisierenden Hängeketten im Wartestall in L. fließt, abzuschalten und die Ketten abzubauen (Ziff. I.1.) und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Ziff. I.2.). Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 100.-- EUR angedroht (Ziff. I. 3.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen. Im vorliegenden Fall wird die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin überwiegt, zumal auch zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen ist.
Die angefochtene Verfügung beruht auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz –TierSchG -. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die von der Antragstellerin praktizierte seitliche Abtrennung der Bullen durch Strom führende Ketten, die in einem jeweiligen Abstand von 1,35 m zwischen den Tieren und in einem jeweiligen Abstand von 1,20 m von der Decke hängend in einer Höhe von 1,00 m über dem Boden enden, stellt einen Verstoß gegen die besondere Verbotsnorm in § 3 Nr. 11 TierSchG dar. Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Denn dadurch wird zunächst das artgerechte Verhalten der Bullen, insbesondere ihre Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Zu Recht hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Strom führende Abgrenzung dazu führt, dass die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt sind, dass sie nicht mehr in der Lage sind, artgerechtes Verhalten, wie z.B. Lecken des Rückens, Scheuern mit den Hinterextremitäten zu zeigen, wenn sie nicht in Berührung mit Strom führenden Teilen kommen wollen. Wegen konkreter Einzelheiten hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 26.05.2004 (S. 2 und 3), im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2004 (S. 5 ff.) und im Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.08.2004 verwiesen. Dass dieser Kontakt mit den Strom führenden Ketten für die Tiere schmerzhaft ist, erschließt sich schon aus der Funktion dieser Einrichtung. Wenn die Tiere diesen Kontakt als unerheblich empfänden, so verlöre er seinen Sinn und könnte kaum zu der beabsichtigten Verhaltenssteuerung eingesetzt werden. Die aus der Vermeidung diese Kontakts resultierende Verhaltensänderung der Tiere führt jedoch dazu, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt werden, d.h. ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG ebenfalls vorliegt. Ein vernünftiger Grund hierfür (vgl. § 1 Satz 1 TierSchG) ist für das Gericht nicht erkennbar. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rinder nicht ohne Zufügung entsprechender Schmerzen gehalten werden könnten. Dies ergibt sich gerade aus den von der Antragstellerin selbst publizierten Erkenntnissen (Nüssle in RBW-aktuell, April 2004). Angesichts dessen durfte der Antragsgegner die Abschaltung des Stroms als erforderliche, geeignete und am wenigsten einschneidende Maßnahme anordnen. Dass er zusätzlich den Abbau der Ketten verfügte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Davon abgesehen, dass nur dadurch der Vollzug der erstgenannten Verfügung adäquat überwacht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Tiere in der Zwischenzeit durch ihre negativen Erfahrungen mit den Strom führenden Ketten so konditioniert sind, dass sie den Kontakt mit diesen zu vermeiden versuchen, so dass die sie beeinträchtigende Bewegungseinschränkung weiter besteht.
Ein besonderes Vollzugsinteresse ist ebenfalls zu bejahen, da die Tiere andernfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin schmerzhaften Bewegungseinschränkungen ausgesetzt wären.
Die auf §§ 1, 19, 20 und 23 LVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung entspricht den hierin normierten Anforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.