Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 22.02.2005 – PL 21 K 6/05
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt, dem Beteiligten Ziffer 2 im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ zurückzuweisen,
hilfsweise, dem Beteiligten Ziffer 2 zu untersagen, die Wahl einzuleiten, insbesondere mit der Versendung der Briefwahlunterlagen zur Personalratswahl zu beginnen, bevor er nicht die Zulassung des Wahlvorschlags mit der Ordnungsnummer 600 Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts in der zu treffenden Entscheidung neu geprüft hat.
Vom 01. bis 04.03.2005 sollen im Staatstheater Stuttgart die Personalratswahlen durchgeführt werden. Bereits ab Donnerstag, den 24.02.2005, sollen die Briefwahlunterlagen verschickt werden. Der Vorsitzende kann deshalb über den Antrag gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 ArbGG, §§ 944, 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entgegen dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG allein entscheiden, da die Sache sehr dringlich ist (vgl. hierzu Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 18; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerold/Schlatmann, BPersVG, § 83 Rn. 103; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 83 Rn. 25 i; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 83 Rn. 123 jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
Nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen grundsätzlich statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen; er hindert aber nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. vom 27.07.1990, ZBR 1990, 354). Auch sind einstweilige Verfügungen in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren zulässig, sofern erhebliche Mängel dieses Verfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen, weil es bereits wegen der anfallenden Kosten einer Personalratswahl nicht vertretbar wäre, eine ersichtlich fehlerhafte Wahl durchführen zu lassen. Allerdings muss hier ebenso eine die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmende einstweilige Verfügung die Ausnahme bleiben, weil im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten möglich ist. Von daher darf seitens des Gerichts in ein laufendes Verfahren nur regelnd eingegriffen werden, wenn schon diese summarische Prüfung ergibt, dass ein Wahlfehler droht, der zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen könnte (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschl. vom 16.02.2000, PersR 2000, 123).
Das Gericht hält danach auch in einem laufenden Wahlverfahren die Geltendmachung von Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche nicht für zulässig (vgl. Beschl. der Kammer vom 31.01.2005 - PL 21 K 1/05 -). Dem Antragsteller fehlt darüber hinaus die Antragsbefugnis. Die Personalratswahl anfechtungsberechtigt ist ausschließlich der in § 25 Abs. 1 LPVG abschließend genannte Personenkreis. Dabei genügt es auch nicht, dass mindestens drei anfechtungsberechtigte Beschäftigte das Verfahren einleiten. Sie müssen vielmehr im ganzen Wahlanfechtungsverfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanzen anfechtungsberechtigt und präsent sein und das Verfahren fortdauernd betreiben (vgl. Rooschüz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 25 Rn. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es wäre deshalb eine unzulässige Umgehung dieser gesetzlichen Vorschrift, wenn ein einzelner Wahlberechtigter bei einem offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren nicht eine durchgeführte Wahl anfechten, aber im Wege der einstweiligen Verfügung in das laufende Wahlverfahren eingreifen könnte.
Schließlich hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 936 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob und inwieweit die als Wahlvorschlag veröffentlichte Kandidatenliste mit dem Kennwort ver.di in wesentlichen Teilen vom Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.01.2005 abweicht und dies gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstößt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zwar dürfte die Vorschrift des § 11 Abs. 3 WO nicht erfüllt sein. Der Wahlvorstand des Staatstheaters Stuttgart hat allerdings nach seinem Schreiben vom 16.02.2005 die Wahlvorschläge geprüft und für gültig erklärt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nicht dargelegt hat, ob es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 WO um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG handelt.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem Verfahren nicht zu treffen.