Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 05.04.2005 – 15 K 1037/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht.

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Insbesondere hat die Antragstellerin nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Dieser setzt nämlich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG (F. 2003) das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung (bzw. der Ersten juristischen Staatsprüfung nach altem Recht) voraus. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht.

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Aber auch aus Vorschriften des Europarechts ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.

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Allerdings kann sich die Antragstellerin auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EG) berufen. Für den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts sind nämlich allein drei Merkmale maßgeblich: Die Erbringung von Dienstleistungen, die Gegenleistung des Dienstherrn und die Weisungsgebundenheit, wobei das konkrete Rechtsverhältnis unerheblich ist (vgl. hierzu näher: Maurer in Bergmann/Kenntner (Hrsg.), Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 359/360 RdNrn. 20 - 23). Diese Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs erfüllt ein Referendar. Dies hat der EuGH in seinem zum juristischen Vorbereitungsdienst ergangenen Urteil vom 17.03.2005 - Rs C-109/04 - Kranemann - bestätigt (vgl. RdNrn. 12 ff. des erwähnten Urteils).

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Dennoch hat die Antragstellerin derzeit keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

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Ist nämlich, wie im Fall des juristischen Vorbereitungsdienstes, die Zulassung zu einem Beruf nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig, darf der betreffende Mitgliedsstaat bzw. dessen Behörden auf einer den innerstaatlichen Bestimmungen entsprechend vergleichbaren Qualifikation bestehen. Hierzu müssen die Behörden des Mitgliedsstaates prüfen, inwieweit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das von dem Betroffenen in seinem Herkunftsland erworbene Diplom bescheinigt werden, den nach dem Recht des Aufnahmestaats vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (EuGH, Urteil vom 07.05.1991 - Slg. 1991, 2357 - Vlassopoulu -). Es liegt auf der Hand, dass zwischen dem deutschen und dem polnischen Recht Unterschiede bestehen können, die eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne dieser Entscheidung erfordern und zulassen. Gegenüber dem Bewerber besteht eine Pflicht der Behörden des Mitgliedsstaates, diese Prüfung durchzuführen (vgl. RdNr. 22 des erwähnten Urteils vom 07.05.1991). Dieser Pflicht ist sich der Antragsgegner auch bewusst, wie sich aus seinen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 04.04.2005 unter III 5 ergibt, so dass auch insoweit kein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz besteht. Der Antragsgegner ist nur deshalb noch nicht in eine weitere Prüfung eingetreten, weil die hierzu von der Antragstellerin zu beschaffenden Unterlagen noch nicht vorliegen.

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Die Gleichwertigkeitsprüfung orientiert sich primär an dem ausländischen Diplom, im vorliegenden Fall also an dem unter dem 05.06.1996 von der Universität Stettin ausgestellten Magisterdiplom (vgl. das erwähnte Urteil vom 07.05.1991, RdNr. 19). Hieraus ergibt sich, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände bezüglich ihrer Ausbildung in Deutschland derzeit nur sekundäre Bedeutung haben. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch dahingestellt bleiben, weil sich aus der von der Antragstellerin in Augsburg zurückgelegten Ausbildung allein noch kein Nachweis von der Ersten juristischen Prüfung entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben dürfte.

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Dies gilt insbesondere bezüglich der Zulassung zur Promotion durch die Universität Augsburg im Schreiben vom 18.02.1998, in dem auch ausgeführt ist, dass der von der Antragstellerin erlangte polnische juristische Abschluss mindestens einem bayerischen vollbefriedigenden Ersten Staatsexamen entspricht. Es spricht bei summarischer Prüfung viel für die Sichtweise des Antragsgegners, dass aus diesem Schreiben nur auf die für eine Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung der Antragstellerin geschlossen werden kann, eine Aussage bezüglich der „gesamten Breite“ der im Vorbereitungsdienst erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse aber nicht möglich ist.

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Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin an der Universität Augsburg den Grad eines Magister Legum mit der Gesamtnote „gut“ erreicht hat, erlaubt nicht den Schluss, dass die Antragstellerin der Ersten juristischen Prüfung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Denn diese Arbeit befasst sich naturgemäß mit einem von der Themenstellung her sehr begrenzten Rechtsgebiet. Auch mit den von der Antragstellerin in Augsburg erworbenen Leistungsnachweisen dürften voraussichtlich keine der Ersten juristischen Prüfung entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sein. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die von der Antragstellerin angefertigten Klausuren eher Klausuren in Anfängerübungen entsprechen. Für die von der Antragstellerin bestandenen mündlichen Einzelprüfungen dürfte Entsprechendes gelten; diese mündlichen Prüfungen kommen eher so genannten „Fleißprüfungen“ nach dem früheren Honnefer-Modell nahe.

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Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn die Tätigkeit des Referendars ist kein Ausbildungsberuf, der vom Ausbildungsziel losgelöst ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Rs C-313/01 - Morgenbesser -, RdNrn. 51 - 53).

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Die Berufung der Antragstellerin auf § 10 Abs. 2 BVFG wird voraussichtlich erfolglos sein. Nach dieser Bestimmung sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des BVFG gleichwertig sind. Zwar wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, dass beispielsweise polnische Magister-Diplome nach dieser Bestimmung in Deutschland anerkannt werden. Dennoch ergibt sich hieraus voraussichtlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung. § 10 Abs. 2 BVFG dient, ebenso wie § 112 Abs. 2 DRiG, dem Ausgleich von Nachteilen, die aufgrund von singulären historischen Situationen erlitten worden sind. Demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren den Bereich der erstrebten europäischen Normalität. Dementsprechend hat Generalanwalt van Gerven in seinen Schlussanträgen zum Urteil Vlassopoulu ausgeführt, dass man im Falle des Bundesvertriebenengesetzes von einer Vorzugsbehandlung für eine durch historische Umstände benachteiligte Personengruppe sprechen könnte (vgl. a.a.O., 1-2378). Entsprechendes gilt wahrscheinlich auch für die Regelungen in § 112 Abs. 2 DRiG.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.