Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 19.04.2005 – 11 K 922/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Stadt Leonberg vom 14.02.2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 12 LVwVG statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. Das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Rechtswirkungen des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 14.02.2005 überwiegt das kraft Gesetzes anzunehmende (vgl. § 84 Abs. 1 AufenthG) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Stadt Leonberg vom 14.02.2005. Die Rechtmäßigkeit der Versagung eines eheunabhängigen selbständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG erscheint zweifelhaft.

2

Die Stadt Leonberg hat der rechtlichen Prüfung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Antragstellerin zu Recht die Bestimmung des § 31 AufenthG zugrunde gelegt. Nach § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen liegen mit Ausnahme der geforderten zweijährigen Ehebestandszeit sämtlich vor. Nach § 31 Abs. 2 S.1 AufenthG ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach Aktenlage spricht einiges dafür, dass vorliegend der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte der weitere Aufenthalt zu ermöglichen ist. Eine besondere Härte liegt nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

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Im vorliegenden Fall kommt eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG in Betracht. Bei dieser zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG handelt es sich um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe, die die in der ersten Alternative angesprochene Fallgestaltung ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm („oder“). Anders als die erste Alternative knüpft die zweite Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten an. Eine solche Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003, NVwZ-RR 2003, 782; OVG Berlin; Beschluss vom 19.11.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 33). Andererseits machen gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2003, BayVBl. 2003, 533; OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2003, AuAS 2003, 14).

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Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG zumindest nicht ausgeschlossen. Nach ihrem Vorbringen war die Antragstellerin von Anbeginn ihrer Ehe durch ihren Ehemann und (im Einverständnis des Ehemannes) durch ihre Schwägerin jeglicher freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt; sie durfte zu ihren eigenen Familienangehörigen keinerlei Kontakte aufnehmen und pflegen und weder ihre Ehewohnung alleine verlassen noch sich zu Hause allein aufhalten. Damit wurde die Antragstellerin in der ehelichen Wohnung wie eine Gefangene gehalten.

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Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid müssen von den Beeinträchtigungen, die der Ehegatte erlitten hat, keine Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschweren. Mit diesen Erwägungen zieht die Antragsgegnerin entgegen der Gesetzessystematik tatbestandliche Elemente der ersten Alternative zur Auslegung der - wie dargelegt - eigenständigen Regelung der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG heran. Bei der zweiten Alternative ist gerade nicht zu fordern, dass sich die besondere Härte aus den Folgen der Rückkehrverpflichtung ergibt. Im Gegensatz zur ersten Alternative kommt es bei der zweiten Alternative allein auf die Gründe der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 17.06.2002, AuAS 2002, 220). Der Antragstellerin kann auch nicht entgegengehalten werden, bei den von ihr geltend gemachten Eingriffen in ihre persönliche Freiheit handele es sich nicht um bedeutende Misshandlungen. Denn die zweite Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG erfordert - anders als die erste Alternative dieser Bestimmung („erhebliche“) - keine qualifizierte Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 a.a.O. und Beschluss vom 13.03.2003 - 13 S 340/03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 19.11.2002 a.a.O.). Unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin inhaltlich als wahr, so war ihr nicht zuzumuten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten und sich damit der Gefahr der weiteren Beeinträchtigung ihrer Belange auszusetzen. Die darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2003 a.a.O.) ist jedoch gehalten, im Hauptsacheverfahren ihren Vortrag mit deutlich mehr Einzelheiten zu versehen. Weiter erscheint es angebracht, im Widerspruchsverfahren dem Vorbringen der Antragstellerin näher nachzugehen, durch die im selben Mietshaus lebende Frau N. habe sie in ihrer persönlichen Situation eine persönliche Unterstützung erfahren. Es spricht einiges dafür, dass durch eine Anhörung von Frau N. im Widerspruchsverfahren das Vorbringen der Antragstellerin entweder bestätigt oder auch relativiert wird. Bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhalts überwiegen jedoch die privaten Interessen der Antragstellerin am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

6

Auch hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen, da es sich um eine mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundene (unselbständige) Abschiebungsandrohung handelt (§ 59 Abs. 1 AufenthG), die das rechtliche Schicksal der Ablehnungsentscheidung teilt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.