Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 16.06.2005 – 17 K 642/05
Tenor
Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Gründe
Nach Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit nach § 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 4 VwGO.
Im vorliegenden Falle kommt es auf den Wohnsitz der Klägerin in Reutlingen an. Denn sie hat keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift ist dienstlicher Wohnsitz eines Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
Die Antragstellerin wurde zwar durch Übernahmeverfügung des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 mit Wirkung vom 01.01.2005 in den Dienst des Landkreises Sigmaringen übernommen. Diese Verfügung wurde auch nach § 129 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. BRRG mit der Zustellung an die Antragstellerin wirksam. Die Antragstellerin hat gegen diese Verfügung aber am 30.12.2004 Widerspruch eingelegt. Die mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) hat dazu geführt, dass die Antragstellerin keinen Dienstort hat. Sie befindet sich vielmehr in einem Schwebezustand, der durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Übernahmeverfügung vom 18.11.2004 oder durch eine neue Übernahmeentscheidung nach § 128 Abs. 2 BRRG zu beenden ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht [Stand Juli 2004], Vor §§ 28 f. Rdnr. 195). Der dienstliche Wohnsitz beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, den die Antragstellerin bis zum 31.12.2004 hatte, besteht nicht mehr und lebt auch nicht mehr auf, da der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern nach § 1 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (Art. 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 - GBl. S. 469 -) aufgelöst wurde.
Etwas anderes lässt sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entnehmen. Danach gelten die Landeswohlfahrtsverbände nach ihrer Auflösung, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2007, als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Diese Vorschrift erfasst aber nicht beamtenrechtliche Fragen. Deren Regelung enthält die Übergangsregelung in § 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände: Soweit für ehemalige Beamte eines Landeswohlfahrtsverbandes oder ihre Hinterbliebenen Entscheidungen zu treffen sind, obliegt dies dem Kommunalverband für Jugend und Soziales. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass der frühere dienstliche Wohnsitz erhalten bleiben soll. Bezogen auf den vorliegenden Fall lässt sich daraus nur die Zuständigkeit für eine ggf. nach § 128 Abs. 2 BRRG erforderliche Mitwirkung an einer neuen Übernahmeentscheidung entnehmen.
Damit kommt es auf den Wohnsitz der Antragstellerin in Reutlingen an. Dabei kann offen bleiben, ob § 52 Nr. 4 S. 1 oder S. 2 VwGO zur Anwendung kommt. In beiden Fällen ist das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig.
Bei Anwendung des Satzes 1 gilt die allgemeine Regel, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich der (bürgerliche) Wohnsitz eines Klägers befindet (BVerwG, Beschl. v. 19.07.1979, BVerwGE 58, 225). Reutlingen liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob Satz 2 als eine dem Satz 1 vorgehende Ausnahmeregelung (BVerwG, Beschl. v. 19.07.1979, aaO) einschlägig ist.
Unmittelbar anwendbar ist Satz 2 jedenfalls nicht. Denn über die Begehren, die die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag verfolgt, liegen keine Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten vor. Dabei begehrt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Wiederbeschäftigung auf ihrem vormaligen Arbeitsplatz beim Antragsgegner, mit dem Hilfsantrag die Beschäftigung beim Kommunalverband für Jugend und Soziales.
Für den vorliegenden nicht ausdrücklich in § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO geregelten Fall werden verschiedene Lösungen vorgeschlagen: Einmal wird die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vorgeschlagen und dabei auf die Behörde abgestellt, die als zuständig in Anspruch genommen wird (Eyermann, VwGO, 11. Aufl. [2000], § 49 Rdnr. 22; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. [2002], § 52 Rdnr. 33). Außerdem wird vertreten, dass allein § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO gelten soll, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind (Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. [2000], § 52 Rdnr. 9). Schließlich wird für einen solchen Fall die Anwendung von § 52 Nr. 5 VwGO vorgeschlagen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand Mai 1997, § 52 Rdnr. 16). Die letztgenannte Auffassung ist allerdings abzulehnen, da sich aus dem Wortlaut des § 52 Nr. 4 VwGO ergibt, dass diese Vorschrift für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten einschlägig sein soll (Eyermann, aaO, Rdnr. 18). Denn sie regelt die Zuständigkeit ausdrücklich "für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis".
Bei Anwendung des § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO auf den vorliegenden Fall ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, wie oben ausgeführt worden ist.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO ist der Wohnsitz der Antragstellerin in Reutlingen maßgebend, der sich im Zuständigkeitsbereich des (früheren) Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern befindet, den die Antragstellerin für ihr Begehren in Anspruch nimmt.