Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 11.07.2005 – 17 K 1854/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ... vom 04.05.2005 anzuordnen. Der Antrag Ziffer 2 der Antragsschrift, der sich auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur Bestandskraft der Verfügung vom 04.05.2005 bezieht, ist in diesem Antrag mit enthalten.

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft. Denn die gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Beschwerde hat nach § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO schon vor Erhebung der Klage zulässig.

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Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt nicht das in § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse daran, dass die Entlassungsverfügung ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens wirksam wird. Es bestehen keine besonderen Gründe dafür, dass die Rechtswirkungen der Entlassungsverfügung nicht eintreten. Denn nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Überprüfung spricht mehr für die Rechtmäßigkeit der Verfügung als dagegen.

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Die Entlassungsverfügung wurde auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Antragstellers vor.

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Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Sein Dienstverhältnis begann am 04.07.2002. Seit dem 01.07.2003 hat er den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

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Er erfüllt die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat diesen Anforderungen entspricht (Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Aufl. [1987], § 55 Rn. 10). Bei der Prüfung dieser Frage besteht ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann; die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung der fehlenden Eignung geführt haben, sind nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschl. vom 26.06.1986, BVerwGE 83, 200).

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Die an den Antragsteller gestellten Anforderungen in Bezug auf seine Laufbahn sind nicht zu beanstanden. Hierzu wurde in der Entlassungsverfügung ausgeführt, in der Dienststellung eines Unteroffiziers, der andere Soldaten führen soll und der eine Vorbildfunktion gegenüber den ihm unterstellten Soldaten hat, sei charakterliche Zuverlässigkeit und eine solide moralische Grundeinstellung zu erwarten. Dies korrespondiert mit § 10 Abs. 1 SG. Darüber hinaus ist in der Antragserwiderung vom 23.06.2005 auf die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verwiesen worden. Der Antragsteller ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden.

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Schon die Beteiligung an drei Eigentumsdelikten, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren, lässt auf erhebliche charakterliche Mängel schließen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.06.1986, a.a.O., zu Urkundenfälschung). Dieser Würdigung steht die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR nicht entgegen. Denn die Einstellung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Taten begangen wurden. Auf erhebliche charakterliche Mängel lässt weiter schließen, dass der Antragsteller am 30.05.2005 ein Fahrzeug mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen führte und damit gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstieß. Darüber hinaus war er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und verstieß damit gegen das Strafgesetzbuch. Diesen Vorgang hat er nicht bestritten. Dieses Verhalten des Antragstellers wiegt besonders schwer, da es kurz nach Einstellung des letzten Strafverfahrens erfolgte. Die Antragsgegnerin konnte diesen Vorgang auch in das Entlassungsverfahren mit einbeziehen, da ein Beschwerdebescheid noch nicht ergangen ist.

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Ob allerdings der Antragsteller die Anforderungen an ihn in Bezug auf seinen Dienstposten auch deswegen nicht erfüllte, weil er übertragenen Aufgaben und Aufträgen nicht in gefordertem Umfang nachkam und ständiger Anleitung bedurfte, kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Denn die Ausführungen hierzu in der Entlassungsverfügung und in der Antragserwiderung sind so vage und dürftig, dass eine gerichtliche Prüfung insoweit nicht möglich ist.

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Schließlich ist die Ermessensentscheidung wohl nicht zu beanstanden. Dabei genügt für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (BVerwG, Urt. vom 21.09.2000, NJW 2001, 1878).

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Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entlassungsverfügung auf die Straftaten, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren, und auf die Vorgänge vom 30.05.2005 jeweils als selbständig tragende Gründe gestützt werden soll.

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In der Entlassungsverfügung kommt dies zwar noch nicht so zum Ausdruck. Dort wird zuerst ausgeführt, dass der Antragsteller die ihm übertragenen Aufgaben und Aufträge nicht in gefordertem Umfang erfüllt und der ständigen Aufsicht und Anleitung bedurft habe. Dann wird auf die Straftaten eingegangen, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren. Abschließend wird ausgeführt: " Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie diese Anforderungen nicht erfüllen und somit für die Laufbahn der Unteroffiziere nicht geeignet sind." Dies deutet daraufhin, dass das insgesamt beanstandete Verhalten des Antragstellers einheitlich zur Begründung eines Eignungsmangels herangezogen werden sollte.

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In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin aber deutlich gemacht, dass die einzelnen Vorwürfe jeweils selbständig tragende Gründe für die Annahme der fehlenden Eignung sein sollten. Dort werden unter dem Obersatz "Der Antragsteller hatte seine Dienstpflichten wie folgt verletzt:" - jeweils getrennt - die einzelnen Vorwürfe abgehandelt. Dort werden ausführlich die Vorgänge dargestellt, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren. Dann werden mit der Formulierung "darüber hinaus" - sehr knapp - die Ausführungen des früheren Disziplinarvorgesetzten über die Notwendigkeit ständiger Anleitung und Dienstaufsicht erwähnt. Schließlich werden mit der Einleitung "Außerdem" die Vorgänge vom 30.05.2005 - so ausführlich, wie nach Aktenlage möglich - dargestellt. Auch die Ausführungen im Anschluss an die Darstellung der Vorgänge vom 30.05.2005 zeigen, dass diese Vorgänge als selbständig tragender Grund für die Einschätzung der fehlenden Eignung des Antragstellers angesehen wurden. Dort wird ausgeführt, ein derartiges Fehlverhalten stelle ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen dar. Ein Soldat habe als Repräsentant der Bundeswehr die Rechtsordnung zu respektieren. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seinen Charakter zu. Wenn ein Soldat innerhalb kurzer Zeit nach Einstellung eines Strafverfahrens erneut derart auffalle, scheine er unbelehrbar zu sein und sei als Unteroffizier nicht geeignet. Dabei kann im Beschwerdebescheid noch ausdrücklich klargestellt werden, ob die für die Entlassung herangezogenen Gründe kumulativ oder alternativ herangezogen werden.

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Schließlich ist der Zeitpunkt, für den die Entlassung ausgesprochen wurde, nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, er hätte nicht mit Ablauf des 15.06.2005 entlassen werden dürfen, da im Zeitraum vom 16.06.2005 bis 20.07.2005 Wiederholungsprüfungen stattfänden, an denen er hätte teilnehmen wollen und bei deren Bestehen er die Berufsausbildung als Systemelektroniker abgeschlossen hätte. Es ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass der Dienstherr wohl verpflichtet ist, ihm im Rahmen der nachwirkenden Fürsorgepflicht die Möglichkeit zu geben, die Prüfungen abzuschließen. Dies kann aber auch außerhalb des Bestehens eines Dienstverhältnisses eines Soldaten geschehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.