Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 13.07.2005 – 17 K 5039/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeihauptmeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier B. tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat drei Kinder unter 18 Jahren.
Unter dem 22.01.2004 stellte er einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion S. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksame bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, die Situation bei der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden verschärft. § 153e Abs. 1 LBG gebe einen Rechtsanspruch auf die begehrte Teilzeitbeschäftigung. Zwingende dienstliche Belange stünden nicht entgegen. Er könne bei der begehrten Reduzierung die Schichtzeiten der C-Schicht vollständig abdecken und am vormittäglichen Wechselschichtergänzungsdienst teilnehmen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, bei nur geringfügig reduzierter Arbeitszeit fielen Stellenanteile weg, die nicht besetzt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion S. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gravierende dienstliche Gründe sprächen gegen eine Teilzeitbeschäftigung in geringem Umfang. Die wegfallenden Stellenbruchteile könnten nicht durch Zusammenlegung ausgeglichen werden. Sie könnten nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht besetzt werden. Ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung der Arbeitszeit ergebe sich auch nicht aus dem Landesgleichberechtigungsgesetz.
Am 20.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zusätzlich vorgetragen: Die Staatshaushaltsgesetze enthielten keine Regelung, wonach eine Planstelle voll besetzt werden müsse. In Baden-Württemberg gebe es bei der Polizei eine nicht geringe Anzahl von Stellen, die mit unterschiedlichsten Bruchteilen besetzt seien. Bei der von ihm begehrten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden werde die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dem Ausfall der Stunden könne und müsse durch entsprechende Einteilung der Beamten Rechnung getragen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landespolizeidirektion S. vom 28.05.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, die bei der Planstellenzuweisung für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Arbeitsstunden stünden nicht vollständig zur Verfügung, wenn dem Antrag des Klägers stattgegeben würde. Der Dienst könnte nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Die negativen Auswirkungen des beabsichtigten Stellenabbaus würden durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten verschärft.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich ausgeführt: Die Praxis für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung sei im Hinblick auf "ungerade" Bruchteile der Arbeitszeit nicht landeseinheitlich. Die Dienststellen seien nicht verpflichtet, jede Planstelle mit der vollen Stundenzahl auszunutzen.
Die Arbeitszeit stelle sich revierbezogen wie folgt dar: Es gebe einen 5-Schichten-Dienst, der ca. 34 Wochenarbeitsstunden umfasse. Um die volle Arbeitszeit zu erreichen, gebe es den Wechselschichtergänzungsdienst, der vor der Spätschicht liege. Darüber hinaus bedürfe es eines Sonderwechselschichtergänzungsdienstes. Bei einer geringfügigen Reduzierung von Arbeitsstunden stünde der Kläger für diesen Sonderwechselschichtergänzungsdienst nicht zur Verfügung. Andere Kollegen müssten dort eingesetzt werden, was zu Problemen führen würde.
Im Übrigen ergebe sich auch aus dem neuen § 152 Abs. 3 LBG, dass die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtmäßig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
Nach § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen u.a. von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt: "Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit 'ungeraden ' Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert werden. ...".
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu (größeren) Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zu Grunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile nicht ersetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleich lautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürften, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu 2, 3 oder 4 ganzen Stellen addieren lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier vorgesehenen Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich aber nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs.3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
Nach § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen u.a. von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt: "Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit 'ungeraden ' Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert werden. ...".
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu (größeren) Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zu Grunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile nicht ersetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleich lautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürften, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu 2, 3 oder 4 ganzen Stellen addieren lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier vorgesehenen Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich aber nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs.3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).