Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 15.09.2005 – 12 K 2329/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des 28-jährigen Antragstellers, eines Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros, hat keinen Erfolg.
Ob der Eilantrag des Antragstellers vom 18.07.2005 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am gleichen Tag erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig, insbesondere statthaft ist, oder ob nicht vielmehr sein Eilantrag in einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet werden müsste, weil er nach Ablauf seiner zur Familienzusammenführung gemäß § 23 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis am 10.03.2005 bis zum 1. Neuantrag vom 27.04.2005 gemäß § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war und auch sein jetzt verbeschiedener 2. Neuantrag vom 20.05.2005 nur mehr eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auslösen konnte, kann offen bleiben.
Denn der Eilantrag ist in beiden Fällen unbegründet, weil der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, sodass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sein privates Aufschubinteresse überwiegt, bzw. weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsteller beruft sich auf § 18 AufenthG. Gemäß Absatz 2 dieser Norm kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (1. Alt.) oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG (2. Alt.) oder zwischenstaatliche Vereinbarungen (3. Alt.) bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur dann erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist (1. Alt.) oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist (2. Alt.).
Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Nach Auskunft der Firma D., Waiblingen, und seinem Widerspruchsschreiben vom 18.07.2005, ist der Antragsteller dort seit 01.04.2005 als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Für die Tätigkeit eines Dachdeckerhelfers wird keine - im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 25 BeschV - qualifizierte Berufsausbildung (dreijährige Ausbildungsdauer) vorausgesetzt; nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker vom 13.05.1998 (BGBl. I, S. 918) gilt die dreijährige Ausbildung nur für Dachdecker. Die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, auf die sich der Antragsteller im Rahmen des § 18 Abs. 3 AufenthG berufen könnte, sind nicht ersichtlich (1. Alt.). Die von ihm begehrte Beschäftigung als Dachdeckerhelfer ist des weiteren keine solche, für die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig wäre (2. Alt.). Entsprechend den Absätzen 3 und 4 des § 18 AufenthG differenziert auch die BeschV in den §§ 17-24 und §§ 25-31 zwischen Beschäftigungen, für die eine nicht qualifizierte bzw. eine qualifizierte Berufausbildung erforderlich ist. Für die vom Antragsteller beabsichtigte Beschäftigung als Dachdeckerhelfer ist, wie ausgeführt, keine im Sinne des § 25 BeschV qualifizierte Berufsausbildung erforderlich. Zu solchen Tätigkeiten darf die Bundesagentur für Arbeit mithin nur in den Fällen der §§ 18-24 BeschV die Zustimmung erteilen, die hier offenkundig nicht vorliegen.
Ob sich der Antragsteller in dieser Konstellation noch auf § 18 Abs. 2 AufenthG berufen kann oder ob § 18 Abs. 3 AufenthG als abschließende Spezialregelung „mit Sperrwirkung“ zu verstehen ist, d.h. nicht nur für solche Beschäftigungen gilt, für die keine i.S.d. § 25 BeschV qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist, sondern auch für solche Beschäftigungen, für die überhaupt keine Berufsausbildung vorausgesetzt wird, kann dahinstehen. Denn auch die Anforderungen des § 18 Abs. 2 AufenthG sind hier nicht erfüllt. Es liegen weder die Voraussetzungen der 2. Alternative - zustimmungsfreie Beschäftigung gemäß der §§ 1-16 BeschV - noch der 3. Alternative dieser Norm - zustimmungsfreie Beschäftigung nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen - vor. Auch § 18 Abs. 2 - 1. Alternative - AufenthG ist nicht erfüllt. Hiernach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Zwar wurde dem Antragsteller am 28.04.2004 eine unbefristete Arbeitsberechtigung gemäß § 286 SGB III erteilt. Gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG gilt eine solche grundsätzlich als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Dem Antragsteller war diese Arbeitsberechtigung jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) nur deshalb erteilt worden, weil er damals in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau gelebt hat. Nach Ende dieser Lebensgemeinschaft und nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis war die Arbeitsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 ArGV am 11.03.2005 kraft Gesetzes erloschen. Somit war spätestens zu diesem Zeitpunkt zugleich auch ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG erloschen.
Ein zwischenzeitliches Wiederaufleben der Arbeitsberechtigung durch die Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab 27.04.2005 oder 20.05.2005 (Antragstellungen) bzw. durch die spätere Duldungserteilung (vgl. § 8 Abs. 2 ArGV) kann dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. § 18 Abs. 2 AufenthG ist eine Ermessensnorm („kann“). Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde zunächst aus allgemeinen Erwägungen den Aufenthalt eines Ausländers ablehnen oder befürworten kann. Befürwortet sie ihn und erteilt hernach die Bundesagentur gemäß § 39 AufenthG die Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme, ist - erst und nur dann - das Ermessen der Ausländerbehörde grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Der Bundestag hat dies wie folgt in der Gesetzesbegründung formuliert (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 74 f.): „Ist die Ausländerbehörde nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Erwägungen bereit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat sie die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Liegt die Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde im Weiteren intendiert. Sie sollte nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur noch versagen, wenn zwischenzeitlich eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG entfallen ist“.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Aufenthalt des Antragstellers bei summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei abgelehnt, sodass es auf die Frage des Vorliegens der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit letztlich nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der Aufenthaltserlaubniserteilung sinngemäß damit begründet, der Antragsteller habe - was zutrifft - die Arbeitsberechtigung damals nur aufgrund seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen erhalten. Nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft müsse ihm kein weiterer Aufenthalt mehr gewährt werden (vgl. Bescheid vom 16.06.2005, S. 2). Diese Ermessenserwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Denn sie entspricht insbesondere der gesetzlichen Wertung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach erlangt etwa der deutschverheiratete Ausländer nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann ein eigenständiges, d.h. vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die Lebensgemeinschaft zumindest zwei Jahre bestanden hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Offen bleiben kann damit schließlich auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wonach für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, dass der Ausländer „mit dem erforderlichen Visum“ einreiste, auch noch im Falle des so genannten Zweckwechsels (Einreise mit Visum zur Familienzusammenführung - Aufenthaltsverlängerung zur Arbeitsaufnahme) gegeben sind.