Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 23.12.2005 – 2 K 1956/04

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht, hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Die im Jahr 1945 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist Niederländerin und Tochter einer deutschen Mutter und eines niederländischen Vaters. Mit Verfügung vom 08.01.1971 wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 19.05.1971 in die Niederlande abgeschoben. Am 03.06.1971 reiste die Klägerin illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 12.06.1971 festgenommen. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.01.1972 wurde sie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 01.03.1978 wurde gnadenhalber der Rest der Strafvollstreckung ausgesetzt und angeregt von einer Abschiebung abzusehen. In der Folgezeit wurde die Klägerin zunächst im Bundesgebiet geduldet. Nachdem die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.03.1982 befristet worden waren, erhielt die Klägerin aufgrund ihrer damaligen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG, die zuletzt bis 24.10.1996 verlängert wurde. Aufgrund weiterer strafrechtlicher Verfehlungen und Sozialhilfebezugs wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung einer weiteren Verlängerung mit Schreiben vom 15.01.1998 und vom 26.01.2004 angehört. Mit Bescheid vom 12.02.2004 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG von der Beklagten abgelehnt. Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde nicht mitverfügt. Die Entscheidung wurde auf Ausweisungsgründe, Sozialhilfebezug sowie den Umstand gestützt, dass die Klägerin nicht im Besitz eines niederländischen Nationalpasses sei und sich auch weigere, sich einen solchen aus zu lassen.

3

Mit Schreiben vom 18.02.2004 bat die Klägerin um Ausstellung deutscher Papiere und machte sinngemäß geltend, dass noch nicht einmal sicher sei, dass der von ihrer Mutter bei der Geburt in den Nachkriegswirren angegebene niederländische Vater tatsächlich ihr Erzeuger sei. Seit Jahren bemühe sie sich erfolglos um deutsche Papiere.

4

Am 11.05.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart zunächst Klage auf Verpflichtung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis-EG erhoben. Nach Ergehen eines ablehnenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2004 hat sie diesen mit Schriftsatz vom 16.07.2004 in das Verfahren einbezogen. Sie macht geltend, aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft freizügigkeitsberechtigt zu sein. Da die Aufenthaltserlaubnis damit lediglich deklaratorischen Charakter habe, könne man ihr weder die begangenen geringfügigen Straftaten, die allesamt eine Ausweisung nicht rechtfertigten, noch den Sozialhilfebezug entgegen halten. Nach Inkrafttreten des FreizügG/EU hat die Klägerin ihre Klage auf Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung umgestellt.

5

Die Klägerin beantragt zuletzt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung über ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des AufenthG neu zu entscheiden.

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigt die Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheids.

10

In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2005 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass eine Abschiebung der Klägerin in die Niederlande nicht beabsichtigt sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nach ihrer Auffassung jedoch auch im Hinblick auf die neue Rechtslage die Passlosigkeit der Klägerin entgegen. Mit Beschluss vom 22.06.2005 hat das Gericht daraufhin eine vergleichsweise Regelung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgeschlagen, die von der Klägerin jedoch nicht angenommen wurde. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Beschluss wird verwiesen. Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die vorgelegten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die infolge der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung vorgenommene Anpassung der Klageanträge als Klageänderung zu behandeln sind, da sie jedenfalls - was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt hat - sachdienlich ist. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

13

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2004 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, als sie ihr auch nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich absprechen und die Klägerin für ihren weiteren Aufenthalt auf Duldungen verweisen wollen. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zeit ab dem 01.01.2005. Dies ergibt sich aus folgendem:

14

Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nach damaliger Rechtslage (vor dem 01.01.2005) zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis/EG abgelehnt, weil die Erteilung (oder Verlängerung) zwar deklaratorisch, jedoch an das (weitere) Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung unter den Voraussetzungen des § 1 AufenthaltsG/EWG gebunden war. Diese lagen bei der Klägerin wegen Wegfalls der Arbeitnehmereigenschaft oder eines vergleichbaren begünstigenden Tatbestands trotz ihrer Unionsbürgerschaft ab dem Jahr 1996 nicht mehr vor. Der Klägerin steht auch nach neuer Rechtslage (nach dem 01.01.2005) keine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU zu. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU mangels Arbeitnehmereigenschaft oder eines vergleichbaren begünstigenden Tatbestands nicht. Für die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, der eine Art Auffangtatbestand für diejenigen darstellt, bei denen die „primären“ Tatbestandsvoraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung in der Vergangenheit vorlagen und inzwischen weggefallen sind, fehlt es an einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zwar hatte die Klägerin, weil sie damals Arbeitnehmerin war, zwischen 1982 und 1996 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. § 2 Abs. 5 FreizügG/EU setzt aber sowohl nach dem Wortlaut (seit fünf Jahren), als auch nach Sinn und Zweck voraus, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit vorlag. Vielmehr muss der rechtmäßige Aufenthalt zumindest hinsichtlich der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen - hier Arbeitnehmereigenschaft oder vergleichbarer begünstigender Tatbestand - bei In-Kraft-Treten von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU vorgelegen haben. Denn diese Erweiterung des begünstigten Personenkreises für eine Freizügigkeitsberechtigung gegenüber der Regelungen des AufenthaltsG/EWG soll erkennbar erst mit In-Kraft-Treten des FreizügG/EU eintreten und nicht in die Vergangenheit wirken. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (s.o.). Der Hauptantrag auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht ist daher abzuweisen.

15

Allerdings hätte die Beklagte die im laufenden gerichtlichen Verfahren durch In-Kraft-Treten des AufenthaltsG eingetretene Rechtsänderung zum Anlass nehmen müssen, in eine Sachprüfung dazu einzutreten, ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthaltsG zusteht, und sie nicht stattdessen zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts auf Duldungen verweisen dürfen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das AufenthG Duldungen ausdrücklich nur noch unter den Voraussetzungen des § 60a AufenthG und nicht als Mittel zur Ermöglichung eines Daueraufenthalts vorsieht und dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass eine Abschiebung der Klägerin in die Niederlande nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat - indem sie im angefochtenen Bescheid nicht nur von einer Abschiebungsandrohung, sondern sogar von einer Ausreiseaufforderung abgesehen hat - darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass der Klägerin nicht einmal eine freiwillige Ausreise zumutbar ist. Auch das Regierungspräsidium hat schon in einem Schreiben vom 12.02.1997 besondere Umstände des Einzelfalls angenommen. Diese Einschätzung teilt das Gericht aufgrund des außergewöhnlichen persönlichen Werdegangs der Klägerin gerade im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit und ihr Aufenthaltsrecht. Denn die Klägerin wurde von einer deutschen Mutter im Bundesgebiet geboren und hat nur wegen des niederländischen Vaters und des damaligen Staatsangehörigkeitsrechts, das später durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht bereits durch Geburt - also automatisch - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Es geht zwar formal staatsangehörigkeitsrechtlich zu ihren Lasten, dass sie es in der Folgezeit - wie aus der Behördenakte hervorgeht - wohl aus Unkenntnis versäumt hat, einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin seit ihrer Geburt - also nunmehr 60 Jahre lang - ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und zuletzt 14 Jahre lang bis 1996 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Da sie zudem Unionsbürgerin ist und ihre ganze Familie im Bundesgebiet lebt, kann sie angesichts dieser besonderen Härtesituation zumindest seit In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr auf eine bloße Duldung, die nur eine vorübergehende Aussetzung einer an sich bestehenden Ausreisepflicht - die hier von der Beklagten gerade nicht verfolgt wird - bezweckt, verwiesen werden.

16

Für solche außergewöhnlichen Sonderfälle sieht das AufenthG keine Regelung eines sofortigen auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts vor. Es käme hier aber in Betracht, der Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Zwar sieht diese Vorschrift in Satz 1 eigentlich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem vorübergehenden Zweck vor. Andererseits ermöglicht Satz 2 auch eine Verlängerung, wenn sie wegen Fortbestandes der humanitären Gesichtspunkte geboten ist. Damit erhält die Klägerin zwar noch nicht sofort ein Daueraufenthaltsrecht und damit weniger, als sie begehrt. Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es ihr nicht zumutbar ist, einen völlig ungesicherten Aufenthaltsstatus zu haben.

17

Soweit die Beklagte meint, dass das Vorliegen von Versagungsgründen, nämlich Ausweisungsgründe, das Beziehen von Sozialhilfe und Passlosigkeit einer Erteilung entgegenstehen, ist auf folgendes hinzuweisen, was im Rahmen der neu zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Ausweisungsgründe dürften - was inzwischen auch wohl die Beklagte so sieht - angesichts der EU-Zugehörigkeit der Klägerin eine tatsächliche Ausweisung der Klägerin nicht rechtfertigen. Es erscheint daher bereits fraglich, ob sie der Klägerin dann als Versagungsgrund bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegengehalten werden können, zumal eine Aufenthaltsbeendigung nicht beabsichtigt ist.

18

Zudem sind die früheren Versagungsgründe der §§ 7 und 8 AuslG nach dem nun für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen § 5 Abs. 1 AufenhG zwar in der Regel als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen zu beachten. Da im Fall der Klägerin jedoch eine außergewöhnliche Sondersituation vorliegt (s.o.), dürfte dies zum Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthG führen. Dies gilt nicht nur für die Ausweisungsgründe und den Sozialhilfebezug, sondern auch hinsichtlich der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG). Denn im Falle der Klägerin, die seit Geburt im Bundesgebiet lebt, wird der Pass nicht zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht benötigt wird und ihre Identität steht fest.

19

Die Beklagte ist daher entsprechend dem Hilfsantrag zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der dem entgegenstehende angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid werden aufgehoben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Gründe

11

Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die infolge der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung vorgenommene Anpassung der Klageanträge als Klageänderung zu behandeln sind, da sie jedenfalls - was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt hat - sachdienlich ist. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

13

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2004 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, als sie ihr auch nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich absprechen und die Klägerin für ihren weiteren Aufenthalt auf Duldungen verweisen wollen. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zeit ab dem 01.01.2005. Dies ergibt sich aus folgendem:

14

Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nach damaliger Rechtslage (vor dem 01.01.2005) zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis/EG abgelehnt, weil die Erteilung (oder Verlängerung) zwar deklaratorisch, jedoch an das (weitere) Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung unter den Voraussetzungen des § 1 AufenthaltsG/EWG gebunden war. Diese lagen bei der Klägerin wegen Wegfalls der Arbeitnehmereigenschaft oder eines vergleichbaren begünstigenden Tatbestands trotz ihrer Unionsbürgerschaft ab dem Jahr 1996 nicht mehr vor. Der Klägerin steht auch nach neuer Rechtslage (nach dem 01.01.2005) keine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU zu. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU mangels Arbeitnehmereigenschaft oder eines vergleichbaren begünstigenden Tatbestands nicht. Für die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, der eine Art Auffangtatbestand für diejenigen darstellt, bei denen die „primären“ Tatbestandsvoraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung in der Vergangenheit vorlagen und inzwischen weggefallen sind, fehlt es an einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zwar hatte die Klägerin, weil sie damals Arbeitnehmerin war, zwischen 1982 und 1996 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. § 2 Abs. 5 FreizügG/EU setzt aber sowohl nach dem Wortlaut (seit fünf Jahren), als auch nach Sinn und Zweck voraus, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit vorlag. Vielmehr muss der rechtmäßige Aufenthalt zumindest hinsichtlich der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen - hier Arbeitnehmereigenschaft oder vergleichbarer begünstigender Tatbestand - bei In-Kraft-Treten von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU vorgelegen haben. Denn diese Erweiterung des begünstigten Personenkreises für eine Freizügigkeitsberechtigung gegenüber der Regelungen des AufenthaltsG/EWG soll erkennbar erst mit In-Kraft-Treten des FreizügG/EU eintreten und nicht in die Vergangenheit wirken. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (s.o.). Der Hauptantrag auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht ist daher abzuweisen.

15

Allerdings hätte die Beklagte die im laufenden gerichtlichen Verfahren durch In-Kraft-Treten des AufenthaltsG eingetretene Rechtsänderung zum Anlass nehmen müssen, in eine Sachprüfung dazu einzutreten, ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthaltsG zusteht, und sie nicht stattdessen zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts auf Duldungen verweisen dürfen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das AufenthG Duldungen ausdrücklich nur noch unter den Voraussetzungen des § 60a AufenthG und nicht als Mittel zur Ermöglichung eines Daueraufenthalts vorsieht und dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass eine Abschiebung der Klägerin in die Niederlande nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat - indem sie im angefochtenen Bescheid nicht nur von einer Abschiebungsandrohung, sondern sogar von einer Ausreiseaufforderung abgesehen hat - darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass der Klägerin nicht einmal eine freiwillige Ausreise zumutbar ist. Auch das Regierungspräsidium hat schon in einem Schreiben vom 12.02.1997 besondere Umstände des Einzelfalls angenommen. Diese Einschätzung teilt das Gericht aufgrund des außergewöhnlichen persönlichen Werdegangs der Klägerin gerade im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit und ihr Aufenthaltsrecht. Denn die Klägerin wurde von einer deutschen Mutter im Bundesgebiet geboren und hat nur wegen des niederländischen Vaters und des damaligen Staatsangehörigkeitsrechts, das später durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht bereits durch Geburt - also automatisch - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Es geht zwar formal staatsangehörigkeitsrechtlich zu ihren Lasten, dass sie es in der Folgezeit - wie aus der Behördenakte hervorgeht - wohl aus Unkenntnis versäumt hat, einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin seit ihrer Geburt - also nunmehr 60 Jahre lang - ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und zuletzt 14 Jahre lang bis 1996 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Da sie zudem Unionsbürgerin ist und ihre ganze Familie im Bundesgebiet lebt, kann sie angesichts dieser besonderen Härtesituation zumindest seit In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr auf eine bloße Duldung, die nur eine vorübergehende Aussetzung einer an sich bestehenden Ausreisepflicht - die hier von der Beklagten gerade nicht verfolgt wird - bezweckt, verwiesen werden.

16

Für solche außergewöhnlichen Sonderfälle sieht das AufenthG keine Regelung eines sofortigen auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts vor. Es käme hier aber in Betracht, der Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Zwar sieht diese Vorschrift in Satz 1 eigentlich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem vorübergehenden Zweck vor. Andererseits ermöglicht Satz 2 auch eine Verlängerung, wenn sie wegen Fortbestandes der humanitären Gesichtspunkte geboten ist. Damit erhält die Klägerin zwar noch nicht sofort ein Daueraufenthaltsrecht und damit weniger, als sie begehrt. Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es ihr nicht zumutbar ist, einen völlig ungesicherten Aufenthaltsstatus zu haben.

17

Soweit die Beklagte meint, dass das Vorliegen von Versagungsgründen, nämlich Ausweisungsgründe, das Beziehen von Sozialhilfe und Passlosigkeit einer Erteilung entgegenstehen, ist auf folgendes hinzuweisen, was im Rahmen der neu zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Ausweisungsgründe dürften - was inzwischen auch wohl die Beklagte so sieht - angesichts der EU-Zugehörigkeit der Klägerin eine tatsächliche Ausweisung der Klägerin nicht rechtfertigen. Es erscheint daher bereits fraglich, ob sie der Klägerin dann als Versagungsgrund bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegengehalten werden können, zumal eine Aufenthaltsbeendigung nicht beabsichtigt ist.

18

Zudem sind die früheren Versagungsgründe der §§ 7 und 8 AuslG nach dem nun für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen § 5 Abs. 1 AufenhG zwar in der Regel als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen zu beachten. Da im Fall der Klägerin jedoch eine außergewöhnliche Sondersituation vorliegt (s.o.), dürfte dies zum Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthG führen. Dies gilt nicht nur für die Ausweisungsgründe und den Sozialhilfebezug, sondern auch hinsichtlich der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG). Denn im Falle der Klägerin, die seit Geburt im Bundesgebiet lebt, wird der Pass nicht zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht benötigt wird und ihre Identität steht fest.

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Die Beklagte ist daher entsprechend dem Hilfsantrag zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der dem entgegenstehende angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid werden aufgehoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.