Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 18.01.2006 – 7 K 3782/03

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 die tatsächliche Miete zu berücksichtigen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 03. September 2003 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin erstrebt die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für ihre Wohnung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen.

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Die Klägerin lebt im betreuten Wohnen. Vermieter ist der Sozialpsychiatrische Wohnverbund S., dessen Träger der Caritasverband für S. e.V. ist. Die der Klägerin zur Verfügung stehende Wohnfläche von 41,2 m 2 setzt sich zusammen aus der Wohnfläche ihres Zimmers von 21,5 m 2 und einem Anteil an der Gemeinschaftsfläche von 19,7 m 2 . Der Vermieter erhöhte mit Schreiben vom 31.01.2003 aufgrund der Anpassung an den Mietspiegel 2002 der Beklagten die Kaltmiete um 5,2 % auf 251,32 EUR.

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Mit Bescheid vom 28.07.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für Juni 2003 in Höhe von 481,60 EUR, für Juli 2003 in Höhe von 535,47 EUR und für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 in Höhe von 382,08 EUR. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 15.08.2003 Widerspruch ein und brachte vor, bei der Berechnung des Bedarfs seien ihr für Kosten der Unterkunft sowie Heizungskosten zusammen nur 308,07 EUR anerkannt worden, obwohl sie dafür monatlich 355,15 EUR zu bezahlen habe. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 28.07.2003 über die Ablehnung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz die Gesamtmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) von 355,15 EUR als Bedarf angesetzt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz die ,angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizungen seien in tatsächlicher Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, soweit sie nach den örtlichen Verhältnissen unter typisierender Berücksichtigung besonderer Wohnbedürfnisse angemessen seien. Im Falle der Klägerin habe lediglich die angemessene Miete nach der Mietobergrenze anerkannt werden können. Es handle sich dabei um einen Betrag von 230,83 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 39,62 EUR, insgesamt 270,45 EUR. Die Berechnung der Mietobergrenze wurde in einer der Widerspruchsentscheidung beigefügten Anlage erläutert. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.09.2003 zugestellt.

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Am 16.09.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte habe am 05.09.2003 innerhalb der Bedarfsberechnung hinsichtlich der dort abgelehnten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Kosten der Unterkunft 290,94 EUR und als Heizungskosten 64,21 EUR festgesetzt. Mit dem Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sei sie damit um 20,94 EUR schlechter gestellt als bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Es sei unvertretbar, im Zusammenhang der Bestimmung der „angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft” einzig auf die Mietobergrenze abzustellen. Diese stelle im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „angemessenen tatsächlichen Aufwendungen” für Unterkunft lediglich ein Kriterium dar, das aber nicht allein ausschlaggebend sei. Zusätzlich sei im Falle der Klägerin die schwere psychische Erkrankung und die Tatsache der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die zu einem Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz geführt habe, zu berücksichtigen. In der Literatur werde darauf hingewiesen, das das Gesetz nicht bestimme, welche Unterkunftskosten angemessen seien. Nach den Gesetzesmaterialien seien sie in Anlehnung an die Praxis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe am Wohnort des Antragstellers zu bestimmen. Liege eine besondere Lebenssituation vor, die einen erhöhten Unterkunftsbedarf bedinge, so gebiete die beschränkt individuelle Bedarfsermittlung, dass bei der Angemessenheitsprüfung zusätzlicher Unterkunftsbedarf unter typisierender Berücksichtigung besonderer Wohnbedürfnisse bestimmt werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 30.06.2004 die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, nach den Grundsicherungsrichtlinien seien die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, soweit sie nach den örtlichen Verhältnissen unter typisierender Berücksichtigung besonderer Wohnbedürfnisse angemessen seien. Bei unangemessenen Unterkünften würden abweichend von der Vorgehensweise im BSHG die Mietkosten lediglich in Höhe der Mietobergrenze anerkannt. Der den angemessenen Umfang übersteigende Teil werde nicht übernommen. Die Berechnung der Mietobergrenze erfolge analog den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Die Beklagte orientiere sich hierbei am aktuellen Mietspiegel. Für eine allein stehende Person sei maximal 45 m 2 bei einem m 2 -Preis von 5,63 EUR angemessen.

11

Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

13

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 30.06.2004 bei der Ermittlung des Bedarfs die tatsächliche Miete berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der besondern Wohnsituation der Klägerin hält das Gericht die von der Klägerin aufzubringende tatsächliche Kaltmiete für angemessen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG). Die Klägerin lebt im betreuten Wohnen. Die der Berechnung der Kaltmiete zugrunde liegende Fläche von 41,2 m 2 setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für ihr Zimmer von 21,5 m 2 sowie einem Anteil an der Gemeinschaftsfläche von 19,07 m 2 . Bezogen auf dem m 2 beträgt die Kaltmiete 6,01 EUR. Die Beklagte hat sich bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten an der Mietobergrenze orientiert und ihren Berechnungen einen Quadratmeterpreis von 5,63 EUR zugrunde gelegt. Obwohl sich die Beklagte bei der Festlegung dieses Wertes nach ihrem Vorbringen am aktuellen Mietspiegel orientiert hat und der Vermieter der Klägerin die ab dem 01.04.2003 erfolgte Anpassung der Kaltmiete um 5,2 % mit der Anpassung an den Mietspiegel 2002 der Landeshauptstadt S. begründet hat, ergibt sich zwischen den beiden Berechnungen ein Unterschiedsbetrag von 0,47 EUR/m 2 .

14

Das Gericht lässt es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Beklagte für den Bereich des betreuten Wohnens eigene Mietobergrenzen hätten ermitteln müssen oder ob der Umstand des betreuten Wohnens durch einen Zuschlag bei der jeweils ermittelten Mietobergrenze zu berücksichtigen ist. Für das Gericht steht außer Frage, dass im Rahmen des Merkmals „angemessenen” i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG die Besonderheiten des betreuten Wohnens jedenfalls zu berücksichtigen sind.

15

Im vorliegenden Fall beträgt der Unterschied zwischen tatsächlicher Kaltmiete und der von der Beklagten zugrunde liegenden Mietobergrenze auf den Quadratmeter bezogen 0,47 EUR. Diese „Erhöhung” ist im Hinblick auf die besondere Wohnform des betreuten Wohnens angemessen. Deshalb war die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin für den streitigen Zeitraum die tatsächlich gezahlte Kaltmiete bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO a.F. gerichtskostenfrei.

Gründe

12

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

13

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 30.06.2004 bei der Ermittlung des Bedarfs die tatsächliche Miete berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der besondern Wohnsituation der Klägerin hält das Gericht die von der Klägerin aufzubringende tatsächliche Kaltmiete für angemessen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG). Die Klägerin lebt im betreuten Wohnen. Die der Berechnung der Kaltmiete zugrunde liegende Fläche von 41,2 m 2 setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für ihr Zimmer von 21,5 m 2 sowie einem Anteil an der Gemeinschaftsfläche von 19,07 m 2 . Bezogen auf dem m 2 beträgt die Kaltmiete 6,01 EUR. Die Beklagte hat sich bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten an der Mietobergrenze orientiert und ihren Berechnungen einen Quadratmeterpreis von 5,63 EUR zugrunde gelegt. Obwohl sich die Beklagte bei der Festlegung dieses Wertes nach ihrem Vorbringen am aktuellen Mietspiegel orientiert hat und der Vermieter der Klägerin die ab dem 01.04.2003 erfolgte Anpassung der Kaltmiete um 5,2 % mit der Anpassung an den Mietspiegel 2002 der Landeshauptstadt S. begründet hat, ergibt sich zwischen den beiden Berechnungen ein Unterschiedsbetrag von 0,47 EUR/m 2 .

14

Das Gericht lässt es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Beklagte für den Bereich des betreuten Wohnens eigene Mietobergrenzen hätten ermitteln müssen oder ob der Umstand des betreuten Wohnens durch einen Zuschlag bei der jeweils ermittelten Mietobergrenze zu berücksichtigen ist. Für das Gericht steht außer Frage, dass im Rahmen des Merkmals „angemessenen” i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG die Besonderheiten des betreuten Wohnens jedenfalls zu berücksichtigen sind.

15

Im vorliegenden Fall beträgt der Unterschied zwischen tatsächlicher Kaltmiete und der von der Beklagten zugrunde liegenden Mietobergrenze auf den Quadratmeter bezogen 0,47 EUR. Diese „Erhöhung” ist im Hinblick auf die besondere Wohnform des betreuten Wohnens angemessen. Deshalb war die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin für den streitigen Zeitraum die tatsächlich gezahlte Kaltmiete bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO a.F. gerichtskostenfrei.