Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 14.02.2006 – 2 K 622/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.12.2005 wird angeordnet, soweit das nordwestlich gelegene Mehrfamilienhaus „C.“ mit den Wohnungen 4, 5, 6, 16, 17, 32 und 33 betroffen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.01.2006 gegen die Änderungsbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.12.2005 anzuordnen, mit der die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von 7 Mehrfamilienwohnhäusern mit 43 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück ...-Platz 1-6, Flst. Nr. ... in ... vom 22.08.2005 abgeändert wurde. Bzgl. der ursprünglichen Baugenehmigung hatte die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch eingelegt. Auf ihren Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.12.2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzgl. des Hauses „C“ angeordnet 2 K 3143/05).

2

Der Antrag ist zulässig. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann der betroffene Nachbar gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.

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Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der baurechtlichen Entscheidung der Antragsgegnerin sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Denn nach summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung wurde nämlich von der Antragsgegnerin als unzuständige Behörde erteilt und die Zuständigkeitsverlagerung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist jedenfalls auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt (sog. drittschützende Vorschrift). Dies ergibt sich aus folgendem:

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Gem. § 48 Abs. 1 LBO ist für die Erteilung von Baugenehmigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig. Diese ist im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO grundsätzlich die Antragsgegnerin als große Kreisstadt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) selbst. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO wird anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächst höhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben wurden. Dabei liegt ein Vorhaben der Gemeinde in diesem Sinne nicht nur dann vor, wenn die Gemeinde selbst als Bauherrin auftritt, sondern auch dann, wenn es sich um ein Bauvorhaben einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts handelt, auf dessen Willensentschließung die Gemeinde einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, Stand 25. Lieferung Mai 2005, Rn 19 zu § 48). So verhält es sich hier. Eines der Grundstücke des Gesamtvorhabens steht ausweislich des Lageplans im Eigentum der Antragsgegnerin und bei der beigeladenen Bauherrin handelt es sich um die Städtische Wohnbau ... GmbH. Diese ist ausweislich ihrer Homepage im Internet eine 100%ige Tochter der Stadt ... mit Bürgermeister ... als Geschäftsführer und Oberbürgermeister Dr. ... als Aufsichtsratsvorsitzenden. Da somit die Antragsgegnerin von der Gesellschaftstruktur her befugt ist, auf die Willensentschließung der GmbH, auch wenn es sich formal um eine juristische Person handelt, entscheidenden Einfluss zu nehmen und gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben wurden, hat sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung auf das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO) verlagert. Es kann für die summarische Prüfung im Eilverfahren dahinstehen, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin als unzuständiger Behörde erteilte Baugenehmigung wegen Handelns der unzuständigen Behörde an einem so offenkundigen schweren Mangel leidet, dass sie sogar gem. § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.1982, 3 S 108/82, VBlBW 1983, 25-27). Denn jedenfalls ist die angefochtene Änderungsbaugenehmigung rechtswidrig.

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Die rechtswidrige Änderungsbaugenehmigung verletzt auch die Antragstellerin in ihren Rechten.

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Zwar ist in Rechtssprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt, ob sich ein betroffener Nachbar grundsätzlich allein auf einen Verstoß gegen die Einhaltung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit berufen kann. Soweit etwa der VGH Baden-Württemberg zu §§ 82, 86 LBO a.F. ausgeführt hatte, dass diese Zuständigkeitsvorschriften ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren dienten (vgl. Urt. v. 16.11.1979, III S 3858/78) hat es sich um eine andere Fallgestaltung gehandelt, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Denn damals wurde eine Gemeinde tätig, obwohl sie (per Delegation) die Baurechtszuständigkeit an eine Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hatte. Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz dagegen einen Zuständigkeitswechsel wegen gesetzlich vermuteter Besorgnis der Befangenheit der handelnden Gemeinde aufgrund wirtschaftlicher Eigeninteressen vor. Schon dieser Gesetzeszweck spricht dafür, die Zuständigkeitsregelung als drittschützend anzusehen. Im übrigen beinhaltet § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO als zusätzliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsverlagerung, dass Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erhoben worden sind. Deshalb ist die Beachtung der Zuständigkeitsverlagerung zumindest gegenüber dem Einwender nachbarschützend, da ihm ansonsten die Möglichkeit einer Prüfung seines Vorbringens von einer unabhängigen Behörde vor Baubeginn wegen der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a BauGB) genommen würde. Die Antragstellerin ist damit schon allein durch das Handeln der unzuständigen Behörde in eigenen Rechten verletzt.

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Darüber hinaus steht im vorliegenden Fall aufgrund des äußeren Ablaufs auch konkret in Frage, ob die Antragsgegnerin die Genehmigungsvoraussetzungen für die hier angefochtene geänderte Ausführung des Gebäudes „C“ gründlich geprüft hat. Nicht allein der Umstand, dass die Pläne zur Änderungsbaugenehmigung bereits am 25.11.2005, also während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens, gefertigt und bereits am 23.12.2005, also wenige Tage nach Zustellung (20.12.2005) der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren vom 08.12.2005, genehmigt wurden, stellt eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gerichtlichen Ausführungen ernsthaft in Frage. Dies zeigt sich auch daran, dass die Pläne bzgl. der vorgenommenen Änderungen unklar sind. Da lediglich ein Grundriss zum Dachgeschoss Bestandteil der geänderten Bauvorlagen ist, scheint sich die Zurücksetzung des Gebäudes gegenüber der Antragstellerin allein auf dieses Geschoss zu beziehen. In den üblicherweise mit den Grundrissen korrespondierenden Ansichten sind diese „Änderungen“ aber wegen fehlender farblicher Gestaltung nicht mit der für Bauvorlagen notwendigen Klarheit nachvollziehbar. Dies macht eine gerichtliche Nachprüfung der von der Antragsgegnerin behaupteten nunmehrigen Einhaltung der im ersten Verfahren gerichtlich beanstandeten Abstandsflächen derzeit unmöglich.

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Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint es allein interessengerecht, dass die Beigeladene so lange von der Änderungsbaugenehmigung keinen Gebrauch machen kann, bis diese von der zuständigen Baurechtsbehörde - hier Regierungspräsidium Stuttgart - nochmals überprüft wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.