Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 24.04.2006 – 11 K 46/06
Tenor
Die Bescheide des Landwirtschaftsamts E vom 25.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 16.11.2005 werden aufgehoben, soweit sie Vorschussleistungen aufgrund des Antrags vom 17.10.2002 widerrufen und insoweit die Rückerstattung fordern.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter einer aufgelösten und Gesellschafter einer neugegründeten GbR und wendet sich gegen die Rückforderung von Tierprämien.
Der Kläger und seine Eltern gründeten am 15.06.1991 die "A K und Sohn GbR", in welche die Eltern den damals existierenden landwirtschaftlichen Betrieb einbrachte. In einem Ergänzungsvertrag hierzu wurde dem Kläger ab dem 31.03.2001 die alleinige Geschäftsführung übertragen.
Am 28.06.2002 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die "K GbR". Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 30.09.2002 übergab die inzwischen verwitwete Mutter dem Kläger das Eigentum an dort näher aufgeführten Grundstücken sowie den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich alles Aktiva und Passiva. Außerdem wurde das Ende der zwischen dem Kläger und seiner Mutter fortbestehenden "A K und Sohn GbR" vereinbart. Die Hofübergabe und die Auflösung der GbR wurden rückwirkend auf den 01.07.2002 festgesetzt.
Die K, A + S GbR beantragte am 07.02.2002 für 16 Tiere die Sonderprämie, am 29.05.2002 für 14 Tiere eine Schlachtprämie und für 14 Tiere eine Sonderprämie und am 17.10.2002 für 12 Tiere eine Schlachtprämie bzw. für 12 Tiere eine Sonderprämie.
Mit Bescheid vom 04.12.2002 erließ der Beklagte gegenüber der K, A + S GbR widerruflich den "Zuwendungsbescheid über eine Vorschusszahlung Sonderprämie". Außerdem erging unter demselben Datum wiederum gegenüber der K, A + S GbR ebenfalls widerruflich der "Zuwendungsbescheid über eine Vorschusszahlung Schlachtprämie und des Ergänzungsbetrages"
Mit Bescheiden vom 25.06.2003 wurden diese beiden Bescheide widerrufen und geändert. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die widerruflich erteilten Bescheide seien teilweise zu widerrufen, weil das Abgangsdatum des Unternehmens vor dem Antragseingang gelegen habe. Aufgrund der geänderten Prämienbewilligungen wurde für den erstgenannten Bescheid (Sonderprämie für männliche Rinder) ein Betrag von EUR 1.635,30 und für den zweiten Bescheid (Allgemeine Schlachtprämie) der Betrag von EUR 524,61 zuzüglich angefallener Zinsen zurück gefordert.
Am 02.07.2003 erhob der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die rückwirkende Übergabe habe nichts an dem Umstand geändert, dass der Betriebsleiter U K geblieben sei. Der Betrieb sei komplett mit Inventar übernommen worden.
Das Landwirtschaftsamt erläuterte mit Schreiben vom 09.09.2004 seine Rechtsauffassung. Darin wurde ausgeführt, die K, A + S GbR zum Zeitpunkt der Antragstellung (17.10.2002) nicht mehr antragsberechtigt gewesen. Dem Landwirtschaftsamt liege der Übergabevertrag vom 28.06.2002 vor, der mit Datum vom 01.07.2002 wirksam werde. Dies stehe im Gegensatz zur Begründung des Widerspruches. Auch wenn der Vertrag erst am 30.09.2002 rückwirkend unterschrieben worden wäre, hätte der K, A + S GbR zum Zeitpunkt der Antragstellung die Antragsberechtigung gefehlt. Mit Schreiben vom 02.10.2005 machte der Betriebsleiter der K GbR geltend: Der Betrieb sei bis zum 30.09.2002 unter dem Namen K, A + S GbR und erst mit der Übernahme unter dem Namen K GbR geführt worden. Weil zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Landwirtschaftsamt noch keine neue Betriebsnummer vergeben worden sei, sei der Antrag noch unter der alten Betriebsnummer gestellt worden. Die Betriebsnummer in HIT sei vor wie nach der Betriebsübergabe dieselbe geblieben. Vor wie nach der Hofübergabe liege die Betriebsleitung zu 100% bei U K, der vor wie nach der Hofübergabe einen Anteil von 92% an der Gesellschaft habe. Zudem werde die Rückzahlung von einer Gesellschaft gefordert, die nicht mehr existiere.
Mit Bescheid vom 16.11.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche aus den Gründen der Ausgangsbescheide zurück. Ergänzend wurde ausgeführt: Es stehe zweifelsfrei fest, dass ab dem 01.07.2002 nur die K GbR habe Anträge stellen können, da sie ab diesem Zeitpunkt die Bewirtschafterin des Betriebes gewesen sei. Nur sie hätte am 17.10.2002 die Schlacht- und Sonderprämie beantragen können. Die Beantragung am 17.10.2002 durch die nicht mehr existierende K, A + S GbR könne nicht anerkannt werden. Der Hofübergabevertrag und die damit einhergehenden Rechtsänderungen seien dem Landwirtschaftsamt erst am 11.10.2002 bekannt gegeben worden. Das Landwirtschaftsamt habe damit auch erst ab 11.10.2002 eine neue Unternehmensnummer vergeben können. Es handele sich um eine sogenannte Folgenummer, die sich nur in den letzten beiden Ziffern von der vorherigen unterscheide (K, A + S GbR: 08 136045 01642 1; K GbR: 08 136045 01643 2), aber vollkommen eigenständig sei. Die HIT-Nummer erfasse nur die ersten 12 Ziffern und könne sich daher nicht unterscheiden. Der Gesellschaftsvertrag der K GbR sei schließlich erst am 09.01.2003 beim Landwirtschaftsamt eingegangen. Zahlungspflichtig sei damit der Betriebsleiter als verbliebener Gesellschafter.
Am 16.12.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er lässt zur Begründung ergänzend zum bisherigen Vortrag noch vorbringen: Die Rückwirkung der Hofübergabe sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Die Auflösung der alten GbR und die Gründung der K GbR habe rein praktisch nichts verändert. Der Betrieb werde nach wie vor von U K geführt und bewirtschaftet. Bei Antragstellung am 17.10.2002 seien noch nicht einmal eine neue Betriebsnummer zugeteilt gewesen. Der Sachbearbeiter H habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich durch die Hofübergabe nichts ändere, weil der Betrieb ohne Änderungen übergehe und die Prämienvoraussetzungen unverändert vorlägen. Auf entsprechende Hinweise hin hätte der Kläger die Anträge berichtigt. Der Kläger habe keine bewusst falschen Angaben gemacht oder getäuscht. Im Übrigen habe der Beklagte das nach § 10 MOG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, auch sei der Widerruf nur für die Zukunft möglich. Der Beklagte hätte das schützenswerte Vertrauen des Klägers berücksichtigen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide des ALLB E vom 25.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 16.11.2005 aufzuheben, soweit sie Vorschussleistungen aufgrund des Antrags vom 17.10.2002 widerrufen und insoweit die Rückerstattung fordern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt ergänzend noch aus: Nach den einschlägigen EU-Vorschriften sei nur der Erzeuger antragsberechtigt. Dies sei nach dem 30.09.2002 nicht mehr die alte GbR gewesen. Eine Umdeutung in einen Antrag der neuen GbR scheide wegen der ausdrücklichen Bezeichnung der alten GbR aus. Auch sei eine Nachholung der Anträge wegen der zeitlichen Schranken nicht mehr möglich. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide sei demnach zulässig gewesen. Es habe sich um vorläufige Verwaltungsakte gehandelt, die durch den endgültigen Bescheid geändert werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG vorliegen müssten, da die Vorläufigkeit Regelungsinhalt sei. Die behauptete Auskunft sei vom Sachbearbeiter H. nie gegeben worden. Schließlich sei der Kläger auch richtiger Anspruchsgegner für die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.
Das Gericht hat die dienstliche Äußerung des Sachbearbeiters H vom Landratsamt eingeholt.
Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - in dem tenorierten Umfange - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist vorliegend nur die Aufhebung der vorläufigen Prämienbewilligung mit der Begründung, der Kläger bzw. die GbR, unter deren Namen diese erfolgte, sei im Hinblick auf den am 17.10.2002 eingereichten Prämienantrag nicht antragsberechtigt gewesen, und die daraus resultierende Rückforderung von Prämienvorschussleistungen. Der Kläger hat jedoch nicht anderweitige Kürzungen in den Bescheiden in Frage gestellt. Und er ist, was offensichtlich ist, nicht daran interessiert, die Aufhebung der Bescheide zu verlangen, soweit sie ihm endgültige Leistungen zugesprochen haben. Deshalb ist der Klageantrag sachgerecht dahin auszulegen, dass die Aufhebung der beiden Bescheide dem entsprechend einzuschränken ist (vgl. § 88 VwGO).
Die Aufhebung und Rückforderung der am 17.10.2002 beantragten und als Vorschussleistungen zunächst bewilligten Prämien ist zu Unrecht erfolgt.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide kommen nicht die Grundsätze über die Aufhebung von vorläufigen Verwaltungsakten in Betracht. Denn der Beklagte hat offensichtlich mit den "Vorschussbescheiden" Verwaltungsakte erlassen wollen, die dem Regime der gesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsregelungen unter Beachtung des Vertrauensschutzes unterworfen sind.
Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung von vorläufigen Prämienbescheiden nicht § 10 MOG bzw. §§ 48, 49 LVwVfG sein müssen, sondern die Vorschriften des formellen und materiellen Rechts, nach denen sich die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Leistungen richten. Dies folgt aus dem "vorläufigen" Charakter der Prämienbewilligungen bzw. von Vorschussleistungen, die stets unter dem Vorbehalt der endgültigen und abschließenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen stehen und keinen besonderen Vertrauensschutz auslösen können (vgl. hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., Anm. 18 zu § 48 mit weiteren Nachweisen).
Allerdings ist der Beklagte nicht dementsprechend verfahren. Die beiden Zuwendungsbescheide für das Antragsjahr 2002 "über eine Vorschusszahlung" (Sonderprämie für männliche Rinder bzw. allgemeine Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge, jeweils nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22.12.1999 - Rind/SchafPrV 2000) regeln jeweils vordruckmäßig einen Vorbehalt. Dort wird ausgeführt:
Die Vorschusszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 2342/99 vom 28.10.1999 (Abl. EG Nr. L281 vom 04.11.1999 S. 31) - in der jeweils geltenden Fassung - ist zurückzuzahlen und ggfs. zu verzinsen, falls dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 43, 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 - GBl. S. 227 -, in der jeweils gültigen Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird."
Hierauf nehmen die beiden Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 25.06.2003 jeweils Bezug. Dort wird jeweils der Bescheid vom 04.12.2002 "widerrufen"; die Prämien werden neu festgesetzt und der sich zu Lasten des Klägers hieraus ergebende Differenzbetrag wird sodann zurück gefordert. In der Begründung wird ausdrücklich ausgeführt: Die ursprünglichen Bescheide hätten unter Widerrufsvorbehalt für den Fall gestanden, dass sich die Prämienvoraussetzungen änderten. Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 MOG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hätten vorgelegen, da der Abgang des Unternehmens vor dem Antragseingang am 17.10.2002 erfolgt sei.
Es scheidet aber auch die Anwendung von § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG aus. Unabhängig davon, ob überhaupt ein gesetzlicher Widerrufsvorbehalt konkretisiert worden ist - die Begründung gibt hierauf keinen Hinweis - oder ob die Widerrufsvoraussetzungen an einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG anknüpfen sollen - was ersichtlich nicht der Fall ist - (vgl. zu diesen Voraussetzungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. A., Anm. 31 ff.), findet § 49 LVwVfG nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte Anwendung. Der Beklagte ging aber gerade davon aus, dass die Vorschussbewilligungen rechtswidrig seien, weil dem Kläger - von der Antragstellung am 17.10.2002 an - die Antragsberechtigung fehlte. Somit haben sich insoweit auch die Prämienvoraussetzungen nicht geändert, wie die angefochtenen Bescheide behaupten. Unter der Voraussetzung der fehlenden Antragsberechtigung bzw. der unwirksamen Antragstellung wären die daher schon Vorschussbewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen und ihre Aufhebung hätte nur nach § 48 Abs. 2 LVwVfG erfolgen können.
Wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - auch sehr unterschiedlichen Ermächtigung zur Ausübung von Ermessen scheidet eine Umdeutung eines fehlerhaft auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützten Widerrufs in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 LVwVfG jedoch nach § 47 LVwVfG aus (a.A. wohl Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. A., Anm 12 zu § 49).
Unabhängig von der Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage vermag das Gericht jedoch auch der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, dem Kläger habe die Antragsberechtigung gefehlt.
Maßgeblich für die Antragsberechtigung ist für Direktzahlungen, wovon auch die Vorschussbescheide ausgegangen sind, die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999) des Rates vom 17.05.1999, welche die Grundlage für die VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28.10.1999, ist. In Art. 4 bzw. 11 ist vorgesehen, dass die Gewährung einer Sonder- bzw. einer Schlachtprämie für Erzeuger , die in ihrem Betrieb Rinder halten, in Betracht kommt; nach Art. 14 wird Erzeugern ein Ergänzungsbeitrag gewährt. Damit ist für die Frage der Anspruchsberechtigung von dem Begriff des Erzeugers auszugehen ist.
Art. 3 der VO des Rates bezeichnet im Sinne des Kapitels über die Direktzahlungen den Erzeuger als den Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht, und den Betrieb als die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten.
Wiederholende, weitergehende, einschränkende oder gar anders lautende Begriffsbestimmungen sind weder in der zur Ausführung ergangenen, o.a. Verordnung der Kommission noch in der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rind/SchafPrV 2000 - vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2588), die als nationales Recht die Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht regelt, enthalten, so dass sich die Anspruchsberechtigung einzig aus den o.a. Regelungen in der VO (EG) des Rates Nr. 1254/1999 ableitet.
Danach war der Kläger anspruchsberechtigt, weil er als Erzeuger im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Denn er war unbestreitbar (als natürliche Person) Leiter eines in der EG ansässigen Rinderhaltungsbetriebes. Aufgrund des notariell beurkundeten Hofübergabevertrages vom 30.09.2002 war er - rückwirkend aber auch im Zeitpunkt der Antragstellung - Eigentümer des Betriebes. Dass er den Antrag (noch) unter dem (falschen) Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelösten K, A + S GbR, gestellt hat, schadet indessen nichts. Denn der Kläger war berechtigt (gewesen), die jeweilige GbR im Außenverhältnis alleine zu vertreten. Für die K, A + S GbR folgt dies aus der mit Wirkung zum 31.03.2001 vereinbarten Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 15.06.1991, für die K GbR aus dem Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2002.
Dass die K, A + S GbR zum Zeitpunkt des Antragseinganges nicht mehr existierte, steht dem nicht entgegen. Denn die Erzeugereigenschaft folgt nach der o.g. EU-rechtlichen Definition gerade ausdrücklich ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht . Eine Zurechnung des Antrags zu einem bestimmten Erzeuger, zu einem bestimmten Betrieb und zu einem bestimmten Rinderbestand wurde durch die überholte Angabe der GbR nicht in Frage gestellt. Die beiden GbR sollten nach den im Jahre 2002 getroffenen Beschlüssen der jeweiligen Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen, sondern die eine sollte der anderen - unter Austausch des jeweiligen Mitgesellschafters - folgen. Im Hinblick auf die Identität des Gesellschaftsgegenstandes, der im Wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht, muss ohnedies von einer Rechtsnachfolge der K, A + S GbR durch die K GbR ausgegangen werden.
Selbst die Zuordnung einer (neuen, anderen) Betriebsnummer zu dem Antrag rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung eine andere Betriebsnummer noch nicht vergeben war, weil dem Kläger, wie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, erst nach der Abgabe des Antrags am 17.10.2002 eine neue Betriebsnummer für die K GbR zugeteilt wurde. Voraussetzung dafür war zudem die Vorlage des notariellen Vertrags vom 30.09.2002, mit welchem neben der Regelung der Hofübergabe die K, A + S GbR überhaupt erst aufgelöst worden war, und dieser notarielle Vertrag ist dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erst am 15.10.2002 vom Notar zugegangen.
War im Zeitpunkt der Bescheidung die Antragstellung durch den Kläger somit eindeutig ihm und seinem landwirtschaftlichen Betrieb - einschließlich der neu zugeteilten Betriebsnummer - zuzuordnen, kommt der unrichtigen Bezeichnung der GbR auch wegen § 133 BGB keine anspruchsvernichtende Wirkung zu. Denn die Behörden haben zur Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck oder den sonstigen erkennbaren Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.2000, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 S. 14 ff. und vom 18.10.2000, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 ff. unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 ff.). Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des § 133 BGB gebietet eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Begleitumstand wäre eine nach Lage der Dinge eindeutige und als solche ohne weiteres erkennbare Sinnlosigkeit des sich aus einer isolierten Betrachtung des Wortlauts ergebenden Begehrens (BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, NVwZ-RR 2005, 591-592). So verhält es sich hier: Der rein formale Bezug der Antragsberechtigung auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existierende GbR wäre offensichtlich sinnlos.
Insgesamt ist es deshalb (auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchsausschlusses) vorliegend nicht geboten, die Antragsberechtigung des Klägers - nicht der GbR - als Erzeuger in Frage zu stellen.
Soweit der Beklagte sich auf einen Erlass des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum ( MELR ) vom 25.05.2004 beruft, kommt dem schon in zeitlicher Hinsicht für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die streitige Antragstellung schon am 17.10.2002 stattgefunden hatte. Im Übrigen handelt es sich dabei um Maßgaben, die sich in erster Linie mit der Vergabe von Unternehmensnummern in der Unternehmensdatei bei Unternehmensübergaben befassen. Materiell-rechtliche Regelungen, die von Art. 3 a) der o.g. VO (EG) Nr. 1254/1999 abweichen, sind dem Erlasswege ohnehin nicht zugänglich. - Der Vermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2004 betrifft schon von der Sachlage her nicht den vorliegenden Fall, sondern solche Sachverhalte, in denen ein Prämienantrag vor der dann rückwirkend datierten Hofübergabe vorlag.
Im Übrigen ist es EU-rechtlich und bundesrechtlich geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen bei der Übergabe eines Unternehmens prämienberechtigt ist (vgl. dazu Art. 50 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission - InVeKos - vom 11.12.2001 in Verbindung mit § 4a der Rind/SchafPrV 2000).
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die Annahme einer fehlenden wirksamen Antragstellung durch den Kläger unter dem Namen der K, A + S GbR am 17.10.2002 dem Prämienanspruch nicht entgegensteht. Denn gemäß § 45 LVwVfG kann eine fehlende Antragstellung nachgeholt werden. Das schließt auch die Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Antragstellung mit ein.
Da der Antrag dem Landwirtschaftsamt des Beklagten am 17.10.2002 vorlag, ist mit der am selben Tage erfolgten Beantragung einer Unternehmensnummer für die Nachfolge-GbR durch den Kläger und deren Zuteilung durch das Landwirtschaftsamt zumindest von einer konkludenten Genehmigung des für die "falsche" GbR gestellten Antrags durch die nunmehr "richtige" auszugehen. Auch die rügelose Entgegennahme der Leistung aufgrund der Bescheide vom 04.12.2002 stellt insoweit einen Umstand dar, an welchem sich der Kläger als konkludente Genehmigung festhalten lassen müsste. Diesen Umstand muss der Beklagte nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, wenn er den Kläger innerhalb der noch laufenden Antragsfristen nicht auf den Mangel der Antragstellung hinweist (§ 25 LVwVfG). Vorliegend lief die Frist zur (Berichtigung der) Antragstellung erst mit Ablauf des Februars des Folgejahres (2003) ab.
Soweit die angefochtenen Bescheide die Vorschussleistungen vom 04.12.2002 aus diesen Gründen aufgehoben und die erbrachten Leistungen insoweit zurück gefordert haben, waren sie daher aufzuheben und hatte die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - in dem tenorierten Umfange - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gegenstand der Klage ist vorliegend nur die Aufhebung der vorläufigen Prämienbewilligung mit der Begründung, der Kläger bzw. die GbR, unter deren Namen diese erfolgte, sei im Hinblick auf den am 17.10.2002 eingereichten Prämienantrag nicht antragsberechtigt gewesen, und die daraus resultierende Rückforderung von Prämienvorschussleistungen. Der Kläger hat jedoch nicht anderweitige Kürzungen in den Bescheiden in Frage gestellt. Und er ist, was offensichtlich ist, nicht daran interessiert, die Aufhebung der Bescheide zu verlangen, soweit sie ihm endgültige Leistungen zugesprochen haben. Deshalb ist der Klageantrag sachgerecht dahin auszulegen, dass die Aufhebung der beiden Bescheide dem entsprechend einzuschränken ist (vgl. § 88 VwGO).
Die Aufhebung und Rückforderung der am 17.10.2002 beantragten und als Vorschussleistungen zunächst bewilligten Prämien ist zu Unrecht erfolgt.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide kommen nicht die Grundsätze über die Aufhebung von vorläufigen Verwaltungsakten in Betracht. Denn der Beklagte hat offensichtlich mit den "Vorschussbescheiden" Verwaltungsakte erlassen wollen, die dem Regime der gesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsregelungen unter Beachtung des Vertrauensschutzes unterworfen sind.
Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung von vorläufigen Prämienbescheiden nicht § 10 MOG bzw. §§ 48, 49 LVwVfG sein müssen, sondern die Vorschriften des formellen und materiellen Rechts, nach denen sich die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Leistungen richten. Dies folgt aus dem "vorläufigen" Charakter der Prämienbewilligungen bzw. von Vorschussleistungen, die stets unter dem Vorbehalt der endgültigen und abschließenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen stehen und keinen besonderen Vertrauensschutz auslösen können (vgl. hierzu z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., Anm. 18 zu § 48 mit weiteren Nachweisen).
Allerdings ist der Beklagte nicht dementsprechend verfahren. Die beiden Zuwendungsbescheide für das Antragsjahr 2002 "über eine Vorschusszahlung" (Sonderprämie für männliche Rinder bzw. allgemeine Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge, jeweils nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22.12.1999 - Rind/SchafPrV 2000) regeln jeweils vordruckmäßig einen Vorbehalt. Dort wird ausgeführt:
Die Vorschusszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 2342/99 vom 28.10.1999 (Abl. EG Nr. L281 vom 04.11.1999 S. 31) - in der jeweils geltenden Fassung - ist zurückzuzahlen und ggfs. zu verzinsen, falls dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 43, 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 - GBl. S. 227 -, in der jeweils gültigen Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird."
Hierauf nehmen die beiden Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 25.06.2003 jeweils Bezug. Dort wird jeweils der Bescheid vom 04.12.2002 "widerrufen"; die Prämien werden neu festgesetzt und der sich zu Lasten des Klägers hieraus ergebende Differenzbetrag wird sodann zurück gefordert. In der Begründung wird ausdrücklich ausgeführt: Die ursprünglichen Bescheide hätten unter Widerrufsvorbehalt für den Fall gestanden, dass sich die Prämienvoraussetzungen änderten. Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 MOG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hätten vorgelegen, da der Abgang des Unternehmens vor dem Antragseingang am 17.10.2002 erfolgt sei.
Es scheidet aber auch die Anwendung von § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG aus. Unabhängig davon, ob überhaupt ein gesetzlicher Widerrufsvorbehalt konkretisiert worden ist - die Begründung gibt hierauf keinen Hinweis - oder ob die Widerrufsvoraussetzungen an einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG anknüpfen sollen - was ersichtlich nicht der Fall ist - (vgl. zu diesen Voraussetzungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. A., Anm. 31 ff.), findet § 49 LVwVfG nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte Anwendung. Der Beklagte ging aber gerade davon aus, dass die Vorschussbewilligungen rechtswidrig seien, weil dem Kläger - von der Antragstellung am 17.10.2002 an - die Antragsberechtigung fehlte. Somit haben sich insoweit auch die Prämienvoraussetzungen nicht geändert, wie die angefochtenen Bescheide behaupten. Unter der Voraussetzung der fehlenden Antragsberechtigung bzw. der unwirksamen Antragstellung wären die daher schon Vorschussbewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen und ihre Aufhebung hätte nur nach § 48 Abs. 2 LVwVfG erfolgen können.
Wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - auch sehr unterschiedlichen Ermächtigung zur Ausübung von Ermessen scheidet eine Umdeutung eines fehlerhaft auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützten Widerrufs in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 LVwVfG jedoch nach § 47 LVwVfG aus (a.A. wohl Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. A., Anm 12 zu § 49).
Unabhängig von der Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage vermag das Gericht jedoch auch der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, dem Kläger habe die Antragsberechtigung gefehlt.
Maßgeblich für die Antragsberechtigung ist für Direktzahlungen, wovon auch die Vorschussbescheide ausgegangen sind, die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999) des Rates vom 17.05.1999, welche die Grundlage für die VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28.10.1999, ist. In Art. 4 bzw. 11 ist vorgesehen, dass die Gewährung einer Sonder- bzw. einer Schlachtprämie für Erzeuger , die in ihrem Betrieb Rinder halten, in Betracht kommt; nach Art. 14 wird Erzeugern ein Ergänzungsbeitrag gewährt. Damit ist für die Frage der Anspruchsberechtigung von dem Begriff des Erzeugers auszugehen ist.
Art. 3 der VO des Rates bezeichnet im Sinne des Kapitels über die Direktzahlungen den Erzeuger als den Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht, und den Betrieb als die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten.
Wiederholende, weitergehende, einschränkende oder gar anders lautende Begriffsbestimmungen sind weder in der zur Ausführung ergangenen, o.a. Verordnung der Kommission noch in der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rind/SchafPrV 2000 - vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2588), die als nationales Recht die Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht regelt, enthalten, so dass sich die Anspruchsberechtigung einzig aus den o.a. Regelungen in der VO (EG) des Rates Nr. 1254/1999 ableitet.
Danach war der Kläger anspruchsberechtigt, weil er als Erzeuger im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Denn er war unbestreitbar (als natürliche Person) Leiter eines in der EG ansässigen Rinderhaltungsbetriebes. Aufgrund des notariell beurkundeten Hofübergabevertrages vom 30.09.2002 war er - rückwirkend aber auch im Zeitpunkt der Antragstellung - Eigentümer des Betriebes. Dass er den Antrag (noch) unter dem (falschen) Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelösten K, A + S GbR, gestellt hat, schadet indessen nichts. Denn der Kläger war berechtigt (gewesen), die jeweilige GbR im Außenverhältnis alleine zu vertreten. Für die K, A + S GbR folgt dies aus der mit Wirkung zum 31.03.2001 vereinbarten Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 15.06.1991, für die K GbR aus dem Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2002.
Dass die K, A + S GbR zum Zeitpunkt des Antragseinganges nicht mehr existierte, steht dem nicht entgegen. Denn die Erzeugereigenschaft folgt nach der o.g. EU-rechtlichen Definition gerade ausdrücklich ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht . Eine Zurechnung des Antrags zu einem bestimmten Erzeuger, zu einem bestimmten Betrieb und zu einem bestimmten Rinderbestand wurde durch die überholte Angabe der GbR nicht in Frage gestellt. Die beiden GbR sollten nach den im Jahre 2002 getroffenen Beschlüssen der jeweiligen Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen, sondern die eine sollte der anderen - unter Austausch des jeweiligen Mitgesellschafters - folgen. Im Hinblick auf die Identität des Gesellschaftsgegenstandes, der im Wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht, muss ohnedies von einer Rechtsnachfolge der K, A + S GbR durch die K GbR ausgegangen werden.
Selbst die Zuordnung einer (neuen, anderen) Betriebsnummer zu dem Antrag rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung eine andere Betriebsnummer noch nicht vergeben war, weil dem Kläger, wie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, erst nach der Abgabe des Antrags am 17.10.2002 eine neue Betriebsnummer für die K GbR zugeteilt wurde. Voraussetzung dafür war zudem die Vorlage des notariellen Vertrags vom 30.09.2002, mit welchem neben der Regelung der Hofübergabe die K, A + S GbR überhaupt erst aufgelöst worden war, und dieser notarielle Vertrag ist dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erst am 15.10.2002 vom Notar zugegangen.
War im Zeitpunkt der Bescheidung die Antragstellung durch den Kläger somit eindeutig ihm und seinem landwirtschaftlichen Betrieb - einschließlich der neu zugeteilten Betriebsnummer - zuzuordnen, kommt der unrichtigen Bezeichnung der GbR auch wegen § 133 BGB keine anspruchsvernichtende Wirkung zu. Denn die Behörden haben zur Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck oder den sonstigen erkennbaren Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.2000, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 S. 14 ff. und vom 18.10.2000, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 ff. unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 ff.). Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des § 133 BGB gebietet eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Begleitumstand wäre eine nach Lage der Dinge eindeutige und als solche ohne weiteres erkennbare Sinnlosigkeit des sich aus einer isolierten Betrachtung des Wortlauts ergebenden Begehrens (BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, NVwZ-RR 2005, 591-592). So verhält es sich hier: Der rein formale Bezug der Antragsberechtigung auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existierende GbR wäre offensichtlich sinnlos.
Insgesamt ist es deshalb (auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchsausschlusses) vorliegend nicht geboten, die Antragsberechtigung des Klägers - nicht der GbR - als Erzeuger in Frage zu stellen.
Soweit der Beklagte sich auf einen Erlass des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum ( MELR ) vom 25.05.2004 beruft, kommt dem schon in zeitlicher Hinsicht für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die streitige Antragstellung schon am 17.10.2002 stattgefunden hatte. Im Übrigen handelt es sich dabei um Maßgaben, die sich in erster Linie mit der Vergabe von Unternehmensnummern in der Unternehmensdatei bei Unternehmensübergaben befassen. Materiell-rechtliche Regelungen, die von Art. 3 a) der o.g. VO (EG) Nr. 1254/1999 abweichen, sind dem Erlasswege ohnehin nicht zugänglich. - Der Vermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2004 betrifft schon von der Sachlage her nicht den vorliegenden Fall, sondern solche Sachverhalte, in denen ein Prämienantrag vor der dann rückwirkend datierten Hofübergabe vorlag.
Im Übrigen ist es EU-rechtlich und bundesrechtlich geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen bei der Übergabe eines Unternehmens prämienberechtigt ist (vgl. dazu Art. 50 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission - InVeKos - vom 11.12.2001 in Verbindung mit § 4a der Rind/SchafPrV 2000).
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die Annahme einer fehlenden wirksamen Antragstellung durch den Kläger unter dem Namen der K, A + S GbR am 17.10.2002 dem Prämienanspruch nicht entgegensteht. Denn gemäß § 45 LVwVfG kann eine fehlende Antragstellung nachgeholt werden. Das schließt auch die Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Antragstellung mit ein.
Da der Antrag dem Landwirtschaftsamt des Beklagten am 17.10.2002 vorlag, ist mit der am selben Tage erfolgten Beantragung einer Unternehmensnummer für die Nachfolge-GbR durch den Kläger und deren Zuteilung durch das Landwirtschaftsamt zumindest von einer konkludenten Genehmigung des für die "falsche" GbR gestellten Antrags durch die nunmehr "richtige" auszugehen. Auch die rügelose Entgegennahme der Leistung aufgrund der Bescheide vom 04.12.2002 stellt insoweit einen Umstand dar, an welchem sich der Kläger als konkludente Genehmigung festhalten lassen müsste. Diesen Umstand muss der Beklagte nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, wenn er den Kläger innerhalb der noch laufenden Antragsfristen nicht auf den Mangel der Antragstellung hinweist (§ 25 LVwVfG). Vorliegend lief die Frist zur (Berichtigung der) Antragstellung erst mit Ablauf des Februars des Folgejahres (2003) ab.
Soweit die angefochtenen Bescheide die Vorschussleistungen vom 04.12.2002 aus diesen Gründen aufgehoben und die erbrachten Leistungen insoweit zurück gefordert haben, waren sie daher aufzuheben und hatte die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.