Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 26.04.2006 – 17 K 2800/04

Tenor

Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 26.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Gleichstellungsbescheid für die in Österreich nach zweijähriger Ausbildung erworbene Lehrbefähigung mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, begehrt die Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg.

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Die 1958 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Reifeprüfung ein viersemestriges Studium für das Lehramt an Volksschulen mit den Stufenschwerpunkten fremdsprachliche Vorschulung und bildnerische Erziehung an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien. Am 06.06.1978 bestand sie die Lehramtsprüfung für Volksschulen mit gutem Erfolg. Von 1978 bis 1988 stand sie als Volksschullehrerin im Schuldienst des Landes Niederösterreich. Seit 01.02.1981 war sie in Mutterschutz bzw. Karenzurlaub. Von August 1991 bis Ende Juni 1993 war sie in Baden-Württemberg als angestellte Lehrkraft an einer Fördereinrichtung in kirchlicher Trägerschaft für jugendliche Aussiedler tätig. Seit dem 06.12.1993 ist sie Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit allgemeinem Unterrichtsauftrag im Schuldienst des beklagten Landes. Bis zum 30.07.1996 war sie gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, in Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 30.07.1996 wurde sie nach Bewährung in ihrer Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert.

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Mit Schreiben vom 16.03.1998 stellte die Klägerin beim Oberschulamt Stuttgart einen Antrag auf Gleichstellung ihrer in Österreich abgelegten Lehramtsprüfung für Volksschullehrer mit einer in Baden-Württemberg abgelegten Lehramtsprüfung sowie auf eine Höhergruppierung nach BAT III. In den Jahren zuvor hatte sie sich bereits mehrfach bei der Kultusverwaltung in Baden-Württemberg um eine Gleichstellung ihrer Ausbildung mit der Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg bemüht, jedoch keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie nach den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG einen Anspruch auf Gleichstellung ihrer Ausbildung mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg habe. Sie verwies insbesondere auch auf ihre langjährige schulische Tätigkeit im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin u.a. ein Schreiben des Stadtschulrat für Wien vom 08.04.1999 vor, worin ausgeführt ist: Die Klägerin würde mit ihrer im Jahre 1978 abgelegten Lehramtsprüfung nach einer viersemestrigen Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie in Österreich eine Anstellung als Volksschullehrerin erhalten - freie Planstellen und entsprechender Bedarf vorausgesetzt. Es wäre jedoch nur eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 möglich. Eine sechssemestrige Ausbildung für Volksschul- und Hauptschullehrer berechtigte zur Einstufung nach L2a2 . Lehrer, die eine Ausbildung von vier Semestern hätten, könnten, um in die höhere Einstufung nach L2a2 zu gelangen, eine Zusatzausbildung und -prüfung in den Bereichen Lebende Fremdsprache und Vorschulstufe oder allgemeine Sonderpädagogik im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der Pädagogischen Akademien ablegen. Damit hätten auch diese Lehrer die Erfordernisse erlangt, in die Verwendungsgruppe L2a2 - das bedeute eine höhere Entlohnung - eingestuft zu werden. Für eine Anstellung seien jedoch beide Ausbildungen als gleichwertig anerkannt.

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Das Oberschulamt Stuttgart teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.1999 mit, eine Gleichstellung ihrer Ausbildung mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg könne nicht erfolgen. Zur Begründung verwies es auf eine beigefügte Stellungnahme des Ministeriums für Kultus-, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 28.07.1999 an das Oberschulamt Stuttgart, in der ausgeführt wird: Die Ausbildung der Klägerin könne im Sinne der erforderlichen Laufbahnbefähigung einer Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht gleichgestellt werden. Die Klägerin habe 1978 an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien die Lehramtsprüfung für Volksschulen abgelegt. Sie sei damit zur Ausübung des Lehrerberufs in den ersten vier Klassenstufen des österreichischen Schulsystems qualifiziert. Hinsichtlich ihrer Funktion entspreche diese österreichische Ausbildung der deutschen Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen. Österreich habe diese Lehrerausbildung Mitte der 80er Jahre von zwei auf drei Jahre verlängert. Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1997 werde diese Nachfolgeausbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der EU-Richtlinie 89/48/EWG anerkannt. Die bis dahin zweijährige Ausbildung an den Pädagogischen Akademien Österreichs werde von der genannten EU-Richtlinie nicht erfasst, da es sich nicht um eine mindestens dreijährige Ausbildung an Hochschulen handle. Die EU-Richtlinie 92/51/EWG sei nicht anwendbar. Diese die Hochschuldiplom-Richtlinie ergänzende Richtlinie sei bisher noch von keinem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden. Eine Anwendung dieser Richtlinie scheitere auch daran, dass Art. 3 letzter Absatz der Richtlinie 92/51/EWG eine Durchstiegsregelung vorsehe, die nicht anwendbar sei, wenn im Aufnahmeland die Gesamtausbildungsdauer unter Einbeziehung der Referendarzeit mehr als vier Jahre betrage. Die Lehrerausbildung sei hierbei als Ganzes in den Blick zu nehmen und umfasse im Bereich des Lehramts für Grund- und Hauptschulen einen Ausbildungsgang von drei Jahren an einer Hochschule und einen sich daran anschließenden mindestens 18-monatigen Vorbereitungsdienst, mithin also mehr als vier Jahre. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Stadtschulrats von Wien vom 08. April 1999 belege darüber hinaus, dass auch in Österreich die Gleichstellung der viersemestrigen Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie mit der späteren sechssemestrigen Ausbildung nicht automatisch erfolgt sei. Vielmehr hätten Lehrer, die eine Ausbildung von vier Semestern durchlaufen hätten, eine Zusatzqualifizierung nachweisen müssen.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Oberschulamt Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 zurück.

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Am 20.12.2000 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

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Zur Begründung hat die Klägerin insbesondere vorgetragen: Die EU-Richtlinie 89/48/EWG sei zwar auf die von ihr in Österreich nach zweijährigem Studium erworbene Lehramtsbefähigung für Volksschulen nicht ohne weiteres anwendbar, weil diese Richtlinie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetze. Insoweit könne man allerdings daran denken, ihre Tätigkeit als Volksschullehrerin im österreichischen Schuldienst zumindest auch als Teil ihrer Berufsausbildung, vergleichbar mit dem Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg, anzuerkennen. Die EU-Richtlinie 89/48/EWG werde durch die Richtlinie 92/51/EWG ergänzt und auf die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen erweitert, die nach mindestens einjähriger Ausbildung erworben worden seien. Dass die EU-Richtlinie 92/51/EWG noch nicht in Baden-Württemberg umgesetzt sei, hindere ihre Anwendung nicht. Da die Umsetzungsfrist zum 18.06.1994 abgelaufen sei, begründe zumindest Art. 3 der EU-Richtlinie 92/51/EWG ein unmittelbares Recht der Klägerin auf Anerkennung. Die Berufung des Beklagten auf den letzten Absatz des Art. 3 der EU-Richtlinie 92/51/EWG verkenne den in der Regelung eingeräumten Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang sei auch § 28 a Abs. 1 LBG zu beachten, wonach die Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG erworben werden könne. In Ausführung des § 28 a LBG habe das Kultusministerium des Beklagten am 15.08.1996 die EU-EWR-LehrerVO erlassen. Die Absätze 2 bis 4 des § 1 dieser Verordnung regelten gerade diesen Fall, dass die dreijährige Mindestausbildungszeit im Sinne der EU-Richtlinie 89/48/EWG nicht erreicht sei. Liege, wie im vorliegenden Fall, nur ein zeitliches Defizit vor, dürfte sich die Kultusverwaltung wohl mit dem Nachweis von Berufserfahrung zu begnügen haben. Nachdem die Klägerin seit 1993 im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes sei, müsse sich das beklagte Land mit dem erbrachten Nachweis qualifizierter Berufserfahrung begnügen. Weiter verweist die Klägerin auf verschiedene Pressemitteilungen der Europäischen Kommission, wonach österreichische Lehrbefähigungen, die nach zweijähriger Ausbildung erworben worden seien, zumindest nach Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) anerkannt werden müssten. Schließlich sei nach einer Richtlinie, die das Europäische Parlament zur Vereinfachung der Vorschriften über die Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen am 26.02.2001 verabschiedet habe, die Berufserfahrung, die nach Abschluss der Ausbildung erworben worden sei, bei der Prüfung von Anerkennungsanträgen zu berücksichtigen.

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Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags auf den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart Bezug genommen und ergänzend insbesondere vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Gleichstellung mit Lehrkräften, die die Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen hätten. Sie sei im Bezug auf die Vergütung Fachlehrern, die an Grund- und Hauptschulen arbeiteten, gleichgestellt. Das Land Baden-Württemberg stelle österreichische Volksschullehrer mit zweijähriger Ausbildung seinen Lehrkräften mit Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht gleich, weil diese eine weitaus fundiertere, aus Hochschulstudium und Referendarzeit bestehende Ausbildung durchliefen. Die Klägerin könne nicht die als Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung in § 1 Abs. 1 der EU-EWR-LehrerVO vorgeschriebene mindestens dreijährige Hochschulausbildung nachweisen. Daher kämen in ihrem Falle auch Ausgleichsmaßnahmen nicht in Betracht.

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Das erkennende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 05.03.2002 dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sechs Fragen zur Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.03.2002 (Blatt 269 bis 307 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 eine Vorabentscheidung zu den vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 05.03.2002 gestellten Fragen getroffen (Az.: C-102/02).

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Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ausfertigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Blatt 585-635 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

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Nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren vor dem erkennenden Gericht fortgesetzt worden. Auf die Stellungnahmen des Beklagten vom 09.08.2004 und vom 12.08.2004 sowie die Stellungnahmen der Klägerin vom 17.08.2004 und vom 30.09.2004 wird Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides des Oberschulamtes Stuttgart vom 26.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 21.11.2000 den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Gleichstellungsbescheid für die in Österreich nach zweijähriger Ausbildung erworbene Lehrbefähigung mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er nunmehr im Wesentlichen aus: Die (österreichische) Ausbildung der Klägerin weise sowohl zeitliche wie auch inhaltliche Defizite zur Grund- und Hauptschullehrerausbildung in Baden-Württemberg auf. Auszugehen sei bei den zeitlichen Defiziten vom zeitlichen Anteil der Ausbildung für das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Grundschule. Der Anteil der "reinen" Hauptschulausbildung sei auf mindestens 20% und höchstens 30% der Studienzeit anzusetzen, also mindestens auf ca. 70 Semesterwochenstunden . Beim zweijährigen Vorbereitungsdienst fielen ca. 420 Ausbildungsstunden an, 84 Stunden hiervon seien Hauptschulausbildungsstunden (= 20%). Rechne man in Zeitstunden um, so fehlten der Klägerin 115 Zeitstunden Hauptschulausbildung. Auch wenn man dem EuGH in seiner Abwertung des Vorbereitungsdienstes folge, entstehe ein zeitliches Defizit an Berufserfahrung von mindestens einem Unterrichtsjahr. Ein Ausgleich durch anderweitige Berufserfahrung sei nicht gegeben, da das Unterrichten an der Hauptschule Spezifika habe, die nicht durch anderweitige Berufserfahrung ausgeglichen werden könnten. Die von der Klägerin vom 26.08.1991 bis 31.07.1992 im Umfang von 8 bzw. 5 Wochenstunden ausgeübte Tätigkeit am ...-Heim in ... könne nicht als Hauptschulerfahrung gewertet werden, da diese kirchliche Einrichtung lediglich Jugendliche auf die Hauptschulprüfung vorbereitet habe, die an einer staatlichen Hauptschule durchgeführt worden sei.

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Die bei der Ausbildung der Klägerin feststellbaren inhaltlichen Defizite seien primär solche fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher, erziehungswissenschaftlicher und schulpraktischer Natur in ihrer hauptschulspezifischen Ausprägung. Gehe man davon aus, dass zum Einsatz auch an einer Hauptschule erforderlich sei die vertiefte Beherrschung eines der Kernfächer Deutsch, Mathematik oder Englisch einerseits und eines Fächerverbunds der Hauptschule andererseits, dann sei das konkrete Defizit an dem konkreten Fach oder Fächerverbund festzumachen. Gehe man z. B. vom Fach Deutsch aus, dann wären Defizite spezifisch in Aufsatzerziehung Hauptschule, Bewerbung, Berufsorientierung u. a. auszugleichen. Eine präzise Aufstellung könne erst erfolgen, wenn die Klägerin für die Ausbildungsfächer optiert habe.

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Bei der Art der Ausgleichsmaßnahmen könne bei der Besonderheit des Falles nur eine individuelle Lösung in Abstimmung mit der Klägerin in Betracht kommen, die Überlastungen vermeide und möglichst zielgerichtet wirke. Der Klägerin könne als Ausgleichsmaßnahme ein "reduzierter" Anpassungslehrgang angeboten werden. In Betracht komme, falls die Klägerin dies wünsche, auch eine Eignungsprüfung.

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Die Klägerin erwidert hierauf im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Bildungseinrichtung des ...-Heims, einer ... Schule in kirchlicher Trägerschaft, mit einer Hauptschule des Landes Baden-Württemberg durchaus vergleichbar gewesen. An dieser Schule habe sie Schüler in den Fächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde unterrichtet und auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Sie habe dort im Zeitraum von September 1990 bis Ende Juni 1993 ein Unterrichtsvolumen von insgesamt 745 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (bzw. 1.041 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und als Honorarkraft) absolviert.

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Zu den angeblichen "zeitlichen Defiziten" sei auszuführen: Ziehe man einerseits die Studienordnung für den Studiengang "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" (exemplarisch dargestellt an der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd) und andererseits die Qualifikationsnachweise der Klägerin zur Feststellung von zeitlichen Qualifikationsdefiziten heran, sei zu erkennen, dass ihre Ausbildung die durch die genannte Studienordnung verlangten Studienzeiten sowohl im erziehungswissenschaftlichen Bereich als auch im fachwissenschaftlich-didaktischen Bereich abdecke. Den vom Beklagten genannten 74 fehlenden Unterrichtsstunden während des Vorbereitungsdienstes auf das Lehramt an Grund- und Hauptschulen stünden 999 (1295) geleistete Unterrichtsstunden gegenüber, resultierend aus der Lehrtätigkeit der Klägerin am ...-Heim ....

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Zu den angeblichen "inhaltlichen Defiziten" sei auszuführen: Anders als behauptet, erführen Studierende des Lehramts an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Grundschule nach Maßgabe der erwähnten Studienordnung keine spezielle Ausbildung für die Lehrtätigkeit an einer Hauptschule. Aus fachinhaltlicher Sicht könne sie, die Klägerin, die in der angeführten Studienordnung aufgeführten Studieninhalte im erziehungswissenschaftlichen Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Pädagogische Psychologie, Soziologie/Politikwissenschaft, Evangelische/Katholische Theologie) und im fachwissenschaftlich-didaktischen Bereich (Anfangsunterricht für Deutsch, Mathematik und Sachunterricht; Ausbildung im Fachunterricht für Katholische Theologie und Kunst/Textiles Werken) nachweisen. Es verdiene auch Erwähnung, dass sie in Österreich bereits kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung zur österreichischen Hauptschullehrerin gestanden habe, allerdings die schriftliche Lehramtsprüfung für Hauptschulen wegen ihrer bevorstehenden Heirat am 24.10.1980 nicht angetreten habe. Gleichwohl seien u. a. ihre insbesondere in den Fächern Erziehungswissenschaften, Bildende Kunst und Englisch erworbenen (Zusatz-) Qualifikationen zu berücksichtigen. Sie habe an dem mit einer Hauptschule vergleichbaren ...-Heim die Fächer Deutsch (u. a. Aufsatzerziehung, Bewerbungsschreiben), Englisch und Gemeinschaftskunde unterrichtet und ihre Schüler in diesen Fächern zum Hauptschulabschluss geführt. Mit den von ihr geleisteten 745 (1.041) Unterrichtsstunden weise sie fachinhaltlich erworbene Berufspraxis und Erfahrung in genügender Weise nach, um etwaige inhaltliche Defizite auszugleichen. Entgegen der Darstellung der Beklagtenseite sei es nicht notwendig, dass ein Antragsteller eine vertiefte Beherrschung eines der Kernfächer Deutsch, Mathematik oder Englisch einerseits und eines Fächerverbundes der Hauptschule andererseits (z. B. "Materie-Natur-Technik" usw.) nachzuweisen habe, geschweige denn von ihm verlangt werden könne, ein zweites Fach mittels einer Ausgleichsmaßnahme "nachzustudieren". Letzteres widerspreche Sinn und Zweck der Richtlinie 89/48/EWG, insbesondere dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch von Ein-Fach-Lehrern.

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Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen seien ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht aufzuerlegen. Vor allem aufgrund ihrer während der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse habe sie - ohne dass von ihr Ausgleichsmaßnahmen abverlangt werden könnten - einen Anspruch auf Anerkennung/Gleichstellung ihrer in Österreich erworbenen Lehrbefähigung mit einer Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg.

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Dem Gericht haben die einschlägigen Personalakten des Oberschulamts Stuttgart vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren - einschließlich des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshofs - von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 26.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre in Österreich nach zweijähriger Ausbildung erworbene Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt wird.

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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Anerkennung sind die §§ 1 und 6 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrerverordnung) vom 15.08.1996 (GBl. S. 564), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 07.07.2005 (GBl. S. 603). Diese nach Art. 2 der Änderungsverordnung am 06.08.2005 in Kraft getretene Fassung der EU-EWR-Lehrerverordnung ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ist. Eine vor diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin zu Grunde zu legen, besteht kein Anlass, denn die Klägerin befand sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer grundrechtlich speziell geschützten Rechtsposition, die etwa durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 07.07.2005 verschlechtert worden wäre. Insbesondere konnte die Klägerin als österreichische Staatsangehörige sich nicht auf die Grundrechtsposition des Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

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Nach § 1 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung wird eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder 92/51/EWG erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn

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1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,

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2. der Antragsteller über die für den Unterricht in Baden-Württemberg erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt,

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3. die für das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den Befähigungsnachweis des Antragstellers im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und

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4. die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinien gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.

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§ 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung enthält folgende Regelung:

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Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 3, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ersetzt die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann vom Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

34

Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 4, so kann vom Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden (§ 1 Abs. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung). Vom Antragsteller darf nur entweder eine Maßnahme nach Abs. 2 oder ein Nachweis nach Abs. 3 verlangt werden. Liegt sowohl ein inhaltliches (Abs. 1 Nr. 3) als auch ein zeitliches Defizit (Abs. 1 Nr. 4) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits gemäß Abs. 2 verlangt werden (§ 1 Abs. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung).

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Hiernach können sowohl inhaltliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung) als auch zeitliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung) Defizite durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden.

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Dem entsprechend wird gemäß § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung „die Lehramtsbefähigung anerkannt“, wenn die Überprüfung ergibt, dass keine Defizite vorliegen oder aber wenn die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder für zeitliche Defizite die erforderliche Berufserfahrung nachgewiesen wurde und zudem die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 2 EU-EWR-Lehrerverordnung nachgewiesen wurden. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 der Verordnung ist § 6 Abs. 1 der Verordnung dahingehend auszulegen, dass keine (inhaltlichen) Defizite vorliegen, wenn vorhandene (inhaltliche) Defizite (vollständig) durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Bei einer anderen Auslegung stünde § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung in Widerspruch zu dem auf der Grundlage der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 durch die Verordnung vom 08.09.2003 ( GBl.S.658) neu gefassten § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Entsprechend ist auch § 7 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung auszulegen, wonach bei Feststellung eines inhaltlichen Defizits (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung) vom Antragsteller verlangt werden kann, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Diese Anforderung kann nicht mehr gestellt werden, wenn das inhaltliche Defizit gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung durch den Nachweis von Berufserfahrung (vollständig) ausgeglichen ist.

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Die Klägerin erfüllt sämtliche Voraussetzungen, für die Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen bzw. anerkannten Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg.

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Die Klägerin hat mit der erfolgreichen Absolvierung der (früheren) zweijährigen Ausbildung zur Volksschullehrerin in Österreich ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG erworben. Sie hat zwar nicht ein Diplom im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1, das ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinheit mit gleichwertigem Niveau voraussetzt. Die von ihr erworbene Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers in Österreich erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG für die Gleichstellung mit einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Vorschrift. Der Europäische Gerichtshof hat in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung vom 29.04.2004 ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff „Diplom“ im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, der u. a. in Art. 3 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendet werde, nicht nur die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die die in Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen, umfasst, sondern auch diejenigen, die diesen nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift gleichgestellt sind. Gemäß Art. 3 Buchstabe a sei die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedsstaates folglich verpflichtet, berufliche Befähigungen, die Zugang zu einem reglementierten Beruf gewähren, anzuerkennen, wenn der Antragsteller ein im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 dieser Richtlinie gleichgestelltes Diplom besitze, auch wenn dieses Diplom eine Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren abschließe und/oder wenn das entsprechende Studium nicht an einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert worden sei. Weiter hat der Europäische Gerichtshof in RdNr. 42 des genannten Urteils festgestellt, dass ein im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG gleichgestelltes Diplom auch dann vorliegt, wenn in einem Mitgliedsstaat ein Ausbildungsgang, der nicht unter Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG fällt, durch einen mit einem Diplom im Sinne dieses Unterabsatzes abgeschlossenen Ausbildungsgang ersetzt wird, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich bestätigt wird, dass die alte Ausbildung der neuen Ausbildung gleichwertig ist und den Inhabern der alten Diplome in Bezug auf den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht wie den Inhabern der neuen Diplome. Das nationale Gericht habe unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgelegten Nachweise sowie der für die Beurteilung derartiger Nachweise geltenden innerstaatlichen Vorschriften festzustellen, ob diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren als erfüllt anzusehen sei (RdNr. 43 des Urteils des EuGH). In RdNr. 44 des Urteils stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass diese Voraussetzungen (das heißt die Feststellung der Gleichwertigkeit der alten Ausbildung und der neuen Ausbildung in Bezug auf den Berufszugang bzw. die Berufsausübung) das Recht, einen reglementierten Beruf auszuüben, betrifft und nicht das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, die in dem Mitgliedsstaat gelten, der die Gleichwertigkeit einer alten Ausbildung mit einer neuen Ausbildung anerkennt. Durch die Formulierung „dieselben Rechte“ „in Bezug auf [die] Ausübung“ eines reglementierten Berufes solle nämlich speziell die Lage derjenigen berücksichtigt werden, die das Recht, den betreffenden Beruf auszuüben, behielten, auch wenn die Diplome oder Prüfungszeugnisse, deren Inhaber sie seien, heute kein Recht mehr auf den Zugang zu diesem Beruf im Gebiet des Mitgliedsstaates verliehen, der sie ausgestellt oder anerkannt habe. Diese Auslegung entspreche dem Ziel des Schutzes wohlerworbener Rechte, das Art. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG zu Grunde liege.

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Die zuständigen Stellen Österreichs haben das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom der Klägerin als gleichwertig mit dem nach einem dreijährigen Studium verliehenen Diplom anerkannt. Es verleiht in Österreich in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte wie die neue sechssemestrige (= dreijährige) Ausbildung in der Republik Österreich. Unter Berücksichtigung der unter RdNr. 44 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs bzw. unter Ziffer 1 letzter Satz des Urteilstenors gemachten Maßgabe, wonach die Gleichstellungsfeststellung das Recht betrifft, einen reglementierten Beruf auszuüben, und nicht das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, die in dem Mitgliedsstaat gelten, der die Gleichwertigkeit einer alten Ausbildung und einer neuen Ausbildung anerkennt, ergibt sich die erforderliche Feststellung im Grunde bereits aus dem Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 08.04.1999, das die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Hierin wird festgestellt, dass die von der Klägerin im Jahre 1978 erworbene Lehramtsprüfung nach einer viersemestrigen Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie in Österreich im Hinblick auf eine Anstellung als Volksschullehrerin mit der neueren sechssemestrigen Ausbildung für Volksschullehrer als gleichwertig anerkannt ist. Die Ausbildung der Klägerin ermögliche jedoch nur eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 , wohingegen eine sechssemestrige Ausbildung zur Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 berechtige. Auf den zuletzt genannten Unterschied kommt es jedoch nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs nicht an. Eine entsprechende Feststellung ergibt sich auch aus der bei den Personalakten befindlichen Stellungnahme des Österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10.08.1998 an die Europäische Kommission. Hierin ist (vgl. drittletzter Absatz der Stellungnahme) ausgeführt, dass mit dem 01.09.1985 die Volksschullehrerausbildung an Pädagogischen Akademien in Österreich von vier auf sechs Studiensemester verlängert worden sei. Den Absolventen der „alten“ viersemestrigen Ausbildungsgänge seien in Bezug auf den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung dieselben Rechte eingeräumt wie den Absolventen des „neuen“, sechssemestrigen Ausbildungsganges. Das Österreichische Bundesministerium stellt abschließend fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gleichstellungsklausel der Richtlinie (89/48) auch für die viersemestrige Ausbildung gegeben scheinen. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme der Republik Österreich vom 26.06.2003 (Blatt 505 bis 507 der Gerichtsakten) im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dass die im Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 08.04.1999 vertretene Auffassung die Auffassung der Republik Österreich wiedergibt. Ebenso enthält der Schriftsatz der Republik Österreich vom 07.08.2002 (Blatt 347 bis 351 der Gerichtsakten) die Feststellung, dass der Abschluss der viersemestrigen Ausbildung im Hinblick auf den Berufszugang und die Ausübung des Berufs des Volksschullehrers in Österreich dieselben Rechte gewährt wie der Abschluss der sechssemestrigen Ausbildung. Der Schriftsatz enthält darüber hinaus die ausdrückliche Feststellung: „Gleichzeitig wurde mit der genannten Novelle (Erläuterung des Gerichts: Gemeint ist die am 01.09.1985 in Kraft getretene Novelle zum Schulorganisationsgesetz) eine Gleichstellung der vorher absolvierten viersemestrigen Ausbildung mit der nunmehr verlängerten Ausbildung verfügt.“.

40

Unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof gemachten Vorgaben liegt daher nach Überzeugung der Kammer die erforderliche österreichische Gleichwertigkeitsfeststellung vor.

41

Die Klägerin erfüllt weiter unstreitig die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung festgelegten Voraussetzungen. Streitig ist dagegen, ob und inwiefern ihre in Österreich erhaltene Ausbildung als Volksschullehrerin inhaltliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) und/oder zeitliche Defizite (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung) aufweist. Maßstab für die Feststellung der genannten Defizite ist die „Ausbildung in Baden-Württemberg“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) bzw. die „für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebene Ausbildungsdauer“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung). Es kommt daher darauf an, mit welcher Ausbildung bzw. welcher Lehramtsbefähigung (vgl. § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung) in Baden-Württemberg die österreichische Ausbildung der Klägerin zu vergleichen ist. In Betracht kommt hier nur die Gleichstellung der in Österreich erworbenen Lehrbefähigung als Volksschullehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg. Eine selbständige Lehramtsbefähigung „Grundschullehrer“ (Klassen 1 bis 4), der die in Österreich erworbene Befähigung der Klägerin am ehesten entsprechen würde, gibt es in Baden-Württemberg nicht.

42

Die (österreichische) Ausbildung der Klägerin weist gegenüber der für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer ein zeitliches Defizit von mehr als einem Jahr auf, so dass die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung nicht erfüllt ist. Für den Vergleich ist zu beachten, dass wegen der österreichischen Gleichwertigkeitsfeststellung für den Vergleich mit der baden-württembergischen Ausbildungsdauer von einer dreijährigen Ausbildung in Österreich auszugehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG). Diese dreijährige Ausbildung, die in Österreich den Berufszugang ermöglicht, ist zu vergleichen mit der in Baden-Württemberg für die Ausübung des Grund- und Hauptschullehrerberufs vorgeschriebenen Ausbildungsdauer. Letztere beträgt mit Einschluss des Vorbereitungsdienstes mindestens viereinhalb Jahre. Damit liegt ein zeitliches Defizit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung vor. In diesem Falle kann zum Ausgleich des zeitlichen Defizits gemäß § 1 Abs. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung vom Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. § 7 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung bestimmt hierzu näher, dass Berufserfahrung die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit als Lehrer in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ist. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die hiernach geforderte laufbahn- bzw. lehramtsentsprechende Tätigkeit weist die Klägerin auf. Die Klägerin war von 1978 bis 1981 als Volksschullehrerin im Schuldienst des Landes Niederösterreich beschäftigt. Seit dem 06.12.1993 ist sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit allgemeiner Unterrichtstätigkeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig. In dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 01.07.1995/26.07.1995 hat die Klägerin einen „allgemeinen Unterrichtsauftrag“ erhalten. Da nach § 7 Abs. 1 S. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre beträgt, hat die Klägerin, der eineinhalb Jahre Ausbildungszeit gegenüber der baden-württembergischen Ausbildung fehlen, diese Berufserfahrung - jedenfalls zum größten Teil - bereits mit ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin in Österreich nachgewiesen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sie dort lediglich an der Volksschule (entspricht den Klassen 1 bis 4 in Baden-Württemberg) als Lehrerin tätig war und auch in Baden-Württemberg nur in der Grundschule eingesetzt worden ist. Denn dies ändert nichts daran, dass sie eine der angestrebten Laufbahn entsprechende Tätigkeit als Lehrerin in einem (bzw. zwei) Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt hat. Denn § 7 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung lässt sich nicht entnehmen, dass eine umfassende Berufserfahrung sowohl in der Grund- wie auch in der Hauptschule verlangt wird. Auch in Baden-Württemberg gibt es Grund- und Hauptschullehrer (etwa mit dem gewählten Schwerpunkt Grundschule), die ausschließlich oder überwiegend in der Grundschule eingesetzt werden.

43

Bei der Betrachtung des zeitlichen Defizits bzw. für die Frage des Ausgleichs dieses Defizits durch Berufserfahrung kommt es nicht auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2005 gewählte Betrachtungsweise an. Die Feststellung des zeitlichen Defizits nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung bezieht sich allein auf die jeweils berufsbefähigende Ausbildungsdauer, nicht hingegen auf die Studien- bzw. Ausbildungsanteile, die sich jeweils auf Grund- bzw. Hauptschulausbildung beziehen. Entsprechend bezieht sich der Nachweis von Berufserfahrung auf die Dauer der Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit, nicht hingegen auf eventuell fehlende Ausbildungsstunden im Hauptschulbereich. Soweit der Klägerin nach Auffassung des Beklagten eine hauptschulspezifische Ausbildung fehlt, handelt es sich vielmehr um die Frage eines inhaltlichen Defizits der Ausbildung.

44

Die Kammer ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bisherigen beruflichen Laufbahn der Klägerin weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass auch etwa bestehende inhaltliche Defizite ihrer Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) gemäß § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung durch den Nachweis von Berufserfahrung vollständig ausgeglichen sind. Es bedarf keiner näheren Untersuchung, in welcher Hinsicht die österreichische Ausbildung der Klägerin wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, fachliche oder schulpraktische Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist. Es liegt an sich nahe, dass die Ausbildung der Klägerin als österreichische Volksschullehrerin, welche sie für den Unterricht in den Klassen 1 bis 4 befähigt (entsprechend also der baden-württembergischen Grundschule), gewisse inhaltliche Defizite zur baden-württembergischen Grund- und Hauptschullehrerausbildung aufweist. Diese dürften, worauf der Beklagten-Vertreter in seinem Schriftsatz vom 06.07.2005 wohl zutreffend abgehoben hat, in einer fehlenden hauptschulspezifischen Ausbildung bestehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs.3 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 22.7.2003 (GBl.S.432) der Stufenschwerpunkt Grundschule die Klassen 1 bis 7 - und damit einen Teil der Hauptschule - umfasst (vgl. auch § 13 Abs. 6 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II vom 18.01.2001, GBl. S. 11). Es kann hierbei dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Studierende des Lehramts an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Grundschule auch als Hauptschullehrer ausgebildet werden (vgl. die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 24.08.2005). Es kann auch dahingestellt bleiben, inwiefern die im Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 06.07.2005 aufgelisteten zeitlichen (in Wirklichkeit inhaltlichen) und inhaltlichen Defizite im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin zutreffen bzw. ob sie, wie der Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 24.08.2005 darlegt, nicht vorliegen. Denn jedenfalls können bestehende inhaltliche Ausbildungsdefizite nach § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass im Falle der Klägerin ein etwa bestehendes inhaltliches Ausbildungsdefizit durch den Nachweis von Berufserfahrung vollständig ausgeglichen ist. Hierbei ist zum einen der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass mit zunehmendem Abstand von der Ausbildung bzw. vom Studium der Berufserfahrung gegenüber der Ausbildung eine immer größere Bedeutung zukommt. Dass die Klägerin über ganz erhebliche Berufserfahrung im Bereich der (österreichischen) Volksschule und der (baden-württembergischen) Grundschule verfügt, kann nicht bestritten werden. Vom Beklagten wird auch eingeräumt (vgl. Schriftsatz vom 06.07.2005), dass die Klägerin im Bereich der Grundschule „ordentliche Arbeit leistet“. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich, wie sie durch die vorgelegten Bescheinigungen österreichischer Stellen belegt hat, schon in Österreich als Volksschullehrerin bewährt hat und dort auch weitere Zusatzqualifikationen für den Erwerb der Hauptschullehramtsbefähigung an österreichischen Schulen erworben hat, allerdings die schriftliche Lehramtsprüfung für Hauptschulen nicht mehr abgelegt hat.

45

Soweit in der Ausbildung der Klägerin als österreichische Volksschullehrerin hauptschulspezifische Anteile, wie sie die baden-württembergische Ausbildung für Grund- und Hauptschullehrer aufweist, fehlen, sind etwa bestehende Ausbildungsdefizite durch die von der Klägerin nachgewiesene Tätigkeit der Klägerin am ...-Heim ..., einer Bildungseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft, ausgeglichen. Hier hat die Klägerin Schüler in den Fächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde unterrichtet und auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Hierbei hat die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung (vgl. Schriftsatz vom 24.08.2005) insgesamt ein Unterrichtsvolumen von 745 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (bzw. 1041 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und als Honorarkraft) nachgewiesen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Dienstzeugnis des ...-Heims vom 30.06.1993 ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 26.08.1991 bis 30.06.1993 in der Förderschule des ...-Heims als Lehrkraft beschäftigt war. Sie war im Zeitraum vom 26.08.1991 bis 31.07.1992 mit einem wöchentlichen Stundendeputat von 14 Stunden, vom 01.08.1992 bis zum 31.12.1992 mit einem Stundendeputat von 8 Wochenstunden und vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 mit 5 Wochenstunden beauftragt. Nach dem vorgelegten Dienstzeugnis wurden in der Förderschule des ...-Heims jugendliche Aussiedler schulisch gefördert. In der Förderschule wurden die Schüler innerhalb von zwei Jahren auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Die Hauptschulprüfung wurde in Form einer Schulfremdenprüfung erworben. Die Klägerin war jeweils als Klassenlehrerin des Unterkurses eingesetzt und unterrichtete schwerpunktmäßig die Fächer Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde. Angesichts der nachgewiesenen Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Förderschule des ...-Heims kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beklagte diese Tätigkeit nicht als Hauptschulerfahrung gewertet wissen will. Die einzige hierfür gegebene Begründung ist, diese kirchliche Einrichtung habe lediglich Jugendliche auf die Hauptschulprüfung vorbereitet, die an einer staatlichen Hauptschule durchgeführt worden sei. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 dies dahingehend präzisiert, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Förderschule des ...-Heims sich nur auf die Prüfungsvorbereitung einer ausgewählten Klientel bezogen habe und dass die Tätigkeit an einer Hauptschule zudem dadurch gekennzeichnet sei, dass dort von Lehrern auch Aufgaben im erzieherischen Bereich übernommen würden. Das ...-Heim sei lediglich eine private Fördereinrichtung gewesen, die der direkten Prüfungsvorbereitung gedient habe. Dem gegenüber hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 ausgeführt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit am ...-Heim die jugendlichen Aussiedler auch in erzieherischer Hinsicht betreut habe. Nach Überzeugung der Kammer können die vom Beklagtenvertreter als entscheidungserheblich angesehenen Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin am ...-Heim nicht rechtfertigen, dass die Tätigkeit der Klägerin an der genannten kirchlichen Fördereinrichtung nicht als Hauptschulerfahrung gewertet wird. Ob die damalige Förderschule des ...-Heims den Charakter einer sogenannten Ersatzschule hatte oder aber nur eine private Fördereinrichtung war, wovon der Beklagtenvertreter ausgeht, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Vergleicht man die nachgewiesene Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Förderschule des ...-Heims mit den vom Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2005 aufgezeigten „zeitlichen“ (in Wirklichkeit: inhaltlichen) und inhaltlichen Defiziten, so zeigt sich, dass sowohl die vom Beklagten dargelegten „zeitlichen Defizite“ von 115 Zeitstunden Ausbildung und 74 Unterrichtsstunden als auch die behaupteten inhaltlichen Defizite durch die entsprechende bei der Unterrichtstätigkeit an der Förderschule des ...-Heims erworbene Erfahrung ausgeglichen werden. Wenn die Klägerin die Aufgabe hatte, Jugendliche auf die an einer staatlichen Hauptschule durchzuführende Hauptschulprüfung vorzubereiten und diese Aufgabe auch nach dem vorliegenden Dienstzeugnis des Schulträgers erfolgreich bewältigt hat, kann davon ausgegangen werden, dass im Laufe dieser Tätigkeit etwa bestehende Defizite fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher, erziehungswissenschaftlicher oder schulpraktischer Natur durch Berufserfahrung ausgeglichen worden sind. Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass in dem von der Klägerin dort schwerpunktmäßig unterrichteten Fach Deutsch Defizite bestanden haben, die noch auszugleichen wären. Bei dieser Sachlage kann auch nicht festgestellt werden, dass die nachgewiesene Berufserfahrung (etwaige) inhaltliche Defizite nicht vollständig ausgleicht, so dass von der Klägerin verlangt werden könnte, dass sie nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt (§ 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seiner sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht bereits der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m. w. N.).

48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

25

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 26.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre in Österreich nach zweijähriger Ausbildung erworbene Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt wird.

26

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Anerkennung sind die §§ 1 und 6 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrerverordnung) vom 15.08.1996 (GBl. S. 564), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 07.07.2005 (GBl. S. 603). Diese nach Art. 2 der Änderungsverordnung am 06.08.2005 in Kraft getretene Fassung der EU-EWR-Lehrerverordnung ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ist. Eine vor diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin zu Grunde zu legen, besteht kein Anlass, denn die Klägerin befand sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer grundrechtlich speziell geschützten Rechtsposition, die etwa durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 07.07.2005 verschlechtert worden wäre. Insbesondere konnte die Klägerin als österreichische Staatsangehörige sich nicht auf die Grundrechtsposition des Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

27

Nach § 1 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung wird eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder 92/51/EWG erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn

28

1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,

29

2. der Antragsteller über die für den Unterricht in Baden-Württemberg erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt,

30

3. die für das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den Befähigungsnachweis des Antragstellers im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und

31

4. die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinien gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.

32

§ 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung enthält folgende Regelung:

33

Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 3, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ersetzt die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann vom Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

34

Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 4, so kann vom Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden (§ 1 Abs. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung). Vom Antragsteller darf nur entweder eine Maßnahme nach Abs. 2 oder ein Nachweis nach Abs. 3 verlangt werden. Liegt sowohl ein inhaltliches (Abs. 1 Nr. 3) als auch ein zeitliches Defizit (Abs. 1 Nr. 4) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits gemäß Abs. 2 verlangt werden (§ 1 Abs. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung).

35

Hiernach können sowohl inhaltliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung) als auch zeitliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung) Defizite durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden.

36

Dem entsprechend wird gemäß § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung „die Lehramtsbefähigung anerkannt“, wenn die Überprüfung ergibt, dass keine Defizite vorliegen oder aber wenn die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder für zeitliche Defizite die erforderliche Berufserfahrung nachgewiesen wurde und zudem die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 2 EU-EWR-Lehrerverordnung nachgewiesen wurden. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 der Verordnung ist § 6 Abs. 1 der Verordnung dahingehend auszulegen, dass keine (inhaltlichen) Defizite vorliegen, wenn vorhandene (inhaltliche) Defizite (vollständig) durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Bei einer anderen Auslegung stünde § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung in Widerspruch zu dem auf der Grundlage der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 durch die Verordnung vom 08.09.2003 ( GBl.S.658) neu gefassten § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung. Entsprechend ist auch § 7 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung auszulegen, wonach bei Feststellung eines inhaltlichen Defizits (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung) vom Antragsteller verlangt werden kann, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Diese Anforderung kann nicht mehr gestellt werden, wenn das inhaltliche Defizit gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung durch den Nachweis von Berufserfahrung (vollständig) ausgeglichen ist.

37

Die Klägerin erfüllt sämtliche Voraussetzungen, für die Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen bzw. anerkannten Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg.

38

Die Klägerin hat mit der erfolgreichen Absolvierung der (früheren) zweijährigen Ausbildung zur Volksschullehrerin in Österreich ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG erworben. Sie hat zwar nicht ein Diplom im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1, das ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinheit mit gleichwertigem Niveau voraussetzt. Die von ihr erworbene Befähigung für den Beruf des Volksschullehrers in Österreich erfüllt jedoch die Voraussetzungen des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG für die Gleichstellung mit einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Vorschrift. Der Europäische Gerichtshof hat in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung vom 29.04.2004 ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff „Diplom“ im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, der u. a. in Art. 3 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendet werde, nicht nur die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die die in Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen, umfasst, sondern auch diejenigen, die diesen nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift gleichgestellt sind. Gemäß Art. 3 Buchstabe a sei die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedsstaates folglich verpflichtet, berufliche Befähigungen, die Zugang zu einem reglementierten Beruf gewähren, anzuerkennen, wenn der Antragsteller ein im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 dieser Richtlinie gleichgestelltes Diplom besitze, auch wenn dieses Diplom eine Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren abschließe und/oder wenn das entsprechende Studium nicht an einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert worden sei. Weiter hat der Europäische Gerichtshof in RdNr. 42 des genannten Urteils festgestellt, dass ein im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG gleichgestelltes Diplom auch dann vorliegt, wenn in einem Mitgliedsstaat ein Ausbildungsgang, der nicht unter Art. 1 Buchstabe a Unterabs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG fällt, durch einen mit einem Diplom im Sinne dieses Unterabsatzes abgeschlossenen Ausbildungsgang ersetzt wird, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich bestätigt wird, dass die alte Ausbildung der neuen Ausbildung gleichwertig ist und den Inhabern der alten Diplome in Bezug auf den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht wie den Inhabern der neuen Diplome. Das nationale Gericht habe unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgelegten Nachweise sowie der für die Beurteilung derartiger Nachweise geltenden innerstaatlichen Vorschriften festzustellen, ob diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren als erfüllt anzusehen sei (RdNr. 43 des Urteils des EuGH). In RdNr. 44 des Urteils stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass diese Voraussetzungen (das heißt die Feststellung der Gleichwertigkeit der alten Ausbildung und der neuen Ausbildung in Bezug auf den Berufszugang bzw. die Berufsausübung) das Recht, einen reglementierten Beruf auszuüben, betrifft und nicht das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, die in dem Mitgliedsstaat gelten, der die Gleichwertigkeit einer alten Ausbildung mit einer neuen Ausbildung anerkennt. Durch die Formulierung „dieselben Rechte“ „in Bezug auf [die] Ausübung“ eines reglementierten Berufes solle nämlich speziell die Lage derjenigen berücksichtigt werden, die das Recht, den betreffenden Beruf auszuüben, behielten, auch wenn die Diplome oder Prüfungszeugnisse, deren Inhaber sie seien, heute kein Recht mehr auf den Zugang zu diesem Beruf im Gebiet des Mitgliedsstaates verliehen, der sie ausgestellt oder anerkannt habe. Diese Auslegung entspreche dem Ziel des Schutzes wohlerworbener Rechte, das Art. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG zu Grunde liege.

39

Die zuständigen Stellen Österreichs haben das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom der Klägerin als gleichwertig mit dem nach einem dreijährigen Studium verliehenen Diplom anerkannt. Es verleiht in Österreich in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte wie die neue sechssemestrige (= dreijährige) Ausbildung in der Republik Österreich. Unter Berücksichtigung der unter RdNr. 44 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs bzw. unter Ziffer 1 letzter Satz des Urteilstenors gemachten Maßgabe, wonach die Gleichstellungsfeststellung das Recht betrifft, einen reglementierten Beruf auszuüben, und nicht das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, die in dem Mitgliedsstaat gelten, der die Gleichwertigkeit einer alten Ausbildung und einer neuen Ausbildung anerkennt, ergibt sich die erforderliche Feststellung im Grunde bereits aus dem Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 08.04.1999, das die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Hierin wird festgestellt, dass die von der Klägerin im Jahre 1978 erworbene Lehramtsprüfung nach einer viersemestrigen Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie in Österreich im Hinblick auf eine Anstellung als Volksschullehrerin mit der neueren sechssemestrigen Ausbildung für Volksschullehrer als gleichwertig anerkannt ist. Die Ausbildung der Klägerin ermögliche jedoch nur eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 , wohingegen eine sechssemestrige Ausbildung zur Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 berechtige. Auf den zuletzt genannten Unterschied kommt es jedoch nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs nicht an. Eine entsprechende Feststellung ergibt sich auch aus der bei den Personalakten befindlichen Stellungnahme des Österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10.08.1998 an die Europäische Kommission. Hierin ist (vgl. drittletzter Absatz der Stellungnahme) ausgeführt, dass mit dem 01.09.1985 die Volksschullehrerausbildung an Pädagogischen Akademien in Österreich von vier auf sechs Studiensemester verlängert worden sei. Den Absolventen der „alten“ viersemestrigen Ausbildungsgänge seien in Bezug auf den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung dieselben Rechte eingeräumt wie den Absolventen des „neuen“, sechssemestrigen Ausbildungsganges. Das Österreichische Bundesministerium stellt abschließend fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gleichstellungsklausel der Richtlinie (89/48) auch für die viersemestrige Ausbildung gegeben scheinen. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme der Republik Österreich vom 26.06.2003 (Blatt 505 bis 507 der Gerichtsakten) im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dass die im Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 08.04.1999 vertretene Auffassung die Auffassung der Republik Österreich wiedergibt. Ebenso enthält der Schriftsatz der Republik Österreich vom 07.08.2002 (Blatt 347 bis 351 der Gerichtsakten) die Feststellung, dass der Abschluss der viersemestrigen Ausbildung im Hinblick auf den Berufszugang und die Ausübung des Berufs des Volksschullehrers in Österreich dieselben Rechte gewährt wie der Abschluss der sechssemestrigen Ausbildung. Der Schriftsatz enthält darüber hinaus die ausdrückliche Feststellung: „Gleichzeitig wurde mit der genannten Novelle (Erläuterung des Gerichts: Gemeint ist die am 01.09.1985 in Kraft getretene Novelle zum Schulorganisationsgesetz) eine Gleichstellung der vorher absolvierten viersemestrigen Ausbildung mit der nunmehr verlängerten Ausbildung verfügt.“.

40

Unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof gemachten Vorgaben liegt daher nach Überzeugung der Kammer die erforderliche österreichische Gleichwertigkeitsfeststellung vor.

41

Die Klägerin erfüllt weiter unstreitig die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung festgelegten Voraussetzungen. Streitig ist dagegen, ob und inwiefern ihre in Österreich erhaltene Ausbildung als Volksschullehrerin inhaltliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) und/oder zeitliche Defizite (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung) aufweist. Maßstab für die Feststellung der genannten Defizite ist die „Ausbildung in Baden-Württemberg“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) bzw. die „für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebene Ausbildungsdauer“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung). Es kommt daher darauf an, mit welcher Ausbildung bzw. welcher Lehramtsbefähigung (vgl. § 6 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung) in Baden-Württemberg die österreichische Ausbildung der Klägerin zu vergleichen ist. In Betracht kommt hier nur die Gleichstellung der in Österreich erworbenen Lehrbefähigung als Volksschullehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg. Eine selbständige Lehramtsbefähigung „Grundschullehrer“ (Klassen 1 bis 4), der die in Österreich erworbene Befähigung der Klägerin am ehesten entsprechen würde, gibt es in Baden-Württemberg nicht.

42

Die (österreichische) Ausbildung der Klägerin weist gegenüber der für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer ein zeitliches Defizit von mehr als einem Jahr auf, so dass die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung nicht erfüllt ist. Für den Vergleich ist zu beachten, dass wegen der österreichischen Gleichwertigkeitsfeststellung für den Vergleich mit der baden-württembergischen Ausbildungsdauer von einer dreijährigen Ausbildung in Österreich auszugehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG). Diese dreijährige Ausbildung, die in Österreich den Berufszugang ermöglicht, ist zu vergleichen mit der in Baden-Württemberg für die Ausübung des Grund- und Hauptschullehrerberufs vorgeschriebenen Ausbildungsdauer. Letztere beträgt mit Einschluss des Vorbereitungsdienstes mindestens viereinhalb Jahre. Damit liegt ein zeitliches Defizit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung vor. In diesem Falle kann zum Ausgleich des zeitlichen Defizits gemäß § 1 Abs. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung vom Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. § 7 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung bestimmt hierzu näher, dass Berufserfahrung die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit als Lehrer in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ist. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die hiernach geforderte laufbahn- bzw. lehramtsentsprechende Tätigkeit weist die Klägerin auf. Die Klägerin war von 1978 bis 1981 als Volksschullehrerin im Schuldienst des Landes Niederösterreich beschäftigt. Seit dem 06.12.1993 ist sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit allgemeiner Unterrichtstätigkeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig. In dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 01.07.1995/26.07.1995 hat die Klägerin einen „allgemeinen Unterrichtsauftrag“ erhalten. Da nach § 7 Abs. 1 S. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre beträgt, hat die Klägerin, der eineinhalb Jahre Ausbildungszeit gegenüber der baden-württembergischen Ausbildung fehlen, diese Berufserfahrung - jedenfalls zum größten Teil - bereits mit ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin in Österreich nachgewiesen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sie dort lediglich an der Volksschule (entspricht den Klassen 1 bis 4 in Baden-Württemberg) als Lehrerin tätig war und auch in Baden-Württemberg nur in der Grundschule eingesetzt worden ist. Denn dies ändert nichts daran, dass sie eine der angestrebten Laufbahn entsprechende Tätigkeit als Lehrerin in einem (bzw. zwei) Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt hat. Denn § 7 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung lässt sich nicht entnehmen, dass eine umfassende Berufserfahrung sowohl in der Grund- wie auch in der Hauptschule verlangt wird. Auch in Baden-Württemberg gibt es Grund- und Hauptschullehrer (etwa mit dem gewählten Schwerpunkt Grundschule), die ausschließlich oder überwiegend in der Grundschule eingesetzt werden.

43

Bei der Betrachtung des zeitlichen Defizits bzw. für die Frage des Ausgleichs dieses Defizits durch Berufserfahrung kommt es nicht auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2005 gewählte Betrachtungsweise an. Die Feststellung des zeitlichen Defizits nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 EU-EWR-Lehrerverordnung bezieht sich allein auf die jeweils berufsbefähigende Ausbildungsdauer, nicht hingegen auf die Studien- bzw. Ausbildungsanteile, die sich jeweils auf Grund- bzw. Hauptschulausbildung beziehen. Entsprechend bezieht sich der Nachweis von Berufserfahrung auf die Dauer der Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit, nicht hingegen auf eventuell fehlende Ausbildungsstunden im Hauptschulbereich. Soweit der Klägerin nach Auffassung des Beklagten eine hauptschulspezifische Ausbildung fehlt, handelt es sich vielmehr um die Frage eines inhaltlichen Defizits der Ausbildung.

44

Die Kammer ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bisherigen beruflichen Laufbahn der Klägerin weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass auch etwa bestehende inhaltliche Defizite ihrer Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EU-EWR-Lehrerverordnung) gemäß § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung durch den Nachweis von Berufserfahrung vollständig ausgeglichen sind. Es bedarf keiner näheren Untersuchung, in welcher Hinsicht die österreichische Ausbildung der Klägerin wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, fachliche oder schulpraktische Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist. Es liegt an sich nahe, dass die Ausbildung der Klägerin als österreichische Volksschullehrerin, welche sie für den Unterricht in den Klassen 1 bis 4 befähigt (entsprechend also der baden-württembergischen Grundschule), gewisse inhaltliche Defizite zur baden-württembergischen Grund- und Hauptschullehrerausbildung aufweist. Diese dürften, worauf der Beklagten-Vertreter in seinem Schriftsatz vom 06.07.2005 wohl zutreffend abgehoben hat, in einer fehlenden hauptschulspezifischen Ausbildung bestehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs.3 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 22.7.2003 (GBl.S.432) der Stufenschwerpunkt Grundschule die Klassen 1 bis 7 - und damit einen Teil der Hauptschule - umfasst (vgl. auch § 13 Abs. 6 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II vom 18.01.2001, GBl. S. 11). Es kann hierbei dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Studierende des Lehramts an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Grundschule auch als Hauptschullehrer ausgebildet werden (vgl. die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 24.08.2005). Es kann auch dahingestellt bleiben, inwiefern die im Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 06.07.2005 aufgelisteten zeitlichen (in Wirklichkeit inhaltlichen) und inhaltlichen Defizite im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin zutreffen bzw. ob sie, wie der Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 24.08.2005 darlegt, nicht vorliegen. Denn jedenfalls können bestehende inhaltliche Ausbildungsdefizite nach § 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass im Falle der Klägerin ein etwa bestehendes inhaltliches Ausbildungsdefizit durch den Nachweis von Berufserfahrung vollständig ausgeglichen ist. Hierbei ist zum einen der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass mit zunehmendem Abstand von der Ausbildung bzw. vom Studium der Berufserfahrung gegenüber der Ausbildung eine immer größere Bedeutung zukommt. Dass die Klägerin über ganz erhebliche Berufserfahrung im Bereich der (österreichischen) Volksschule und der (baden-württembergischen) Grundschule verfügt, kann nicht bestritten werden. Vom Beklagten wird auch eingeräumt (vgl. Schriftsatz vom 06.07.2005), dass die Klägerin im Bereich der Grundschule „ordentliche Arbeit leistet“. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich, wie sie durch die vorgelegten Bescheinigungen österreichischer Stellen belegt hat, schon in Österreich als Volksschullehrerin bewährt hat und dort auch weitere Zusatzqualifikationen für den Erwerb der Hauptschullehramtsbefähigung an österreichischen Schulen erworben hat, allerdings die schriftliche Lehramtsprüfung für Hauptschulen nicht mehr abgelegt hat.

45

Soweit in der Ausbildung der Klägerin als österreichische Volksschullehrerin hauptschulspezifische Anteile, wie sie die baden-württembergische Ausbildung für Grund- und Hauptschullehrer aufweist, fehlen, sind etwa bestehende Ausbildungsdefizite durch die von der Klägerin nachgewiesene Tätigkeit der Klägerin am ...-Heim ..., einer Bildungseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft, ausgeglichen. Hier hat die Klägerin Schüler in den Fächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde unterrichtet und auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Hierbei hat die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung (vgl. Schriftsatz vom 24.08.2005) insgesamt ein Unterrichtsvolumen von 745 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (bzw. 1041 Wochenstunden als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und als Honorarkraft) nachgewiesen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Dienstzeugnis des ...-Heims vom 30.06.1993 ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 26.08.1991 bis 30.06.1993 in der Förderschule des ...-Heims als Lehrkraft beschäftigt war. Sie war im Zeitraum vom 26.08.1991 bis 31.07.1992 mit einem wöchentlichen Stundendeputat von 14 Stunden, vom 01.08.1992 bis zum 31.12.1992 mit einem Stundendeputat von 8 Wochenstunden und vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 mit 5 Wochenstunden beauftragt. Nach dem vorgelegten Dienstzeugnis wurden in der Förderschule des ...-Heims jugendliche Aussiedler schulisch gefördert. In der Förderschule wurden die Schüler innerhalb von zwei Jahren auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Die Hauptschulprüfung wurde in Form einer Schulfremdenprüfung erworben. Die Klägerin war jeweils als Klassenlehrerin des Unterkurses eingesetzt und unterrichtete schwerpunktmäßig die Fächer Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde. Angesichts der nachgewiesenen Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Förderschule des ...-Heims kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beklagte diese Tätigkeit nicht als Hauptschulerfahrung gewertet wissen will. Die einzige hierfür gegebene Begründung ist, diese kirchliche Einrichtung habe lediglich Jugendliche auf die Hauptschulprüfung vorbereitet, die an einer staatlichen Hauptschule durchgeführt worden sei. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 dies dahingehend präzisiert, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Förderschule des ...-Heims sich nur auf die Prüfungsvorbereitung einer ausgewählten Klientel bezogen habe und dass die Tätigkeit an einer Hauptschule zudem dadurch gekennzeichnet sei, dass dort von Lehrern auch Aufgaben im erzieherischen Bereich übernommen würden. Das ...-Heim sei lediglich eine private Fördereinrichtung gewesen, die der direkten Prüfungsvorbereitung gedient habe. Dem gegenüber hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 ausgeführt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit am ...-Heim die jugendlichen Aussiedler auch in erzieherischer Hinsicht betreut habe. Nach Überzeugung der Kammer können die vom Beklagtenvertreter als entscheidungserheblich angesehenen Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin am ...-Heim nicht rechtfertigen, dass die Tätigkeit der Klägerin an der genannten kirchlichen Fördereinrichtung nicht als Hauptschulerfahrung gewertet wird. Ob die damalige Förderschule des ...-Heims den Charakter einer sogenannten Ersatzschule hatte oder aber nur eine private Fördereinrichtung war, wovon der Beklagtenvertreter ausgeht, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Vergleicht man die nachgewiesene Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Förderschule des ...-Heims mit den vom Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2005 aufgezeigten „zeitlichen“ (in Wirklichkeit: inhaltlichen) und inhaltlichen Defiziten, so zeigt sich, dass sowohl die vom Beklagten dargelegten „zeitlichen Defizite“ von 115 Zeitstunden Ausbildung und 74 Unterrichtsstunden als auch die behaupteten inhaltlichen Defizite durch die entsprechende bei der Unterrichtstätigkeit an der Förderschule des ...-Heims erworbene Erfahrung ausgeglichen werden. Wenn die Klägerin die Aufgabe hatte, Jugendliche auf die an einer staatlichen Hauptschule durchzuführende Hauptschulprüfung vorzubereiten und diese Aufgabe auch nach dem vorliegenden Dienstzeugnis des Schulträgers erfolgreich bewältigt hat, kann davon ausgegangen werden, dass im Laufe dieser Tätigkeit etwa bestehende Defizite fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher, erziehungswissenschaftlicher oder schulpraktischer Natur durch Berufserfahrung ausgeglichen worden sind. Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass in dem von der Klägerin dort schwerpunktmäßig unterrichteten Fach Deutsch Defizite bestanden haben, die noch auszugleichen wären. Bei dieser Sachlage kann auch nicht festgestellt werden, dass die nachgewiesene Berufserfahrung (etwaige) inhaltliche Defizite nicht vollständig ausgleicht, so dass von der Klägerin verlangt werden könnte, dass sie nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt (§ 1 Abs. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seiner sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht bereits der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m. w. N.).

48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.