Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 21.06.2006 – 17 K 3464/04
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zulage gemäß Anlage I zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 zu den BBesO A und B i. V. m. Anlage IX für die Monate April und Mai 2004 zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Zulage nach Anlage I zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 zu den BBesO A und B i. V. m. Anlage IX zu gewähren.
Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 02.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ... und als Sachbearbeiter im Hauptzollamt ... im Bereich der Außenprüfung und Steueraufsicht beschäftigt.
Mit Erlass vom 19.01.2004 gab das Bundesministerium der Finanzen die Neufassung der ab 01.03.2004 geltenden „Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB-Prüferzulage -“ bekannt. Der Kläger bestätigte durch Unterschrift am 05.03.2004 seine Kenntnisnahme.
Unter dem 05.04.2004 meldete der Kläger, dass sein Anteil am Außendienst im März 2004 bei weniger als 50 % gelegen habe und wies darauf hin, dass er seiner Ansicht nach zulageberechtigt sei, weil er weit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für die Durchführung von Prüfungen verwende. Mit Schreiben vom 20.04.2004 teilte ihm die Oberfinanzdirektion ... mit, dass die Prüferzulage im Zahlungsmonat Juli rückwirkend zum 01.03.2004 eingestellt werde. Unter dem 30.04.2004 teilte der Kläger mit, dass sein Außendienstanteil für April 2004 unter 50 % gelegen habe und wiederholte seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Gewährung der Prüferzulage.
Mit Schreiben vom 07.05.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Kürzung der Prüferzulage für den Monat März 2004 und gegen die Zahlungseinstellungen für die folgenden Monate bis einschließlich Juli 2004.
Mit Schreiben vom 04.06.2004 meldete der Kläger, dass sein Außendienstanteil im Mai 2004 gleichfalls unter 50 % gelegen habe. Unter dem 14.06.2004 wies die Oberfinanzdirektion ... darauf hin, dass künftig die Abmeldung solange gelte, bis die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage erneut vorlägen und angezeigt würden.Mit Schreiben vom 02.07.2004 teilte der Kläger mit, dass der Außendienstanteil für den Monat Juni 2004 über 50 % gelegen habe.
Mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2004 begründete der Kläger seinen Widerspruch dahin, dass er als Sachbearbeiter im Hauptzollamt mit der Aufgabe Außenprüfung und Steueraufsicht betraut sei, und verwies auf die Stellenbeschreibung. Die Gewährung der Zulage könne nicht davon abhängig gemacht werden, wo die Tätigkeit ausgeübt werde, wenn die zugewiesene Aufgabe gerade in der Außenprüfung bestehe; diese bleibe Außenprüfung, unabhängig davon, ob sie im Unternehmen, in der Dienststelle oder daheim ausgeübt werde. Ausweislich der Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 solle mit der Zulage die herausgehobene Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abgegolten werden und zeichneten sich diese Verwendungen typischerweise durch ein bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus. In seiner Stellenbeschreibung werde seine Dienstaufgabe als „Prüfer mit schwieriger Tätigkeit im Arbeitsgebiet ...“ beschrieben. Danach könne nicht darauf abgestellt werden, wo die Tätigkeit ausgeübt werde. Auch sei der geschickte Außenprüfer immer bemüht, die Zeiten im Unternehmen zu minimieren, da die Unternehmen hierdurch belastet seien. Nach den Durchführungsbestimmungen würden die Außenprüfer nunmehr motiviert, die Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle zu absolvieren. Schließlich sei auch der Bestandsschutz zu berücksichtigen.
Mit am 29.07.2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 wies die Oberfinanzdirektion ... den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach Nr. 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes werde die Stellenzulage vom Anteil der überwiegenden Verwendung im Außendienst an der regelmäßigen Arbeitszeit abhängig gemacht. Als Außendienst gälten nunmehr folgende Zeiten: Die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten (nicht die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle). Damit rechneten zum Außendienst nur die Zeiten, in denen die typischen Aufgaben der Steuerprüfung wahrgenommen würden. Andere Aufgaben, wie allgemeine Verwaltungsaufgaben und Tätigkeiten in der Dienststelle selbst, könnten nicht dem Außendienstanteil zugerechnet werden. Der Bezügeempfänger müsse die ihm übertragene Funktion, d. h. die mit den Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben auch wahrnehmen. Die organisatorische Bestellung ohne tatsächliche Aufgabenerfüllung reiche nicht aus. Schließlich müsse die Aufgabenerfüllung überwiegend der zulagenberechtigten Tätigkeit zugeordnet werden, weshalb ein Stundennachweis das übliche und geeignete Mittel sei. Auch der Gesichtspunkt des Bestandschutzes greife nicht, denn die Einstellung der Zahlung der Prüferzulage sei lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Auch stelle die Einstellung angesichts der Höhe der Zulage von 38,35 EUR keinen unzumutbaren Nachteil dar.
Der Kläger hat am 30.08.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
1. den Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 20.04.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Stellenzulage nach Nr. 26 der Anlage 1 der Bundesbesoldung A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit Anlage IX in Höhe von 38,35 EUR monatlich für die Monate März bis Juli 2004 zu gewähren,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Stellenzulage weiterhin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und führt aus, dass dem Kläger ab Juni 2004 die Prüferzulage antragsgemäß ausbezahlt und ihm für Monat März 2004 die Prüferzulage nachträglich gewährt worden sei. Er habe die Kenntnisnahme der Neufassung der Durchführungsbestimmungen, die mit Wirkung zum 01.03.2004 anzuwenden gewesen seien, mit Datum vom 05.03.2004 bestätigt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Nach den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004, die auf eine entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs als Überwachungsorgan der Exekutive ergangen seien, würden fiktive Außendienstzeiten nicht mehr berücksichtigt, sondern nur noch die Zeiten, die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendet würden sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten. Zunächst sei zwar die Prüferzulage weiterbezahlt worden, weil erst nach entsprechender Meldung durch die Beamten habe ermittelt werden können, ob die Zulage zustehe. Der Kläger habe jedoch den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt, weshalb eine rückwirkende Einstellung habe erfolgen können.
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung der Prüferzulage für die Monate März, Juni und Juli 2004 begehrt. Für März 2004 wurde ihm die Zulage nachträglich gewährt und er damit klaglos gestellt. Ab dem Monat Juni 2004 wurde ihm die Zulage antragsgemäß deshalb gewährt, weil er insoweit einen Außendienstanteil von mehr als 50 % gemeldet hatte. Der Kläger hat somit kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs für die genannten Monate.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.07.2004 zugestellt, die Klage wurde am 30.08.2004, einem Montag, erhoben. Da das Ende der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) auf einen Sonntag fiel, endete die Frist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 57 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 30.08.2004.
Die Klage ist im Übrigen auch begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 02.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dieser die Prüferzulage für die Monate April und Mai 2004 begehrt. Er hat Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Prüferzulage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Nach Abs. 3 dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Nach Anlage ! zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 S. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Nach Ziffer 42.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe erfüllt sind. Nach Ziffer 42.3.3 ist eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstposten), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 42.3.5 ist die Voraussetzung einer überwiegenden oder sonst anteilmäßig festgelegten Ausübung der zulageberechtigten Tätigkeit erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Nach den vom Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 19.01.2004 herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB - Prüferzulage -, die die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prüferzulage vom 16.09.1974 ablöste, soll (Ziff. 2) „mit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Weiteren Prüferzulage) die herausgehobene Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abgegolten werden. Diese Verwendungen zeichnen sich typischerweise durch ein, bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges, höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus“. Nach Ziffer 2. 1 erhalten die Prüferzulage Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die überwiegend im Außendienst unter anderem in den Sachgebieten Prüfungsdienst und Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter oder im Zollfahndungsdienst eingesetzt sind. Nach Ziffer 2.1.1 gelten als Außendienst die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten ohne die Zeiten der Tätigkeiten am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten, ohne die Zeiten für Wege zwischen Wohnung und Dienststelle. Zum Außendienst rechnen danach nur Zeiten, in denen die typischen Aufgaben der Steuerprüfung oder der Zollfahndung wahrgenommen werden; andere Aufgaben, wie allgemeine Verwaltungsaufgaben (z. B. Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Reparaturen von Dienstfahrzeugen usw.) können dem Außendienstanteil nicht zugerechnet werden. Nach Ziffer 2.1.2 erfolgt die Ermittlung des überwiegenden Anteils im Außendienst anhand von Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich gemäß Ziffer 42.3.5 der BBesGVwV.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Prüferzulage für die noch offenen Monate April und Mai 2004 zu. Die mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.1.2004 neu gefassten Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (DB-Prüferzulage) für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Zulage - anders als noch die Durchführungsbestimmungen vom 16.09.1974 - vom Umfang der tatsächlich im Außendienst, also vor Ort, durchgeführten Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten abhängig machen und die Aufgabenerfüllung am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause nicht berücksichtigen.
Dies steht nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG, wonach für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen gewährt werden können und Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Zwar macht die Regelung in Vormerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) die Gewährung einer Stellenzulage nach Anlage IX von der Zeit der überwiegenden Verwendung der Beamten im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abhängig. Der Begriff der „Verwendung im Außendienst“ ist jedoch nach dem Sinn der Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass der Ort der Tätigkeit ausschlaggebend sein soll. Eine Auslegung ist durch die in den seit 1.8.1980 geltenden BBesGVwV enthaltenen Auslegungsgrundsätze für die echten Stellenzulagen, zu denen auch diejenige der Vorbemerkung Nr. 26 gehört (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., RdNr. 11 e), erfolgt. Nach Ziff. 42.3.1 sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ziff. 42.3.3 die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens). Unter (herausgehobener) Funktion im Sinne des § 42 BBesG versteht man sonach die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinne. Diese Funktionen müssen sich gegenüber den Funktionen des Amtes der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinne herausheben, d.h. ein Vergleich der Funktionen muss die Höherwertigkeit der mit der Zulage bedachten Funktion nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeit der Dienstverrichtung und Verantwortung ergeben (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, II/1 § 42 BBesG RdNr. 7). Eine auf die Schwierigkeit von Funktionen und damit von Dienstposten abstellende Zulagenregelung muss die Dienstposten bezeichnen, was durch Beschreibung der Aufgabe oder durch Nennung der Dienststelle (Organisationseinheit), bei der die höherwertigen Aufgaben zu erfüllen sind, geschehen kann (ebenda).
Diese Funktionsbeschreibung ist sowohl allgemein für Prüfer im Außendienst in den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 erfolgt als auch konkret hinsichtlich der den Kläger betreffenden Stellen- bzw. Dienstpostenbeschreibung. Die Dienstpostenbeschreibung bezeichnet seine Funktion als „Sachbearbeiter in einem Hauptzollamt“ mit der Aufgabe „ZV Außenprüfung und Steueraufsicht“; als weitere Aufgabenbeschreibung ist festgehalten „Prüfer mit schwieriger Tätigkeit im Arbeitsgebiet .... Bereits hiernach ist sein Dienstposten bzw. seine Funktion durch insgesamt als schwierig eingestufte Dienstaufgaben gekennzeichnet. Auch nach den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 - ebenso wie die vorangegangenen vom 16.9.1974 - zeichnet sich die Verwendung in der herausgehobenen Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung typischerweise durch ein bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus.
Damit aber wird allein auf die inhaltlichen Anforderungen der Verwendung auf dem Dienstposten als Steuer- oder Zollaußenprüfer abgehoben, mithin auf die Art der dort typischerweise ausgeübten Tätigkeit. Damit nicht in Einklang steht die Regelung nach den Durchführungsbestimmungen, wonach die Stellenzulage nur noch erhält, wer zu mehr als 50% außerhalb der Dienststelle tätig ist. Denn damit wird allein auf den Ort der Tätigkeit abgestellt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen der §§ 42 Abs. 1, 3 BBesG und der Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz entspricht.
Dem Kläger steht, da seine Dienstposten-Tätigkeit durch die Prüfertätigkeit schlechthin gekennzeichnet ist, mithin die geltend gemachte Stellenzulage auch für die noch offenen Monate April und Mai 2004 zu.
Auch sein mit seinem Klageantrag Ziffer 2 verfolgtes Feststellungsbegehren hat Erfolg. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht nicht entgegen, denn er gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Rechtsverhältnis besteht in der Frage der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Stellenzulage zu gewähren. Auch ein Feststellungsinteresse liegt vor, denn die Beklagte behält die Zahlung der Prüferzulage auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.1.2004 dann ein, wenn der Anteil der Arbeitszeit des Beamten außerhalb der Dienststelle nach Ziffer 2.1.1 nicht mehr als 50% beträgt. Dies kann jederzeit der Fall sein. Der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch ist auch aus den oben dargelegten Gründen begründet; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Kläger unterliegt lediglich zu einem geringfügigen Teil.
Die Berufung war zuzulassen (§ 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinaus Wirkung hat.
Beschluss vom 21.06.2006
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 und §, 39 Abs. 1 GKG auf
1.112,15 EUR
festgesetzt. Der Betrag errechnet sich aus dem Verpflichtungsbegehren (38,35 EUR á 5 Monate) einschließlich dem zweifachen Jahresbetrag (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 in: Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., GKG Anh I B § 52 Rdnr. 19).
Gründe
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung der Prüferzulage für die Monate März, Juni und Juli 2004 begehrt. Für März 2004 wurde ihm die Zulage nachträglich gewährt und er damit klaglos gestellt. Ab dem Monat Juni 2004 wurde ihm die Zulage antragsgemäß deshalb gewährt, weil er insoweit einen Außendienstanteil von mehr als 50 % gemeldet hatte. Der Kläger hat somit kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs für die genannten Monate.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.07.2004 zugestellt, die Klage wurde am 30.08.2004, einem Montag, erhoben. Da das Ende der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) auf einen Sonntag fiel, endete die Frist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 57 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 30.08.2004.
Die Klage ist im Übrigen auch begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 02.04.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dieser die Prüferzulage für die Monate April und Mai 2004 begehrt. Er hat Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Prüferzulage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Nach Abs. 3 dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Nach Anlage ! zum BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 S. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Nach Ziffer 42.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe erfüllt sind. Nach Ziffer 42.3.3 ist eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstposten), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 42.3.5 ist die Voraussetzung einer überwiegenden oder sonst anteilmäßig festgelegten Ausübung der zulageberechtigten Tätigkeit erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Nach den vom Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 19.01.2004 herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung - DB - Prüferzulage -, die die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prüferzulage vom 16.09.1974 ablöste, soll (Ziff. 2) „mit der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Weiteren Prüferzulage) die herausgehobene Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abgegolten werden. Diese Verwendungen zeichnen sich typischerweise durch ein, bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges, höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus“. Nach Ziffer 2. 1 erhalten die Prüferzulage Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die überwiegend im Außendienst unter anderem in den Sachgebieten Prüfungsdienst und Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter oder im Zollfahndungsdienst eingesetzt sind. Nach Ziffer 2.1.1 gelten als Außendienst die für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendeten Zeiten ohne die Zeiten der Tätigkeiten am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause sowie die bei Prüfungen und Ermittlungen für den Zu- und Abgang aufgewendeten Zeiten, ohne die Zeiten für Wege zwischen Wohnung und Dienststelle. Zum Außendienst rechnen danach nur Zeiten, in denen die typischen Aufgaben der Steuerprüfung oder der Zollfahndung wahrgenommen werden; andere Aufgaben, wie allgemeine Verwaltungsaufgaben (z. B. Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Reparaturen von Dienstfahrzeugen usw.) können dem Außendienstanteil nicht zugerechnet werden. Nach Ziffer 2.1.2 erfolgt die Ermittlung des überwiegenden Anteils im Außendienst anhand von Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich gemäß Ziffer 42.3.5 der BBesGVwV.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Prüferzulage für die noch offenen Monate April und Mai 2004 zu. Die mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.1.2004 neu gefassten Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (DB-Prüferzulage) für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Zulage - anders als noch die Durchführungsbestimmungen vom 16.09.1974 - vom Umfang der tatsächlich im Außendienst, also vor Ort, durchgeführten Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten abhängig machen und die Aufgabenerfüllung am Telearbeitsplatz oder in der Wohnung bei teilweiser Dienstverrichtung zu Hause nicht berücksichtigen.
Dies steht nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG, wonach für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen gewährt werden können und Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Zwar macht die Regelung in Vormerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) die Gewährung einer Stellenzulage nach Anlage IX von der Zeit der überwiegenden Verwendung der Beamten im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung abhängig. Der Begriff der „Verwendung im Außendienst“ ist jedoch nach dem Sinn der Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass der Ort der Tätigkeit ausschlaggebend sein soll. Eine Auslegung ist durch die in den seit 1.8.1980 geltenden BBesGVwV enthaltenen Auslegungsgrundsätze für die echten Stellenzulagen, zu denen auch diejenige der Vorbemerkung Nr. 26 gehört (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., RdNr. 11 e), erfolgt. Nach Ziff. 42.3.1 sind Stellenzulagen in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ziff. 42.3.3 die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens). Unter (herausgehobener) Funktion im Sinne des § 42 BBesG versteht man sonach die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinne. Diese Funktionen müssen sich gegenüber den Funktionen des Amtes der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinne herausheben, d.h. ein Vergleich der Funktionen muss die Höherwertigkeit der mit der Zulage bedachten Funktion nach vorausgesetzten Kenntnissen, Schwierigkeit der Dienstverrichtung und Verantwortung ergeben (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, II/1 § 42 BBesG RdNr. 7). Eine auf die Schwierigkeit von Funktionen und damit von Dienstposten abstellende Zulagenregelung muss die Dienstposten bezeichnen, was durch Beschreibung der Aufgabe oder durch Nennung der Dienststelle (Organisationseinheit), bei der die höherwertigen Aufgaben zu erfüllen sind, geschehen kann (ebenda).
Diese Funktionsbeschreibung ist sowohl allgemein für Prüfer im Außendienst in den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 erfolgt als auch konkret hinsichtlich der den Kläger betreffenden Stellen- bzw. Dienstpostenbeschreibung. Die Dienstpostenbeschreibung bezeichnet seine Funktion als „Sachbearbeiter in einem Hauptzollamt“ mit der Aufgabe „ZV Außenprüfung und Steueraufsicht“; als weitere Aufgabenbeschreibung ist festgehalten „Prüfer mit schwieriger Tätigkeit im Arbeitsgebiet .... Bereits hiernach ist sein Dienstposten bzw. seine Funktion durch insgesamt als schwierig eingestufte Dienstaufgaben gekennzeichnet. Auch nach den Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 - ebenso wie die vorangegangenen vom 16.9.1974 - zeichnet sich die Verwendung in der herausgehobenen Funktion im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung typischerweise durch ein bei der Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung notwendiges höheres Maß an Sachkenntnis sowie ein größeres Geschick bei der Gewinnung der notwendigen Kooperationsbereitschaft der von der Prüfung betroffenen Personen aus.
Damit aber wird allein auf die inhaltlichen Anforderungen der Verwendung auf dem Dienstposten als Steuer- oder Zollaußenprüfer abgehoben, mithin auf die Art der dort typischerweise ausgeübten Tätigkeit. Damit nicht in Einklang steht die Regelung nach den Durchführungsbestimmungen, wonach die Stellenzulage nur noch erhält, wer zu mehr als 50% außerhalb der Dienststelle tätig ist. Denn damit wird allein auf den Ort der Tätigkeit abgestellt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen der §§ 42 Abs. 1, 3 BBesG und der Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz entspricht.
Dem Kläger steht, da seine Dienstposten-Tätigkeit durch die Prüfertätigkeit schlechthin gekennzeichnet ist, mithin die geltend gemachte Stellenzulage auch für die noch offenen Monate April und Mai 2004 zu.
Auch sein mit seinem Klageantrag Ziffer 2 verfolgtes Feststellungsbegehren hat Erfolg. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht nicht entgegen, denn er gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Rechtsverhältnis besteht in der Frage der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Stellenzulage zu gewähren. Auch ein Feststellungsinteresse liegt vor, denn die Beklagte behält die Zahlung der Prüferzulage auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.1.2004 dann ein, wenn der Anteil der Arbeitszeit des Beamten außerhalb der Dienststelle nach Ziffer 2.1.1 nicht mehr als 50% beträgt. Dies kann jederzeit der Fall sein. Der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch ist auch aus den oben dargelegten Gründen begründet; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Kläger unterliegt lediglich zu einem geringfügigen Teil.
Die Berufung war zuzulassen (§ 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinaus Wirkung hat.
Beschluss vom 21.06.2006
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 und §, 39 Abs. 1 GKG auf
1.112,15 EUR
festgesetzt. Der Betrag errechnet sich aus dem Verpflichtungsbegehren (38,35 EUR á 5 Monate) einschließlich dem zweifachen Jahresbetrag (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 in: Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., GKG Anh I B § 52 Rdnr. 19).