Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 13.07.2006 – 17 K 1112/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Beamter bei der Deutschen Post AG, wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen eines Kassenfehlbetrags durch die Deutsche Post AG.

2

Am 23.10.2003 ergab sich in der Filiale ... an der Kasse ... bei der täglichen Bargeldzählung ein Minderbetrag in Höhe von ... EUR. Kassenführer war der Kläger. Die Entstehung des Kassenfehlbetrags konnte nicht aufgeklärt werden. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, eine Barabhebung sei irrtümlich als Einzahlung verbucht worden, konnte durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Der Kläger teilte bei einer Anhörung am 08.09.2004 mit, dass er am 23.10.2003 zwei Auszahlungen zu je ... EUR getätigt habe. Er vermute, dass eine Buchung vom System EPOS nicht durchgeführt worden sei.

3

Mit Leistungsbescheid vom 14.01.2005 forderte die Deutsche Post AG - Niederlassung Retail - vom Kläger 500,- EUR als Schadensersatz aus Kassenfehlbetrag vom ... in Höhe von ... EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Die auf Grund der vom Kläger geäußerten Vermutungen durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass einer der aus dem BBA entnommenen beiden 1.000,- EUR- Beträge nicht, wie erforderlich, in EPOS gebucht worden sei. Alle Prüfungen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein Systemfehler sei auszuschließen. Die vom Kläger vermutete Auszahlung sei in EPOS nicht gebucht worden und auch sonst nicht nachweisbar. Er habe somit am ... ... EUR aus dem BBA entnommen, die in EPOS nicht als Auszahlung verbucht worden seien. Dieser Kassenfehlbetrag sei durch die Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder die Nichtbefolgung von Anweisungen erfolgt. Das Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu werten. Auf Grund der guten Beurteilung des Klägers und seiner bisherigen geringen Fehlbeträge sei der Haftungsbetrag auf 500,- EUR herabgesetzt worden.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Er habe wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass am ... zwei Auszahlungen zu je 1.000,- EUR getätigt worden seien. Dies werde auch durch die Druckliste des BBA bestätigt. Eine Buchung sei dann vom System EPOS nicht durchgeführt worden, so dass der Fehlbetrag hieraus resultiere. Hintergrund sei folgender Vorfall: Am ... sei, wie der Beklagten bereits mitgeteilt worden sei, ein namentlich bekannter Kunde in Begleitung einer - ebenfalls bekannten - Kundin in die Filiale gekommen. Dieser habe zunächst 1.000,- EUR abgehoben. Dann habe auch die Kundin 1.000,- EUR mit einer anderen Karte von einem anderen Konto abgehoben. Diese beiden Auszahlungen seien über den BBA gegangen und seien daher auch protokolliert. Insoweit sei es auch richtig, dass die genannte Kundin, wie diese wohl auch angegeben habe, einmal 1.000,- EUR bekommen habe; die anderen 1.000,- EUR habe der andere Kunde abgehoben, diese 1.000,- EUR seien ihm aber nicht belastet worden. Ob nun der Kläger, abgelenkt durch die Schimpfereien des Kunden die Buchung in EPOS unterlassen habe oder aber ob hier ein Systemfehler aufgetreten sei, sei für ihn im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass zur damaligen Zeit bei einer Auszahlung der Auszahlende sich vom Schalter habe wegbewegen müssen, um das Geld von einer anderen Stelle zu holen. Die Angelegenheit sei im Übrigen durch die Deutsche Post AG schleppend bearbeitet worden; bei zeitnaher Entdeckung des Fehlers hätte dieser durch eine entsprechende Buchung noch behoben werden können. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Kläger vergessen habe, die Auszahlung an den Kunden über EPOS zu buchen, sei höchstens von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Es dürfte unstrittig sein, dass zur damaligen Zeit das eigentliche Terminal, an dem gebucht worden sei, und der Ort, an dem das Geld entnommen worden sei, an verschiedenen Stellen gelegen habe. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass auf Grund der räumlichen als auch zeitlichen Differenz zwischen Buchung und der eigentlichen Geldentnahme Störungen vorkommen könnten, die die Konzentration des jeweiligen Mitarbeiters beeinträchtigt hätten. Insofern wäre dann nicht von einer grob fahrlässigen, sondern nur von einer einfachen Fahrlässigkeit auszugehen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 wies die Deutsche Post AG - Niederlassung Retail - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Der Kläger habe nach den Feststellungen am ... 1.000,- EUR aus dem BBA entnommen, die in EPOS nicht als Auszahlung verbucht worden seien. Mit der vom Kläger genannten Kundin sei Rücksprache genommen worden, sie habe den Erhalt der zweiten 1.000,- EUR aber abgestritten. Dieser Kassenfehlbetrag könne nur entstanden sein, indem der Kläger die aus dem BBA entnommenen 1.000,- EUR selbst behalten habe oder aber an die Kundin ausgezahlt habe, ohne sie in EPOS zu verbuchen. Nach der gültigen Anweisungslage dürfe eine Auszahlung erst nach erfolgter Buchung in EPOS und damit verbundener Freigabe der Auszahlung erfolgen. Dies sei hier nicht geschehen. Das Verhalten des Klägers sei zumindest als grob fahrlässig zu werten.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.02.2005 zugestellt.

7

Am 29.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er hält daran fest, dass nur von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen sei. Zur Zeit des Vorfalls seien das eigentliche Terminal, an dem gebucht worden sei und der Ort, an dem das Geld entnommen worden sei, an verschiedenen Stellen gewesen. Die Deutsche Post AG habe mit dieser unglücklichen Positionierung selbst eine Gefahrenquelle für mögliche Fehler geschaffen. Zur damaligen Zeit sei es so gewesen, dass am Terminal über EPOS die Daten in die EDV eingetippt worden seien, der Kassenführer sich dann vom Terminal einige Meter an den eigentlichen Geldautomaten habe wegbewegen müssen, dort das Geld aus dem Automaten herausgelassen habe und dann wieder an das Terminal habe gehen müssen, um dort zu überprüfen, ob ausgezahlt werden dürfe oder nicht. Auf Grund der Möglichkeit, dass man zwischenzeitlich auch durch Dritte abgelenkt werden könne, sei es in der Hektik durchaus vorstellbar, dass auf Grund der sowohl räumlichen als auch zeitlichen Differenz zwischen Buchung und dem eigentlichen Geldentnahmevorgang Störungen vorkommen können, die die Konzentration des jeweiligen Mitarbeiters beeinträchtigten. Selbst wenn man aber von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers ausgehen würde, treffe die Beklagte ein so großes Mitverschulden, dass das Verschulden des Klägers überwogen werde. Letztendlich sei der Deutschen Post AG der Schaden durch die schleppende Bearbeitung entstanden. Hätte, wie vom Kläger erbeten, der Kläger zeitnah nach dem ... die Journal-Ausdrucke erhalten, so hätte der Kläger noch den Fehler entdecken können und man hätte auch zeitnah den bekannten Kunden befragen können, ob dieser nun 1.000,- EUR erhalten habe oder nicht.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 19.01.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Alle Buchungen an der Kasse seien vom Kassenführer mittels des Kassensystems „EPOS“ zu tätigen. Tätige ein Kunde eine Bargeldabhebung am Schalter, so sei der benötigte Betrag vom Kassenführer in der gewünschten Höhe und Stückelung aus dem sogenannten „beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten“ (BBA) zu entnehmen. Dieser befinde sich im Thekenbereich hinter den Verkaufsplätzen und sei für Kunden nicht zugänglich. Der benötigte Betrag könne dem BBA vom Kassenführer nur nach Eingabe der Summe, der gewünschten Stückelung und seiner persönlichen Geheimzahl (sogenannte PIN) entnommen werden. Die PIN werde vom Kassenführer selbst festgelegt, sei regelmäßig zu ändern und dürfe zwingend nur ihm bekannt sei. Nach den vorliegenden BBA-Ausdrucken habe der Kläger am ... um ... Uhr und um ... Uhr dem Geldzahlungsautomaten jeweils einen Betrag von 1.000,- EUR entnommen, die vorgeschriebene vorherige Gegenbuchung im Kassensystem EPOS jedoch nur in einem Fall durchgeführt. Ein Systemfehler könne nach den vorgenommenen Prüfungen der elektronischen Journale definitiv ausgeschlossen werden. Der Kassenfehlbetrag könne daher nur entstanden sein, indem der Kläger die dem Geldzahlungsautomaten entnommenen 1.000,- EUR selbst behalten oder an einen Kunden ausbezahlt habe, ohne sie in EPOS zu verbuchen. Nach der gültigen Anweisungslage dürfe eine Auszahlung erst nach der Buchung in EPOS und damit verbundener Freigabe der Auszahlung erfolgen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Verhalten des Beamten sei daher als grob fahrlässig einzustufen.

13

Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer über den Rechtsstreit entscheiden (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).

15

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 19.01.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage für den von der Deutschen Post AG geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist § 78 Abs. 1 S. 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).

17

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG haftet der Beamte der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 BBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, den Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung nach § 78 BBG setzt außer der objektiven Pflichtverletzung ein Verschulden des Beamten zumindest in der Form der groben Fahrlässigkeit voraus. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 S. 1 BBG sind vorliegend erfüllt.

18

Der Kläger hat gegenüber seinem Dienstherrn bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten eine Dienstpflicht verletzt. Für die Verletzung einer Dienstpflicht reicht jedes Tun oder Unterlassen des Beamten aus, das objektiv gegen den Inhalt einer ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden allgemeinen oder speziellen Pflicht verstößt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand Oktober 2002, § 78 RdNr. 17).

19

Nach den zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren hat der Kläger am 23.10.2003 als Kassenführer an der Thekenkasse ... in der Filiale ... einen Kassenfehlbetrag von ... EUR verursacht. Eine Fehlbuchung oder ein technisches Versagen des Kassensystems „EPOS“ konnte nach den Feststellungen der Deutschen Post AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zu dem Schaden ist es nach den Feststellungen der Deutschen Post AG dadurch gekommen, dass der Kläger am ... um ... Uhr und um ... Uhr dem Geldzahlungsautomaten (sog. „beschäftigtenbedienter Banknotenautomat“ - BBA -) jeweils einen Betrag von 1.000,00 EUR entnommen hat, die vorgeschriebene vorherige Gegenbuchung im Kassensystem „EPOS“ jedoch nur in einem Fall durchgeführt wurde. Nach den insoweit bestehenden Bestimmungen darf eine Auszahlung erst nach erfolgter Buchung in EPOS und damit verbundener Freigabe der Auszahlung erfolgen. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen konnte ein Systemfehler ausgeschlossen werden. Des Weiteren steht fest, dass der Kläger den die Kassensicherheit betreffenden Gefahrenbereich während des Zeitraums, in dem der Kassenfehlbestand entstanden ist, allein beherrschte. Ein unbemerkter Zugriff Dritter, auch von Kollegen, war in dem fraglichen Zeitraum bzw. bei dem fraglichen Vorgang praktisch ausgeschlossen.

20

Bei dieser Sachlage liegt objektiv eine Pflichtverletzung i.S.d. § 78 Abs. 1 S. 1 BBG vor. Denn zu den Pflichten des Klägers als Kassenführer gehört auch die Pflicht, die Kasse so zu führen, dass der Ist- und der Sollbestand übereinstimmen. Es bedarf im Übrigen nicht der erschöpfenden Aufklärung, wie im Einzelnen der festgestellte Kassenfehlbetrag entstanden ist. Es spricht allerdings nach den Feststellungen der Deutschen Post AG viel dafür, dass der Kassenfehlbetrag dadurch entstanden ist, dass eine vorgeschriebene vorherige Gegenbuchung im Kassensystem EPOS vom Kläger nicht durchgeführt wurde. Jedoch bedarf es nicht des vollständigen Beweises, dass der Vorgang so abgelaufen ist, wie von der Beklagten aufgrund ihrer Feststellungen angenommen. Denn den Kläger trifft schon die materielle Beweislast dafür, dass ein während seiner ausschließlichen Beherrschung des Gefahrenbereichs entstandener Kassenfehlbetrag nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, aaO, RdNr. 21 a).

21

Der Kläger hat den Kassenfehlbetrag auch grob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. BVerwGE 19, 243/248; BVerwG, RiA 1983, 112; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., RdNr. 25).

22

Hat - wie vorliegend - der Beamte den für das Schadensereignis maßgebenden Gefahrenbereich allein beherrscht, so trifft ihn nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 280 Abs. 1 BGB (bis 2001: § 282 BGB a.F.) die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden, d. h. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, begangen hat (st. Rspr., BVerwG 19, 249, 37, 192; 52, 255; vgl. weiter Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. RdNr. 22 a). Bei Feststehen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens geht es zu Lasten des Beamten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Die Heranziehung des in § 280 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens ist nicht unbillig. Denn im Regelfall ist der Gläubiger in Beweisnot, soweit es um die Frage des Verschuldens des Schuldners geht, wohingegen der Schuldner die Umstände des Vertretenmüssens kennt oder wenigstens kennen kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.06.2000 - Az.: 17 VG 3346/98 - <juris>). Allerdings ist auch dann, wenn der Beamte zum maßgebenden Zeitpunkt den Gefahrenbereich allein beherrscht hat, hinsichtlich der ihm obliegenden materiellen Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit eine Erleichterung der Entlastungsmöglichkeit anzunehmen. Für die Führung des Entlastungsbeweises reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass der Kassenbeamte den Kassenfehlbestand nicht zu vertreten und alle ihm obliegende Sorgfalt angewandt hat (BVerwGE 37, 192; 52, 255; VG Hamburg, a.a.O.). Andererseits reicht die bloße Möglichkeit eines vom Kassenbeamten nicht zu vertretenden Schadenseintritts nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Umstände des Einzelfalles von entscheidender Bedeutung, insbesondere die Verlustgefahr im Bereich des Kassenschalters, etwaige besondere Belastungen, denen der Kassenbeamte ausgesetzt war, die Höhe des Fehlbetrages im Vergleich mit Fehlbeträgen, die bei anderen vergleichbaren Beamten auftreten, und das Maß der Sorgfalt, das der Beamte bisher aufgebracht hat (BVerwGE 52, 255; BVerwG ZBR 1983, 274; VG Hamburg, a.a.O.).

23

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe und aller Umstände des Einzelfalls, soweit sie erkennbar sind, ist der Entlastungsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht geführt.

24

Eine besondere Verlustgefahr in dem vom Kläger allein beherrschen Gefahrenbereich ist nicht dargelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger dargelegten besonderen Gegebenheiten seines Arbeitsplatzes, wonach der Kassenführer sich von dem Terminal, an dem die Daten über EPOS in die EDV eingetippt wurden, einige Meter an den eigentlichen Geldautomaten wegbewegen musste, um das Geld aus dem Automaten herauszulassen und dann wieder an das Terminal zurückkehren musste, um dort zu überprüfen, ob ausgezahlt werden durfte oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser besonderen Gestaltung des Arbeitsplatzes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür hervorgehen soll, dass der Kläger den Kassenfehlbestand nicht zu vertreten hat. Die Ausführungen des Klägers insoweit reichen nicht über bloße Vermutungen hinaus.

25

Ungewöhnliche Belastungen, insbesondere außergewöhnliche Ablenkungen hat der Kläger nicht dargelegt. Weder herrschte zum fraglichen Zeitpunkt eine besonders starke Arbeitsbelastung, noch war der Kläger sonst durch Dritte so abgelenkt, dass hieraus ein Fehler erklärt werden könnte, der zum Kassenfehlbestand geführt hat. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf nicht näher substantiierte Vermutungen. Es spricht nach den bekannten bzw. vom Kläger dargelegten Umständen nichts dafür, dass er zum Zeitpunkt der Entstehung des Kassenfehlbestandes mit ungewöhnlichen Umständen konfrontiert war, die die Entstehung eines Fehlers als verständlich erscheinen ließen. Hierbei ist zu beachten, dass der Schaden bei einem konkreten Auszahlungsvorgang entstanden ist, an den der Kläger sich - jedenfalls in den Grundzügen - erinnern konnte, und dass dabei ein aus dem Rahmen fallender Fehlbetrag entstanden ist. Bei einer solchen Weise der Schadensentstehung, insbesondere bei einem ungewöhnlich hohen Kassenfehlbetrag, kann allein die im Übrigen sorgfältige Arbeitsweise des Beamten noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass er den Fehlbetrag nicht grob fahrlässig verursacht hat (vgl. VG Hamburg, a.a.O., unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1990, Az.: 10 K 4289/88).

26

Die Schadenersatzpflicht des Klägers wird nicht durch ein Mitverschulden der Beklagten gemindert (Rechtsgedanke des § 254 BGB). Ein Mitverschulden der Beklagten bei der unmittelbaren Schadensentstehung ist schon deswegen nicht denkbar, weil der Schaden in dem vom Kläger allein beherrschten Gefahrenbereich entstanden ist. Ein Mitverschulden kommt aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass durch ein entsprechendes Verhalten der Verantwortlichen der Deutschen Post AG der Schaden hätte durch nachträgliche Maßnahmen gemindert oder ganz vermieden werden können. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der durch die Pflichtwidrigkeit des Klägers entstandene Schaden durch eine zügige Aufklärung seitens der Deutschen Post AG hätte gemindert oder ganz vermieden werden können. Es ist lediglich eine nicht näher belegte Vermutung, dass bei einer zeitnahen Befragung einer der beiden in Frage kommenden Kunden, denen am ... jeweils 1000,00 EUR ausgezahlt worden seien, den Erhalt der zweiten 1.000,00 EUR zugegeben hätte, so dass dessen Konto mit dem Betrag hätte belastet werden können. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Behördenakten der Kläger den fraglichen Vorgang mit den zwei Auszahlungen am ... erst bei einem Gespräch am ... und somit lange nach dem Vorfall erwähnt hat. Zu jenem Zeitpunkt kam die Inanspruchnahme des fraglichen Kunden (etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung) bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in Betracht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

14

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer über den Rechtsstreit entscheiden (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).

15

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 19.01.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage für den von der Deutschen Post AG geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist § 78 Abs. 1 S. 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).

17

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG haftet der Beamte der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des Bundesbeamtengesetzes. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 BBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, den Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung nach § 78 BBG setzt außer der objektiven Pflichtverletzung ein Verschulden des Beamten zumindest in der Form der groben Fahrlässigkeit voraus. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 S. 1 BBG sind vorliegend erfüllt.

18

Der Kläger hat gegenüber seinem Dienstherrn bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten eine Dienstpflicht verletzt. Für die Verletzung einer Dienstpflicht reicht jedes Tun oder Unterlassen des Beamten aus, das objektiv gegen den Inhalt einer ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden allgemeinen oder speziellen Pflicht verstößt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand Oktober 2002, § 78 RdNr. 17).

19

Nach den zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren hat der Kläger am 23.10.2003 als Kassenführer an der Thekenkasse ... in der Filiale ... einen Kassenfehlbetrag von ... EUR verursacht. Eine Fehlbuchung oder ein technisches Versagen des Kassensystems „EPOS“ konnte nach den Feststellungen der Deutschen Post AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zu dem Schaden ist es nach den Feststellungen der Deutschen Post AG dadurch gekommen, dass der Kläger am ... um ... Uhr und um ... Uhr dem Geldzahlungsautomaten (sog. „beschäftigtenbedienter Banknotenautomat“ - BBA -) jeweils einen Betrag von 1.000,00 EUR entnommen hat, die vorgeschriebene vorherige Gegenbuchung im Kassensystem „EPOS“ jedoch nur in einem Fall durchgeführt wurde. Nach den insoweit bestehenden Bestimmungen darf eine Auszahlung erst nach erfolgter Buchung in EPOS und damit verbundener Freigabe der Auszahlung erfolgen. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen konnte ein Systemfehler ausgeschlossen werden. Des Weiteren steht fest, dass der Kläger den die Kassensicherheit betreffenden Gefahrenbereich während des Zeitraums, in dem der Kassenfehlbestand entstanden ist, allein beherrschte. Ein unbemerkter Zugriff Dritter, auch von Kollegen, war in dem fraglichen Zeitraum bzw. bei dem fraglichen Vorgang praktisch ausgeschlossen.

20

Bei dieser Sachlage liegt objektiv eine Pflichtverletzung i.S.d. § 78 Abs. 1 S. 1 BBG vor. Denn zu den Pflichten des Klägers als Kassenführer gehört auch die Pflicht, die Kasse so zu führen, dass der Ist- und der Sollbestand übereinstimmen. Es bedarf im Übrigen nicht der erschöpfenden Aufklärung, wie im Einzelnen der festgestellte Kassenfehlbetrag entstanden ist. Es spricht allerdings nach den Feststellungen der Deutschen Post AG viel dafür, dass der Kassenfehlbetrag dadurch entstanden ist, dass eine vorgeschriebene vorherige Gegenbuchung im Kassensystem EPOS vom Kläger nicht durchgeführt wurde. Jedoch bedarf es nicht des vollständigen Beweises, dass der Vorgang so abgelaufen ist, wie von der Beklagten aufgrund ihrer Feststellungen angenommen. Denn den Kläger trifft schon die materielle Beweislast dafür, dass ein während seiner ausschließlichen Beherrschung des Gefahrenbereichs entstandener Kassenfehlbetrag nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, aaO, RdNr. 21 a).

21

Der Kläger hat den Kassenfehlbetrag auch grob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. BVerwGE 19, 243/248; BVerwG, RiA 1983, 112; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., RdNr. 25).

22

Hat - wie vorliegend - der Beamte den für das Schadensereignis maßgebenden Gefahrenbereich allein beherrscht, so trifft ihn nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 280 Abs. 1 BGB (bis 2001: § 282 BGB a.F.) die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden, d. h. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, begangen hat (st. Rspr., BVerwG 19, 249, 37, 192; 52, 255; vgl. weiter Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. RdNr. 22 a). Bei Feststehen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens geht es zu Lasten des Beamten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Die Heranziehung des in § 280 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens ist nicht unbillig. Denn im Regelfall ist der Gläubiger in Beweisnot, soweit es um die Frage des Verschuldens des Schuldners geht, wohingegen der Schuldner die Umstände des Vertretenmüssens kennt oder wenigstens kennen kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.06.2000 - Az.: 17 VG 3346/98 - <juris>). Allerdings ist auch dann, wenn der Beamte zum maßgebenden Zeitpunkt den Gefahrenbereich allein beherrscht hat, hinsichtlich der ihm obliegenden materiellen Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit eine Erleichterung der Entlastungsmöglichkeit anzunehmen. Für die Führung des Entlastungsbeweises reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass der Kassenbeamte den Kassenfehlbestand nicht zu vertreten und alle ihm obliegende Sorgfalt angewandt hat (BVerwGE 37, 192; 52, 255; VG Hamburg, a.a.O.). Andererseits reicht die bloße Möglichkeit eines vom Kassenbeamten nicht zu vertretenden Schadenseintritts nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Umstände des Einzelfalles von entscheidender Bedeutung, insbesondere die Verlustgefahr im Bereich des Kassenschalters, etwaige besondere Belastungen, denen der Kassenbeamte ausgesetzt war, die Höhe des Fehlbetrages im Vergleich mit Fehlbeträgen, die bei anderen vergleichbaren Beamten auftreten, und das Maß der Sorgfalt, das der Beamte bisher aufgebracht hat (BVerwGE 52, 255; BVerwG ZBR 1983, 274; VG Hamburg, a.a.O.).

23

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe und aller Umstände des Einzelfalls, soweit sie erkennbar sind, ist der Entlastungsbeweis zu Gunsten des Klägers nicht geführt.

24

Eine besondere Verlustgefahr in dem vom Kläger allein beherrschen Gefahrenbereich ist nicht dargelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger dargelegten besonderen Gegebenheiten seines Arbeitsplatzes, wonach der Kassenführer sich von dem Terminal, an dem die Daten über EPOS in die EDV eingetippt wurden, einige Meter an den eigentlichen Geldautomaten wegbewegen musste, um das Geld aus dem Automaten herauszulassen und dann wieder an das Terminal zurückkehren musste, um dort zu überprüfen, ob ausgezahlt werden durfte oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser besonderen Gestaltung des Arbeitsplatzes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür hervorgehen soll, dass der Kläger den Kassenfehlbestand nicht zu vertreten hat. Die Ausführungen des Klägers insoweit reichen nicht über bloße Vermutungen hinaus.

25

Ungewöhnliche Belastungen, insbesondere außergewöhnliche Ablenkungen hat der Kläger nicht dargelegt. Weder herrschte zum fraglichen Zeitpunkt eine besonders starke Arbeitsbelastung, noch war der Kläger sonst durch Dritte so abgelenkt, dass hieraus ein Fehler erklärt werden könnte, der zum Kassenfehlbestand geführt hat. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf nicht näher substantiierte Vermutungen. Es spricht nach den bekannten bzw. vom Kläger dargelegten Umständen nichts dafür, dass er zum Zeitpunkt der Entstehung des Kassenfehlbestandes mit ungewöhnlichen Umständen konfrontiert war, die die Entstehung eines Fehlers als verständlich erscheinen ließen. Hierbei ist zu beachten, dass der Schaden bei einem konkreten Auszahlungsvorgang entstanden ist, an den der Kläger sich - jedenfalls in den Grundzügen - erinnern konnte, und dass dabei ein aus dem Rahmen fallender Fehlbetrag entstanden ist. Bei einer solchen Weise der Schadensentstehung, insbesondere bei einem ungewöhnlich hohen Kassenfehlbetrag, kann allein die im Übrigen sorgfältige Arbeitsweise des Beamten noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass er den Fehlbetrag nicht grob fahrlässig verursacht hat (vgl. VG Hamburg, a.a.O., unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1990, Az.: 10 K 4289/88).

26

Die Schadenersatzpflicht des Klägers wird nicht durch ein Mitverschulden der Beklagten gemindert (Rechtsgedanke des § 254 BGB). Ein Mitverschulden der Beklagten bei der unmittelbaren Schadensentstehung ist schon deswegen nicht denkbar, weil der Schaden in dem vom Kläger allein beherrschten Gefahrenbereich entstanden ist. Ein Mitverschulden kommt aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass durch ein entsprechendes Verhalten der Verantwortlichen der Deutschen Post AG der Schaden hätte durch nachträgliche Maßnahmen gemindert oder ganz vermieden werden können. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der durch die Pflichtwidrigkeit des Klägers entstandene Schaden durch eine zügige Aufklärung seitens der Deutschen Post AG hätte gemindert oder ganz vermieden werden können. Es ist lediglich eine nicht näher belegte Vermutung, dass bei einer zeitnahen Befragung einer der beiden in Frage kommenden Kunden, denen am ... jeweils 1000,00 EUR ausgezahlt worden seien, den Erhalt der zweiten 1.000,00 EUR zugegeben hätte, so dass dessen Konto mit dem Betrag hätte belastet werden können. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Behördenakten der Kläger den fraglichen Vorgang mit den zwei Auszahlungen am ... erst bei einem Gespräch am ... und somit lange nach dem Vorfall erwähnt hat. Zu jenem Zeitpunkt kam die Inanspruchnahme des fraglichen Kunden (etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung) bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in Betracht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.