Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 18.09.2006 – 17 K 4231/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten und hat einen Dienstposten inne, der mit A 10 eingestuft ist. Es handelt sich um einen Dienstposten beim Ordnungsamt der Beklagten in der Abteilung Sicherheit und Ordnung im Sachgebiet "Leitung 5-32-2, Waffen-, Sprengstoff- und Ortspolizeibehörde, teilw. Verkehrswesen, Sondernutzungen, Geschwindigkeitsmessdienst, Vollzugsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, Geschäftsführung Anruf-Sammel-Taxi". Die Stelle hat folgende Funktionsbezeichnung: Sachgebietsleiterin 5-32-2; Leiterin Geschwindigkeitsmessdienst und gemeindlicher Vollzugsdienst; Stellvertretende Amtsleiterin Standesamt/Wahlen und Statistik.
Am 15.07.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neubewertung der Stelle. Sie berief sich darauf, in den letzten Jahren habe es insoweit Änderungen des Aufgabenbereichs gegeben, als sie die volle Vertretung des Amtsleiters 34 übernehmen müsse, als Standesbeamtin tätig sei und die Gruppenleitung beim Vollzugs- und Geschwindigkeitsmessdienst inne habe.
Daraufhin führte die Beklagte eine Neubewertung der Stelle nach dem analytischen Bewertungsverfahren der KGST durch. Mit Schreiben vom 27.12.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Ergebnis der Bewertung habe ergeben, dass keine Veränderung bei der Stellenbewertung vorgenommen werden könne. Weiter wurde der Klägerin mündlich mitgeteilt, die Punktzahl sei von 348 auf 356 Punkte gestiegen. Es bleibe bei der Besoldungsgruppe A 10 (344 - 394 Punkte). Es habe eine höhere Punktezahl bei der Bewertungsstufe "Grad der Vor- und Ausbildung" gegeben. Im Übrigen hätten keine wesentlichen Veränderungen vorgelegen, insbesondere nicht bei der haftungsrechtlichen Konsequenz bei Fehlverhalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, die Zuteilung der Wertzahlen entspreche nicht den tatsächlichen Aufgaben. Bei "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung" hätte sie in Bewertungsstufe 5 eingestuft werden müssen. Es liege Verarbeitung von sehr umfangreichen Informationen vor; nur ein sehr geringer Teil folge aus immer gleichen Sachverhalten. Auch der "Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen" sei zu niedrig eingestuft worden. Die Gesprächspartner und der Inhalt der Gespräche seien zumeist unterschiedlich. Ebenso sei der "Grad der Selbständigkeit" zu niedrig eingestuft worden. Der Inhalt der Aufgaben werde regelmäßig nicht durch Vorgaben bestimmt. Auch der "Grad der Verantwortung" sei zu niedrig eingestuft worden. Ihr Arbeitsverhalten habe Auswirkungen auf größere Personengruppen bzw. Objekte. Schließlich seien auch der "Grad der Vor- und Ausbildung" und der "Grad der Erfahrung" zu niedrig eingestuft worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des übertragenen Dienstpostens. § 18 BBesG diene nicht dem Interesse des einzelnen Beamten. Die Bewertung des Dienstpostens sei auch zutreffend. Er sei schon 1992 mit A 10 bewertet worden. Die neu hinzugekommenen Aufgaben seien richtig berücksichtigt worden.
Am 02.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht zusätzlich geltend, sie habe die volle Vertretung des Leiters des Standesamts inne. Der Anteil der Ortspolizeibehörde sei um 7 % auf 17 % gestiegen. Ihr obliege die Haftung für Dienstfahrzeuge. Der stellvertretende Leiter des Ordnungsamts habe eine A 11-Stelle inne; ihre Stelle sei vergleichbar. Insgesamt liege Missbrauch gegenüber ihr vor.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf ihren Antrag vom 15.07.2004 auf neue Dienstpostenbewertung ihren Dienstposten mit mindestens 395 Punkten zu bewerten und der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen,
hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zusätzlich vor, die Gemeindeprüfungsanstalt habe die 1992 erfolgte Stellenbewertung bestätigt. Neu sei nur die eigentliche Vertretung des Standesamtes; insoweit sei auch eine Neubewertung vorgenommen worden. Im Bereich Verkehrswesen sei nur der Aufgabenkatalog neu formuliert worden.
Mit Beschluss vom 18.07.2006 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine andere Bewertung ihres Dienstpostens.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung bzw. Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie im vorliegenden Falle - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 Satz 1 BBesG. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.03.2006 - 4 S 213/05 -).
Eine andere rechtliche Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung eines konkreten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Dienstposten der Klägerin war schon seit 1992 - unter Bestätigung der Gemeindeprüfungsanstalt - mit A 10 bewertet. Die von der Klägerin vorgetragenen Änderungen führten nun dazu, dass sich die Punktzahl von 348 auf 356 Punkte erhöhte. Dies reichte allerdings nicht dazu, die für eine Einstufung mit der Besoldungsgruppe A 11 erforderliche Punktzahl von 395 Punkten zu erreichen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bewertungsstufen seien bei den einzelnen Stufenbeschreibungen zu niedrig, trägt sie nur eine andere subjektive Einschätzung als die des Dienstherrn vor. Damit lässt sich weder Missbrauch noch eine Manipulation darlegen. Auch der Vergleich mit der Einstufung des stellvertretenden Leiters des Ordnungsamts führt schon deshalb nicht weiter, weil sich dessen Aufgabenbereich von dem der Klägerin unterscheidet. Gegen die Annahme einer Manipulation spricht schließlich, dass der Personalrat die Anträge zum Stellenplan beraten und den Ergebnissen der Stellenbewertung zugestimmt hat.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine andere Bewertung ihres Dienstpostens.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung bzw. Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie im vorliegenden Falle - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 Satz 1 BBesG. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.03.2006 - 4 S 213/05 -).
Eine andere rechtliche Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung eines konkreten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Dienstposten der Klägerin war schon seit 1992 - unter Bestätigung der Gemeindeprüfungsanstalt - mit A 10 bewertet. Die von der Klägerin vorgetragenen Änderungen führten nun dazu, dass sich die Punktzahl von 348 auf 356 Punkte erhöhte. Dies reichte allerdings nicht dazu, die für eine Einstufung mit der Besoldungsgruppe A 11 erforderliche Punktzahl von 395 Punkten zu erreichen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bewertungsstufen seien bei den einzelnen Stufenbeschreibungen zu niedrig, trägt sie nur eine andere subjektive Einschätzung als die des Dienstherrn vor. Damit lässt sich weder Missbrauch noch eine Manipulation darlegen. Auch der Vergleich mit der Einstufung des stellvertretenden Leiters des Ordnungsamts führt schon deshalb nicht weiter, weil sich dessen Aufgabenbereich von dem der Klägerin unterscheidet. Gegen die Annahme einer Manipulation spricht schließlich, dass der Personalrat die Anträge zum Stellenplan beraten und den Ergebnissen der Stellenbewertung zugestimmt hat.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.