Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 24.01.2007 – 17 K 979/06

Tenor

Der den Kläger zu 1 betreffende Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28.12.2005 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.01.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers zu 1 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen der Beklagten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte je zur Hälfte.

Die gemeinsamen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2 je zur Hälfte. Die besonderen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 2 trägt ihre besonderen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für den Kläger zu 1 war notwendig.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1 und zu 2, ein Ehepaar, sind afghanische Staatsangehörige. Sie verließen im September 1989 ihren Heimatstaat und reisten über Pakistan und die Türkei am 14.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1992 abgelehnt und zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.05.1993 (Az.: A 6 K 14250/92) stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 08.10.1993 fest, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen.

2

Die Kläger erhielten aufgrund einer Altfallregelung in der Folge Aufenthaltsbefugnisse.

3

Ein Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.07.2003 abgelehnt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2005 wurde für die Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis beantragt. Der Antrag wurde auf § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG gestützt. Im Falle der Kläger gelte § 102 Abs. 2 AufenthG und § 104 AufenthG. Grundsätzlich müsse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar der Lebensunterhalt der Kläger gesichert sein, jedoch sei, da es sich hier um eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG handele, § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG anzuwenden, wonach gerade davon abgesehen werden könne, dass der Lebensunterhalt gesichert sei und ein Ausweisungsgrund vorliege. Der Kläger zu 1 leide an schweren Erkrankungen, insbesondere an einem essentiellen Blepharospasmus, was bedeute, dass ein nicht beherrschbarer Lidschluss der Augen stattfinde, was letztendlich auf eine Blindheit hinauslaufe. Der Kläger sei daher schlicht erwerbs- und arbeitsunfähig. Zur Bestätigung wurden ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, insbesondere ein Bericht des Bürgerhospitals Stuttgart vom 27.05.2003. Danach besteht ein ausgeprägter, tonisch betonter Blepharospasmus mit über weite Strecken praktisch funktioneller Blindheit durch kompletten Augenschluss und zusätzlich überlagerten, phasenhaft verstärkt auftretenden klonischen Komponenten. Weiter wurde vorgetragen, ein Sohn der Kläger, ..., sei geistig schwer behindert und damit pflegbedürftig und bedürfe ständiger Pflege rund um die Uhr.

5

Die Ausländerbehörde der Beklagten veranlasste daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers zu 1 und seines Sohnes .... Mit Bericht vom 24.11.2005 bestätigte das Gesundheitsamt Stuttgart folgende Erkrankungen beim Kläger zu 1: Essentieller Blepharospasmus (Lidkrampf ohne erkennbare Ursache), chronische Myringitis (chronische Trommelfellentzündung) - Zustand nach hörverbessernder Operation 7/04, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck).

6

Bei ... wurde festgestellt:

7

Down-Syndrom (Mongolismus, genetische Chromosomenstörung),

8

Lippen-Kiefer-Gaumenspalte: Zustand nach operativer Versorgung sowie Cholesteatom linkes Ohr (gutartiger Tumor im Bereich des linken Ohrs): Zustand nach operativer Versorgung 7/98.

9

Die dem Gesundheitsamt gestellte Frage, ob insbesondere beim Kläger zu 1 die Möglichkeit bestehe, einer Beschäftigung nachzugehen, wurde vom Gesundheitsamt Stuttgart wie folgt beantwortet: Der Kläger zu 1 sei trotz seiner genannten Erkrankungen in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Er klage über Rückenschmerzen, die besonders nach längerem Stehen (ab 1 Std.) beginnen würden. Außerdem würden sich seine Augenlieder im Laufe des Tages zunehmend schließen, er sei dann fast blind. Eine ständige leichte bis mittelschwere Arbeit mit überwiegender Sitztätigkeit in der Tagesschicht sei möglich. Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr sollten ausgeschlossen werden.

10

Die weiter gestellte Frage, ob die Klägerin zu 2 in solcher Weise zur Pflege und Versorgung des Sohnes ... benötigt werde, dass sie selbst keiner Beschäftigung nachgehen könne, wurde ausgeführt: Bei der Versorgung der Familie würden alle Mitglieder mithelfen und hätten ihren aufgeteilten Arbeitsbereich. Die Klägerin zu 2 sei nach Aussagen ihres Mannes nicht so schwer krank, dass sie keiner Beschäftigung nachgehen könnte. Bei einer regelmäßigen Beschäftigung könne aber ihr Anteil an der Haushaltsführung von anderen Mitgliedern der Familie nur schwer kompensiert werden.

11

Jeweils mit Verfügungen vom 28.12.2005 lehnte das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG fordere auch, dass der Ausländer in der Lage sei, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen zu sichern. Dies gelinge den Klägern derzeit jedoch nicht. Sie seien ohne Einkommen. Von diesen Voraussetzungen könne in den Fällen des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG abgesehen werden, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dies nicht möglich sei. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 24.11.2005 sei der Kläger zu 1 jedoch trotz der festgestellten Erkrankungen in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Gleiches gelte auch für die Klägerin zu 2. Aus diesem Grunde träfen die Ausnahmefälle des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für die Kläger nicht zu. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG seien hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu beachten. Es fehle danach auch am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Im Falle der Kläger sei keine atypische Fallgestaltung ersichtlich, die eine Abweichung von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnte. Eine Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Arbeit sei für die Kläger zumindest grundsätzlich denkbar. Die Kläger hätten 6 Kinder im Alter von 13, 17, 18, 20, 23 und 26 Jahren. Der Sohn ... sei 100 % schwerbehindert und würde jetzt in einer Behindertenwerkstatt arbeiten. Die Klägerin zu 2 könne ebenfalls grundsätzlich arbeiten. Auch wenn ihre Deutschkenntnisse relativ schlecht seien, so sei ihr angesichts des Alters der Kinder zumindest eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Selbst wenn der Sohn ... derzeit noch zu Hause sei und infolge seiner Erkrankung hilflos sei und ständig eine Begleitperson benötige, sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 die Betreuung übernehmen könne. Wenn der Kläger zu 1 nach Einschätzung des Gesundheitsamts Stuttgart vom 24.11.2005 trotz seiner Erkrankungen noch in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen, so sei es ihm auch zuzumuten, den Sohn entsprechend zu betreuen.

12

Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüche der Kläger zu 1 und zu 2 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2006 zurück, wobei es sich der Begründung der angefochtenen Bescheide anschloss.

13

Am 23.02.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage berufen sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Entscheidend sei, dass der Kläger zu 1 zum einen über 58 Jahre alt sei und so krank sei, dass er selbst gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber - wenn er überhaupt eine Arbeit finden würde - im Rahmen der Aufklärungs- und Treuepflicht alle Krankheiten offen legen müsste, so dass ihn niemand mehr einstelle. Auch die Klägerin zu 2 könne nicht arbeiten und sei auch nicht verpflichtet zu arbeiten, denn sie pflege rund um die Uhr ein zu 100 % schwer behindertes Kind.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Verfügungen der Beklagten jeweils vom 28.12.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Verfügungen vom 28.12.2005 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2006.

19

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter zugestimmt.

20

Dem Gericht haben die einschlägigen Ausländerakten des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig. Bezüglich des Klägers zu 1 ist sie mit dem gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Bezüglich der Klägerin zu 2 ist die Klage hingegen unbegründet.

22

Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 S. 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend.

23

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 1 vor, so dass die Ausländerbehörde der Beklagten eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis zu treffen hatte. Diese Ermessensentscheidung hat sie ersichtlich nicht getroffen, weil sie in dem angefochtenen Bescheid - das Gleiche gilt für den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart - bereits das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 bzw. der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG verneint hat.

24

Im vorliegenden Falle ist ersichtlich zwischen den Beteiligten auch nur die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG streitig, so dass mangels gegenteiligen Vorbringens - soweit nicht nach § 104 Abs. 2 von den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 ohnehin abzusehen ist - vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auszugehen ist.

25

Nach § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG wird insbesondere von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann, d. h., wenn der Lebensunterhalt des Ausländers wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gesichert ist.

26

Eine nähere Bestimmung, wann der Lebensunterhalt des Ausländers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, enthält § 2 Abs. 3 AufenthG. Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes wird nicht nur im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sondern allgemein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als grundlegende Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung betrachtet. Ziel ist zu verhindern, dass für die Sicherung des Lebensunterhaltes öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Es ist hierbei prognostisch zu beurteilen, ob ein Ausländer aller Voraussicht nach bei gleich bleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können (vgl. Zeitler, HTK - AuslR/ § 2 AufenthG/ zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 11/2006 Nr. 1).

27

Nach Aktenlage ist der Kläger zu 1 - wie auch die Klägerin zu 2 - seit längerem ohne eigenes Einkommen und bezieht zusammen mit den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ausländerbehörde der Beklagten sieht die Voraussetzungen des § 9 As. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG, unter denen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann, im Falle des Klägers zu 1 als nicht gegeben an, weil aufgrund einer ihm vorliegenden Stellungnahme des Gesundheitsamts Stuttgart vom 24.11.2005 der Kläger zu 1 trotz der bei ihm festgestellten Erkrankungen in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Aus der genannten Stellungnahme ergibt sich weiter, dass nach Auffassung des Gesundheitsamts Stuttgart für den Kläger zu 1 eine ständige, leichte bis mittelschwere Arbeit mit überwiegender Sitztätigkeit in der Tagesschicht möglich sei. Diese Feststellungen des Gesundheitsamts Stuttgart schließen im Falle des Klägers zu 1 nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters allerdings nicht aus, dass der Kläger zu 1 wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Für den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob dem Ausländer an sich noch eine Erwerbstätigkeit unter bestimmten Maßgaben zumutbar ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen und unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes noch in der Lage ist, eigenständig seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Dies ist beim Kläger zu 1 nicht der Fall. Er hat - unter Berücksichtigung der heute auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen - aufgrund der bei ihm bestehenden chronischen Erkrankungen (essentieller Blepharospasmus, chronische Myringitis, arterielle Hypertonie) aufgrund der auch nach Einschätzung des Gesundheitsamts gegebenen Einschränkungen im Falle einer Beschäftigung nur äußerst geringe Chancen, eine Arbeit zu finden, die seinen Lebensunterhalt - unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltspflichten - sichert. Damit ist die Ursächlichkeit der bestehenden Erkrankungen für die Nichterfüllung der Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG hinreichend dargetan. Es unterliegt im Übrigen keinen Zweifeln, dass der beim Kläger zu 1 vorliegende essentielle Blepharospasmus (Lidkrampf) schwerwiegender Natur ist. Dies ergibt sich aus der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Neurologischen Klinik des Bürgerhospitals Stuttgart vom 27.05.2003, wonach beim Kläger zu 1 ein „ausgeprägter, tonisch betonter Blepharospasmus mit über weite Strecken praktisch funktioneller Blindheit durch kompletten Augenschluss und zusätzlich überlagerten, phasenhaft verstärkt auftretenden, klonischen Komponenten“ besteht. Aus dem Arztbrief des Ärztlichen Direktors des Katharinenhospitals Stuttgart vom 18.06.2004 (Blatt 79 der Behördenakten) geht weiter hervor, dass eine Behandlung des essentiellen Blepharospasmus nur zu einem relativ geringen Erfolg geführt hat. Nach einer vom Klägervertreter im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotokopie eines Berichts aus der Zeitschrift Sozialmedizin, Jahrestagung 1999, Seite 10, geht hervor, dass, wenn ein Blepharospasmus so ausgeprägt ist, dass durch den ständigen Augenschluss funktionell eine Blindheit vorliegt, ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen „Bl“, „G“, „RF“ und „H“ begründet ist. Bei deutlichen Beeinträchtigungen seien etwa GdB’s von 70 bis 90, bei leichter Ausprägung von 10 bis 40 zu veranschlagen. Zwar ist der Grad der Behinderung (GdB) nicht vorwiegend auf die Anforderungen des Erwerbslebens bezogen, jedoch lässt sich hieraus auch ein Rückschluss auf die im Erwerbsleben gegebene Behinderung ziehen.

28

Die Klage der Klägerin zu 2 hat hingegen keinen Erfolg. Bei der Klägerin zu 2 fehlt es an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG. Ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG kommt bei ihr, anders als beim Kläger zu 1, jedoch nicht in Betracht. Denn sie ist nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande, ihren Lebensunterhalt zu sichern, Der Umstand, dass die Klägerin zu 2 ein zu 100% behindertes Kind (Down-Syndrom) zu betreuen hat - sowie nach dem Vorbringen des Klägervertreters auch den kranken Ehemann -, kann der vom Gesetz geforderten Voraussetzung einer in der Person des Ausländers selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gleichgestellt werden. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG auf diesen Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG, wonach insbesondere im Fall des § 26 Abs. 4 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, nicht in Betracht. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG grundsätzlich auch für Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, jedoch nur, soweit die anzuwendenden Bestimmungen keine spezielle, § 5 AufenthG ausschließende Regelung enthalten. Dies ist jedoch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG der Fall. Für den Fall der Niederlassungserlaubnis regelt § 9 Abs. 2 AufenthG abschließend, wann von der Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, abzusehen ist. Diese spezielle Regelung gilt über die dort vorgenommene Verweisung auf § 9 Abs. 2 AufenthG auch für § 26 Abs. 4 AufenthG. Daher kommt die Anwendung der Ermessensregelung des § 5 Abs. 3 AufenthG vorliegend nicht in Betracht, ebenso nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der mit der Formulierung „in der Regel“ für atypische Fallgestaltungen ein Absehen u.a. von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes erlaubt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

21

Die Klage ist zulässig. Bezüglich des Klägers zu 1 ist sie mit dem gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Bezüglich der Klägerin zu 2 ist die Klage hingegen unbegründet.

22

Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 S. 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend.

23

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 1 vor, so dass die Ausländerbehörde der Beklagten eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis zu treffen hatte. Diese Ermessensentscheidung hat sie ersichtlich nicht getroffen, weil sie in dem angefochtenen Bescheid - das Gleiche gilt für den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart - bereits das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 bzw. der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG verneint hat.

24

Im vorliegenden Falle ist ersichtlich zwischen den Beteiligten auch nur die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG streitig, so dass mangels gegenteiligen Vorbringens - soweit nicht nach § 104 Abs. 2 von den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 ohnehin abzusehen ist - vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auszugehen ist.

25

Nach § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG wird insbesondere von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann, d. h., wenn der Lebensunterhalt des Ausländers wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gesichert ist.

26

Eine nähere Bestimmung, wann der Lebensunterhalt des Ausländers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, enthält § 2 Abs. 3 AufenthG. Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes wird nicht nur im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sondern allgemein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als grundlegende Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung betrachtet. Ziel ist zu verhindern, dass für die Sicherung des Lebensunterhaltes öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Es ist hierbei prognostisch zu beurteilen, ob ein Ausländer aller Voraussicht nach bei gleich bleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können (vgl. Zeitler, HTK - AuslR/ § 2 AufenthG/ zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 11/2006 Nr. 1).

27

Nach Aktenlage ist der Kläger zu 1 - wie auch die Klägerin zu 2 - seit längerem ohne eigenes Einkommen und bezieht zusammen mit den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ausländerbehörde der Beklagten sieht die Voraussetzungen des § 9 As. 2 S. 6 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG, unter denen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann, im Falle des Klägers zu 1 als nicht gegeben an, weil aufgrund einer ihm vorliegenden Stellungnahme des Gesundheitsamts Stuttgart vom 24.11.2005 der Kläger zu 1 trotz der bei ihm festgestellten Erkrankungen in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Aus der genannten Stellungnahme ergibt sich weiter, dass nach Auffassung des Gesundheitsamts Stuttgart für den Kläger zu 1 eine ständige, leichte bis mittelschwere Arbeit mit überwiegender Sitztätigkeit in der Tagesschicht möglich sei. Diese Feststellungen des Gesundheitsamts Stuttgart schließen im Falle des Klägers zu 1 nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters allerdings nicht aus, dass der Kläger zu 1 wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Für den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob dem Ausländer an sich noch eine Erwerbstätigkeit unter bestimmten Maßgaben zumutbar ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen und unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes noch in der Lage ist, eigenständig seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Dies ist beim Kläger zu 1 nicht der Fall. Er hat - unter Berücksichtigung der heute auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen - aufgrund der bei ihm bestehenden chronischen Erkrankungen (essentieller Blepharospasmus, chronische Myringitis, arterielle Hypertonie) aufgrund der auch nach Einschätzung des Gesundheitsamts gegebenen Einschränkungen im Falle einer Beschäftigung nur äußerst geringe Chancen, eine Arbeit zu finden, die seinen Lebensunterhalt - unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltspflichten - sichert. Damit ist die Ursächlichkeit der bestehenden Erkrankungen für die Nichterfüllung der Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG hinreichend dargetan. Es unterliegt im Übrigen keinen Zweifeln, dass der beim Kläger zu 1 vorliegende essentielle Blepharospasmus (Lidkrampf) schwerwiegender Natur ist. Dies ergibt sich aus der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Neurologischen Klinik des Bürgerhospitals Stuttgart vom 27.05.2003, wonach beim Kläger zu 1 ein „ausgeprägter, tonisch betonter Blepharospasmus mit über weite Strecken praktisch funktioneller Blindheit durch kompletten Augenschluss und zusätzlich überlagerten, phasenhaft verstärkt auftretenden, klonischen Komponenten“ besteht. Aus dem Arztbrief des Ärztlichen Direktors des Katharinenhospitals Stuttgart vom 18.06.2004 (Blatt 79 der Behördenakten) geht weiter hervor, dass eine Behandlung des essentiellen Blepharospasmus nur zu einem relativ geringen Erfolg geführt hat. Nach einer vom Klägervertreter im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotokopie eines Berichts aus der Zeitschrift Sozialmedizin, Jahrestagung 1999, Seite 10, geht hervor, dass, wenn ein Blepharospasmus so ausgeprägt ist, dass durch den ständigen Augenschluss funktionell eine Blindheit vorliegt, ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen „Bl“, „G“, „RF“ und „H“ begründet ist. Bei deutlichen Beeinträchtigungen seien etwa GdB’s von 70 bis 90, bei leichter Ausprägung von 10 bis 40 zu veranschlagen. Zwar ist der Grad der Behinderung (GdB) nicht vorwiegend auf die Anforderungen des Erwerbslebens bezogen, jedoch lässt sich hieraus auch ein Rückschluss auf die im Erwerbsleben gegebene Behinderung ziehen.

28

Die Klage der Klägerin zu 2 hat hingegen keinen Erfolg. Bei der Klägerin zu 2 fehlt es an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG. Ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG kommt bei ihr, anders als beim Kläger zu 1, jedoch nicht in Betracht. Denn sie ist nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande, ihren Lebensunterhalt zu sichern, Der Umstand, dass die Klägerin zu 2 ein zu 100% behindertes Kind (Down-Syndrom) zu betreuen hat - sowie nach dem Vorbringen des Klägervertreters auch den kranken Ehemann -, kann der vom Gesetz geforderten Voraussetzung einer in der Person des Ausländers selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gleichgestellt werden. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG auf diesen Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG, wonach insbesondere im Fall des § 26 Abs. 4 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, nicht in Betracht. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG grundsätzlich auch für Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, jedoch nur, soweit die anzuwendenden Bestimmungen keine spezielle, § 5 AufenthG ausschließende Regelung enthalten. Dies ist jedoch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AufenthG der Fall. Für den Fall der Niederlassungserlaubnis regelt § 9 Abs. 2 AufenthG abschließend, wann von der Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, abzusehen ist. Diese spezielle Regelung gilt über die dort vorgenommene Verweisung auf § 9 Abs. 2 AufenthG auch für § 26 Abs. 4 AufenthG. Daher kommt die Anwendung der Ermessensregelung des § 5 Abs. 3 AufenthG vorliegend nicht in Betracht, ebenso nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der mit der Formulierung „in der Regel“ für atypische Fallgestaltungen ein Absehen u.a. von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes erlaubt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.