Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 01.03.2007 – 17 K 1556/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 ist beihilfeberechtigt beim Beklagten. Die Klägerin zu 2, seine Ehefrau, ist berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem Bemessungssatz für Beihilfeleistungen von 70%.
Am 14.10.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe für die Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 über 19.762,98 EUR für die definitive Eingliederung einer Teleskopkronenprothese auf 8 Implantaten im Oberkiefer und einer Stegkonstruktion auf 4 Implantaten im Unterkiefer bei der Ehefrau des Klägers. Dabei entfielen auf Laborkosten 15.419,49 EUR.
Mit Bescheid vom 25.10.2006 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) hierfür Beihilfe in Höhe von 1.987,16 EUR. Darüber hinaus forderte es den Kläger auf, die Laborkostenrechnung nach Oberkiefer und Unterkiefer aufschlüsseln zu lassen.
Nachdem die Aufschlüsselung durchgeführt worden war, gewährte das LBV mit Bescheid vom 14.11.2006 weitere Beihilfe für die Laborkosten, so dass insgesamt Beihilfe in Höhe von 7.865,83 EUR gewährt wurde. Dabei wurden die Aufwendungen für den Unterkiefer insgesamt als beihilfefähig angesehen; die Aufwendungen für den Oberkiefer wurden entsprechend dem Verhältnis beihilfefähiger zu nichtbeihilfefähigen Implantaten nur zur Hälfte als beihilfefähig angesehen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, die Kürzungsvorschriften gälten nur bei nichtherausnehmbaren Prothesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Kürzung gelte auch für herausnehmbare Prothesen. Die Härtefallregelung greife nicht ein.
Am 10.01.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich zusätzlich darauf, die Herstellung einer herausnehmbaren Zahnprothese sei keine zahnärztliche, sondern eine zahntechnische Leistung. Die Kürzungsvorschrift gelte aber nur für zahnärztliche Leistungen.
Die Kläger beantragen bei sachdienlicher Auslegung,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1 weitere Beihilfe in Höhe von 2.864,81 EUR für die Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 zu gewähren, und die Bescheide des LBV vom 25.10.2006 und 14.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht zusätzlich geltend, zu den zahnärztlichen Leistungen gehörten auch Leistungen des Zahntechnikers. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der beihilferechtlichen Regelungen. Die Fertigung der herausnehmbaren Zahnprothese sei auch eine mit den implantologischen Leistungen verbundene Leistung gewesen. Denn der Ehefrau des Klägers seien die Implantate gerade zu dem Zweck eingesetzt worden, eine herausnehmbare Zahnprothese daran befestigen zu können. Damit sei es eine Leistung gewesen, die in einem funktional-finalen Verhältnis zur implantologischen Leistung gestanden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig. Denn sie ist nicht selbst beihilfeberechtigt. Sie ist als Ehefrau nur berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BVO).
Die Klage des Klägers zu 1 ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte zusätzliche Beihilfe.
Der Kläger zu 1 begehrt Beihilfe aus Aufwendungen in Höhe von 4.092,59 EUR, wie sich aus der Klageschrift ergibt. Dies entspricht der Hälfte der Aufwendungen für Laborkosten, die für den Oberkiefer angefallen sind; die andere Hälfte der Aufwendungen ist schon als beihilfefähig anerkannt worden.
Von den Aufwendungen von 4.092,59 EUR sind von vornherein 90,-- EUR abzusetzen. Denn Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8 sind in Höhe von 45,-- EUR pro Krone abzusetzen (Nr. 1.2.1 b) Anlage zur BVO). Im vorliegenden Falle wurden nach der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 die Zähne 17 bis 14 und 24 bis 27 mit Teleskop- oder Konuskrone versorgt. Nach der Rechnung des Dental-Labors vom 31.07.2006 wurden diese Kronen verblendet. Damit waren für die Zähne 16, 17, 26 und 27 jeweils 45,-- EUR abzusetzen. Auf die Hälfte der Laborkosten, um die es noch geht, entfallen demnach 90,-- EUR. Diese 90,-- EUR wurden vom Betrag der Aufwendungen von 4.092,59 EUR abgezogen, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid (S. 2 unten) ergibt.
Damit verbleibt ein Betrag von 4.002,59 EUR an Aufwendungen, die aber ebenfalls nicht als beihilfefähig anerkannt werden können.
Nach Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Diese Indikationen sind bei der Ehefrau des Klägers nicht gegeben. Insbesondere liegt kein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vor. Nach der Diagnose in der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 bestand vielmehr eine Oberkiefer- und Unterkieferatrophie.
In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen (Nr. 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO). Diese Vorschrift hat das LBV in den angefochtenen Bescheiden zu Recht zu Grunde gelegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 fallen unter den Begriff der "zahnärztlichen Leistungen" auch die Leistungen des Zahntechnikers (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.1995, NVwZ-RR 1996, 100). In § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen u. a. für "zahnärztliche Leistungen" als beihilfefähig ausgewiesen. "Zahntechnische" Leistungen werden dort nicht genannt. Wenn "zahntechnische Leistungen" nicht zu den "zahnärztlichen Leistungen" gerechnet würden, wären die Aufwendungen für sie von vornherein nicht beihilfefähig. Dies hätte zur Folge, dass Beihilfe für Laborkosten nicht gewährt würde. Aus der Gesamtschau der Regelungen der Beihilfeverordnung ergibt sich aber, dass die "zahntechnischen Leistungen" zu den "zahnärztlichen Leistungen" gerechnet werden. Dies ergibt sich einmal daraus, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO - wie oben ausgeführt - nur die "zahnärztlichen Leistungen" erwähnt. Weiter werden bei der Nr. 1.2 der Anlage zur BVO ("Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen…") auch Aufwendungen für Keramik- und Verblendkronen (Nr. 1.2.1 b) der Anlage zur BVO) und Aufwendungen für besondere zahntechnische Gestaltung (Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO) genannt. Diese Regelungen sind nur verständlich, wenn diese zahntechnischen Leistungen als Teil der zahnärztlichen Leistungen angesehen werden.
Dem steht nicht § 9 GOZ entgegen. Nach dieser Vorschrift können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. In dieser Vorschrift werden die "zahntechnischen Leistungen" nicht in die "zahnärztlichen Leistungen" einbezogen. § 9 GOZ kann aber insoweit für die Auslegung der Beihilfeverordnung nicht herangezogen werden, da ein jeweils unterschiedlicher Regelungsgehalt vorliegt.
Die Laborkosten sind im vorliegenden Falle auch mit der Implantatbehandlung verbunden. Dies ist unabhängig davon der Fall, dass es sich um eine herausnehmbare Prothese handelt. Dies ergibt sich schon aus der Beschreibung der Therapie in der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006: "Definitive Eingliederung der Teleskopkronenprothese auf 8 Implantate…". Daraus ergibt sich eine einheitliche Behandlung, zu der als ein Teil die Laborkosten gerechnet werden.
Ein Anspruch auf Beihilfe folgt schließlich nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Denn diese Vorschrift gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Nach Nr. 1.2.4 Satz 2, 1. Hs. der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für mehr als 2 Implantate pro Kieferhälfte von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig. Denn sie ist nicht selbst beihilfeberechtigt. Sie ist als Ehefrau nur berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BVO).
Die Klage des Klägers zu 1 ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte zusätzliche Beihilfe.
Der Kläger zu 1 begehrt Beihilfe aus Aufwendungen in Höhe von 4.092,59 EUR, wie sich aus der Klageschrift ergibt. Dies entspricht der Hälfte der Aufwendungen für Laborkosten, die für den Oberkiefer angefallen sind; die andere Hälfte der Aufwendungen ist schon als beihilfefähig anerkannt worden.
Von den Aufwendungen von 4.092,59 EUR sind von vornherein 90,-- EUR abzusetzen. Denn Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8 sind in Höhe von 45,-- EUR pro Krone abzusetzen (Nr. 1.2.1 b) Anlage zur BVO). Im vorliegenden Falle wurden nach der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 die Zähne 17 bis 14 und 24 bis 27 mit Teleskop- oder Konuskrone versorgt. Nach der Rechnung des Dental-Labors vom 31.07.2006 wurden diese Kronen verblendet. Damit waren für die Zähne 16, 17, 26 und 27 jeweils 45,-- EUR abzusetzen. Auf die Hälfte der Laborkosten, um die es noch geht, entfallen demnach 90,-- EUR. Diese 90,-- EUR wurden vom Betrag der Aufwendungen von 4.092,59 EUR abgezogen, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid (S. 2 unten) ergibt.
Damit verbleibt ein Betrag von 4.002,59 EUR an Aufwendungen, die aber ebenfalls nicht als beihilfefähig anerkannt werden können.
Nach Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Diese Indikationen sind bei der Ehefrau des Klägers nicht gegeben. Insbesondere liegt kein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vor. Nach der Diagnose in der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006 bestand vielmehr eine Oberkiefer- und Unterkieferatrophie.
In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen (Nr. 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO). Diese Vorschrift hat das LBV in den angefochtenen Bescheiden zu Recht zu Grunde gelegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 fallen unter den Begriff der "zahnärztlichen Leistungen" auch die Leistungen des Zahntechnikers (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.1995, NVwZ-RR 1996, 100). In § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen u. a. für "zahnärztliche Leistungen" als beihilfefähig ausgewiesen. "Zahntechnische" Leistungen werden dort nicht genannt. Wenn "zahntechnische Leistungen" nicht zu den "zahnärztlichen Leistungen" gerechnet würden, wären die Aufwendungen für sie von vornherein nicht beihilfefähig. Dies hätte zur Folge, dass Beihilfe für Laborkosten nicht gewährt würde. Aus der Gesamtschau der Regelungen der Beihilfeverordnung ergibt sich aber, dass die "zahntechnischen Leistungen" zu den "zahnärztlichen Leistungen" gerechnet werden. Dies ergibt sich einmal daraus, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO - wie oben ausgeführt - nur die "zahnärztlichen Leistungen" erwähnt. Weiter werden bei der Nr. 1.2 der Anlage zur BVO ("Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen…") auch Aufwendungen für Keramik- und Verblendkronen (Nr. 1.2.1 b) der Anlage zur BVO) und Aufwendungen für besondere zahntechnische Gestaltung (Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO) genannt. Diese Regelungen sind nur verständlich, wenn diese zahntechnischen Leistungen als Teil der zahnärztlichen Leistungen angesehen werden.
Dem steht nicht § 9 GOZ entgegen. Nach dieser Vorschrift können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. In dieser Vorschrift werden die "zahntechnischen Leistungen" nicht in die "zahnärztlichen Leistungen" einbezogen. § 9 GOZ kann aber insoweit für die Auslegung der Beihilfeverordnung nicht herangezogen werden, da ein jeweils unterschiedlicher Regelungsgehalt vorliegt.
Die Laborkosten sind im vorliegenden Falle auch mit der Implantatbehandlung verbunden. Dies ist unabhängig davon der Fall, dass es sich um eine herausnehmbare Prothese handelt. Dies ergibt sich schon aus der Beschreibung der Therapie in der Rechnung von Prof. Dr. Dr. ... vom 12.10.2006: "Definitive Eingliederung der Teleskopkronenprothese auf 8 Implantate…". Daraus ergibt sich eine einheitliche Behandlung, zu der als ein Teil die Laborkosten gerechnet werden.
Ein Anspruch auf Beihilfe folgt schließlich nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Denn diese Vorschrift gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Nach Nr. 1.2.4 Satz 2, 1. Hs. der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für mehr als 2 Implantate pro Kieferhälfte von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.