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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 21.05.2007 – 17 K 529/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.

2

Am 03.02.2006 stellte er einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Blindenleitgeräts Victor Trekker entsprechend dem Angebot Nr. RAG11829 der Firma P. vom 03.01.2006 in Höhe von 4.524,00 EUR.

3

Mit Bescheid vom 15.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte die aus, das Gerät gehöre zu den Gegenständen, die nicht notwendig und angemessen, von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis seien oder der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen.

4

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, das Gerät gehöre nicht zu diesen Gegenständen. Es sei vielmehr nach Nr. 13 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 erstattungsfähig.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Gerät arbeite nach dem GPS-System. Es werde u.a. von Wanderern zur genauen Ortsbestimmung eingesetzt. Solche Geräte unterlägen der allgemeinen Lebenshaltung.

6

Am 10.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 enthalte keine abschließende Aufzählung. Dass dort nur mit Ultraschall funktionierende Geräte aufgeführt seien, liege daran, dass neuere technische Ausrüstung nicht verfügbar gewesen sei. Er sei bisher zur Orientierung in einer Stadt auf Begleitung angewiesen; mit dem Gerät sei dies nicht mehr der Fall.

7

Der Kläger hat weiter eine Verordnung von Dr. V. vom 26.03.2007 und ein neues Angebot der Firma P. vom 01.03.2007 vorgelegt.

8

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

9

den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Anschaffung eines elektronischen Blindenleitgerätes entsprechend dem Angebot Nr. RAG13830 der Firma P. vom 01.03.2007 zu genehmigen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie beruft sich zusätzlich darauf, das Gerät falle nicht unter die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV. Dort seien bei Blindenleitgerät nur Ultraschallbrille und Ultraschall-Leitgerät aufgeführt.

13

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.

16

Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherte Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.

17

Der Anspruch auf Kassenleistungen für Hilfsmittel richtet sich nach § 35 der Satzung. Nach § 35 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004 geltenden Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erstattungsfähig. Nach § 35 Abs. 2 der Satzung ist Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel grundsätzlich die vorherige Genehmigung der Anschaffung durch die Beklagte.

18

Das elektronische Blindenleitgerät, um das es vorliegend geht, fällt nicht unter Ziffer 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV. Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Aufgeführt ist dort: "Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitge-rät)". Dies bedeutet, dass nicht die Aufwendungen für jegliches Blindenleitgerät, sondern nur die Aufwendungen für die dort genannten Ultraschallbrille und Ultraschall-Leitgerät erstattungsfähig sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen dort aufgeführten Hilfsmitteln und Geräten. Es gibt verschiedene Hilfsmittel bzw. Geräte mit Klammerzusatz. Ein Teil der Klammerzusätze enthält den weiteren Zusatz "z. B.", der andere Teil nicht. Dies kann nur bedeuten, dass die Klammerzusätze mit dem weiteren Zusatz "z. B." nicht abschließend, die Klammerzusätze ohne diesen weiteren Zusatz aber abschließend sind. Sonst ergäbe es keinen Sinn, den Zusatz "z.B." anzubringen.

19

Etwas anderes lässt sich nicht aus der Ziffer 13 Satz 1 a) der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV entnehmen. Denn diese Vorschrift regelt nur den Umfang der Beihilfefähigkeit im Sinne der Ziffer 1, erweitert aber nicht den Katalog der nach Ziff. 1 beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte.

20

Darüber hinaus steht einer Erstattungsfähigkeit entgegen, dass das Gerät der allgemeinen Lebenshaltung i.S.v. Ziff. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV unterliegt. Dabei ist allein maßgeblich, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1996, DÖD 1997, 37). Dies ist hier der Fall. Aus der Anlage zum Angebot Nr. RAG13830 der Firma P. vom 01.03.2007 ergibt sich, dass das Gerät auch von anderen Personen als Blinden benutzt wird. So wird dort unter "Stimmen von Trekker-Benutzern" u. a. ausgeführt: "Bevor ich mich auf Dienstreise begebe, lade ich die Karte meines Reiseziels. Im Flugzeug sehe ich mir dann im Off-Line-Modus die Stadt an, in die ich reise. Trekker zeigt mir Sehenswertes wie z. B. Restaurants oder Museen in der Nähe meines Hotels." und "Ein paar Tage vor einem Geschäftstermin erkunde ich mit meinem Trekker die Strecke. Auf dem Weg zum Zielort werde ich auf markante Punkte und Namen von Straßen oder Kreuzungen hingewiesen. ...". Aus diesem Grund ist das Gerät auch nicht i.S.d. Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV vergleichbar mit einem in Ziff. 1 ausdrücklich aufgeführten Blindenleitgerät. Denn ein solches Blindenleitgerät wird nicht von Gesunden, d. h. Sehenden, benutzt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

22

Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Gründe

14

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.

16

Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherte Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.

17

Der Anspruch auf Kassenleistungen für Hilfsmittel richtet sich nach § 35 der Satzung. Nach § 35 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004 geltenden Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erstattungsfähig. Nach § 35 Abs. 2 der Satzung ist Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel grundsätzlich die vorherige Genehmigung der Anschaffung durch die Beklagte.

18

Das elektronische Blindenleitgerät, um das es vorliegend geht, fällt nicht unter Ziffer 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV. Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Aufgeführt ist dort: "Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitge-rät)". Dies bedeutet, dass nicht die Aufwendungen für jegliches Blindenleitgerät, sondern nur die Aufwendungen für die dort genannten Ultraschallbrille und Ultraschall-Leitgerät erstattungsfähig sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen dort aufgeführten Hilfsmitteln und Geräten. Es gibt verschiedene Hilfsmittel bzw. Geräte mit Klammerzusatz. Ein Teil der Klammerzusätze enthält den weiteren Zusatz "z. B.", der andere Teil nicht. Dies kann nur bedeuten, dass die Klammerzusätze mit dem weiteren Zusatz "z. B." nicht abschließend, die Klammerzusätze ohne diesen weiteren Zusatz aber abschließend sind. Sonst ergäbe es keinen Sinn, den Zusatz "z.B." anzubringen.

19

Etwas anderes lässt sich nicht aus der Ziffer 13 Satz 1 a) der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV entnehmen. Denn diese Vorschrift regelt nur den Umfang der Beihilfefähigkeit im Sinne der Ziffer 1, erweitert aber nicht den Katalog der nach Ziff. 1 beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte.

20

Darüber hinaus steht einer Erstattungsfähigkeit entgegen, dass das Gerät der allgemeinen Lebenshaltung i.S.v. Ziff. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV unterliegt. Dabei ist allein maßgeblich, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1996, DÖD 1997, 37). Dies ist hier der Fall. Aus der Anlage zum Angebot Nr. RAG13830 der Firma P. vom 01.03.2007 ergibt sich, dass das Gerät auch von anderen Personen als Blinden benutzt wird. So wird dort unter "Stimmen von Trekker-Benutzern" u. a. ausgeführt: "Bevor ich mich auf Dienstreise begebe, lade ich die Karte meines Reiseziels. Im Flugzeug sehe ich mir dann im Off-Line-Modus die Stadt an, in die ich reise. Trekker zeigt mir Sehenswertes wie z. B. Restaurants oder Museen in der Nähe meines Hotels." und "Ein paar Tage vor einem Geschäftstermin erkunde ich mit meinem Trekker die Strecke. Auf dem Weg zum Zielort werde ich auf markante Punkte und Namen von Straßen oder Kreuzungen hingewiesen. ...". Aus diesem Grund ist das Gerät auch nicht i.S.d. Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV vergleichbar mit einem in Ziff. 1 ausdrücklich aufgeführten Blindenleitgerät. Denn ein solches Blindenleitgerät wird nicht von Gesunden, d. h. Sehenden, benutzt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

22

Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.