Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 24.05.2007 – 4 K 2539/07
Tenor
Die Befristungen in den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger vom 25.10.2006 werden aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger begehren eine längere Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnisse.
Die am 08.02.1961, 23.11.1991 und 17.02.1993 geborenen Kläger sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 16.07.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie Asylanträge stellten. Mit Bescheid vom 19.10.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger fest. Hinsichtlich der beiden Söhne hatte diese Entscheidung im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: A 13 K 14739/98) keinen Bestand, anders bei der Mutter, der Klägerin zu 1. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.05.2000 wurde dann noch festgestellt, dass hinsichtlich der beiden Söhne keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Am 09.05.2000 erhielt die Klägerin zu 1, am 06.06.2000 die beiden Söhne Aufenthaltsbefugnisse und Reiseausweise, die bis zum 08.05.2002 gültig waren. Diese Befugnisse wurden bis zum 20.04.2004 bei der Klägerin zu 1, bis zum 27.05.2004 bei den übrigen Klägern und erneut für alle drei Kläger bis zum 17.06.2006 verlängert.
Am 16.07.2004 teilte das Bundesamt mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, und widerrief dann die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 01.09.2004. Am 13.02.2006 beantragten die Kläger die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Mit Urteil vom 16.06.2006 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart auf die Klage der Klägerin zu 1 den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auf (Az.: A 9 K 12980/04). Das Bundesamt stellte am 30.06.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem das Landratsamt Esslingen mitgeteilt hatte, dass die Aufenthaltserlaubnis für ein halbes Jahr erteilt werden solle, stellten die Kläger den Antrag, die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 2 Jahren zu erteilen.
Am 25.10.2006 erteilte das Landratsamt den Klägern Aufenthaltserlaubnisse, die bis 24.04.2007 gültig waren.
Am 20.11.2006 legten die Kläger Widerspruch gegen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf 6 Monate ein und trugen vor, sie hätten nach wie vor eine Flüchtlingsstellung nach der Genfer Konvention. Die Dauer des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei in keiner Weise abzusehen, da über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden sei und womöglich noch ein Berufungsverfahren durchgeführt würde. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Am 16.01.2007 beschloss der VGH Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung.
Am 06.03.2007 haben die Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben. Sie machen geltend, bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sei nach § 26 Abs. 1 AufenthG gerade keine Höchstdauer von nur einem halben Jahr vorgesehen. Ein Umkehrschluss aus dieser Vorschrift ergäbe vielmehr, dass die Dauer länger sein müsse. Die Kläger zu 2 und 3 hielten sich weit länger als 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so dass auch bei diesen die Sperre des § 26 Abs. 1 AufenthG nicht gelte, obwohl ihre Aufenthaltserlaubnisse auf § 25 Abs. 5 AufenthG beruhten. Nach der Erlassregelung sei auch der Reiseausweis für Flüchtlinge im Regelfall um 2 Jahre zu verlängern.
Die Kläger beantragen,
die Befristungen in den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger vom 25.10.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Untätigkeit liege nicht vor, der Widerspruch sei am 22.12.2006 an das Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet worden. Wegen der zu erwartenden Gesetzesänderung mit dem 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz könnten die bis 24.04.2007 geltenden Aufenthaltserlaubnisse nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden. Die Bemessung der Verlängerungsfrist liege im Ermessen der Ausländerbehörde; dem entspreche es, die Aufenthaltserlaubnisse mit kurzer Gültigkeitsdauer zu verlängern oder auch den Verlängerungsantrag zurückzustellen. Damit bestünden besondere Gründe, die eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nur für ein halbes Jahr rechtfertigten. Dies ermögliche es, den Fortschritt des Widerrufsverfahrens kurzfristig zu überprüfen. Eine Belastung durch die halbjährliche Verlängerung für die Kläger bestehe nicht.
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Darauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Über den Widerspruch der Kläger vom 20.11.2006 wurde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Sperrfrist von 3 Monaten des § 75 Satz 2 VwGO entschieden, so dass die Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig ist. Bis heute erging keine Entscheidung des Regierungspräsidiums.
Die Klage ist auch begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger nur um ein halbes Jahr ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, denn diese Entscheidung erging ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), so dass das Landratsamt zur Neubescheidung zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 AufenthG; danach hat sie Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das Maß der Befristung richtet sich nach § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens 6 Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Vorschrift regelt lediglich Höchstfristen für die Bemessung der Verlängerung und stellt das Maß der Verlängerung ins Ermessen der Ausländerbehörde. Der Klägerin zu 1 wurde zunächst die Aufenthaltserlaubnis (als frühere Aufenthaltsbefugnis) für 2 Jahre erteilt und zweimal um je 2 Jahre verlängert. Von daher bedurfte es besonderer Umstände für die Ausländerbehörde, um eine kürzere Frist für die Verlängerung zu wählen. Solche Umstände sind grundsätzlich darin zu sehen, dass die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1 vom Bundesamt widerrufen worden ist. Das Landratsamt nahm dies zum Anlass, sein Ermessen im Sinne einer Verlängerung nur um ein halbes Jahr auszuüben. Dabei ist grundsätzlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das stärkere Recht, nämlich - wie im Falle der Klägerin zu 1 - eine Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Abs. 2 AufenthG, auch zu einer längeren Bemessung der Dauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis führen soll. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Bemessung der Verlängerung mit einem halben Jahr zu kurz gewählt worden ist. Zum fraglichen Zeitpunkt war nämlich in die Ermessenserwägungen einzustellen, wie lange das Widerrufsverfahren der Klägerin zu 1 noch dauern werde, d. h. es war eine Prognose anzustellen. Im Oktober 2006 war noch nicht einmal über den Zulassungsantrag des Bundesamts entschieden; dies ist erst seit 16.01.2007 der Fall, ohne dass sich eine Entscheidung durch den VGH Baden-Württemberg bisher abzeichnet. Eine derartige Entwicklung war im Oktober 2006 auch schon erkennbar: Entweder würde der Zulassungsantrag vom VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit der Daueraufenthalt der Kläger unangefochten fortgesetzt oder es würde eine Zulassung der Berufung erfolgen, an die sich dann noch das Berufungsverfahren anschließen würde. Dass dieses innerhalb eines halben Jahres zum Abschluss gebracht werden könnte, war äußerst unwahrscheinlich. Die Frist von einem halben Jahr ist daher zu kurz bemessen. Allerdings spricht im Rahmen der Prognose auch nichts dafür, dass gerade die von der Klägerin zu 1 zunächst beantragte Frist von 2 Jahren zu wählen gewesen wäre. Vielmehr dürfte die richtige Fristbemessung zwischen diesen beiden Zeiträumen liegen. Die Verlängerung jeweils um ein halbes Jahr ist für die Klägerin auch nicht ohne Nachteil, wie sie in der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche überzeugend dargestellt hat.
2. Für die Kläger zu 2 und 3 gilt Entsprechendes. Ihr Anspruch auf befristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 32 Abs. 1 AufenthG. Das Maß der Befristung richtet sich im Falle der minderjährigen Kinder nach dem Maß, welches für die Verlängerung bei ihrer Mutter angemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss vom 24.05.2007
7.500,00 EUR
festgesetzt.
Dabei wurde für jedes Begehren auf Abänderung der Befristung ein Streitwert von 2.500,00 EUR angesetzt, da die Befristung lediglich einen Teilaspekt der im Übrigen unstreitigen befristeten Aufenthaltserlaubnis darstellt.
Gründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Über den Widerspruch der Kläger vom 20.11.2006 wurde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Sperrfrist von 3 Monaten des § 75 Satz 2 VwGO entschieden, so dass die Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig ist. Bis heute erging keine Entscheidung des Regierungspräsidiums.
Die Klage ist auch begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger nur um ein halbes Jahr ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, denn diese Entscheidung erging ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), so dass das Landratsamt zur Neubescheidung zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 AufenthG; danach hat sie Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das Maß der Befristung richtet sich nach § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens 6 Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Vorschrift regelt lediglich Höchstfristen für die Bemessung der Verlängerung und stellt das Maß der Verlängerung ins Ermessen der Ausländerbehörde. Der Klägerin zu 1 wurde zunächst die Aufenthaltserlaubnis (als frühere Aufenthaltsbefugnis) für 2 Jahre erteilt und zweimal um je 2 Jahre verlängert. Von daher bedurfte es besonderer Umstände für die Ausländerbehörde, um eine kürzere Frist für die Verlängerung zu wählen. Solche Umstände sind grundsätzlich darin zu sehen, dass die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1 vom Bundesamt widerrufen worden ist. Das Landratsamt nahm dies zum Anlass, sein Ermessen im Sinne einer Verlängerung nur um ein halbes Jahr auszuüben. Dabei ist grundsätzlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das stärkere Recht, nämlich - wie im Falle der Klägerin zu 1 - eine Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Abs. 2 AufenthG, auch zu einer längeren Bemessung der Dauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis führen soll. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Bemessung der Verlängerung mit einem halben Jahr zu kurz gewählt worden ist. Zum fraglichen Zeitpunkt war nämlich in die Ermessenserwägungen einzustellen, wie lange das Widerrufsverfahren der Klägerin zu 1 noch dauern werde, d. h. es war eine Prognose anzustellen. Im Oktober 2006 war noch nicht einmal über den Zulassungsantrag des Bundesamts entschieden; dies ist erst seit 16.01.2007 der Fall, ohne dass sich eine Entscheidung durch den VGH Baden-Württemberg bisher abzeichnet. Eine derartige Entwicklung war im Oktober 2006 auch schon erkennbar: Entweder würde der Zulassungsantrag vom VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit der Daueraufenthalt der Kläger unangefochten fortgesetzt oder es würde eine Zulassung der Berufung erfolgen, an die sich dann noch das Berufungsverfahren anschließen würde. Dass dieses innerhalb eines halben Jahres zum Abschluss gebracht werden könnte, war äußerst unwahrscheinlich. Die Frist von einem halben Jahr ist daher zu kurz bemessen. Allerdings spricht im Rahmen der Prognose auch nichts dafür, dass gerade die von der Klägerin zu 1 zunächst beantragte Frist von 2 Jahren zu wählen gewesen wäre. Vielmehr dürfte die richtige Fristbemessung zwischen diesen beiden Zeiträumen liegen. Die Verlängerung jeweils um ein halbes Jahr ist für die Klägerin auch nicht ohne Nachteil, wie sie in der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche überzeugend dargestellt hat.
2. Für die Kläger zu 2 und 3 gilt Entsprechendes. Ihr Anspruch auf befristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 32 Abs. 1 AufenthG. Das Maß der Befristung richtet sich im Falle der minderjährigen Kinder nach dem Maß, welches für die Verlängerung bei ihrer Mutter angemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss vom 24.05.2007
7.500,00 EUR
festgesetzt.
Dabei wurde für jedes Begehren auf Abänderung der Befristung ein Streitwert von 2.500,00 EUR angesetzt, da die Befristung lediglich einen Teilaspekt der im Übrigen unstreitigen befristeten Aufenthaltserlaubnis darstellt.