Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 12.11.2007 – 17 K 2872/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin war früher Lehrerin (GHS). Zum 15.01.1992 wurde sie zur Seminarschulrätin ernannt und an das Staatliche Seminar für schulpraktische Ausbildung ... versetzt. Sie ist dort Bereichsleiterin.

2

Am 06.07.2006 stellte sie einen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG (8 Jahre mit 7/8 der Dienstbezüge).

3

Mit Bescheid vom 31.10.2006 lehnte das Regierungspräsidium ... - Schule und Bildung - den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG werde nur noch für Beschäftigte des schulischen Bereichs ermöglicht. Für den außerschulischen Bereich sei sie aus personalplanerischen Gründen nicht mehr vorgesehen.

4

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, sie gehöre zu den "Lehrkräften", weil sie neben ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin auch Unterricht erteile. Aus der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ergebe sich nicht, dass anderen als "Lehrkräften" keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG ermöglicht werde. Auch Verwaltungsbeamten, die keinen Unterricht erteilten, sei Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG bewilligt worden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 wies das Regierungspräsidium ... - Schule und Bildung - den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, nach einem Erlass vom 15.12.2005 sei eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres für den außerschulischen Bereich nicht mehr vorgesehen. Nach der Verwaltungsvorschrift vom 16.12.2005 sei eine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG nur noch für Lehrkräfte vorgesehen. Bereichsleiter seien keine Lehrkräfte in diesem Sinne. Ab 01.01.2006 fände § 153 g LBG für den Verwaltungsbereich keine Anwendung mehr.

6

Am 02.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

7

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Regierungspräsidiums ... - Schule und Bildung - vom 31.10.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres ab dem 01.08.2006, hilfsweise ab rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zu gewähren,

9

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Freistellungsjahres unter Beachtung der Rechsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

10

festzustellen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er beruft sich zusätzlich darauf, nach dem 01.01.2006 sei Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt worden.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten hierzu noch ausgeführt, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe. Bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).

17

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

Nach § 153 g Abs. 1 LBG kann für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f LBG in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens 3 Jahre und darf höchstens 8 Jahre betragen. Nach § 153 g Abs. 5 LBG regeln die obersten Dienstbehörden die Einführung und das nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich. Dies bedeutet, dass das Freistellungsjahr der ausdrücklichen Zulassung bedarf (Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, vor §§ 152-153 h RdNr. 6).

19

In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen vom 16.12.2005 (K. u. U. vom 09.01.2006 Seite 21) wird nach Ziffer IV.1. Lehrkräften die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 153 g LBG eröffnet. Diese Regelung kann nicht wie eine gesetzliche Vorschrift ausgelegt werden. Entscheidend für die Auslegung ist vielmehr die hierzu geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1998, DÖD 1999, 113).

20

Hierzu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14.08.2007 mitgeteilt, nach dem 01.01.2006 habe das Regierungspräsidium ... Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten im Schulbereich keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt. Es folge darin dem Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15.12.2005, wonach für den außerschulischen Bereich eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres nicht mehr vorgesehen sei. Damit fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis, für den nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis Freistellungen gewährt werden.

21

Diese Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Denn bei Lehrern einerseits und Verwaltungsbeamten andererseits handelt es sich um unterschiedliche Beamtengruppen, für die unterschiedliche Regelungen möglich sind. Dies zeigt auch der Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe; bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.

22

Diese Ausführungen gelten sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

24

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).

17

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

Nach § 153 g Abs. 1 LBG kann für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f LBG in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens 3 Jahre und darf höchstens 8 Jahre betragen. Nach § 153 g Abs. 5 LBG regeln die obersten Dienstbehörden die Einführung und das nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich. Dies bedeutet, dass das Freistellungsjahr der ausdrücklichen Zulassung bedarf (Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, vor §§ 152-153 h RdNr. 6).

19

In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen vom 16.12.2005 (K. u. U. vom 09.01.2006 Seite 21) wird nach Ziffer IV.1. Lehrkräften die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 153 g LBG eröffnet. Diese Regelung kann nicht wie eine gesetzliche Vorschrift ausgelegt werden. Entscheidend für die Auslegung ist vielmehr die hierzu geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1998, DÖD 1999, 113).

20

Hierzu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14.08.2007 mitgeteilt, nach dem 01.01.2006 habe das Regierungspräsidium ... Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten im Schulbereich keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt. Es folge darin dem Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15.12.2005, wonach für den außerschulischen Bereich eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres nicht mehr vorgesehen sei. Damit fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis, für den nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis Freistellungen gewährt werden.

21

Diese Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Denn bei Lehrern einerseits und Verwaltungsbeamten andererseits handelt es sich um unterschiedliche Beamtengruppen, für die unterschiedliche Regelungen möglich sind. Dies zeigt auch der Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe; bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.

22

Diese Ausführungen gelten sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

24

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.