Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 15.11.2007 – 17 K 1948/07

Tenor

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.12.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 werden aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 14.078,93 EUR überschreitet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 56 v. H., die Beklagte zu 44 v. H..

Tatbestand

1

Der am ... 1956 geborene Kläger ist Oberwerkmeister (A 7). Am 13.07.1994 wurde seine Ehe geschieden. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau erhielten das gemeinsame Sorgerecht für die drei vorhandenen Kinder. Der geschiedenen Ehefrau stand nach der Ehescheidung das Kindergeld zu. Sie war vom 17.05.1993 bis 27.10.1994 bei der ... beschäftigt. In dieser Zeit erhielt sie nicht den Sozialzuschlag, obwohl er ihr zugestanden hätte. Dann war sie dort wieder ab 15.03.2000 beschäftigt und erhielt den Sozialzuschlag entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu 38,96 %. Nach der Scheidung erhielt der Kläger die Kinderanteile am Orts- bzw. Familienzuschlag bis Mai 2004.

2

Nach Anhörung des Klägers forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit Bescheid vom 16.12.2004 für die Zeiträume 01.06.1993 bis 30.09.1994 und 01.04.2000 bis 31.05.2004 überzahlten Orts- bzw. Familienzuschlag in Höhe von 25.290,06 EUR zurück. Zur Begründung führte es aus, der geschiedenen Ehefrau des Klägers habe als vorrangig kindergeldberechtigtem Elternteil der Sozialzuschlag zugestanden, da es sich bei der Tätigkeit bei der ... um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gehandelt habe. Auf die tatsächliche Zahlung bzw. die Höhe der Zahlung sei es nicht angekommen. Dem Kläger hätten deshalb die Kinderanteile am Orts- bzw. Familienzuschlag nicht zugestanden. Der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Er hafte vielmehr verschärft.

3

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, es sei unberücksichtigt geblieben, dass seine frühere Ehefrau zum Teil den Sozialzuschlag gar nicht, zum Teil nur zu 38,96 % erhalten habe. Weiter berief er sich auf Entreicherung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er von der Beschäftigung der früheren Ehefrau bei der ... gewusst habe. Auch sei dem Kindergeldbescheid des LBV vom 23.03.1994 die in den Behördenakten enthaltene Belehrung nicht beigefügt gewesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, der Kläger habe die Überzahlung durch Verletzung seiner Mitteilungspflichten verursacht. Außerdem bot es dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von 250,00 EUR monatlich an.

5

Am 18.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, er habe erst im Anhörungsverfahren erfahren, dass seine frühere Ehefrau bei der ... gearbeitet habe. Die Billigkeitsentscheidung in den angefochtenen Bescheiden sei fehlerhaft, Darüber hinaus hat er für die Zeiten, in denen es zu den Überzahlungen gekommen war, über Einnahmen und Ausgaben und ebenso über vorhandene Guthaben Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt.

6

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts noch angegeben: Nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau und vor der Scheidung habe er mit ihr darüber gesprochen, ob sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst inne habe. Sie habe gesagt, es gehe ihn nichts an. Anlass für die Frage sei eine Anfrage des Besoldungsamts gewesen. Bei Gesprächen mit seinem Ex-Schwiegervater, zu dem er guten Kontakt gehabt habe, habe er erfahren, dass der neue Ehemann seiner früheren Ehefrau Lackierer sei. Die Kenntnis habe er nur erlangt, weil er insoweit die Ohren gespitzt habe. Daraus habe er geschlossen, dass der neue Ehemann nicht im öffentlichen Dienst tätig sei. Er habe seinen Ex-Schwiegervater aber nicht danach gefragt, wo seine frühere Ehefrau beschäftigt sei. Denn er habe ihn nicht ausfragen wollen.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des LBV vom 16.12.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er macht zusätzlich geltend, dem Kläger könne die Tätigkeit der früheren Ehefrau nicht verborgen geblieben sein; die Kenntnis hätte sich aus seinen Kontakten ergeben müssen. Der Kläger hätte daraus zum Schluss gelangen können, dass seine frühere Ehefrau im öffentlichen Dienst beschäftigt sein könnte. Er hätte auch den Zusammenhang zwischen Familienzuschlag und Kindergeld wissen müssen. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag zur Entreicherung gemacht. Auch sei dieser Vortrag zum Teil im Einzelnen nicht nachvollziehbar, und es seien zum Teil keine Belege vorgelegt worden. Aufgrund der Aufwendungen u.a. für Miete, Telefon oder Kfz-Steuer habe er sich Ausgaben erspart, die er auch sonst gehabt hätte. Durch Einzahlungen in die Lebensversicherung habe er sich Vermögensvorteile verschafft. Ohne die Überzahlungen hätte er auch Ausgaben zum Beispiel aus den vermögenswirksamen Einnahmen getätigt.

12

Mit Beschluss vom 03.09.2007 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

13

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15

Die streitbefangene Rückforderung beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 BBesG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Danach hat ein Beamter Bezüge, die er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Dienstherrn zurückzuzahlen. Der Beamte als Empfänger ist zur Herausgabe nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn er der strengeren Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB unterliegt, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es bei der Rückforderung von Bezügen eines Beamten gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, das der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

16

Im vorliegenden Falle erhielt der Kläger in den Zeiträumen 01.06.1993 bis 30.09.1994 und 01.04.2000 bis 31.05.2004 den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nach § 40 Abs. 6 BBesG a. F. bzw. nach dem 01.07.1997 des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 5 BBesG n. F. in Höhe von insgesamt 25.290,06 EUR. Dieser Betrag stand dem Kläger nach diesen Vorschriften aber nicht zu. Denn der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages bzw. Familienzuschlags stand allein der früheren Ehefrau des Klägers zu, der in dieser Zeit der Sozialzuschlag im Sinne dieser Vorschriften zustand und der auch das Kindergeld gewährt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Sozialzuschlag tatsächlich in der ihr zustehenden Höhe erhielt.

17

Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat. Entgegen der Einschätzung des Beklagten war der Mangel auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

18

Ein Mangel ist im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, wenn er dem Empfänger nur deshalb entgangen ist, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat; dabei kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985, BVerwGE 71, 77; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1990 - 11 S 393/90 - m.w.N.). Dem Beamten ist es aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1989 - 11 S 2142/88 - m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3). Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine Treuepflicht verletzt. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn Umstände vorliegen, die dem Beamten als Empfänger der Bezüge bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Solche Umstände können sich auch aus den dem Beamten vom Dienstherrn überlassenen auf seine Bezüge bezogenen Unterlagen ergeben. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht und sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.1988 - 4 S 198/87 -).

19

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von kinderbezogenem Orts- bzw. Familienzuschlag für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in den Zeiträumen, in die die Überzahlungen fielen, wusste oder hätte wissen müssen, dass seine frühere Ehefrau Anspruch auf den Sozialzuschlag im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. des § 40 Abs. 5 BBesG n.F. hatte.

20

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung seine Ehefrau gefragt, ob sie im öffentlichen Dienst tätig sei. Sie habe ihm gesagt, dies gehe ihn nichts an. Er habe erst im Anhörungsverfahren erfahren, dass ihr in diesen Zeiträumen als Beschäftigte der ... der Sozialzuschlag zugestanden habe. Auch wenn er zu seinem Ex-Schwiegervater guten Kontakt gehabt habe, habe er diesen nicht über seine frühere Ehefrau ausfragen wollen.

21

Diese Angaben passen zum Inhalt der Akten. Nach einem Aktenvermerk des LBV vom 26.04.2004 hat der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass seine Ex-Frau bei der ... arbeitet und von dort Kindergeld bezieht. Dies passt zu den Angaben in der "Erklärung zum Familienzuschlag" vom 26.06.2001. Dort gab der Kläger an, das Kindergeld erhalte seine erste Ehefrau und die zahlende Stelle sei das Arbeitsamt .... Weiter hat er angekreuzt: "Es ist mir nicht bekannt, ob die sonstige Person berufstätig ist oder Versorgungsbezüge erhält". Bei der "sonstigen Person" handelte es sich um seine frühere Ehefrau.

22

Der Beklagte kann mit den dagegen erhobenen Einwänden nicht durchdringen. Er ist aber insoweit beweispflichtig. Der von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Kläger könne auch die Unwahrheit gesagt haben, stellt eine bloße Vermutung dar, für deren Richtigkeit keine Tatsachen vorliegen. Es ist auch nicht von vornherein unglaubhaft, dass der Kläger seinen Ex-Schwiegervater nicht nach dessen Tochter "ausfragen" wollte. Hierzu war er im Übrigen auch nicht verpflichtet. Offen bleiben kann, inwieweit er verpflichtet war, sich bei seiner geschiedenen Frau nach deren Berufstätigkeit zu erkundigen. Er hatte es nach seinen Angaben jedenfalls versucht und dabei nichts erfahren.

23

Der Kläger kann sich jedoch nicht gegenüber dem gesamten zurückgeforderten Betrag auf Entreicherung berufen.

24

Zeitraum 01.06.1993 bis 30.09.1994

25

Die Überzahlungen betrugen in diesem Zeitraum 7.571,01 DM. Der Kläger muss hiervon 4.421,52 DM zurückzahlen, dies entspricht 2.260,68 EUR. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung berufen.

26

Der Kläger hat auf seine Lebensversicherung in diesem Zeitraum insgesamt 1.836,00 DM eingezahlt. Insoweit handelt e sich um Bildung von Ersparnissen, in deren Höhe er noch bereichert ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2003, NJW 2003, 3271).

27

Dies gilt entsprechend für den Bausparvertrag, der am 11.08.2004 zur Auszahlung kam. Dabei ist allerdings der Anteil des Arbeitgebers in Höhe von monatlich 13,00 DM nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Sonderleistung handelt, nicht um einen Teil der überzahlten Beträge. Der Wert der Ersparnis betrug in diesem Zeitraum 624,00 DM (39,00 DM x 16).

28

Aus den Angaben des Klägers zu seinen Einnahmen und Ausgaben lässt sich für diesen Zeitraum ein "Überschuss" in Höhe von 1.961,52 DM feststellen. Über den Verbleib dieses Überschuss ist nichts bekannt. Insoweit hat der Kläger keine Entreicherung dargelegt. Diese Betrachtungsweise ist hier zulässig, weil es sich um einen lange zurückliegenden abgeschlossenen Sachverhalt handelt.

29

Im Übrigen kommt dem Kläger die Vermutung nach Ziffer 12.2.12 BBesGVwV zugute. Danach kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen. Bei der Höhe dieses monatlichen Betrags ist davon auszugehen, dass der Kläger ihn für die allgemeine Lebensführung verbraucht hat. Dabei kann sich der Kläger auf Entreicherung berufen, soweit es sich um Beträge handelte, die im Monat nicht über 300 DM lagen. Diese in Ziffer 12.2.12 BBesGVwV enthaltene Regelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu beachten, wenn die monatlichen Überzahlungen nicht den genannten Betrag überstiegen (vgl. Urt. v. 27.04.2004 - 17 K 2401/03 -). Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) gebietet es aber, diese Regelung auch dann zu beachten, wenn die monatlichen Überzahlungen höher als die genannte Summe waren; die Vermutung beschränkt sich dann aber auf den Betrag, der 300 DM nicht übersteigt. Die Notwendigkeit, die Regelung auch insoweit anzuwenden, zeigt sich in folgendem Beispiel: Ein Beamter der monatlich eine Überzahlung von 298 DM erhielt, kann sich in vollem Umfang auf diese Vermutung berufen. Ein Beamter, der monatlich eine Überzahlung von 310 DM erhielt, müsste den ganzen Betrag zurückzahlen, wenn er sich nicht auf die Vermutung berufen könnte, obwohl der Unterschied der überzahlten Bezüge nur 12 DM betrug. Von einer solchen Handhabung geht wohl auch Schwegmann/Summer (Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, § 12 RdNr. 27e) aus, wo ausgeführt wird: "Im Hinblick auf die absolute betragsmäßige Grenze von DM 300 = EUR 153,39) führt dies auch bei hohen Nachzahlungen zu tragbaren Ergebnissen."

30

Für die diese Beträge übersteigenden Teile der Überzahlungen muss ein Beamter gegebenenfalls Entreicherung im Einzelfall darlegen und beweisen; dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen (vgl.: BGH, Urt. v. 17.01.2003, a.a.O.; Urt. v. 27.10.1999, BGHZ 143, 65; Urt. v. 20.10.1958, MDR 1959, 109; BAG, Urt. v. 18.01.1995, NJW 1996, 411).

31

Zeitraum 01.04.2000 bis 31.05.2004

32

In diesem Zeitraum betrug die Überzahlung 21.419,08 EUR. Davon muss der Kläger einen Betrag von 11.818,25 EUR zurückzahlen. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung berufen. Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen:

33

Bei Anwendung von Ziffer 12.2.12 BBesGVwV ergibt sich ein Betrag von 7.669,50 EUR, für den eine Entreicherung aufgrund laufender Ausgaben vermutet wird (50 x 300 DM bzw. 153,39 EUR).

34

Als Sonderausgaben, die über die laufenden Ausgaben hinausgehen, fällt in diesen Zeitraum der Kauf von Reifen im November 2001 in Höhe von 512,00 DM (= 261,78 EUR). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert hatten.

35

Weiter sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig der Kauf des Computers, für den der Kläger 1.450,00 EUR ansetzt und der Kauf von Möbeln, deren Preis insgesamt 1.889,11 EUR betrug, jeweils im Februar 2002. Bei diesen Gegenständen kann nicht angenommen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellten. Ein solcher Wert ließ sich zwar kaum durch Verkauf der Gegenstände realisieren. Er bestand aber in der Ersparnis von Auslagen für die Anschaffung solcher Gegenstände zu dem genannten Zeitpunkt. Diese Ersparnis kann nicht mit dem vollen genannten Betrag angesetzt werden, das Gericht schätzt sie vielmehr auf die Hälfte der genannten Beträge (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO). Daraus errechnet sich ein Betrag von 1.669,55 EUR, für den sich der Kläger auf Entreicherung berufen kann.

36

Die übrigen vom Kläger dargelegten Aufwendungen gehen nicht über die laufenden Ausgaben hinaus, die im Rahmen der Ziffer 12.2.12 BBesGVwV berücksichtigt werden. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um Ausgaben, die ohnehin angefallen wären und damit zu ersparten Aufwendungen führten.

37

Der Beklagte hat auch von dem ihm nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er dem Kläger Ratenzahlung von monatlich 250,00 EUR angeboten. Dies ist nicht zu beanstanden.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

14

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15

Die streitbefangene Rückforderung beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 BBesG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Danach hat ein Beamter Bezüge, die er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Dienstherrn zurückzuzahlen. Der Beamte als Empfänger ist zur Herausgabe nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn er der strengeren Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB unterliegt, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es bei der Rückforderung von Bezügen eines Beamten gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, das der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

16

Im vorliegenden Falle erhielt der Kläger in den Zeiträumen 01.06.1993 bis 30.09.1994 und 01.04.2000 bis 31.05.2004 den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nach § 40 Abs. 6 BBesG a. F. bzw. nach dem 01.07.1997 des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 5 BBesG n. F. in Höhe von insgesamt 25.290,06 EUR. Dieser Betrag stand dem Kläger nach diesen Vorschriften aber nicht zu. Denn der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages bzw. Familienzuschlags stand allein der früheren Ehefrau des Klägers zu, der in dieser Zeit der Sozialzuschlag im Sinne dieser Vorschriften zustand und der auch das Kindergeld gewährt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Sozialzuschlag tatsächlich in der ihr zustehenden Höhe erhielt.

17

Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat. Entgegen der Einschätzung des Beklagten war der Mangel auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

18

Ein Mangel ist im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, wenn er dem Empfänger nur deshalb entgangen ist, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat; dabei kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985, BVerwGE 71, 77; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1990 - 11 S 393/90 - m.w.N.). Dem Beamten ist es aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1989 - 11 S 2142/88 - m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3). Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine Treuepflicht verletzt. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn Umstände vorliegen, die dem Beamten als Empfänger der Bezüge bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Solche Umstände können sich auch aus den dem Beamten vom Dienstherrn überlassenen auf seine Bezüge bezogenen Unterlagen ergeben. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht und sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.1988 - 4 S 198/87 -).

19

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von kinderbezogenem Orts- bzw. Familienzuschlag für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in den Zeiträumen, in die die Überzahlungen fielen, wusste oder hätte wissen müssen, dass seine frühere Ehefrau Anspruch auf den Sozialzuschlag im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. des § 40 Abs. 5 BBesG n.F. hatte.

20

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung seine Ehefrau gefragt, ob sie im öffentlichen Dienst tätig sei. Sie habe ihm gesagt, dies gehe ihn nichts an. Er habe erst im Anhörungsverfahren erfahren, dass ihr in diesen Zeiträumen als Beschäftigte der ... der Sozialzuschlag zugestanden habe. Auch wenn er zu seinem Ex-Schwiegervater guten Kontakt gehabt habe, habe er diesen nicht über seine frühere Ehefrau ausfragen wollen.

21

Diese Angaben passen zum Inhalt der Akten. Nach einem Aktenvermerk des LBV vom 26.04.2004 hat der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass seine Ex-Frau bei der ... arbeitet und von dort Kindergeld bezieht. Dies passt zu den Angaben in der "Erklärung zum Familienzuschlag" vom 26.06.2001. Dort gab der Kläger an, das Kindergeld erhalte seine erste Ehefrau und die zahlende Stelle sei das Arbeitsamt .... Weiter hat er angekreuzt: "Es ist mir nicht bekannt, ob die sonstige Person berufstätig ist oder Versorgungsbezüge erhält". Bei der "sonstigen Person" handelte es sich um seine frühere Ehefrau.

22

Der Beklagte kann mit den dagegen erhobenen Einwänden nicht durchdringen. Er ist aber insoweit beweispflichtig. Der von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Kläger könne auch die Unwahrheit gesagt haben, stellt eine bloße Vermutung dar, für deren Richtigkeit keine Tatsachen vorliegen. Es ist auch nicht von vornherein unglaubhaft, dass der Kläger seinen Ex-Schwiegervater nicht nach dessen Tochter "ausfragen" wollte. Hierzu war er im Übrigen auch nicht verpflichtet. Offen bleiben kann, inwieweit er verpflichtet war, sich bei seiner geschiedenen Frau nach deren Berufstätigkeit zu erkundigen. Er hatte es nach seinen Angaben jedenfalls versucht und dabei nichts erfahren.

23

Der Kläger kann sich jedoch nicht gegenüber dem gesamten zurückgeforderten Betrag auf Entreicherung berufen.

24

Zeitraum 01.06.1993 bis 30.09.1994

25

Die Überzahlungen betrugen in diesem Zeitraum 7.571,01 DM. Der Kläger muss hiervon 4.421,52 DM zurückzahlen, dies entspricht 2.260,68 EUR. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung berufen.

26

Der Kläger hat auf seine Lebensversicherung in diesem Zeitraum insgesamt 1.836,00 DM eingezahlt. Insoweit handelt e sich um Bildung von Ersparnissen, in deren Höhe er noch bereichert ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2003, NJW 2003, 3271).

27

Dies gilt entsprechend für den Bausparvertrag, der am 11.08.2004 zur Auszahlung kam. Dabei ist allerdings der Anteil des Arbeitgebers in Höhe von monatlich 13,00 DM nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Sonderleistung handelt, nicht um einen Teil der überzahlten Beträge. Der Wert der Ersparnis betrug in diesem Zeitraum 624,00 DM (39,00 DM x 16).

28

Aus den Angaben des Klägers zu seinen Einnahmen und Ausgaben lässt sich für diesen Zeitraum ein "Überschuss" in Höhe von 1.961,52 DM feststellen. Über den Verbleib dieses Überschuss ist nichts bekannt. Insoweit hat der Kläger keine Entreicherung dargelegt. Diese Betrachtungsweise ist hier zulässig, weil es sich um einen lange zurückliegenden abgeschlossenen Sachverhalt handelt.

29

Im Übrigen kommt dem Kläger die Vermutung nach Ziffer 12.2.12 BBesGVwV zugute. Danach kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen. Bei der Höhe dieses monatlichen Betrags ist davon auszugehen, dass der Kläger ihn für die allgemeine Lebensführung verbraucht hat. Dabei kann sich der Kläger auf Entreicherung berufen, soweit es sich um Beträge handelte, die im Monat nicht über 300 DM lagen. Diese in Ziffer 12.2.12 BBesGVwV enthaltene Regelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu beachten, wenn die monatlichen Überzahlungen nicht den genannten Betrag überstiegen (vgl. Urt. v. 27.04.2004 - 17 K 2401/03 -). Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) gebietet es aber, diese Regelung auch dann zu beachten, wenn die monatlichen Überzahlungen höher als die genannte Summe waren; die Vermutung beschränkt sich dann aber auf den Betrag, der 300 DM nicht übersteigt. Die Notwendigkeit, die Regelung auch insoweit anzuwenden, zeigt sich in folgendem Beispiel: Ein Beamter der monatlich eine Überzahlung von 298 DM erhielt, kann sich in vollem Umfang auf diese Vermutung berufen. Ein Beamter, der monatlich eine Überzahlung von 310 DM erhielt, müsste den ganzen Betrag zurückzahlen, wenn er sich nicht auf die Vermutung berufen könnte, obwohl der Unterschied der überzahlten Bezüge nur 12 DM betrug. Von einer solchen Handhabung geht wohl auch Schwegmann/Summer (Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, § 12 RdNr. 27e) aus, wo ausgeführt wird: "Im Hinblick auf die absolute betragsmäßige Grenze von DM 300 = EUR 153,39) führt dies auch bei hohen Nachzahlungen zu tragbaren Ergebnissen."

30

Für die diese Beträge übersteigenden Teile der Überzahlungen muss ein Beamter gegebenenfalls Entreicherung im Einzelfall darlegen und beweisen; dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen (vgl.: BGH, Urt. v. 17.01.2003, a.a.O.; Urt. v. 27.10.1999, BGHZ 143, 65; Urt. v. 20.10.1958, MDR 1959, 109; BAG, Urt. v. 18.01.1995, NJW 1996, 411).

31

Zeitraum 01.04.2000 bis 31.05.2004

32

In diesem Zeitraum betrug die Überzahlung 21.419,08 EUR. Davon muss der Kläger einen Betrag von 11.818,25 EUR zurückzahlen. Im Übrigen kann er sich auf Entreicherung berufen. Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen:

33

Bei Anwendung von Ziffer 12.2.12 BBesGVwV ergibt sich ein Betrag von 7.669,50 EUR, für den eine Entreicherung aufgrund laufender Ausgaben vermutet wird (50 x 300 DM bzw. 153,39 EUR).

34

Als Sonderausgaben, die über die laufenden Ausgaben hinausgehen, fällt in diesen Zeitraum der Kauf von Reifen im November 2001 in Höhe von 512,00 DM (= 261,78 EUR). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert hatten.

35

Weiter sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig der Kauf des Computers, für den der Kläger 1.450,00 EUR ansetzt und der Kauf von Möbeln, deren Preis insgesamt 1.889,11 EUR betrug, jeweils im Februar 2002. Bei diesen Gegenständen kann nicht angenommen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellten. Ein solcher Wert ließ sich zwar kaum durch Verkauf der Gegenstände realisieren. Er bestand aber in der Ersparnis von Auslagen für die Anschaffung solcher Gegenstände zu dem genannten Zeitpunkt. Diese Ersparnis kann nicht mit dem vollen genannten Betrag angesetzt werden, das Gericht schätzt sie vielmehr auf die Hälfte der genannten Beträge (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO). Daraus errechnet sich ein Betrag von 1.669,55 EUR, für den sich der Kläger auf Entreicherung berufen kann.

36

Die übrigen vom Kläger dargelegten Aufwendungen gehen nicht über die laufenden Ausgaben hinaus, die im Rahmen der Ziffer 12.2.12 BBesGVwV berücksichtigt werden. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um Ausgaben, die ohnehin angefallen wären und damit zu ersparten Aufwendungen führten.

37

Der Beklagte hat auch von dem ihm nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er dem Kläger Ratenzahlung von monatlich 250,00 EUR angeboten. Dies ist nicht zu beanstanden.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.