Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 31.01.2008 – 11 K 1971/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den ihm am 29.8.1995 ausgestellten Bundespersonalausweis Nr. ... als ungültig gekennzeichnet auszuhändigen.
Der Bescheid der Beklagten vom 3.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.4.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger widersprach am 3.8.2005 schriftlich der mündlichen Weigerung der Beklagten vom gleichen Tag, ihm seinen bis 28.8.2005 gültigen Personalausweis auszuhändigen, den er bei Abholung seines neuen Personalausweises am 3.8.2005 abgeben musste. Er machte geltend, gemäß § 52 VwVfG und LVwVfG seien Urkunden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Inhaber auf Verlangen auszuhändigen; nur bei dessen Verzicht dürften sie eingezogen und vernichtet werden. Auch seien abgelaufene Personalausweise und Pässe dazu geeignet, in anderen Rechtsordnungen die Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 27.9.2005 darauf, dass niemand mehr als einen Personalausweis besitzen dürfe und abgelaufene Personalausweise abzugeben, einzuziehen und zu vernichten seien. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den ihm vorlegten Widerspruch durch Bescheid vom 18.4.2006 zurück und führte im Wesentlichen aus, die behördlichem Ermessen unterliegende Einziehung eines ungültigen Personalausweises, der Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bleibe, sei im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Verhinderung von Missbrauch geboten.
Der Kläger hat am 17.5.2006 Klage erhoben, die sich gegen den Widerspruchsbescheid richte und im Übrigen als Leistungsklage zu verstehen sei. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Anspruch aus § 52 Satz 3 (L)VwVfG auf Aushändigung des Personalausweises sei weder durch inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ausgeschlossen noch wegen Missbrauchsmöglichkeiten, die durch Kennzeichnung als ungültig vermieden werden könnten. Personalausweise seien zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und Eigenschaft als Deutscher geeignet, wie sich aus einem Merkblatt der Beklagten für die Ausstellung entsprechender Ausweise und dem Antragsformular des deutschen Generalkonsulats in Marseille für die Ausstellung von Reisepässen ergebe. Dies sei bundesrechtlich vorgegeben und für die Familienmitglieder mit mehreren Staatsangehörigkeiten besonders bedeutsam; angesichts der Praxis anderer Behörden verstoße die Haltung der Beklagten auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.5. und 13.6.2006 und 7.5.2007 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen ungültigen Bundespersonalausweis mit der Seriennummer ... gemäß § 52 Satz 3 (L)VwVfG auszuhändigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verneint unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid und einen Erlass des Innenministeriums vom 12.4.1999 zu einer aufgehobenen Verwaltungsvorschrift den Anspruch auf Herausgabe, die unüblich und nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und die Schriftsätze vom 9.6. und 21.7.2006 Bezug genommen.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zulässig und begründet.
Der Kläger besitzt den zuerkannten Anspruch, der nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf eine mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Amtshandlung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., RdNr. 16 zu § 52; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., RdNr. 22 zu § 52). Diese soll ungeachtet des Wortlauts des § 113 Abs. 5 VwGO nicht mit der Verpflichtungsklage zu erreichen sein (vgl. Kuntze in Bader, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 97 zu § 113; a.A. Bettermann, Die Verpflichtungsklage nach der Bundesverwaltungsgerichtsordnung, NJW 1960, 649). Sachdienlich ist aber in jedem Fall die gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden, rechtswidrigen Ablehnungsbescheids, der als Verwaltungsakt in der Gestalt des ausdrücklich angegriffenen Widerspruchsbescheids auch Gegenstand einer Anfechtungsklage ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 5 VwGO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.4.1971, BVerwGE 38, 99).
Nach § 52 (L)VwVfG kann die Behörde Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis oder zur Ausübung der Rechte aus einem Verwaltungsakt bestimmt sind, bei dessen Unwirksamkeit zurückfordern, jedoch kann der Inhaber verlangen, dass sie ihm wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind, es sei denn eine solche Kennzeichnung ist nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich. Als Sondervorschrift, die eine Anwendung der Rückforderungsregelung ausschließt, gilt § 12 Abs. 1 PassG (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., RdNr. 3 zu § 52; Obermayer a.a.O., RdNr. 1 zu § 52). Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG für § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 8 Landespersonalausweisgesetz vom 16.3.1987 (GBl. S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004, GBl. S. 884) - LPAuswG -, wonach der Inhaber eines Personalausweises verpflichtet ist, seinen alten Ausweis beim Empfang eines neuen sowie einen wieder aufgefundenen und ungültigen Ausweis abzugeben, und die Personalausweisbehörde einen ungültigen oder unbefugt geführten Ausweis zur Vorbereitung der Einziehung sicherstellen und einziehen kann. Eine Regelung über die Rückgabe oder deren Ausschluss fehlt hier, weshalb § 52 Satz 3 LVwVfG ergänzend heranzuziehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O.; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 4 zu § 52). Darauf dürfte sich auch Nr. 12.1 PassVwV (Fassung v. 3.7.2000, GMBl. S. 587) stützen, wonach von der Einziehung dann abzusehen ist, wenn der Inhaber ein Interesse an einem weiteren Besitz (z.B. als Andenken) glaubhaft macht, und die Ungültigkeit eines zu Andenkenzwecken belassenen Passes durch Stempelung oder Lochung kenntlich zu machen ist. Dass niemand mehr als einen Personalausweis besitzen darf (§ 1 Abs. 4 LPAuswG), muss sich nicht auch auf einen als ungültig gekennzeichneten Ausweis beziehen, schließt also die Anwendbarkeit des § 52 Satz 3 LVwVfG nicht aus. Für Ermessenserwägungen ist hiernach kein Raum; Missbrauchsmöglichkeiten müssten unter die gesetzliche Ausnahme fallen (2. Halbsatz), was aber nicht ersichtlich ist. Dass Pässe gemäß § 1 Abs. 3 PassG wie Personalausweise gemäß § 1 Abs. 6 LPAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bleiben, steht weder bei einem gültigen noch bei einem ungültigen Pass oder Personalausweis der Inhaberschaft bzw. dem Besitz entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zulässig und begründet.
Der Kläger besitzt den zuerkannten Anspruch, der nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf eine mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Amtshandlung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., RdNr. 16 zu § 52; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., RdNr. 22 zu § 52). Diese soll ungeachtet des Wortlauts des § 113 Abs. 5 VwGO nicht mit der Verpflichtungsklage zu erreichen sein (vgl. Kuntze in Bader, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 97 zu § 113; a.A. Bettermann, Die Verpflichtungsklage nach der Bundesverwaltungsgerichtsordnung, NJW 1960, 649). Sachdienlich ist aber in jedem Fall die gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden, rechtswidrigen Ablehnungsbescheids, der als Verwaltungsakt in der Gestalt des ausdrücklich angegriffenen Widerspruchsbescheids auch Gegenstand einer Anfechtungsklage ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 5 VwGO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.4.1971, BVerwGE 38, 99).
Nach § 52 (L)VwVfG kann die Behörde Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis oder zur Ausübung der Rechte aus einem Verwaltungsakt bestimmt sind, bei dessen Unwirksamkeit zurückfordern, jedoch kann der Inhaber verlangen, dass sie ihm wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind, es sei denn eine solche Kennzeichnung ist nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich. Als Sondervorschrift, die eine Anwendung der Rückforderungsregelung ausschließt, gilt § 12 Abs. 1 PassG (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., RdNr. 3 zu § 52; Obermayer a.a.O., RdNr. 1 zu § 52). Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG für § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 8 Landespersonalausweisgesetz vom 16.3.1987 (GBl. S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004, GBl. S. 884) - LPAuswG -, wonach der Inhaber eines Personalausweises verpflichtet ist, seinen alten Ausweis beim Empfang eines neuen sowie einen wieder aufgefundenen und ungültigen Ausweis abzugeben, und die Personalausweisbehörde einen ungültigen oder unbefugt geführten Ausweis zur Vorbereitung der Einziehung sicherstellen und einziehen kann. Eine Regelung über die Rückgabe oder deren Ausschluss fehlt hier, weshalb § 52 Satz 3 LVwVfG ergänzend heranzuziehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O.; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 4 zu § 52). Darauf dürfte sich auch Nr. 12.1 PassVwV (Fassung v. 3.7.2000, GMBl. S. 587) stützen, wonach von der Einziehung dann abzusehen ist, wenn der Inhaber ein Interesse an einem weiteren Besitz (z.B. als Andenken) glaubhaft macht, und die Ungültigkeit eines zu Andenkenzwecken belassenen Passes durch Stempelung oder Lochung kenntlich zu machen ist. Dass niemand mehr als einen Personalausweis besitzen darf (§ 1 Abs. 4 LPAuswG), muss sich nicht auch auf einen als ungültig gekennzeichneten Ausweis beziehen, schließt also die Anwendbarkeit des § 52 Satz 3 LVwVfG nicht aus. Für Ermessenserwägungen ist hiernach kein Raum; Missbrauchsmöglichkeiten müssten unter die gesetzliche Ausnahme fallen (2. Halbsatz), was aber nicht ersichtlich ist. Dass Pässe gemäß § 1 Abs. 3 PassG wie Personalausweise gemäß § 1 Abs. 6 LPAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bleiben, steht weder bei einem gültigen noch bei einem ungültigen Pass oder Personalausweis der Inhaberschaft bzw. dem Besitz entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.