Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 11.04.2008 – A 11 K 496/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

Da nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten dieser Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellten Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Aussichten der am 16.2.2006 erhobenen Asylklage des am 17.3.2004 geborenen Kindes offen waren.

2

Die Gewährung von Familienasyl setzte voraus, dass die Asylberechtigung des Vaters der Klägerin, eines Kosovo-Albaners, nicht zu widerrufen war (§ 26 Abs. 2 AsylVfG). Dessen Klage gegen den Widerruf war jedoch dem Bescheid vom 26.1.2006 zufolge durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.11.2005 abgewiesen, wenn auch dem Vorbringen der Klägerin zufolge noch nicht rechtskräftig. Asylanträge der Roma-Familie, der die Mutter der Klägerin angehörte, waren erfolglos (vgl. zuletzt Urt. v. 29.9.2003 - A 13 K 11453/02 -). Dies stand allerdings einem Erfolg des gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG gestellten Asylantrags der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr hat der unterzeichnete Richter damals die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für Roma aus dem Kosovo jedenfalls bei Vorverfolgung bejaht (Urt. v. 28.11.2005 - A 11 K 13014/04 - und 1.12.2005 - A 11 K 11707/03 -). Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom 21.12.2007 besteht „insbesondere für Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in Minderheitensituationen nach wie vor ein Verfolgungsrisiko, und Angehörige dieser Minderheiten sollten in ihren jeweiligen Zufluchtsstaaten als Flüchtlinge ... betrachtet werden“, was beispielsweise für Personen gemischt-ethnischer Abstammung/Herkunft gelte. Gleichwohl bleibt fraglich, ob deshalb die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für ein in Deutschland geborenes Kleinkind vor dem erledigenden Ereignis hinreichend beachtlich war.

3

Die Ankündigung der Ausländerbehörde, nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens bei vollziehbarer Ausreisepflicht der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hätte diese zwar nicht gehindert, den Asylrechtsstreit fortzuführen. Dass stattdessen das Klagebegehren nicht weiterverfolgt wird, ist ihr aber nicht in Ermangelung eines erledigenden Ereignisses als Eingeständnis einer Aussichtslosigkeit der eigenen Rechtsposition oder verschleierte Klagerücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO anzulasten. Eine Erledigung ist nicht erst anzunehmen, wenn das konkrete Klageziel vollständig erfüllt ist, sondern auch wenn ein Ereignis eintritt, das im Falle seines früheren Eintritts eine verständige Partei nicht zu einer Klage veranlasst hätte. Asylbegehren zielen letztlich auf einen sicheren Aufenthalt ab, der im Falle anderweitiger Gewährleistung eine (weitere) Inanspruchnahme des Rechtsschutzes im Asylverfahren entbehrlich erscheinen lässt, auch soweit dort erreichbare Rechtspositionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 des § 25 AufenthG der des Absatzes 5 vorzuziehen sind (vgl. etwa § 26 AufenthG). Bestätigt wird dies gerade dadurch, dass ein Antrag nach § 14a AsylVfG nicht als gestellt gilt, wenn das Kind einen Aufenthaltstitel besitzt.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).