Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 30.04.2008 – 12 K 6092/07
Tenor
Das Verfahren wird nach Klagerücknahme eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Rückforderung gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter der Beklagten. Er ist Verwaltungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12.
Mit Bescheid vom 08.03.2005 wies die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II Landkreis Ludwigsburg zu. Die Zuweisung erfolgte unbefristet mit der Möglichkeit jährlicher Kündbarkeit. Dort wurde u. a. ausgeführt: "Die Bewertung der Tätigkeit des Geschäftsführers ... ist zur Zeit nur vorläufig durch die BA festgelegt; diese Bewertung steht unter dem Vorbehalt der noch zu treffenden bewertungsmäßigen Festlegungen. Ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsführers ... wird Ihnen gem. § 45 Bundesbesoldungsgesetz bis zur Beendigung dieser Tätigkeit ... eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO und dem Grundgehalt der Besoldung A 13 VOAR gewährt. Hierzu erhalten Sie nach Vorliegen der Voraussetzungen eine gesonderte Mitteilung." Mit Schreiben vom 06.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, er erhalte ab dem 01.07.2005 eine Zulage gem. § 45 BBesG. Die Höhe richte sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.
Ab 01.01.2006 wurde die Stelle entsprechend dem neuen Bewertungskatalog nach A 13 bewertet. Mit Schreiben vom 09.09.2006 an die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg teilte der Kläger mit, die Agentur für Arbeit Ludwigsburg habe im April 2006 seine Ernennung zum Verwaltungsoberamtsrat beantragt. Zu einer Ernennung kam es aber nicht. Zum 01.01.2007 erfolgte eine Neubewertung der Tätigkeit des Klägers, die nun mit A 14 bewertet wurde.
Die Beklagte beendigte die Tätigkeit des Klägers zum 01.05.2007. Mit Bescheid vom 20.06.2007 widerrief sie die Gewährung der Zulage zum Ende des 30.04.2007 und forderte die Rückzahlung des Betrags der Zulage für den Monat Mai 2007.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, er habe gebeten zu prüfen, ob die Höhe der Zulage nach § 45 BBesG in der Zeit von Januar 2007 bis April 2007 nicht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt von A 12 zu A 14 entspreche. Er habe daraufhin keine Antwort erhalten.
Mit Bescheid vom 30.07.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Wegfall der Bereicherung in Bezug auf die Rückforderung darzulegen. Im Übrigen lehnte sie den Antrag auf höhere Zahlungen an Zulage ab. Zur Begründung führte sie aus, die frühere Zulagenregelung habe nur solange gelten können, als infolge der nicht feststehenden Dienstpostenbewertung nur vorübergehende Übertragungen praktiziert werden konnten. § 45 BBesG ermögliche nur deshalb finanzielle Zuwendungen bei befristeter Übertragung einer herausgehobenen Funktion, weil bei dauernder Übertragung des Dienstpostens tatsächlich eine Beförderung stattfinden würde. Die Zulage könne nicht ausgleichen, was im regulären Besoldungsbereich wegen Fehlens beamten- oder laufbahnrechtlicher Voraussetzungen nicht möglich sei. Da die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zu A 14.
Gegen die Ablehnung des Antrags legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, mögliche Beförderungen seien in diesem Zusammenhang unerheblich, und verwies auf § 45 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Die Höhe der Zulage sei nicht betragsmäßig festgelegt worden. Sie habe sich vielmehr an der noch zu erfolgenden Bewertung des Dienstpostens orientieren sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.06.2007 ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.07.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zulage hätten ab 01.01.2006 nicht mehr vorgelegen, nachdem die Bewertung des Dienstpostens erfolgt sei. Nur bei wechselndem Turnus in der Geschäftsführung der ARGEN solle von einer dauerhaften Übertragung des Amtes abgesehen werden.
Am 05.12.2007 hat der Kläger "wegen Rückforderung" Klage erhoben.
Der Kläger beantragt nun,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 die Zulage gem. § 45 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu zahlen, und den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zusätzlich darauf, es habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, Beförderungshindernisse durch Zulagen nach § 45 BBesG zu kompensieren, nachdem Beförderungen ab 01.01.2006 möglich geworden seien. Es seien danach auch Beförderungen ausgesprochen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Rückforderung gerichtet hat. Die Klage ist ursprünglich (auch) gegen die Rückforderung von 551,98 EUR gerichtet gewesen, die ebenfalls Gegenstand des Bescheids der Beklagten vom 30.07.2007 gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Angabe des Betreffs "wegen Rückforderung" in der Klageschrift. Diesen Teil der Klage hat der Kläger insoweit konkludent dadurch zurückgenommen, dass er im Schriftsatz vom 14.02.2008 nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung begehrt hat.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Zulage nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach wird die Zulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Über die Gewährung der Zulage wird durch Verwaltungsakt entschieden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum auch hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Zulage zusteht (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 45 RdNr. 4). Die Zulage ist bis zu einem Höchstbetrag frei gestaltbar (Slowig/Wagner, Das Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409, 414f.).
Vorliegend hatte die Beklagte im Bescheid vom 08.03.2005 die Höhe der Zulage ausdrücklich festgesetzt, nämlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 VOAR. Hierauf wurde auch in der Mitteilung der Beklagten vom 06.07.2005 an den Kläger zurückgegriffen. Die dem Kläger ausbezahlte Zulage entsprach dieser Regelung. Ein Anspruch ergibt sich demgegenüber nicht unmittelbar aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Insbesondere regelt der darin enthaltene Hinweis auf die dritte folgende Besoldungsgruppe lediglich die Begrenzung der Höhe der Zulage (Schwegmann/Summer, a. a. O., RdNr. 8).
Soweit in den angefochtenen Bescheiden eine Entscheidung der Beklagten darüber enthalten ist, die dargelegte Regelung der Höhe der Zulage nicht zu ändern und dem Kläger nicht die begehrte höhere Zulage zu gewähren, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Höhe der Zulage liegt - wie oben ausgeführt - im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat insoweit ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aus dem Bescheid vom 08.03.2005 ergibt sich, dass die Zulage nach § 45 BBesG gewährt werden sollte, weil die Bewertung der Tätigkeit des Geschäftsführers nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der noch zu treffenden bewertungsmäßigen Festlegungen erfolgte. Aus dem weiteren Verlauf zeigt sich in der Verfahrensweise der Beklagten, dass nach endgültiger Bewertung der Dienstposten statt der Zahlung von Zulagen Beförderungen erfolgen sollten und - mit Ausnahme der Stelle des Klägers - auch erfolgten. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Ablehnung einer höheren Zulage damit begründen, dass Ansprüche auf höhere Zahlungen ab 01.01.2006 nur noch im Wege ordentlicher Beförderungen begründet werden sollten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf 2.255,86 EUR festgesetzt (Betrag der Rückforderung von 551,96 EUR und der 4-fache Unterschiedsbetrag von A 13 und A 14 in Höhe von je 425,27 EUR).
Gründe
Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Rückforderung gerichtet hat. Die Klage ist ursprünglich (auch) gegen die Rückforderung von 551,98 EUR gerichtet gewesen, die ebenfalls Gegenstand des Bescheids der Beklagten vom 30.07.2007 gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Angabe des Betreffs "wegen Rückforderung" in der Klageschrift. Diesen Teil der Klage hat der Kläger insoweit konkludent dadurch zurückgenommen, dass er im Schriftsatz vom 14.02.2008 nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung begehrt hat.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Zulage nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach wird die Zulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Über die Gewährung der Zulage wird durch Verwaltungsakt entschieden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum auch hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Zulage zusteht (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 45 RdNr. 4). Die Zulage ist bis zu einem Höchstbetrag frei gestaltbar (Slowig/Wagner, Das Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409, 414f.).
Vorliegend hatte die Beklagte im Bescheid vom 08.03.2005 die Höhe der Zulage ausdrücklich festgesetzt, nämlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 VOAR. Hierauf wurde auch in der Mitteilung der Beklagten vom 06.07.2005 an den Kläger zurückgegriffen. Die dem Kläger ausbezahlte Zulage entsprach dieser Regelung. Ein Anspruch ergibt sich demgegenüber nicht unmittelbar aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Insbesondere regelt der darin enthaltene Hinweis auf die dritte folgende Besoldungsgruppe lediglich die Begrenzung der Höhe der Zulage (Schwegmann/Summer, a. a. O., RdNr. 8).
Soweit in den angefochtenen Bescheiden eine Entscheidung der Beklagten darüber enthalten ist, die dargelegte Regelung der Höhe der Zulage nicht zu ändern und dem Kläger nicht die begehrte höhere Zulage zu gewähren, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Höhe der Zulage liegt - wie oben ausgeführt - im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat insoweit ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aus dem Bescheid vom 08.03.2005 ergibt sich, dass die Zulage nach § 45 BBesG gewährt werden sollte, weil die Bewertung der Tätigkeit des Geschäftsführers nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der noch zu treffenden bewertungsmäßigen Festlegungen erfolgte. Aus dem weiteren Verlauf zeigt sich in der Verfahrensweise der Beklagten, dass nach endgültiger Bewertung der Dienstposten statt der Zahlung von Zulagen Beförderungen erfolgen sollten und - mit Ausnahme der Stelle des Klägers - auch erfolgten. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Ablehnung einer höheren Zulage damit begründen, dass Ansprüche auf höhere Zahlungen ab 01.01.2006 nur noch im Wege ordentlicher Beförderungen begründet werden sollten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf 2.255,86 EUR festgesetzt (Betrag der Rückforderung von 551,96 EUR und der 4-fache Unterschiedsbetrag von A 13 und A 14 in Höhe von je 425,27 EUR).