Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 02.05.2008 – 2 K 1249/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitrag.
Die frühere Klägerin, die nach Rechtshängigkeit am 17.01.2007 verstorben ist und in deren Rechtspositionen der Kläger als - durch am 8.03.2007 eröffneten Erbvertrag vom 27.09.1973 - allein erbender Ehemann im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, war Eigentümerin der Flurstücke 411/2 Teil I und II in H. Für diese Grundstücke setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 24.06.2005 Erschließungsbeiträge fest, und zwar für das Grundstück mit der Bezeichnung Teil I und einer Grundstücksfläche von 9.345 m² bei einem Nutzungsfaktor von 1,5 einen Beitrag von 21.536,27 EUR und für das Grundstück mit der Bezeichnung Teil II und einer Grundstücksfläche von ebenfalls 9.335 m² aber einem Nutzungsfaktor von 1,75 einen Erschließungsbeitrag von 25.125,57 EUR. Gegen diese der früheren Klägerin am 25.06.2004 zugestellten Bescheide legte ihr damals bevollmächtigter Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 22.07.2004 Widerspruch ein, der nach dem Eingangsstempel auf dem Original des Schriftsatzes am 27. Juli 2004 bei der Beklagten eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 06.08.2004 zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten an, dass sie nunmehr die (damalige) Klägerin vertrete und den Widerspruch begründen werde. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2004 bestätigte diese unter Angabe des jeweiligen Eingangsdatums den Eingang des Widerspruchs und des zweiten Schreibens und wies darauf hin, dass überprüft werde, ob der Widerspruch zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 14.09.2004 beantragte die Prozessbevollmächtigte der (damaligen) Klägerin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist und gab dazu an, von dem früheren Bevollmächtigten die Information erhalten zu haben, dass dieser seinen Schriftsatz vom 22.07.2004 am selben Tag mit normaler Post abgesandt habe. Mit Schriftsatz vom 14.10.2004 machte sie ergänzend geltend, dass man bei einer Absendung am 22.07.2004 mit normaler Post habe davon ausgehen dürfen, dass dieses am folgenden, spätestens am übernächsten Tag bei der Beklagten eingehe. Es werde daher die Richtigkeit des Eingangsstempels bezweifelt. Jedenfalls sei aus diesem Grund einer überlangen Postlaufzeit Wiedereinsetzung zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies das Landratsamt Esslingen den Widerspruch als unzulässig zurück und führte dazu aus, dass der mit Schreiben vom 22.07.2004 vom früheren Bevollmächtigten eingelegte Widerspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist von einem Monat bei der Beklagten eingegangen sei. Der ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 25.06.2004 zugestellte Bescheid habe den Beginn der Monatsfrist in Lauf gesetzt. Die in den Bescheiden enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Monatsfrist habe somit am 25.07.2004 geendet. Da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, habe die Frist erst am folgenden Werktag, Montag den 26.07.2004, 24.00 Uhr geendet. Der Widerspruch sei jedoch erst am Dienstag 27.07.2004 morgens nach der Postverteilung in der Poststelle im Postfach der Beklagten eingegangen und sei noch am gleichen Vormittag nach der Abholung durch den Amtsboten mit dem Posteingangsstempel versehen worden. Der Widerspruch sei somit verfristet. Gemäß § 60 VwGO sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ohne Verschulden die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei. Verschulden sei grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten sei und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten sei. Dabei sei das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Widerspruchsführer zuzurechnen. Der frühere Bevollmächtigte habe den am Donnerstag, den 22.07.2004 verfassten Widerspruch frühestens am gleichen Tag zur Post gegeben. Bei einer so kurzen Frist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist hätte er den rechtzeitigen Eingang des Widerspruchs bei der Beklagten sicherstellen müssen. Dies wäre z. B. durch ein Fax zur Fristwahrung einfach möglich gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde deshalb nicht gewährt.
Hiergegen richtet sich die am 20.03.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage. Zur Frage der Fristversäumnis macht der Kläger geltend, dass sich nur eine Postzustellungsurkunde für 2 Bescheide in der Behördenakte befinde. Damit lasse sich nicht nachvollziehen, dass tatsächlich 2 Bescheide zum fraglichen Datum zugestellt worden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Beklagten eingegangen sei. Der Bürger brauche nicht mit einem überlangen Postlauf zu rechnen, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 ergebe. Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung dürften ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten würden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt seien. Ausgehend hiervon sei im Regelfall davon auszugehen, dass ein am 22. Juli 2004 abgeschickter Brief schon am darauf folgenden Freitag den 23. Juli 2004 beim Empfänger eingegangen sei. Die Luftlinie zwischen der Absendestation des Schreibens mit P und H als Empfängerstation betrage nur wenige Kilometer. Nach allen Erfahrungen betrage hier der Postlauf einen, maximal zwei Tage. Dies decke sich mit den allgemeinen Erfahrungen, dass 80 % der Briefe den Empfänger nach einem Tag, 95 % der Briefe nach zwei Tagen erreicht hätten. Man müsse nicht davon ausgehen, zu den unglückseligen restlichen 5 % zu gehören. Selbst wenn man mit maximal 3 Tagen hätte rechnen können, wäre der Brief noch innerhalb der Frist, nämlich am Montag eingegangen. Damit, dass diese erst am Dienstag zur Beklagten expediert worden sei, habe kein Mensch rechnen müssen. Zudem sei die Poststelle der Beklagten in einer örtlichen Drogerie untergebracht, die einmal am Tag, nämlich zwischen 7.00 Uhr und 8.15 Uhr, die Post erhalte und sie in die Postfächer verteile. Später werde dann das gemeindliche Postfach von dem Amtsboten geleert und dieser bringe die Post auf das Rathaus zur Posteingangsstelle. Damit sei nicht sichergestellt, dass für die Beklagte eingehende Post sofort mit einem Eingangsstempel versehe, da dies keinesfalls in der örtlichen Drogerie geschehe. Es sei auch nicht von der Beklagten sichergestellt, dass versehentlich falsch sortierte Post nicht liegen bleibe. Bei einem örtlichen Drogisten und seinen Angestellten sei auch nicht sichergestellt, dass eingehende Briefe aus Gründen der Wahrung einer möglichen Frist mit aller größter Sorgfalt behandelt würden. Jedenfalls sei jedoch dem vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, da mit so einer langen Postzeit nicht habe gerechnet werden müssen. Hierzu wurde (im Klageverfahren) eine eidesstattliche Versicherung des früheren Bevollmächtigten vom 26.09.2006 vorgelegt, der den üblichen Kanzleiablauf und aus dem Terminkalender noch nachvollziehbare Termine darlegt und dazu angibt, dass nur drei Möglichkeiten für die Briefaufgabe des Widerspruchs denkbar seien. Entweder habe er den Brief noch am 22.07.2004 selbst unterschrieben und er sei an diesem Tage zur Post gegangen, oder ein Kollege habe das Schreiben am 22.07. unterzeichnet und es ebenfalls am gleichen Tag zur Post gegeben oder er selbst habe das Schreiben jedenfalls am 23.07.2004 unterzeichnet und zur Post gegeben. An diesem Tag sei er ganztags im Büro gewesen und habe keine Termine wahrzunehmen gehabt.
Zur materiellen Rechtslage macht der Kläger geltend, dass der Beitragserhebung eine Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1982 entgegenstehe. Diese betreffe die Flurstücke 411 und 412 (alt), aus denen das nunmehr veranlagte Grundstück 411/2 hervorgegangen sei. Wie sich ferner aus einer Bestätigung der Beklagten vom 17.01.1994 ergebe, sei der Erschließungsbeitrag für die Erreichbarkeit des Grundstücks durch Ablösung abgegolten worden. Dabei sei für die Erschließungsanlage „Ostring“ die kleinere Grundstücksfläche herangezogen worden. Soweit in der Bestätigung vom 17.01.1994 ein Vorbehalt in der Weise gemacht worden sei, dass für jede weitere Erschließungsanlage des Grundstücks neu abgerechnet und zu veranlagen sei, sei dieser Vorbehalt - weil bloße Meinungsäußerung - unerheblich. Dies habe die Beklagte bei späteren Veranlagungen selbst erkannt und deshalb bei zwei anderen Anliegern abgeholfen. Die Ablösungsvereinbarung sei zudem finanziell sehr viel ungünstiger gewesen als die jetzige satzungsmäßige Regelung, weil damals noch keine Eckgrundstücksermäßigung vorgesehen worden sei. Jedenfalls sei damit der Erschließungsbeitrag ein für allemal abgegolten.
Der Kläger beantragt,
die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.06.2004 für die Heranziehung des Grundstücks Ostring Haus Nr. 15, Flst. Nr. 411/2, Teil I und II in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts E vom 16.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und macht zur Zulässigkeit des Widerspruchs ergänzend geltend, dass der Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsschreiben des früheren Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2004 Beweiskraft dafür entfalte, dass dieses Schreiben erst am 27.07.2004 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen sei. Die Frage der überlangen Postlaufzeiten betreffe nicht die Fristversäumnis an sich, sondern allenfalls das Verschulden. Bei der Drogerie handle es sich auch nicht um die Posteingangsstelle der Beklagten, sondern um eine Postagentur, in der für die Gemeinde ein Postfach eingerichtet sei. Soweit der Kläger nunmehr einwende, dass die Zustellung der beiden Bescheide nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da es mit einer Postzustellungsurkunde geschehen sei, sei dem nicht zu folgen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger substantiiert dargetan, dass lediglich ein Bescheid mit der Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei und auf welchem Wege man dann gegebenenfalls den anderen Bescheid erhalten habe. Es sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen, da hier ein Verschulden des früheren Bevollmächtigten bezüglich der Fristversäumnis vorliege, das der früheren Klägerin zuzurechnen sei. Wenn man relativ knapp ein Rechtsmittel einlege, dürfe man dies entweder nicht formlos tun oder man müsse umgehend den Eingang überprüfen, um gegebenenfalls noch mit Telefax vor Fristablauf das Rechtsmittel nochmals einlegen zu können. Zudem sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht unmittelbar nach Kenntnis der Fristversäumnis beantragt worden. Ab der Eingangsbestätigung der Beklagten sei erkennbar gewesen, dass man Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs habe. Selbst wenn die neue Bevollmächtigte der damaligen Klägerin für einen Besprechungstermin noch nicht unmittelbar Zeit finden konnte, hätte sie doch die Akten anfordern können, um die Fristversäumnis nachvollziehen zu können und zeitnah einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Der Widerspruch hätte jedoch auch materiell keinen Erfolg gehabt. Eine formgültige Ablösungsvereinbarung für das betroffene Grundstück sei niemals geschlossen worden und stehe folglich dem Entstehen der Beitragsschuld nicht entgegen. Die Ablösungsvereinbarung vom 30.12.1982 berücksichtige die Erschließung der Flurstücke 411 und 412 (alt) durch die heutige Mstraße auf einer Frontmeterlänge von 147 m. Weiter seien durch die Vereinbarung die Erschließungskosten des Ostrings (Frontmeterlänge 6,5 m) abgegolten, jedoch nur bezüglich des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Bau befindlichen Teils der Erschließungsanlage. Dieser Teil beschränke sich auf den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil des Ostrings, der in Höhe der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 411 orthogonal auf die Mstraße treffe und Flurstück 411 erschließe. Der mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechnete Teil des Ostrings beziehe sich ausschließlich auf den mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.01.1996 gebildeten Abschnitt II. Er beginne im westlichen Bereich des Flurstücks 414, umfasse neben dem Flurstück 414 die Flurstücke 365/1, 365/3 sowie 365/8 und ende in seiner östlichen Ausdehnung an Flurstück 410, der heutigen Stichstraße, über die das Flurstück 411/2 erschlossen werde. Entsprechend beziehe sich die Bestätigung vom 17.01.1994 lediglich auf Erschließungskosten des 1982 im Bau befindlichen (anderen) Teils des Ostrings sowie der Mstraße. Die Ablösungsvereinbarung beinhalte gerade nicht die Baukosten des Ostrings Abschnitt II. Da das Flurstück 411/2 aber durch den Abschnitt II des Ostrings erschlossen werde und zwar über die östlich des Flurstücks 414 verlaufende unselbstständige Stichstraße, sei das streitgegenständliche Flurstück 411/2 in der Oberverteilung zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei im Schreiben vom 17.01.1994 ausdrücklich ausgeführt worden, dass zusätzliche zukünftige Erschließungsanlagen, z. B. westlich des Grundstücks, wieder anteilig abgerechnet werden müssten. Der Hinweis auf Einigung mit anderen Grundstücksnachbarn gehe fehl, da sich die mit diesem Grundstücksnachbarn geschlossenen Ablösungsvereinbarungen auf einen anderen als den hier in Rede stehenden Erschließungsabschnitt bezogen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Nach der durch den Tod der früheren Klägerin eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens wurde dieses zulässigerweise von ihrem Alleinerben als (neuem) Kläger fortgesetzt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung der Widersprüche durch das Landratsamt Esslingen im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger beanstandet, dass die angefochtenen zwei Bescheide mit nur einer Postzustellungsurkunde bekannt gegeben wurden, steht dies einer wirksamen Zustellung am 25.06.2004 nicht entgegen. Zum einen betreffen beide Bescheide dasselbe Buchgrundstück, sodass es sich um einen einheitlichen Veranlagungsvorgang handeln dürfte. Die etwas ungewöhnliche Aufspaltung in zwei Bescheide für eine nicht durch Pläne aufgeschlüsselte fiktive Aufteilung in Teil I und II erfolgte zugunsten der früheren Klägerin, um ihr unterschiedliche Nutzungsmaße hinsichtlich der Geschosse zu Gute kommen zu lassen. Selbst wenn diese Aufteilung rechtswidrig wäre, führt sie nicht zur Nichtigkeit der Bescheide und verletzt den Kläger erkennbar nicht in seinen Rechten. Ungeachtet dieser Besonderheit ist die Bekanntgabe mehrerer Bescheide an einen Adressaten mit einheitlicher Zustellung nicht zu beanstanden, denn weder die über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung noch die Zustellungsvorschriften der ZPO, die hier über § 3 Abs. 2 LVwZG anwendbar sind, gebieten - anders als etwa bei zwei verschiedenen Adressaten - eine getrennte Zustellung.
Allerdings muss aus der Zustellungsurkunde erkennbar sein, welche Schriftstücke zugestellt wurden und die Beweislast hierfür liegt zunächst bei Behörde. Aus Gründen der Klarheit wäre im vorliegenden Fall empfehlenswert gewesen, wenn auf der Postzustellungsurkunde vermerkt worden wäre, dass es sich um zwei Bescheide handelt. Erforderlich dürfte es bei der vorliegenden Besonderheit eines einheitlichen Veranlagungsvorgangs für ein Buchgrundstück (s.o.) jedoch wohl nicht gewesen sein, da beide Bescheide dieses Veranlagungsvorgangs dasselbe Aktenzeichen tragen, welches auf der Postzustellungsurkunde vermerkt ist.
Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass tatsächlich auch beide Bescheide mit einheitlicher Postzustellungsurkunde am 25.06.2004 zugestellt wurden. Die ordnungsgemäß quadrangulierte Behördenakte beginnt mit dem Entwurf der beiden jeweils zwei Seiten umfassenden Bescheide, die beide von der Sachbearbeiterin mit ihrem Handzeichen „Ha“ abgezeichnet wurden. Die unmittelbar davor platzierte Postzustellungsurkunde weist neben dem Aktenzeichen des Vorgangs ebenfalls das Handzeichen der Bearbeiterin und zusätzlich die Ziffer 4 auf, welche sinnvollerweise im Gesamtzusammenhang nur als Anzahl der zugestellten Schriftstückseiten interpretiert werden kann. Damit ist unmittelbar aus der Postzustellungsurkunde zu entnehmen, dass „Schriftstücke“ mit insgesamt 4 Seiten zugestellt wurden. Hinzu kommt, dass die frühere Klägerin - als Adressatin der Bescheide - auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargetan hat, dass ihr zunächst lediglich ein Bescheid zugestellt und der zweite Bescheid durch einfache Post zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurde. Anders, als etwa bei völligem Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks, genügt es beim Bestreiten des Zeitpunkts des Zugangs nicht, dies lediglich „pauschal“ in Frage zu stellen. Damit liegt in den noch zu Lebzeiten der früheren Klägerin gemachten Angaben der jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass diese sich nicht mehr erinnern könne, wann und wie die Bescheide zugegangen sind, kein substantiiertes Bestreiten des einheitlichen Zugangs am 25.06.2004. Vielmehr ist anhand des Widerspruchsschreibens des früheren Bevollmächtigten vom 22.07.2004, in dem ausdrücklich gegen beide Bescheide Widerspruch zur Fristwahrung eingelegt wurde, davon auszugehen, dass der früheren Klägerin am 25.06.2004 beide Bescheide durch Zustellung bekannt gegeben wurden.
Die Widerspruchsfrist endete damit nach Ablauf eines Monats - an sich also am 25.07.2004. Da dies jedoch ein Sonntag war, endete sie mit Ablauf des nächsten Werktags, also am Montag, 26.07.2004, 24.00 Uhr.
Der vom früheren Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch ging jedoch ausweislich des Posteingangsstempels erst am 27.06.2004 bei der Beklagten ein. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis könnte zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, dies ist der früheren Klägerin jedoch nicht gelungen. Was sie hierzu im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vortragen ließ, ist von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Posteingangsstempels der Beklagten in Frage zu stellen. Denn sämtliche geltend gemachten Umstände liegen im Organisationsbereich der Postagentur im Ort der Beklagten als beliehenem Unternehmer der Deutschen Post AG. Sie stellen nicht in Frage, dass das Widerspruchsschreiben der Beklagten selbst schon zu einem früheren Zeitpunkt, als durch den Posteingangsstempel dokumentiert, zugegangen ist. Der danach erst am Dienstag, den 27.05.2004 erhobene Widerspruch war somit verfristet.
Die Widerspruchsbehörde hat es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, Wiedereinsetzung zu gewähren, da die frühere Klägerin hierauf keinen Anspruch hatte. Es ist bereits fraglich, ob sie i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert war. Sie kann sich dabei nämlich nicht mit Erfolg auf eine überlange Postlaufzeit berufen, da sie nicht hinreichend substantiiert belegt hat, wann ihr Widerspruch zur Post gegeben wurde. Die dazu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des früheren Bevollmächtigten ist nicht geeignet, den entsprechenden Nachweis zu führen, dass dies bereits am Donnerstag den 22.07.2004 geschehen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung geht nämlich hervor, dass sich der frühere Bevollmächtigte an den tatsächlichen Ablauf nicht erinnern kann. Er stellt deshalb lediglich drei Möglichkeiten zum Geschehensablauf zur Auswahl. Selbst wenn man darin eine Versicherung sehen würde, dass der Widerspruch spätestens am Freitag, den 23.07.2004 zur Post gegeben wurde, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass dieser sicher am Montag zur Fristwahrung bei der Beklagten eingeht. Vielmehr wäre es angesichts des dazwischen liegenden Wochenendes angezeigt gewesen, vorsorglich den Widerspruch auch noch per Telefax bei der Beklagten einzulegen.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn schwerer wiegt im vorliegenden Fall, dass Wiedereinsetzung schon deshalb nicht zu gewähren ist, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht unverzüglich, also spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt wurde. Spätestens mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.08.2004 bei der neuen Bevollmächtigten war für diese erkennbar, dass ein Fristproblem vorliegt. Selbst wenn sie - wie geltend gemacht - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Zeit für einen Besprechungstermin bei der Beklagten hatte, hätte sie sich durch umgehende Aktenanforderung bei der Beklagten oder Nachfrage beim früheren Bevollmächtigten zu dem Fristproblem kundig machen können und müssen, um dann noch innerhalb der Frist vorsorglich Wiedereinsetzung zu beantragen. Der erst am 15. September 2004 per Telefax übermittelte Wiedereinsetzungsantrag, der auch noch keinerlei Beweismittel und Wiedereinsetzungsgründe enthält (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war daher verspätet und schon aus diesem Grund abzulehnen.
Der Widerspruch (und die sich anschließende Klage) hätte jedoch auch in der Sache, also aus materiellen Gründen keinen Erfolg gehabt. Die von der früheren Klägerin vorgelegte Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1982 bezieht sich erkennbar nicht auf den nun abgerechneten Abschnitt II der Erschließungsanlage Ostring und kann deshalb nicht mit Erfolg als Tilgung der Beitragserhebung entgegengehalten werden. Zudem hätten auch Zweifel an der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung deshalb bestanden, weil sie zum einen gegen das Offenlegungsgebot verstößt, also nicht erkennen lässt, wie die Ablösungsbeträge ermittelt wurden, und zum anderen eine wohl nicht zulässige Aufteilung der Grundstücksfläche nach dem Frontmetermaßstab erfolgt ist. Schließlich stünde einer wirksamen Ablösung durch eine Vereinbarung aus dem Jahr 1982 noch entgegen, dass das Grundstück 411/2 (der früheren Klägerin) unabhängig von der Abschnittsbildung nicht durch den Ostring selbst, sondern lediglich durch eine unselbständige (nun) zum Ostring gehörende Stichstraße erschlossen wird. Der Bau dieser Stichstraße war im Jahr 1982 noch nicht geplant und ist deshalb selbst im Wege der Auslegung vom - etwas unklaren - Wortlaut der Ablösungsvereinbarung erkennbar nicht gedeckt. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom Januar 1994 lassen sich keine einer Beitragserhebung entgegenstehenden Gesichtspunkte zu Gunsten der früheren Klägerin ableiten. Vielmehr wird in diesem Schreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass später hinzukommende Erschließungsanlagen einer erneuten Beitragserhebung trotz Ablösungsvereinbarung nicht entgegenstehen. Bei der nun das Grundstück 411/2 erschließenden Stichstraße handelt es sich um eine später hinzukommende Erschließungsanlage, die erst aufgrund der Aufteilung des früheren übergroßen Grundstücks, auf das sich die Ablösung bezog, zur Erschließung notwendig wurde. Schließlich könnte sich der Kläger materiell auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Abhilfeentscheidungen im Verwaltungsverfahren bei anderen Anliegern berufen. Denn deren Ablösungsvereinbarungen betrafen nach Aktenlage - anders als beim Kläger - gerade den nun abgerechneten Abschnitt des Ostrings.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Beschluss vom 02. Mai 2008
EUR 46.662 EUR
festgesetzt.
Gründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Nach der durch den Tod der früheren Klägerin eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens wurde dieses zulässigerweise von ihrem Alleinerben als (neuem) Kläger fortgesetzt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung der Widersprüche durch das Landratsamt Esslingen im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger beanstandet, dass die angefochtenen zwei Bescheide mit nur einer Postzustellungsurkunde bekannt gegeben wurden, steht dies einer wirksamen Zustellung am 25.06.2004 nicht entgegen. Zum einen betreffen beide Bescheide dasselbe Buchgrundstück, sodass es sich um einen einheitlichen Veranlagungsvorgang handeln dürfte. Die etwas ungewöhnliche Aufspaltung in zwei Bescheide für eine nicht durch Pläne aufgeschlüsselte fiktive Aufteilung in Teil I und II erfolgte zugunsten der früheren Klägerin, um ihr unterschiedliche Nutzungsmaße hinsichtlich der Geschosse zu Gute kommen zu lassen. Selbst wenn diese Aufteilung rechtswidrig wäre, führt sie nicht zur Nichtigkeit der Bescheide und verletzt den Kläger erkennbar nicht in seinen Rechten. Ungeachtet dieser Besonderheit ist die Bekanntgabe mehrerer Bescheide an einen Adressaten mit einheitlicher Zustellung nicht zu beanstanden, denn weder die über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung noch die Zustellungsvorschriften der ZPO, die hier über § 3 Abs. 2 LVwZG anwendbar sind, gebieten - anders als etwa bei zwei verschiedenen Adressaten - eine getrennte Zustellung.
Allerdings muss aus der Zustellungsurkunde erkennbar sein, welche Schriftstücke zugestellt wurden und die Beweislast hierfür liegt zunächst bei Behörde. Aus Gründen der Klarheit wäre im vorliegenden Fall empfehlenswert gewesen, wenn auf der Postzustellungsurkunde vermerkt worden wäre, dass es sich um zwei Bescheide handelt. Erforderlich dürfte es bei der vorliegenden Besonderheit eines einheitlichen Veranlagungsvorgangs für ein Buchgrundstück (s.o.) jedoch wohl nicht gewesen sein, da beide Bescheide dieses Veranlagungsvorgangs dasselbe Aktenzeichen tragen, welches auf der Postzustellungsurkunde vermerkt ist.
Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass tatsächlich auch beide Bescheide mit einheitlicher Postzustellungsurkunde am 25.06.2004 zugestellt wurden. Die ordnungsgemäß quadrangulierte Behördenakte beginnt mit dem Entwurf der beiden jeweils zwei Seiten umfassenden Bescheide, die beide von der Sachbearbeiterin mit ihrem Handzeichen „Ha“ abgezeichnet wurden. Die unmittelbar davor platzierte Postzustellungsurkunde weist neben dem Aktenzeichen des Vorgangs ebenfalls das Handzeichen der Bearbeiterin und zusätzlich die Ziffer 4 auf, welche sinnvollerweise im Gesamtzusammenhang nur als Anzahl der zugestellten Schriftstückseiten interpretiert werden kann. Damit ist unmittelbar aus der Postzustellungsurkunde zu entnehmen, dass „Schriftstücke“ mit insgesamt 4 Seiten zugestellt wurden. Hinzu kommt, dass die frühere Klägerin - als Adressatin der Bescheide - auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargetan hat, dass ihr zunächst lediglich ein Bescheid zugestellt und der zweite Bescheid durch einfache Post zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurde. Anders, als etwa bei völligem Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks, genügt es beim Bestreiten des Zeitpunkts des Zugangs nicht, dies lediglich „pauschal“ in Frage zu stellen. Damit liegt in den noch zu Lebzeiten der früheren Klägerin gemachten Angaben der jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass diese sich nicht mehr erinnern könne, wann und wie die Bescheide zugegangen sind, kein substantiiertes Bestreiten des einheitlichen Zugangs am 25.06.2004. Vielmehr ist anhand des Widerspruchsschreibens des früheren Bevollmächtigten vom 22.07.2004, in dem ausdrücklich gegen beide Bescheide Widerspruch zur Fristwahrung eingelegt wurde, davon auszugehen, dass der früheren Klägerin am 25.06.2004 beide Bescheide durch Zustellung bekannt gegeben wurden.
Die Widerspruchsfrist endete damit nach Ablauf eines Monats - an sich also am 25.07.2004. Da dies jedoch ein Sonntag war, endete sie mit Ablauf des nächsten Werktags, also am Montag, 26.07.2004, 24.00 Uhr.
Der vom früheren Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch ging jedoch ausweislich des Posteingangsstempels erst am 27.06.2004 bei der Beklagten ein. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis könnte zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, dies ist der früheren Klägerin jedoch nicht gelungen. Was sie hierzu im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vortragen ließ, ist von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Posteingangsstempels der Beklagten in Frage zu stellen. Denn sämtliche geltend gemachten Umstände liegen im Organisationsbereich der Postagentur im Ort der Beklagten als beliehenem Unternehmer der Deutschen Post AG. Sie stellen nicht in Frage, dass das Widerspruchsschreiben der Beklagten selbst schon zu einem früheren Zeitpunkt, als durch den Posteingangsstempel dokumentiert, zugegangen ist. Der danach erst am Dienstag, den 27.05.2004 erhobene Widerspruch war somit verfristet.
Die Widerspruchsbehörde hat es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, Wiedereinsetzung zu gewähren, da die frühere Klägerin hierauf keinen Anspruch hatte. Es ist bereits fraglich, ob sie i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert war. Sie kann sich dabei nämlich nicht mit Erfolg auf eine überlange Postlaufzeit berufen, da sie nicht hinreichend substantiiert belegt hat, wann ihr Widerspruch zur Post gegeben wurde. Die dazu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des früheren Bevollmächtigten ist nicht geeignet, den entsprechenden Nachweis zu führen, dass dies bereits am Donnerstag den 22.07.2004 geschehen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung geht nämlich hervor, dass sich der frühere Bevollmächtigte an den tatsächlichen Ablauf nicht erinnern kann. Er stellt deshalb lediglich drei Möglichkeiten zum Geschehensablauf zur Auswahl. Selbst wenn man darin eine Versicherung sehen würde, dass der Widerspruch spätestens am Freitag, den 23.07.2004 zur Post gegeben wurde, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass dieser sicher am Montag zur Fristwahrung bei der Beklagten eingeht. Vielmehr wäre es angesichts des dazwischen liegenden Wochenendes angezeigt gewesen, vorsorglich den Widerspruch auch noch per Telefax bei der Beklagten einzulegen.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn schwerer wiegt im vorliegenden Fall, dass Wiedereinsetzung schon deshalb nicht zu gewähren ist, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht unverzüglich, also spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt wurde. Spätestens mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.08.2004 bei der neuen Bevollmächtigten war für diese erkennbar, dass ein Fristproblem vorliegt. Selbst wenn sie - wie geltend gemacht - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Zeit für einen Besprechungstermin bei der Beklagten hatte, hätte sie sich durch umgehende Aktenanforderung bei der Beklagten oder Nachfrage beim früheren Bevollmächtigten zu dem Fristproblem kundig machen können und müssen, um dann noch innerhalb der Frist vorsorglich Wiedereinsetzung zu beantragen. Der erst am 15. September 2004 per Telefax übermittelte Wiedereinsetzungsantrag, der auch noch keinerlei Beweismittel und Wiedereinsetzungsgründe enthält (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war daher verspätet und schon aus diesem Grund abzulehnen.
Der Widerspruch (und die sich anschließende Klage) hätte jedoch auch in der Sache, also aus materiellen Gründen keinen Erfolg gehabt. Die von der früheren Klägerin vorgelegte Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1982 bezieht sich erkennbar nicht auf den nun abgerechneten Abschnitt II der Erschließungsanlage Ostring und kann deshalb nicht mit Erfolg als Tilgung der Beitragserhebung entgegengehalten werden. Zudem hätten auch Zweifel an der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung deshalb bestanden, weil sie zum einen gegen das Offenlegungsgebot verstößt, also nicht erkennen lässt, wie die Ablösungsbeträge ermittelt wurden, und zum anderen eine wohl nicht zulässige Aufteilung der Grundstücksfläche nach dem Frontmetermaßstab erfolgt ist. Schließlich stünde einer wirksamen Ablösung durch eine Vereinbarung aus dem Jahr 1982 noch entgegen, dass das Grundstück 411/2 (der früheren Klägerin) unabhängig von der Abschnittsbildung nicht durch den Ostring selbst, sondern lediglich durch eine unselbständige (nun) zum Ostring gehörende Stichstraße erschlossen wird. Der Bau dieser Stichstraße war im Jahr 1982 noch nicht geplant und ist deshalb selbst im Wege der Auslegung vom - etwas unklaren - Wortlaut der Ablösungsvereinbarung erkennbar nicht gedeckt. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom Januar 1994 lassen sich keine einer Beitragserhebung entgegenstehenden Gesichtspunkte zu Gunsten der früheren Klägerin ableiten. Vielmehr wird in diesem Schreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass später hinzukommende Erschließungsanlagen einer erneuten Beitragserhebung trotz Ablösungsvereinbarung nicht entgegenstehen. Bei der nun das Grundstück 411/2 erschließenden Stichstraße handelt es sich um eine später hinzukommende Erschließungsanlage, die erst aufgrund der Aufteilung des früheren übergroßen Grundstücks, auf das sich die Ablösung bezog, zur Erschließung notwendig wurde. Schließlich könnte sich der Kläger materiell auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Abhilfeentscheidungen im Verwaltungsverfahren bei anderen Anliegern berufen. Denn deren Ablösungsvereinbarungen betrafen nach Aktenlage - anders als beim Kläger - gerade den nun abgerechneten Abschnitt des Ostrings.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Beschluss vom 02. Mai 2008
EUR 46.662 EUR
festgesetzt.