Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 25.06.2008 – 4 K 2475/08
Tenor
Der Antrag wird auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Konkretisierung, dass die Verbote der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 23.06.2008 erst ab 20.45 Uhr gelten, zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, der in A. die Gaststätte „M.“ betreibt, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.06.2008 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.06.2008. Mit dieser Verfügung erließ die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 GastG folgende Auflagen:
1. Eine Bewirtschaftung vor der Gaststätte „M.“ auf öffentlicher Fläche vor, während und nach den Fußballspielen der Deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-Europameisterschaft wird ausdrücklich untersagt. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Tische, Stühle oder Getränkekisten vor der Gaststätte aufzustellen und dort Getränke oder Speisen auszugeben.
2. Es wird für diese Zeitdauer auch untersagt, aus der Gaststätte „M.“ heraus Getränke oder Speisen nach außen abzugeben oder durch Personal nach außen zu verbringen.
3. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass weder Flaschen noch Gläser durch Gäste aus der Gaststätte heraus nach außen mitgenommen werden.
In Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, in Ziffer 5 der Verfügung für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld von 350 EUR angedroht. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf die Ziffern 2 und 3 der Verfügung beschränkt. Die Antragsgegnerin hat telefonisch am 25.06.2008 die Verfügung dahingehend korrigiert, dass der Beginn des Verbots um 20.45 Uhr sei und dass das Verbot auf Getränke beschränkt sei, sich also nicht auf Speisen erstrecke.
Mit dieser Eingrenzung des Streitgegenstands ist der Antrag nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor der Erledigung durch Zeitablauf und dem privaten Interesse des Antragstellers, für die zwei fraglichen Tage von der Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei spielen im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Die gegebene Begründung, angesichts der unmittelbar bevorstehenden Spieltage der Deutschen Nationalmannschaft am 25.06. und 29.06.2008 könne ein Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden, überzeugt auch inhaltlich.
Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Ziff. 3 GastG. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Wie aus der von der Stadt A. gegebenen Begründung hervorgeht, geht es ihr mit der fraglichen Verfügung um den Schutz vor Gefahren, die dadurch entstehen, dass aus der Gaststätte heraus weiter Alkohol an bereits alkoholisierte Fußballfans verabreicht wird, die dort dem Autokorso zuschauen oder an ihm teilnehmen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin findet dieser Autokorso auf der F.-Straße statt, an deren Ecke zur G.-Straße sich die Gaststätte „M.“ befindet. Er führt dann weiter durch die Straßen Fr.-Straße, N. S., B.-Straße und S. Straße rund um die Innenstadt zurück zur F.-Straße; der größte Andrang ist nach den Mitteilungen der Polizei an der Kreuzung mit der G.-Straße, wo sich die Gaststätte befindet. Die Antragsgegnerin möchte weiter die Gefahr verhindern, dass Flaschen und Gläser, aus denen im Außenbereich getrunken wurde, mutwillig zerschlagen werden und so die Gefahr von Verletzungen und Sachbeschädigungen im Zuge des Autokorsos besteht. Es sollen also Gefahren für die Allgemeinheit bekämpft werden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ihre Prognose solcher Gefahren darauf gestützt, dass es bereits am 19.06.2008 nach dem Sieg der deutschen Nationalmannschaft zu einer brisanten Situation an jener Kreuzung gekommen ist, bei der zahlreiche Glasscherben auf öffentlicher Verkehrsfläche lagen; außerdem ist ein Fußballfan durch einen tödlichen Sturz zu Tode gekommen. Damit bestand hinreichender Anlass für ein Einschreiten, auch wenn sich der Todesfall nicht dem Ausschank von Flaschenbier nach außen durch die Gaststätte „M.“ an jenem Tage zurechnen lässt. Die Verfügung war damit erforderlich.
Die Verfügung ist auch geeignet, die mit dem Autokorso und den ihn beobachtenden Fußballfans einhergehenden Gefahren zu mindern: Es wird dadurch für die Passanten erschwert, sich während des Autokorsos mit weiterem Alkohol zu versorgen, denn sie müssen sich hierfür in diese oder eine andere Gaststätte begeben und ihr Getränk dort zu sich nehmen; eine Mitnahme nach draußen wird durch die Auflage gerade untersagt. Die Kammer hat erwogen, ob die Eignung deshalb zweifelhaft sein könnte, weil andere Gaststätten an der Wegstrecke des Autokorsos weiterhin Alkohol über die Straße abgeben, wie es § 7 Abs. 2 GastG für die im Betrieb verabreichten Getränke in Ziff. 1 und für Flaschenbier in Ziff. 2 für jede Schankwirtschaft generell erlaubt. Die Antragsgegnerin ist aber, wie sich aus ihren telefonischen Angaben ergibt, gegen die Gaststätten „I.“ und „Me.“ ebenfalls eingeschritten und hat diesen ähnliche Auflagen erteilt. Eine Abweichung ergab sich dort lediglich insoweit, dass eine Außenbewirtschaftung nicht verboten werden konnte, weil jene Gaststätten über die Konzession zur Außenbewirtschaftung verfügen, allerdings wurde deren Betriebszeit auf 22.30 Uhr verkürzt. Das Verbot der Abgabe von Alkohol über die Straße und die Auflage, die Mitnahme gläserner Behälter zu unterbinden, sind bei jenen Gaststätten aber in gleicher Weise getroffen worden. Jene beiden Gaststätten befinden sich ebenfalls an der fraglichen Kreuzung G.-Straße/F.-Straße. Nach den Angaben der Antragsgegnerin befinden sich im weiteren Verlauf des Autokorsos unmittelbar an der Strecke keine weiteren Gaststätten. Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin nach einem einheitlichen Konzept handelte und es erwartet werden kann, dass eine weitere Alkoholisierung der Fußballfans aus Gaststätten heraus unterbleibt. Insofern ist keine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Gaststätten an der Strecke festzustellen. Die Kammer verkennt nicht, dass es natürlich weiterhin möglich ist, dass Fußballfans alkoholische Getränke bereits mitbringen oder diese in Gaststätten während und nach dem Spiel zu sich nehmen. Diese Gefahr kann und soll durch die angefochtene Auflage aber nicht bekämpft werden.
Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt in der fraglichen Verfügung nicht. Allen Beteiligten ist klar, dass es sich an den zwei Abenden um eine Sondersituation handelt, wo die sonst üblichen Regeln auch des Straßenverkehrs für eine kurze Zeit außer Kraft gesetzt sind. Dies bringt besondere Gefahren für die zahlreichen Zuschauer mit sich. Die Kammer teilt die Auffassung, dass diesen Gefahren die Spitze genommen werden kann, wenn die weitere Versorgung mit Alkohol für die auf der Straße befindlichen Massen erschwert wird. Demgegenüber ist es für den Antragsteller hinnehmbar, dass er eine sich bietende Erwerbschance ungenutzt lässt. Ein milderes Mittel als die vorgenommene Untersagung des Alkoholverkaufs auf die Straße hinaus zur Bekämpfung übermäßiger Alkoholisierung der Zuschauer ist nicht ersichtlich.
Auch die flankierende Auflage in Ziffer 3 der Verfügung ist erforderlich, minimiert sie doch das Risiko, dass Flaschen und Gläser zu Bruch gehen und dadurch Verletzungsgefahren auftreten. Sie ist ebenfalls geeignet und verhältnismäßig.
Ziffer 5 der Verfügung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt den vom Antragsteller zu erzielenden Zusatzgewinn auf 500,00 EUR pro Abend.