Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 30.06.2008 – 12 K 848/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist seine Ehefrau. Beide sind beihilfeberechtigt. Sie haben drei gemeinsame Kinder.
Am 09.01.2007 stellte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten/Zuzahlungen für sich selbst.
Am 26.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, die Belastungsgrenze sei noch nicht erreicht worden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, die Verdoppelung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG sei nicht erfolgt. Bisher sei aber so verfahren worden, dass die Kinderfreibeträge verdoppelt worden seien. Eine Änderung der Rechtslage habe es nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen für eigene Aufwendungen unter Abzug von Selbstbehalten in Höhe von 3,46 EUR. Mit Bescheid vom 14.06.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen u. a. für Aufwendungen seiner Ehefrau unter Abzug von Selbstbehalten in Höhe von 10,-- EUR. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG könnten bei der Berechnung der Belastungsgrenze der Ehefrau nur einmal abgezogen werden.
Am 05.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, bei früheren höheren Jahresbezügen seiner Ehefrau sei eine Belastungsgrenze von Null Euro ermittelt worden. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte und die Beihilfestelle als zwei voneinander unabhängige Stellen bisher die Belastungsgrenze jeweils gleichermaßen falsch ermittelt hätten.
Der Kläger beantragt,
1. die Belastungsgrenze für seine Ehefrau auf 0 EUR festzusetzen,
2. ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,-- EUR zu gewähren,
3. und die Bescheide der Beklagten vom 26.01.2007 und 14.06.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zusätzlich geltend, in der Vergangenheit sei die Belastungsgrenze tatsächlich falsch berechnet worden.
Ein Rechtsstreit der Klägerin zu derselben Problematik ist beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Az. 16 A 17/08 anhängig.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, soweit der Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,-- EUR begehrt. Ob die Klage als Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Belastungsgrenze für seine Ehefrau auf 0 EUR ebenfalls zulässig ist, kann offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
Die Festsetzung der Belastungsgrenze für die Ehefrau des Klägers durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Dabei geht es vorliegend (nur) um das Jahr 2007; streitig ist allein die Anzahl der Kinderfreibeträge, um die das Einkommen der Ehefrau zu vermindern ist.
Die Regelungen zu Eigenbehalten, Zuzahlungen und Belastungsgrenzen sind in § 30 b der Satzung der Beklagten enthalten. Der Ermittlung der Belastungsgrenze ist in § 30 b Abs. 4 der Satzung geregelt. § 30 Abs. 4 b) der Satzung betrifft dabei Mitglieder mit selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen. Satz 3 dieser Vorschrift regelt die Verminderung der Einkommen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er lautet: "Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt jeweils eine weitere Verminderung der Einkommen um den nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG ergebenden Betrag." § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG lauten: "Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer wird für jedes zur berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824,-- EUR ... (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080,-- EUR ... vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Zu beachten ist schließlich noch, dass § 30 b Abs. 4 b) S. 1 der Satzung für das Mitglied und den selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen eine getrennte Ermittlung des jeweils eigenen Einkommens vorsieht. Die Regelungen der Satzung entsprechen im Wesentlichen der Regelung in § 12 Abs. 2 S. 3 bis 5 BhV.
Diese - sprachlich und grammatikalisch etwas unübersichtlichen - Regelungen der Satzung sind auslegungsbedürftig.
Nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG soll der Kinderfreibetrag im Ergebnis jedem Ehegatten, der selbst steuerpflichtig ist, zugute kommen. Dies wird dadurch erreicht, dass bei Zusammenveranlagung die Anzahl der Freibeträge verdoppelt wird. Die Verdoppelung erfolgt aber insgesamt, und nicht etwa für jeden Ehegatten getrennt. Von dieser Zielrichtung und einem vergleichbaren Regelungsgehalt muss auch für die Regelung in der Satzung bzw. in den BhV ausgegangen werden. Die Kinderfreibeträge sollen jeweils für jeden Ehegatten bei der - getrennten - Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Eine Verdoppelung der Freibeträge für jeden Ehegatten ergäbe keinen Sinn.
Ganz entscheidend für die Auslegung aber ist, dass eine Verdoppelung der Freibeträge für jeden Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung gegen Art. 3 GG verstieße. Dies zeigt folgendes Beispiel:
Auszugehen ist von einem Ehepaar, das aus einem Mitglied der Beklagten und einer selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Ehefrau besteht und das eine getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG gewählt hat. Bei der - getrennten - Ermittlung des jeweiligen Einkommens erfolgt bei jedem der Ehegatten eine Verminderung des Einkommens um die Anzahl der Freibeträge, die der Anzahl der Kinder entspricht. Eine Verdoppelung nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift keine Anwendung findet, da keine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer stattfindet.
Wählt ein solches Ehepaar nun die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG, findet § 32 Abs. 6 S. 2 EStG zwar Anwendung. Die Anzahl der Kinderfreibeträge für das Ehepaar zusammen ändert sich steuerrechtlich aber nicht. Es ist nun aber kein objektiver Grund ersichtlich, warum sich die Anzahl der Kinderbeträge demgegenüber bei der Berechnung der Belastungsgrenze verdoppeln sollte. In einem solchen Falle wäre ein Ehepaar, das getrennt steuerlich veranlagt wird, gegenüber einem Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, ohne sachliche Gründe schlechter gestellt.
Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz in Form der bisherigen Handhabung durch die Beklagte berufen. Denn die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolgt jährlich neu, wie sich aus § 30 b Abs. 4 S. 1 der Satzung ergibt.
Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Kassenleistungen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss vom 30. Juni 2008
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf
82,44 EUR
festgesetzt (von der Beklagten errechnete Belastungsgrenze von 79,44 EUR plus begehrte zusätzliche Kassenleistungen von 3 EUR).
Gründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, soweit der Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,-- EUR begehrt. Ob die Klage als Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Belastungsgrenze für seine Ehefrau auf 0 EUR ebenfalls zulässig ist, kann offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
Die Festsetzung der Belastungsgrenze für die Ehefrau des Klägers durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Dabei geht es vorliegend (nur) um das Jahr 2007; streitig ist allein die Anzahl der Kinderfreibeträge, um die das Einkommen der Ehefrau zu vermindern ist.
Die Regelungen zu Eigenbehalten, Zuzahlungen und Belastungsgrenzen sind in § 30 b der Satzung der Beklagten enthalten. Der Ermittlung der Belastungsgrenze ist in § 30 b Abs. 4 der Satzung geregelt. § 30 Abs. 4 b) der Satzung betrifft dabei Mitglieder mit selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen. Satz 3 dieser Vorschrift regelt die Verminderung der Einkommen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er lautet: "Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt jeweils eine weitere Verminderung der Einkommen um den nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG ergebenden Betrag." § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG lauten: "Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer wird für jedes zur berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824,-- EUR ... (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080,-- EUR ... vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Zu beachten ist schließlich noch, dass § 30 b Abs. 4 b) S. 1 der Satzung für das Mitglied und den selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen eine getrennte Ermittlung des jeweils eigenen Einkommens vorsieht. Die Regelungen der Satzung entsprechen im Wesentlichen der Regelung in § 12 Abs. 2 S. 3 bis 5 BhV.
Diese - sprachlich und grammatikalisch etwas unübersichtlichen - Regelungen der Satzung sind auslegungsbedürftig.
Nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG soll der Kinderfreibetrag im Ergebnis jedem Ehegatten, der selbst steuerpflichtig ist, zugute kommen. Dies wird dadurch erreicht, dass bei Zusammenveranlagung die Anzahl der Freibeträge verdoppelt wird. Die Verdoppelung erfolgt aber insgesamt, und nicht etwa für jeden Ehegatten getrennt. Von dieser Zielrichtung und einem vergleichbaren Regelungsgehalt muss auch für die Regelung in der Satzung bzw. in den BhV ausgegangen werden. Die Kinderfreibeträge sollen jeweils für jeden Ehegatten bei der - getrennten - Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Eine Verdoppelung der Freibeträge für jeden Ehegatten ergäbe keinen Sinn.
Ganz entscheidend für die Auslegung aber ist, dass eine Verdoppelung der Freibeträge für jeden Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung gegen Art. 3 GG verstieße. Dies zeigt folgendes Beispiel:
Auszugehen ist von einem Ehepaar, das aus einem Mitglied der Beklagten und einer selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Ehefrau besteht und das eine getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG gewählt hat. Bei der - getrennten - Ermittlung des jeweiligen Einkommens erfolgt bei jedem der Ehegatten eine Verminderung des Einkommens um die Anzahl der Freibeträge, die der Anzahl der Kinder entspricht. Eine Verdoppelung nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift keine Anwendung findet, da keine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer stattfindet.
Wählt ein solches Ehepaar nun die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG, findet § 32 Abs. 6 S. 2 EStG zwar Anwendung. Die Anzahl der Kinderfreibeträge für das Ehepaar zusammen ändert sich steuerrechtlich aber nicht. Es ist nun aber kein objektiver Grund ersichtlich, warum sich die Anzahl der Kinderbeträge demgegenüber bei der Berechnung der Belastungsgrenze verdoppeln sollte. In einem solchen Falle wäre ein Ehepaar, das getrennt steuerlich veranlagt wird, gegenüber einem Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, ohne sachliche Gründe schlechter gestellt.
Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz in Form der bisherigen Handhabung durch die Beklagte berufen. Denn die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolgt jährlich neu, wie sich aus § 30 b Abs. 4 S. 1 der Satzung ergibt.
Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Kassenleistungen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss vom 30. Juni 2008
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf
82,44 EUR
festgesetzt (von der Beklagten errechnete Belastungsgrenze von 79,44 EUR plus begehrte zusätzliche Kassenleistungen von 3 EUR).