Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 21.01.2009 – 4 K 4605/08

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 03.12.2008 wird insoweit angeordnet, als hierin die Veröffentlichung der Telefon- und der Telefaxnummer des Antragstellers verfügt werden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.12.2008 begehrt, ist zulässig (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO).

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Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt … unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet, dass Informationen in Form einer Internetmitteilung auf seiner Homepage (www.landratsamt-….de) veröffentlicht werden, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer aus E. im Landkreis …, d.h. der Antragsteller, und ein Weinhändler aus dem Stadtkreis … zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verantwortlichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt worden. Das Weingesetz schreibe vor, dass Wein erst nach Abschluss der amtlichen Prüfung und Zuteilung der amtlichen Prüfnummer (APNr.) als Qualitätswein in Verkehr gebracht werden dürfe. Die amtliche Prüfnummer werde auf Antrag erteilt, wenn der Wein die im Weingesetz festgelegten Qualitätskriterien erfülle und dies im Rahmen der Qualitätsweinprüfung nachgewiesen worden sei. Werde keine amtliche Prüfnummer erteilt, dürfe der Wein nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden. Im vorliegenden Fall sei gegen diese Bestimmungen verstoßen worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und APNr. zu identifizieren. Weiter sollten nicht nur die amtlichen Prüfnummern, sondern sowohl der betroffene Weinbauer, d.h. der Antragsteller, als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Antragstellers veröffentlicht werden.

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Der Antrag ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Weiterhin ist erforderlich, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

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Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach wohl ohne Erfolg bleiben, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - VIG - vom 05.11.2007 (BGBl. I, 2558), das nach § 52 a WeinG für die Verbraucherinformation entsprechend gilt, hat jeder nach Maßgabe diese Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein solcher Verstoß liegt vor, wie sich aus der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 06.05.2008 - 41 Cs 22 Js 27498/07 AK 320/08 - und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt.

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Hieraus ergibt sich die Berechtigung des nach § 2 Abs. 1 AGVIG i.V.m. § 15 Abs. 1 LVG zuständigen Landratsamts, von den im Tenor genannten Ausnahmen abgesehen, die beabsichtigte Erklärung über das Internet (vgl. § 5 Abs. 1 VIG) zugänglich zu machen.

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Das VIG findet Anwendung, denn die Überschrift „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“ führt nicht zu der vom Antragsteller vertretenen Folgerung, es sei nur dann anzuwenden, wenn es sich um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen handle. Diese Auffassung findet schon keine Grundlage in den konkreten Gesetzesvorschriften. Es lässt sich auch den Gesetzesmaterialien keine entsprechende Absicht des Gesetzgebers entnehmen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (vgl. BR Drs 273/07) heißt es unter A.I. vielmehr, dass aus dem Leitbild des mündigen Verbrauchers heraus das gesteigerte Interesse an Informationen zu fördern sei und Verbraucher als Marktteilnehmer besser befähigt werden sollen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen, was dem besseren Funktionieren der Märkte dienen solle und unter A.II., dass Ziel des Gesetzes die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucher sei.

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Eine Informationsmöglichkeit, um gesundheitliche Risiken für den Verbraucher auszuräumen, ergibt sich auch schon aus § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 40 LFGB, so dass es insoweit des Verbraucherinformationsgesetzes nicht bedarf.

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Der Auffassung des Antragstellers, das VIG könne keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sein, da es erst am 01.05.2008 in Kraft getreten sei und die beanstandeten Weine bereits lange vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden seien, andernfalls aber eine verfassungsrechtlich bedenkliche und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte echte Rückwirkung vorliege, vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VIG noch nicht um einen tatsächlich abgeschlossenen und bereits der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt handelte, da der Strafbefehl des Amtsgerichts H., mit dem der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, vom 06.05.2008 datiert und sogar erst am 25.05.2008 rechtskräftig geworden ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, der Grund für das Rückwirkungsverbot ist (vgl. BVerfGE 95, 64 ff.). Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Verstöße im Vertrauen darauf begangen hätte, dass sein Name in diesem Zusammenhang nicht von einer Verwaltungsbehörde veröffentlicht werde, wäre ein Vertrauen nicht schutzwürdig, das darin besteht, dass Straftaten unveröffentlicht bleiben. Die Möglichkeit, dass auch persönliche Details publik werden, hat vielmehr schon immer bestanden und hätte auch schon dadurch realisiert werden können, dass im Strafverfahren eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Dass Informationen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich selbst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie längere Zeit vor Antragstellung entstanden sind, ergibt sich im Übrigen aus § 2 Satz 1 Nr. 1 e VIG, wonach der Anspruch wegen entgegenstehender öffentlicher Belange in der Regel nicht (mehr) besteht bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind.

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Ausschluss- und Beschränkungsgründe, die der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen stehen, sind nicht erkennbar. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG besteht der Anspruch nach § 1 wegen entgegenstehender privater Belange u.a. nicht, soweit a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, es sei denn, das Informationsinteresse des Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder der Dritte hat eingewilligt oder c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbar würden.

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Im vorliegenden Fall dürfte das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegen. Die Gesichtspunkte, die das Landratsamt seiner Abwägung zugrunde gelegt hat, sind nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend und unter Beachtung der gesetzlichen Zielrichtung darauf abgestellt, dass dem Verbraucher nicht nur in zumutbarer Weise ermöglicht werden soll festzustellen, ob er das Produkt noch konsumieren möchte, sondern ganz wesentlich auch darauf, dass die Bekanntgabe des Namens des betroffenen Betriebs ihm die Freiheit künftiger Kaufentscheidungen gewährleisten soll. Ebenso nicht zu beanstanden sind die weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkte, dass der Antragsteller im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht damit rechnen kann, dass sein Betrieb von möglichen Absatzeinbußen verschont bleibt und dass es sich nicht um einen vereinzelten oder unerheblichen Verstoß gehandelt hat. Zutreffend hat er auch die zeitliche Komponente anhand der gesetzlichen Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 e VIG miteinbezogen.

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Schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 c VIG liegen nicht vor. Strafrechtlich relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz dieser Vorschrift. Dies ergibt sich schon aus § 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG.

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Diese Gesichtspunkte beziehen sich jedoch nicht auf den Teilbereich der beabsichtigten Veröffentlichung, der die Bekanntgabe der Telefon- und Telefaxnummern zum Gegenstand hat. Denn insoweit ist ein überwiegendes Verbraucherinteresse nicht zu erkennen. Es besteht vielmehr in diesen Punkten ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer Nichtbekanntgabe, da für ihn ansonsten ein vom Verbraucherinteresse nicht gedecktes gesteigertes Risiko besteht, dass er mit seinen Betrieb oder sein Privatleben beeinträchtigenden Anrufen und Telefaxen belästigt wird. Es ist deshalb insoweit die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.

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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nicht nur formal ausreichend (§ 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO), sondern auch inhaltlich zu Recht mit dem möglichen Imageschaden für die Weinbauregion begründet worden. Dies begründet auch ein besonderes Vollzugsinteresse.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass eine Veröffentlichung bereits im Eilverfahren vollendete Tatsachen schafft und mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für den Antragsteller verbunden sein kann.